Umfang des Nutzungsrechts Musterklauseln

Umfang des Nutzungsrechts. 1.1. Canon gewährt dem Vertragspartner an überlassener Software nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen ein - abhängig von den Vereinbarungen der Par- teien - unbefristetes (Kauf) bzw. befristetes (Miete), nicht ausschließliches und – vorbehaltlich Ziff. 1.5 – nicht übertragbares, einfaches Nutzungsrecht für eigene Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks. Ein Nutzungsrecht besteht nur, soweit die Software im betreffenden Schein aufgeführt und/oder zum laufen- den Betrieb der den Gegenstand der vertraglich geschuldeten Leistungen bildenden Hardware erforderlich ist. Der Umfang des Nutzungsrechts für Software anderer Hersteller („Fremdsoftware“) bestimmt sich im Falle ihres Einbezugs vorrangig nach den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers. Die Nutzung überlassener Open-Source-Software unterliegt gleichfalls vorrangig den jeweiligen besonderen Nutzungsbedingungen. Die Überlassung von Updates und Upgrades erfolgt - soweit nichts Abweichendes vereinbart wird - entsprechend den für die ursprüngliche Programmversion geltenden Vereinbarungen.
Umfang des Nutzungsrechts. Die Lizenzierung der Bereiche oder Module von MOVEC sowie sonstiger auf der Grundlage dieser Vertragsbedingungen lizenzierter Programme erfolgt auf der Basis unterschiedlicher Lizenzmodelle mit den im Angebot oder Bestellformular ausgewiesenen Metriken.
Umfang des Nutzungsrechts. Der Kunde darf die lizenzierte Ver- tragssoftware ausschließlich für die Zwecke seines internen Geschäfts- betriebs nutzen. Soll die Vertragssoftware über den vereinbarten Lizenz- umfang hinaus genutzt werden, bedarf es einer entsprechenden vertrag- lichen Einigung über die Erweiterung des Nutzungsrechts gegen geson- derte Vergütung.
Umfang des Nutzungsrechts. 0.0.Xxxxx gewährt dem Vertragspartner an überlassener Software nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen ein - abhängig von den Vereinbarungen der Parteien - unbefristetes (Kauf) bzw. befristetes (Miete), nicht ausschließliches und – vorbehaltlich Ziff. 1.5 – nicht übertragbares, einfaches Nutzungsrecht für eigene Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks. Ein Nutzungsrecht besteht nur, soweit die Software im betreffenden Schein aufgeführt und/oder zum laufenden Betrieb der den Gegenstand der vertraglich geschuldeten Leistungen bildenden Hardware erforderlich ist. Der Umfang des Nutzungsrechts für Software anderer Hersteller („Fremdsoftware“) bestimmt sich im Falle ihres Einbezugs vorrangig nach den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers. Die Nutzung überlassener Open-Source-Software unterliegt gleichfalls vorrangig den jeweiligen besonderen Nutzungsbedingungen. Die Überlassung von Updates und Upgrades erfolgt - soweit nichts Abweichendes vereinbart wird - entsprechend den für die ursprüngliche Programmversion geltenden Vereinbarungen. 1.2.Der Vertragspartner ist berechtigt, die Software auf einer ihm zur Verfügung stehenden Hardware im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen. Die gleichzeitige Nutzung auf mehr als nur einer Hardware oder im Netzwerk (gleichzeitige Mehrfachnutzung) bedarf – soweit die Mehrfachnutzung außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung liegt – der gesonderten Vereinbarung. Bei einem Wechsel der (Betriebs-)Hardware ist die Software auf der bisher verwendeten Hardware zu löschen. 1.3.Der Vertragspartner ist ohne Zustimmung von Canon nicht berechtigt, überlassene Software in irgendeiner Form umzuarbeiten, zu bearbeiten oder zu vervielfältigen, soweit dies nicht im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung (§ 69d Urheberrechtsgesetz – UrhG) notwendig ist. Eine Dekompilierung ist nur gemäß den Bestimmungen des § 69e UrhG zulässig.
