Umfang des Nutzungsrechts Musterklauseln
Umfang des Nutzungsrechts. 1.1. Canon gewährt dem Vertragspartner an überlassener Software nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen ein - abhängig von den Vereinbarungen der Par- teien - unbefristetes (Kauf) bzw. befristetes (Miete), nicht ausschließliches und – vorbehaltlich Ziff. 1.5 – nicht übertragbares, einfaches Nutzungsrecht für eigene Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks. Ein Nutzungsrecht besteht nur, soweit die Software im betreffenden Schein aufgeführt und/oder zum laufen- den Betrieb der den Gegenstand der vertraglich geschuldeten Leistungen bildenden Hardware erforderlich ist. Der Umfang des Nutzungsrechts für Software anderer Hersteller („Fremdsoftware“) bestimmt sich im Falle ihres Einbezugs vorrangig nach den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers. Die Nutzung überlassener Open-Source-Software unterliegt gleichfalls vorrangig den jeweiligen besonderen Nutzungsbedingungen. Die Überlassung von Updates und Upgrades erfolgt - soweit nichts Abweichendes vereinbart wird - entsprechend den für die ursprüngliche Programmversion geltenden Vereinbarungen.
1.2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Software auf einer ihm zur Verfügung stehenden Hardware im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen. Die gleichzeitige Nutzung auf mehr als nur einer Hardware oder im Netzwerk (gleichzeitige Mehrfachnutzung) bedarf – soweit die Mehrfachnutzung außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung liegt – der gesonderten Vereinbarung. Bei einem Wechsel der (Betriebs-)Hardware ist die Software auf der bisher verwendeten Hardware zu löschen.
1.3. Der Vertragspartner ist ohne Zustimmung von Canon nicht berechtigt, überlassene Software in irgendeiner Form umzuarbeiten, zu bearbeiten oder zu vervielfältigen, soweit dies nicht im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung (§ 69d Urheberrechtsgesetz – UrhG) notwendig ist. Eine Dekompilierung ist nur gemäß den Bestimmun- gen des § 69e UrhG zulässig.
1.4. Im Falle einer gemäß Ziff. 1.3 zulässigen Um- oder sonstigen Bearbeitung der Software durch den Vertragspartner ist dieser nicht berechtigt, die Ergebnisse an Dritte weiterzugeben, zu veröffentlichen oder über die bestimmungsgemäße Nutzung hinaus zu vervielfältigen.
1.5. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, sein Nutzungsrecht auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte (Unterlizenzen) einzuräumen. Dies gilt auch für unter Verstoß gegen Ziff. 1.3 hergestellte Software-Derivate. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Vertra...
Umfang des Nutzungsrechts. Die Lizenzierung der Bereiche oder Module von MOVEC sowie sonstiger auf der Grundlage dieser Vertragsbedingungen lizenzierter Programme erfolgt auf der Basis unterschiedlicher Lizenzmodelle mit den im Angebot oder Bestellformular ausgewiesenen Metriken.
Umfang des Nutzungsrechts. 1.1. Canon gewährt dem Vertragspartner an überlassener Software nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen ein - abhängig von den Vereinbarungen der Parteien - unbefristetes (Kauf) bzw. befristetes (Miete), nicht ausschließliches und – vorbehaltlich Ziff. 1.5 – nicht übertragbares, einfaches Nutzungsrecht für eigene Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks. Ein Nutzungsrecht besteht nur, soweit die Software im betreffenden Schein aufgeführt und/oder zum laufenden Betrieb der den Gegenstand der vertraglich geschuldeten Leistungen bildenden Hardware erforderlich ist. Der Umfang des Nutzungsrechts für Software anderer Hersteller („Fremdsoftware“) bestimmt sich im Falle ihres Einbezugs vorrangig nach den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers. Die Nutzung überlassener Open-Source-Software unterliegt gleichfalls vorrangig den jeweiligen besonderen Nutzungsbedingungen. Die Überlassung von Updates und Upgrades erfolgt - soweit nichts Abweichendes vereinbart wird - entsprechend den für die ursprüngliche Programmversion geltenden Vereinbarungen.
1.2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Software auf einer ihm zur Verfügung stehenden Hardware im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen. Die gleichzeitige Nutzung auf mehr als nur einer Hardware oder im Netzwerk (gleichzeitige Mehrfachnutzung) bedarf – soweit die Mehrfachnutzung außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung liegt – der gesonderten Vereinbarung. Bei einem Wechsel der (Betriebs-)Hardware ist die Software auf der bisher verwendeten Hardware zu löschen.
1.3. Der Vertragspartner ist ohne Zustimmung von Canon nicht berechtigt, überlassene Software in irgendeiner Form umzuarbeiten, zu bearbeiten oder zu vervielfältigen, soweit dies nicht im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung (§ 69d Urheberrechtsgesetz – UrhG) notwendig ist. Eine Dekompilierung ist nur gemäß den Bestimmungen des § 69e UrhG zulässig.
