Schutzmaßnahmen. (1) Trifft die einführende Vertragspartei innerhalb ihres Gebiets Maßnahmen, um eine Ursache zu bekämpfen, die eine ernste Gefahr oder ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen darstellen könnte, so ergreift die ausführende Vertragspartei unbeschadet des Absatzes 2 gleichwertige Maßnahmen, um eine Einschleppung der Gefahr oder des Risikos in das Gebiet der einführenden Vertragspartei zu verhindern.
Schutzmaßnahmen. (1) Jede Vertragspartei kann nach Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss angemessene Schutzmaßnahmen, einschließlich der Aussetzung einer oder mehrerer Kooperationsmaßnahmen, ergreifen, wenn sie feststellt, dass zwischen den Vertragsparteien ein gleichwertiges Maß an Ausfuhrkontrolle oder Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Wird das reibungslose Funktionieren von GNSS durch eine Verzögerung gefährdet, so können ohne vorherige Konsultationen vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, sofern unmittelbar nach Ergreifen dieser Maßnahmen Konsultationen stattfinden.
Schutzmaßnahmen. Der Auftragnehmer gewährleistet die Umsetzung der im Rahmen der ordnungsgemäßen Durchführung der Auftragsarbeiten erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen. Er trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum angemessenen Schutz der personenbezogenen Daten, die den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung, insbesondere Art. 32 DSGVO, genügen. Hierzu wird der Auftragnehmer ● die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherstellen; ● die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen beim physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen, sicherstellen; ● die in Anhang 3abgebildeten Maßnahmen treffen.
Schutzmaßnahmen. Theobald Software ist berechtigt, angemes- sene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht erlaubten Nut- zung zu treffen. Der Einsatz der Software auf einer Ausweich- oder Nachfolgekonfiguration darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wer- den.
Schutzmaßnahmen. (1) Ist eine Partei der Auffassung, dass die andere Partei eine Verpflichtung aus diesem Ab- kommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Schutzmaßnahmen treffen. Die Schutzmaßnahmen sind in ihrem Umfang und ihrer Dauer auf das zur Behebung der Situation oder zur Wahrung der Ausgewogenheit dieses Abkommens unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Schutzmaßnahmen. 5.19.1 Das Einrichten und Beseitigen von Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Beschädigungen und Verunreinigungen eigener und anderer (auch angrenzender) Bauteile ist zu treffen.
Schutzmaßnahmen. 5.1 Der Auftragnehmer hat alle Schutzmaßnahmen zu treffen, die zur Sicherung der baulichen Anlagen und Einrichtungen aller Art und der gärtnerischen Anlagen sowie zum Schutz von Personen auf der Baustelle und ihrer Umgebung erforderlich sind. Die öffentlich-rechtlichen und die Unfallverhütungsvorschriften sind unbedingt zu beachten und durchzusetzen.
Schutzmaßnahmen. Das Abkommen sollte eine Klausel über Schutzmaßnahmen enthalten, nach der eine Vertragspartei im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels XIX des GATT 1994 oder dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen geeignete Maßnahmen treffen kann. In dem Abkommen sollte darüber hinaus vorgesehen sein, dass diese Schutzmaßnahmen den bilateralen Handel so wenig wie möglich verzerren sollten. Im Interesse möglichst weitgehender Liberalisierungsverpflichtungen und der gleichzeitigen Gewährleistung des erforderlichen Schutzes – unter Berücksichtigung der Besonderheiten sensibler Bereiche – sollte das Abkommen grundsätzlich eine bilaterale Schutzklausel enthalten, nach der eine Vertragspartei Präferenzen ganz oder teilweise entziehen kann, wenn einem heimischen Wirtschaftszweig durch den Anstieg der Einfuhren einer Ware aus der anderen Vertragspartei ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht.
Schutzmaßnahmen. 7.1 Um Wildschäden an forstlichen Kulturen möglichst zu vermeiden und waldgefährdende Wildschä- den zu verhindern, hat die Pächterseite, allenfalls über Aufforderung der Verpächterseite bzw. des be- troffenen Grundeigentümers, jährlich bis spätestens 15.10., auf ihre Kosten ausreichende Verbiss- und Fegeschutzmaßnahmen vorzunehmen. Als ausreichend gelten die Maßnahmen dann, wenn die Ver- jüngungsflächen flächendeckend so geschützt werden, dass ein Aufkommen sämtlicher vorkommenden standortgerechten Baumarten ins Dickungsstadium gesichert ist.
Schutzmaßnahmen. In Ausnahmefällen, in denen Zahlungen oder der Kapitalverkehr ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- oder Geldpolitik, einschließlich ernster Zahlungsbilanzschwierigkeiten, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in Georgien verursacht oder zu verursachen droht, können die betroffenen Vertragsparteien für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. Eine Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahme trifft, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei über die Annahme der Schutzmaßnahme und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahme vor.