Umfang des Nutzungsrechts. Die Nutzungsrechte der Auftraggeberin nach Ziffer 1.7.1. umfassen das Recht, die Arbeitsergebnisse und die vorhandenen Bestände zeitlich, inhaltlich und räumlich uneingeschränkt zu nutzen. Die Auftraggeberin ist ins- besondere zu folgenden Nutzungen berechtigt:
Umfang des Nutzungsrechts. Die Nutzungsrechte der GIZ nach dieser Ziffer 1.6 umfassen das Recht, die Arbeitsergebnisse und die vorhandenen Bestände zeitlich, inhaltlich und räumlich uneingeschränkt zu nutzen. Die GIZ ist insbesondere zu folgenden Nutzungen berechtigt: (a) die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung in beliebigen Druck- und Presseerzeugnissen in beliebig vielen Auflagen und für Print-on-Demand-Dienste; (b) die unkörperliche Wiedergabe durch Vortrag und dessen öffentliche Wiedergabe, auch im Rundfunk und Fernsehen; (c) die Digitalisierung, elektronische Vervielfältigung, Verbreitung und öf- fentliche Zugänglichmachung, insbesondere durch Aufzeichnung auf Bild- und Tonträger einschließlich Bildtonträgern und durch Verwendung maschinenlesbarer Datenträger (z.B. Disketten, CDs, DVDs, Speicher- chips), einschließlich Speicherung, Aufnahme in Computerprogramme, Übertragung auf weitere Datenträger und auf Datenanlagen, Aufberei- tung für und Erfassung in maschinenlesbaren Datenbanken; die Verbrei- tung und öffentliche Zugänglichmachung kann in körperlicher oder un- körperlicher Form erfolgen, auch im Wege der Online-Nutzung, insbe- sondere über Inter- oder Intranet, durch Wiedergabe auf Bildschirmen und durch Download; (d) die Bearbeitung (einschließlich Kürzungen und Ergänzungen), Umge- staltung und Übersetzung bzw. Übertragung in andere Sprachen oder Darstellungsformen einschließlich des Rechts zur Vertonung, Bebilde- rung oder Betextung, Untertitelung sowie zur Vervielfältigung, Verbrei- tung, öffentlichen Zugänglichmachung, Veröffentlichung bzw. öffentli- xxxx Xxxxxxxxxx derartiger Fassungen, auch im Rundfunk und im Fernsehen durch die GIZ oder von der GIZ beauftragte Dritte; (e) die Adaptierung für Film, Tonrundfunk- und Fernsehrundfunkzwecke, insbesondere durch entsprechende Bearbeitung zum Zwecke der Ver- filmung und Wiederverfilmung, auch durch Video, DVD, Schmalfilm so- wie durch sonstige technische Verfahren, zur Sendung im Ton- und Fernseh- und Rundfunk in jeder Kommunikationsform sowie zu deren öf- fentlichen, auch wiederholten oder außerhalb der Veranstaltung erfol- genden Wiedergabe, auch durch Vortrag, Vorführung oder Aufführung, ferner zur Aufnahme, Überspielung und Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger sowie durch audiovisuelle Medien, jeweils in unbearbeiteter oder bearbeiteter Form, zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlicher Zugänglichmachung in beliebiger Fassung, Anzahl, Auflage oder Aus- gabe, zur öffentlichen Aufführung...
Umfang des Nutzungsrechts. Der Nutzer darf die vom LANUV bereitgestellten Daten bzw. mittels Karten, Fachinformationssys- temen oder Diensten zur Verfügung gestellten In- formationen zur Erreichung des Nutzungszwecks für kommerzielle Zwecke: kopieren, ausdrucken, präsentieren verarbeiten, verändern und umarbeiten mit eigenen Daten und Daten Dritter zusam- menführen 000-DAT-FV-004 Nutzungsvertrag, Version 02 Seite 1 von 3 in eigene interne Geschäftsprozesse, Produk- te und Anwendungen integrieren und einbin- den in eigene für Dritte bestimme Geschäftspro- zesse, Anwendungen und Produkte ein- schließlich Anwendungen in öffentlichen Netzwerken einbinden und darstellen in eigene für Dritte bestimmte Geschäftspro- zesse, Anwendungen und Produkte in nicht- öffentlichen Netzwerken einbinden und dar- stellen.
Umfang des Nutzungsrechts. 1.1 Der Kunde erhält – soweit nicht von M+M ausdrücklich und schriftlich anderweitig zugesagt – nur ein einfa- ches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an von M+M überlassener oder erstellter Software.
Umfang des Nutzungsrechts. 1.1. An überlassener Software gewährt JH PS dem Vertragspartner im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen das unbefristete (Kauf ) bzw. befristete (Miete), nicht ausschließliche und – vorbehaltlich Ziff. 5 – nicht übertragbare, einfache Nutzungsrecht. Der Umfang des Nutzungsrechts für Software anderer Hersteller („Fremdsoftware“) bestimmt sich im Falle ihres Einbezugs vorrangig nach den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers.
Umfang des Nutzungsrechts. 4.1 Soweit nicht anders vereinbart, folgen die Nutzungsrechte dem „Named Use“-Prinzip (NU). Die Nutzungsrechte werden bestimmten Nutzern zugewiesen und erlauben nur diesen Nutzern einen personengebundenen Zugriff. Nutzungsbedingungen Softwarekauf der BOC Group, Stand 1. September 2021