Softwareüberlassung. 1 Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist die Überlassung von Software (Anwendungsverfahren, technische Standardsoftware) gegen einmalige oder Ratenzahlung des Nutzungsent- gelts.
(2) Die Software und das zu zahlende Nutzungsentgelt werden im jeweiligen Vertrag vereinbart.
(3) Der Leistungsumfang der Software und die Einsatzvo- raussetzungen ergeben sich aus den im jeweiligen Ver- trag genannten, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ak- tuellen Produktbeschreibungen (insbesondere Leistungs- und Preisverzeichnissen) und Benutzerdokumentationen.
(1) Der Kunde darf die Software für eigene Zwecke unter den vereinbarten Einsatzvoraussetzungen nutzen. Das Nut- zungsrecht gilt für den vereinbarten Nutzungsumfang (z. B. Server, Bildschirmarbeitsplätze, Benutzer, Einwoh- nerzahl). Eine Erweiterung des Nutzungsumfangs ist ge- sondert zu vereinbaren.
(2) Liefert die AKDB dem Kunden geänderte Software, erhält er das Nutzungsrecht im bisher vereinbarten Umfang.
(3) Soweit zur Ausübung der Rechte des Kunden das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Software erforderlich ist, gilt die Zustimmung der AKDB zu diesen Handlungen als erteilt.
(4) Der Kunde ist berechtigt, von der Software Vervielfälti- gungen ausschließlich für Zwecke der Programmsiche- rung herzustellen. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht werden.
(5) Der Kunde darf darüber hinaus die Software ohne schrift- liche Zustimmung der AKDB weder ganz noch teilweise vervielfältigen, bearbeiten, übersetzen oder vom Objekt- code in den Quellcode umwandeln Die gesetzlichen Min- destrechte des Kunden nach § 69e Urheberrechtsgesetz bleiben unberührt.
(6) Unter Umständen verwendet die AKDB in ihrer Software Open-Source-Komponenten von Dritten, die vom Kunden entsprechend der jeweils anwendbaren Open-Source- Lizenz- und Nutzungsbedingungen genutzt werden dür- fen. Eine Auflistung der verwendeten Open-Source- Komponenten erfolgt in der Software (z.B. Programmbe- schreibung).
(1) Bei Überlassung von Software gegen einmaliges Nut- zungsentgelt erhält der Kunde das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software einschließlich der zugehörigen Benutzerdokumentatio- nen.
(2) Die Vereinbarung von Ratenzahlung (laufende Entgelte) über 48 Monate ist möglich.
(3) Der Kunde ist berechtigt, das Nutzungsrecht auf einen anderen Anwender zu übertragen. Er wird mit diesem die gleichen Rechte und Pflichten vereinbaren, die mit ihm selbst vereinbart sind. Die Vermietung der Software...
Softwareüberlassung. 1 Überlassung und Einräumung des Nutzungsrechts
Softwareüberlassung. Wir stellen dem Kunden für die Abonnementsdauer/Nutzungsdauer die Software in der jeweils aktuellen Version über das Internet zur Nutzung zur Verfügung. Alle nicht ausdrücklich gewährten Nutzungsrechte ver- bleiben bei uns oder, wenn abweichend, beim jeweiligen Urheber. Zum Zweck der Softwarebetreibung speichern wir die Software auf einem Server, der über das Internet für den Kunden erreichbar ist. Der Kunde ist berechtigt, die Software durch Aufruf des Webinterface ablaufen zu lassen, die Benutzeroberfläche der Software zur Anzeige auf dem Bild- schirm in den Arbeitsspeicher der vertragsgemäß hierfür verwendeten Endgeräte zu laden und die dabei entstehenden Vervielfältigungen der Benutzeroberfläche vorzunehmen. Im Übrigen darf der Anbieter die Soft- ware nicht vervielfältigen oder bearbeiten. Der Kunde verpflichtet sich, die Software nicht an Dritte unterzulizenzie- ren oder sie in sonstiger Art und Weise Dritten zugänglich zu machen. Außer in gesetzlich zwingend vorgesehenen Fällen ist der Kunde nicht berechtigt, die Software oder Teile der Software zu dekompilieren zu disassemblieren, zu versuchen, auf die Programmlogik anders als durch die im Web Frontend vorgesehenen Funktionen Einfluss zu neh- men oder die Software anderweitig entgegen der vertraglich vorgese- henen Nutzung zu verwenden. Der Kunde erkennt die von uns geschaffenen Marken, Namen und Pat- entrechte in Bezug auf die Software und zugehörigen Teile an. Jegliche Copyright-Informationen oder sonstige Eigentumshinweise bei der Soft- ware dürfen weder entfernt, noch verändert oder anderweitig unkennt- lich gemacht werden. Wir stellen dem Kunden während der Vertragslaufzeit kostenlos Updates zur Verfügung. Für Support und Upgrades fallen keine zusätzlichen Kos- ten an. Folgende Dienstleistungen sind keine regulären Supportdienst- leistungen und sind daher kostenpflichtig:
Softwareüberlassung. 2.8.1 asello stellt dem Vertragspartner für die Ver- tragsdauer die bestellte Software, in der jeweils aktuellen Version, zur Nutzung zur Verfügung. Zu diesem Zweck speichert asello die Software auf einem Server, der für den Vertragspartner erreichbar ist.
