Softwareüberlassung Musterklauseln

Softwareüberlassung. 1 Vertragsgegenstand (1) Vertragsgegenstand ist die Überlassung von Software (Anwendungsverfahren, technische Standardsoftware) gegen einmalige oder Ratenzahlung des Nutzungsent- gelts. (2) Die Software und das zu zahlende Nutzungsentgelt werden im jeweiligen Vertrag vereinbart. (3) Der Leistungsumfang der Software und die Einsatzvo- raussetzungen ergeben sich aus den im jeweiligen Ver- trag genannten, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ak- tuellen Produktbeschreibungen (insbesondere Leistungs- und Preisverzeichnissen) und Benutzerdokumentationen. (1) Der Kunde darf die Software für eigene Zwecke unter den vereinbarten Einsatzvoraussetzungen nutzen. Das Nut- zungsrecht gilt für den vereinbarten Nutzungsumfang (z. B. Server, Bildschirmarbeitsplätze, Benutzer, Einwoh- nerzahl). Eine Erweiterung des Nutzungsumfangs ist ge- sondert zu vereinbaren. (2) Liefert die AKDB dem Kunden geänderte Software, erhält er das Nutzungsrecht im bisher vereinbarten Umfang. (3) Soweit zur Ausübung der Rechte des Kunden das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Software erforderlich ist, gilt die Zustimmung der AKDB zu diesen Handlungen als erteilt. (4) Der Kunde ist berechtigt, von der Software Vervielfälti- gungen ausschließlich für Zwecke der Programmsiche- rung herzustellen. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht werden. (5) Der Kunde darf darüber hinaus die Software ohne schrift- liche Zustimmung der AKDB weder ganz noch teilweise vervielfältigen, bearbeiten, übersetzen oder vom Objekt- code in den Quellcode umwandeln Die gesetzlichen Min- destrechte des Kunden nach § 69e Urheberrechtsgesetz bleiben unberührt. (6) Unter Umständen verwendet die AKDB in ihrer Software Open-Source-Komponenten von Dritten, die vom Kunden entsprechend der jeweils anwendbaren Open-Source- Lizenz- und Nutzungsbedingungen genutzt werden dür- fen. Eine Auflistung der verwendeten Open-Source- Komponenten erfolgt in der Software (z.B. Programmbe- schreibung). (1) Bei Überlassung von Software gegen einmaliges Nut- zungsentgelt erhält der Kunde das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software einschließlich der zugehörigen Benutzerdokumentatio- nen. (2) Die Vereinbarung von Ratenzahlung (laufende Entgelte) über 48 Monate ist möglich. (3) Der Kunde ist berechtigt, das Nutzungsrecht auf einen anderen Anwender zu übertragen. Er wird mit diesem die gleichen Rechte und Pflichten vereinbaren, die mit ihm selbst vereinbart sind. Die Vermietung der Software...
Softwareüberlassung. 9.1 Soweit im Lieferungsumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden mit vollständiger Zahlung der jeweils vereinbarten Vergütung ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, auf die von den Parteien vertraglich zugrunde gelegten Verwendungszwecke beschränktes, weltweites Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation auf dem bzw. für das dafür bestimmte/n Produkt zu nutzen. Eine Nutzung der Software auf anderen (ggf. auch zusätzlichen) Produkten oder Systemen ist von den dem Kunden eingeräumten Rechten nicht umfasst. Der Kunde hat grundsätzlich auch keinen Anspruch auf den zugehörigen Objekt- oder Quellcode, es sei denn, dessen Übergabe an den Kunden wurde gesondert schriftlich vereinbart. 9.2 Von HAHN gelieferte Software ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Kunden hergestellt oder angepasst worden ist. Auf die Bereitstellung der Software durch ▇▇▇▇ finden daher grundsätzlich kaufvertragliche Bestimmungen Anwendung. 9.3 Bei Software dritter Hersteller/Vorlieferanten liefert ▇▇▇▇ dem Kunden lediglich die Original-Anwenderdokumentation des jeweiligen Herstellers/Vorlieferanten. Zur Lieferung einer darüberhinausgehenden Dokumentation ist ▇▇▇▇ nicht verpflichtet. Dokumentationen können auch online (z.B. in Form einer Online-Hilfe-Seite) bereitgestellt werden. 9.4 Wenn Software eines dritten Herstellers/Vorlieferanten Gegenstand der geschuldeten Leistung von HAHN ist, darf der Kunde diese Software darüber hinaus nur in Übereinstimmung mit den Lizenz-/Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers/Vorlieferanten nutzen; auf Aufforderung von ▇▇▇▇ hin hat er sein Einverständnis mit diesen Bedingungen, auch im Verhältnis zum jeweiligen Hersteller/Vorlieferanten, schriftlich zu bestätigen. Dem Kunden werden diese Lizenz-/Nutzungsbedingungen auf Anforderung, auch schon vor Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt. 9.5 Alle nicht ausdrücklich im Rahmen dieser Ziff. 9 von ▇▇▇▇ an den Kunden übertragenen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei HAHN bzw. beim Hersteller/Vorlieferanten der Software. 9.6 Der Kunde verpflichtet sich, die Software ohne ausdrückliche Zustimmung von ▇▇▇▇ insbesondere nicht zu modifizieren, zu vervielfältigen oder davon abgeleitete Werke zu erstellen, sie zu vermieten, öffentlich zugänglich zu machen oder anderweitig zu verbreiten. Der Kunde darf ledi...