2.8.2 Software-Updates sind im Nutzungsentgelt ent- halten.
2.8.3 Im Falle einer Weiterentwicklungen behält sich asello vor den Funktionsumfang jener Teile der Software zu verändern, die für den Vertragspartner nicht zwingend für den Betrieb erforderlich sind. Der Funktionsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung auf der Web- seite von asello unter xxxxx://xxxx.xxxxxx.xx. asello stellt dem Vertragspartner auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin beta-Funktionen der Software unentgeltlich zur Ver- fügung. Die Nutzung solcher, als beta-Funktionen gekenn- zeichneter Softwarebestandteile, kann von asello jederzeit eingeschränkt, untersagt oder nach Serienreifer von der Bezahlung eines Nutzungsentgelts abhängig gemacht werden. Beta-Funktionen werden als solche in der Soft- ware gekennzeichnet.
2.8.4 Mit akzeptieren der AGBs durch den Vertrags- partner äußert dieser seinen ausdrücklichen Wunsch gem. 2.8.3.
2.8.5 asello überwacht laufend die Funktionstüchtigkeit der Software und beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten so rasch wie möglich Softwarefehler, die die Nutzung der Software einschränken oder unmöglich machen.
Softwareüberlassung. Entwicklung von Apps
Softwareüberlassung. 9.1 Die Vorschriften dieser Ziff. 9 gelten für den Fall der Softwareüberlassung ergänzend zu den sonstigen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, wobei bei Widersprüchen die spezi- elleren Regelungen dieser Ziff. 9 oder gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ver- wenders zur Softwareüberlassung vorgehen.
9.2 Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen wird Software einem Kunden zur Miete auf der Grundlage einer nicht ausschließlichen, nicht übertragbaren und nicht unterli- zenzierbaren Nutzungslizenz überlassen.
9.3 Der Mietzins und die Preise für sonstige Software-Leistungen richten sich nach dem aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Fehlt es an einer aus- drücklichen Vereinbarung ist bei Nutzung der Software jedenfalls eine Miete in üblicher ange- messener Höhe geschuldet.
9.4 Sofern nicht anders vereinbart, wird der Software-Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlos- sen und kann von jeder Partei mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalender- quartals gekündigt werden. Nach Vertragsbeendigung darf die Software nicht weiter genutzt werden; sämtliche Installationen der Software beim Kunden sind zu löschen und alle vorhan- denen Datenträger an den Verwender herauszugeben.
9.5 Der Kunde ist verpflichtet, dem Verwender Mängel der Software nach deren Entdeckung un- verzüglich anzuzeigen. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit ein Fehler der Soft- ware (i) auf ein nicht rechtzeitiges Anzeigen des Mangels oder (ii) auf ein Verschulden des Kunden wie beispielsweise durch eigene Fehler bei der Installation, durch eigene Softwareän- derungen bzw. durch unzureichende eigene Software- oder Hardwareausstattung zurückzu- führen ist oder (iii) der Fehler im Zusammenspiel mit anderer eingesetzter Software des Kun- den auftritt, es sei denn, der Verwender hat eine entsprechende Funktionalität ausdrücklich vereinbart oder zugesichert.
9.6 Die Pflicht zur Mängelbeseitigung gilt unbefristet und erfolgt nach Xxxx des Verwenders durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Sofern keine dringenden Gründe dagegen sprechen kann die Mängelbehebung auch im Rahmen turnusmäßiger Updates erfolgen.
9.7 Für die Haftung des Verwenders gelten die Bestimmungen der Ziffer 8 dieser AGB. Eine ver- schuldensunabhängige Haftung des Verwenders für bereits bei Vertragsabschluss vorhan- dene Fehler nach § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
9.8 Der Kunde ist nicht berechtigt, eine Mietminderung durch Abzug von der ver...
Softwareüberlassung. 1.1 Software wird dem Kunden zeitlich unbefristet gegen Einmalzahlung oder zeitlich befristet gegen laufendes Entgelt zur Nutzung überlassen (Lizenz). Der Kunde erhält auf Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen diese Lizenz ausschließlich im Rahmen eines gesondert abzuschließenden Vertrages (z.B. eines Softwareüberlassungsvertrages) mit Unify oder einem von Unify autorisierten Händler.
1.2 Die Rechte am geistigen Eigentum der Software stehen ausschließlich Unify und Ihren Lieferanten zu. Die Software ist sowohl durch Urheberrechtsgesetze als auch internationale Urheberrechtsverträge sowie durch andere Gesetze und Vereinbarungen über geistiges Eigentum geschützt. Die Verwendung der Software ist nur im Rahmen dieser Vertragsbestimmungen erlaubt.
1.3 Einzelne Software-Produkte, insbesondere Fremdsoftware oder Open Source Software, können gesonderten Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers unterliegen, auf die im Rahmen des Installationsprozesses oder in der Begleitdokumentation hingewiesen wird. Der Kunde verpflichtet sich, die Software erst dann zu installieren, wenn er mit diesen Lizenzbedingungen, die vorrangig vor den nachfolgenden Regelungen gelten, einverstanden ist. Lehnt er diese ab, so wird der Kunde die Installation und Nutzung des betreffenden Software- Produktes unterlassen. Für diesen Fall ist der Kunde unter Ausschluss weitergehende Ansprüche berechtigt, hinsichtlich des betreffenden Software-Produktes vom Vertrag zurückzutreten; die Software sowie überlassene Dokumentationen sind dann an den Vertragspartner (s.o. Ziff 1.1) zurückzugeben.
1.4 Software wird in ausschließlich maschinenlesbarer Form geliefert. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes ist ausgeschlossen. Soweit jedoch die Lizenzbedingungen für Open Source Software eine Herausgabe des Quellcodes vorsehen, wird Unify diese auf Verlangen des Kunden gegen entsprechenden Aufwendungsersatz zur Verfügung stellen.
1.5 Unify kann die Einräumung von Nutzungsrechten (Lizenz) im ganzen oder im Hinblick auf ein bestimmtes Software-Produkt schriftlich kündigen, wenn der Kunde gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Dokument, insbesondere gegen die untenstehenden Lizenzbedingungen, verstößt und diesen Verstoß innerhalb von 30 Tagen nach einer Abmahnung durch Unify nicht beseitigt hat.
Softwareüberlassung. 1. Der Anbieter stellt dem Kunden für die Dauer dieses Vertrages die gemietete Software „Plattform LiVi-RENA“ über das Internet entgeltlich zur Verfügung. Zu diesem Zweck richtet der Anbieter die Software auf einem Server ein, der über das Internet für den Kunden erreichbar ist.
2. Der jeweils aktuelle Funktionsumfang der Software ergibt sich aus der aktuellen Leistungsbeschreibung des Anbieters, die über die Website des Anbieters eingesehen werden kann.
3. Der Anbieter kann die Leistung jederzeit in einer für den Kunden zumutbaren Weise ändern. Die Änderung ist insbesondere dann zumutbar, wenn sie aus wichtigem Grund erforderlich wird, wie z. B. durch Störung der Leistungserbringung, und die Leistungsmerkmale, wie in der Leistungszusammenfassung und der Benutzerdokumentation beschrieben, weiterhin im Wesentlichen erfüllt sind. Der Anbieter wird den Kunden über die Änderung vor dem Inkrafttreten schriftlich, per E-Mail hinweisen.
4. Unabhängig hiervon ist der Anbieter jederzeit berechtigt, die Software oder Teile derselben durch laufende Updates und Upgrades zu ändern oder zu ergänzen.
5. Der Anbieter ist zur sofortigen Sperre der Software berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gespeicherten Daten rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte den Anbieter davon in Kenntnis setzen. Der Anbieter hat den Kunden von der Entfernung und dem Grund dafür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.
Softwareüberlassung. 2 Rechte und Pflichten des Kunden / Nutzungsbeschränkungen
Softwareüberlassung. 1.1. Gegenstand der Überlassung ist das Computerprogramm im Objektcode inklusive der zugehörigen Benutzerdokumentation sowie die Einräumung der nachstehenden jeweiligen Nutzungsrechte.
1.2. An käuflich erworbenen Standardsoftware (Überlassung auf Dauer) überträgt der Geschäftspartner dem ADAC unwiderruflich das nicht ausschließliche, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte, übertragbare und unterlizenzierbare Recht, die Software im vereinbarten Umfang selbst und/oder durch Dritte zu nutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten und zu dekompilieren, insbesondere die Software dauerhaft oder vorübergehend zu speichern und zu installieren, zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, sie mit Konfigurationstools anzupassen und mit Systemkomponenten anderer Hersteller zu verbinden, gleich, ob die vorgenannten Handlungen eine Vervielfältigung erfordern oder nicht.
1.3. An auf Zeit überlassener Software (Softwaremiete) räumt der Geschäftspartner dem ADAC die in Ziffer E.1.2 aufgeführten Rechte ein, jedoch nicht übertragbar und befristet auf die vereinbarte Laufzeit des Vertrages.
1.4. Für individuell vom Geschäftspartner für den ADAC angefertigte Software oder einschließlich individueller Anpassungen und Customizing gelten die Bestimmungen von Ziffer A.20.1 entsprechend. Ferner ist dem ADAC abweichend zu Ziffer E.1.2 der Quellcode der Software zu übergeben.
1.5. Kopien der Software und der Dokumentation dürfen vom ADAC zu Sicherungs- und Archivierungszwecken angefertigt werden.