Softwareüberlassung. 1 Überlassung und Einräumung des Nutzungsrechts
Softwareüberlassung. Entwicklung von Apps
Softwareüberlassung. 2.8.1 asello stellt dem Vertragspartner für die Ver- tragsdauer die bestellte Software, in der jeweils aktuellen Version, zur Nutzung zur Verfügung. Zu diesem Zweck speichert asello die Software auf einem Server, der für den Vertragspartner erreichbar ist. 2.8.2 Software-Updates sind im Nutzungsentgelt ent- halten. 2.8.3 Im Falle einer Weiterentwicklungen behält sich asello vor den Funktionsumfang jener Teile der Software zu verändern, die für den Vertragspartner nicht zwingend für den Betrieb erforderlich sind. Der Funktionsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung auf der Web- seite von asello unter ▇▇▇▇▇://▇▇▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇. asello stellt dem Vertragspartner auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin beta-Funktionen der Software unentgeltlich zur Ver- fügung. Die Nutzung solcher, als beta-Funktionen gekenn- zeichneter Softwarebestandteile, kann von asello jederzeit eingeschränkt, untersagt oder nach Serienreifer von der Bezahlung eines Nutzungsentgelts abhängig gemacht werden. Beta-Funktionen werden als solche in der Soft- ware gekennzeichnet. 2.8.4 Mit akzeptieren der AGBs durch den Vertrags- partner äußert dieser seinen ausdrücklichen Wunsch gem. 2.8.3. 2.8.5 asello überwacht laufend die Funktionstüchtigkeit der Software und beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten so rasch wie möglich Softwarefehler, die die Nutzung der Software einschränken oder unmöglich machen.
Softwareüberlassung. Wir stellen dem Kunden für die Abonnementsdauer/Nutzungsdauer die Software in der jeweils aktuellen Version über das Internet zur Nutzung zur Verfügung. Alle nicht ausdrücklich gewährten Nutzungsrechte ver- bleiben bei uns oder, wenn abweichend, beim jeweiligen Urheber. Zum Zweck der Softwarebetreibung speichern wir die Software auf einem Server, der über das Internet für den Kunden erreichbar ist. Der Kunde ist berechtigt, die Software durch Aufruf des Webinterface ablaufen zu lassen, die Benutzeroberfläche der Software zur Anzeige auf dem Bild- schirm in den Arbeitsspeicher der vertragsgemäß hierfür verwendeten Endgeräte zu laden und die dabei entstehenden Vervielfältigungen der Benutzeroberfläche vorzunehmen. Im Übrigen darf der Anbieter die Soft- ware nicht vervielfältigen oder bearbeiten. Der Kunde verpflichtet sich, die Software nicht an Dritte unterzulizenzie- ren oder sie in sonstiger Art und Weise Dritten zugänglich zu machen. Außer in gesetzlich zwingend vorgesehenen Fällen ist der Kunde nicht berechtigt, die Software oder Teile der Software zu dekompilieren zu disassemblieren, zu versuchen, auf die Programmlogik anders als durch die im Web Frontend vorgesehenen Funktionen Einfluss zu neh- men oder die Software anderweitig entgegen der vertraglich vorgese- henen Nutzung zu verwenden. Der Kunde erkennt die von uns geschaffenen Marken, Namen und Pat- entrechte in Bezug auf die Software und zugehörigen Teile an. Jegliche Copyright-Informationen oder sonstige Eigentumshinweise bei der Soft- ware dürfen weder entfernt, noch verändert oder anderweitig unkennt- lich gemacht werden. Wir stellen dem Kunden während der Vertragslaufzeit kostenlos Updates zur Verfügung. Für Support und Upgrades fallen keine zusätzlichen Kos- ten an. Folgende Dienstleistungen sind keine regulären Supportdienst- leistungen und sind daher kostenpflichtig:
Softwareüberlassung. 1. Der Anbieter stellt dem Kunden für die Dauer dieses Vertrages die gemietete Software „▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇“ über das Internet entgeltlich zur Verfügung. Zu diesem Zweck richtet der Anbieter die Software auf einem Server ein, der über das Internet für den Kunden erreichbar ist. 2. Der jeweils aktuelle Funktionsumfang der Software ergibt sich aus der aktuellen Leistungsbeschreibung des Anbieters, die über die Website des Anbieters eingesehen werden kann. 3. Der Anbieter kann die Leistung jederzeit in einer für den Kunden zumutbaren Weise ändern. Die Änderung ist insbesondere dann zumutbar, wenn sie aus wichtigem Grund erforderlich wird, wie z. B. durch Störung der Leistungserbringung, und die Leistungsmerkmale, wie in der Leistungszusammenfassung und der Benutzerdokumentation beschrieben, weiterhin im Wesentlichen erfüllt sind. Der Anbieter wird den Kunden über die Änderung vor dem Inkrafttreten schriftlich, per E-Mail hinweisen. 4. Unabhängig hiervon ist der Anbieter jederzeit berechtigt, die Software oder Teile derselben durch laufende Updates und Upgrades zu ändern oder zu ergänzen. 5. Der Anbieter ist zur sofortigen Sperre der Software berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gespeicherten Daten rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte den Anbieter davon in Kenntnis setzen. Der Anbieter hat den Kunden von der Entfernung und dem Grund dafür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.
Softwareüberlassung. Soweit im Zusammenhang mit der Softwareüberlassung keine gesonderte Li‐ zenzvereinbarung abgeschlossen wurde und dies auch im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung nicht spezieller geregelt ist, gelten nachfolgende Be‐ stimmungen: 1. Der Lieferant räumt dem Besteller ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, zeitlich unbegrenztes Recht ein, die gelieferte Soft‐ ware einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Ver‐ wendung auf dem im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung be‐ stimmten Gerät und die dort bestimmte Anzahl von Benutzern über‐ lassen. 2. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlichen Umfang (§§ 69 a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Ob‐ jektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright‐Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. 3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. 4. Verstößt der Kunde gegen eine der vorgenannten Bestimmungen der Ziffer IV. oder gegen etwaige die Softwarenutzung betreffende Re‐ gelungen im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung oder der ge‐ sonderten Lizenzvereinbarung oder den Lizenzbedingungen des Her‐ stellers, so kann der Lieferer das dem Kunden eingeräumte Nutz‐ ungsrecht nach erfolgloser angemessener Nachfristsetzung mit so‐ fortiger Wirkung schriftlich kündigen, ohne dass die Lizenzgebühr zu‐ rückerstattet wird.
Softwareüberlassung. 1.1. Gegenstand der Überlassung ist das Computerprogramm im Objektcode inklusive der zugehörigen Benutzerdokumentation sowie die Einräumung der nachstehenden jeweiligen Nutzungsrechte. 1.2. An käuflich erworbenen Standardsoftware (Überlassung auf Dauer) überträgt der Geschäftspartner dem ADAC unwiderruflich das nicht ausschließliche, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte, übertragbare und unterlizenzierbare Recht, die Software im vereinbarten Umfang selbst und/oder durch Dritte zu nutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten und zu dekompilieren, insbesondere die Software dauerhaft oder vorübergehend zu speichern und zu installieren, zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, sie mit Konfigurationstools anzupassen und mit Systemkomponenten anderer Hersteller zu verbinden, gleich, ob die vorgenannten Handlungen eine Vervielfältigung erfordern oder nicht. 1.3. An auf Zeit überlassener Software (Softwaremiete) räumt der Geschäftspartner dem ADAC die in Ziffer E.1.2 aufgeführten Rechte ein, jedoch nicht übertragbar und befristet auf die vereinbarte Laufzeit des Vertrages. 1.4. Für individuell vom Geschäftspartner für den ADAC angefertigte Software oder einschließlich individueller Anpassungen und Customizing gelten die Bestimmungen von Ziffer A.20.1 entsprechend. Ferner ist dem ADAC abweichend zu Ziffer E.1.2 der Quellcode der Software zu übergeben. 1.5. Kopien der Software und der Dokumentation dürfen vom ADAC zu Sicherungs- und Archivierungszwecken angefertigt werden.
Softwareüberlassung. 2 Rechte und Pflichten des Kunden / Nutzungsbeschränkungen