1.4. Im Falle einer gemäß Ziff. 1.3 zulässigen Um- oder sonstigen Bearbeitung der Software durch den Vertragspartner ist dieser nicht berechtigt, die Ergebnisse an Dritte weiterzugeben, zu veröffentlichen oder über die bestimmungsgemäße Nutzung hinaus zu vervielfältigen.
1.5. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, sein Nutzungsrecht auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte (Unterlizenzen) einzuräumen. Dies gilt auch für unter Verstoß gegen Ziff. 1.3 hergestellte Software-Derivate. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Vertragspart...
Umfang des Nutzungsrechts. Der Kunde darf die lizenzierte Ver- tragssoftware ausschließlich für die Zwecke seines internen Geschäfts- betriebs nutzen. Soll die Vertragssoftware über den vereinbarten Lizenz- umfang hinaus genutzt werden, bedarf es einer entsprechenden vertrag- lichen Einigung über die Erweiterung des Nutzungsrechts gegen geson- derte Vergütung.
Umfang des Nutzungsrechts. 1.1 Der Kunde erhält – soweit nicht von M+M ausdrücklich und schriftlich anderweitig zugesagt – nur ein einfa- ches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an von M+M überlassener oder erstellter Software.
1.2 Das Nutzungsrecht ist inhaltlich und örtlich auf den Vertragszweck beschränkt. Der Kunde darf die Soft- ware nur für eigene Zwecke im eigenen Betrieb nut- zen.
1.3 Zudem ist bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. SaaS, ASP) das Nutzungsrecht zeitlich auf die Vertragslauf- zeit begrenzt und nicht auf Dritte übertragbar.
1.4 Alle Server auf denen die Software ganz oder teilweise betrieben wird, müssen sich in den Räumen des Kun- den befinden und in seinem unmittelbaren Besitz ste- hen. Ausnahmen hiervon (z. B. Outsourcing, Hosting in einem externen Rechenzentrum) bedürfen der schriftlichen Zustimmung von M+M.
1.5 Erhält der Kunde von M+M aktualisierte Versionen der Software (z. B. im Rahmen der Softwarewartung oder der Gewährleistung), besteht das dem Kunden erteilte Nutzungsrecht ausschließlich in Bezug auf die aktuali- sierte Version der Software. Das Nutzungsrecht in Be- zug auf die zuvor überlassene Kopie erlischt 3 Monate, nachdem die aktualisierte Software zur Nutzung auf Produktivsystemen implementiert wird.
1.6 Handelt es sich um Named User-Lizenzen, ist die Nut- zung zahlenmäßig auf die Anzahl der Named User be- schränkt und darf nur durch die namentlich in der OMN-Kundenlösung zu hinterlegenden Named User erfolgen. Hinterlegte Named User, die aus dem Unter- nehmen des Kunden ausscheiden oder bei denen sich der Aufgabenbereich derart ändert, so dass sie dauer- haft nicht mehr mit Online Media Net arbeiten, können durch andere Personen ersetzt werden.
1.7 Jede Überschreitung des lizenzierten Nutzungsum- fangs ist vom Kunden im Voraus schriftlich anzuzei- gen. M+M ist berechtigt, zumindest einmal jährlich den Umfang der Nutzung der überlassenen Vertragssoft- ware zu überprüfen, wobei der Kunde in angemesse- ner Weise bei der Überprüfung zu kooperieren hat. Die Kosten der Prüfung sind vom Kunden in angemesse- nen Umfang zu tragen, wenn die Prüfung eine nicht vertragsgemäße Nutzung aufzeigt. Bei einer mengen- mäßigen Überschreitung ist zudem ein Vertrag über ei- nen Lizenzzukauf abzuschließen. Weiterer Schadens- ersatz bleibt vorbehalten.
Umfang des Nutzungsrechts. Die Nutzungsrechte der Auftraggeberin umfassen das Recht, die Arbeitsergebnisse und die vorhandenen Be- stände zeitlich, inhaltlich und räumlich uneingeschränkt zu nutzen. Dies umfasst insbesondere:
(a) Das Recht zur vollständigen oder teilweisen Vervielfältigung, Aufzeichnung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung in beliebigen Druck- und Presseerzeugnissen sowie in elektronischer Form mittels beliebiger Datenträger (z. B. DVDs, CDs, Speicherchips) oder Computerprogramme; die Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung kann in körperlicher oder unkörperlicher Form erfolgen, z. B. mittels Vor- trag, auch im Rundfunk und Fernsehen, oder online, insbesondere über Inter- oder Intranet, durch Wieder- gabe auf Bildschirmen und durch Download;
(b) Das Recht zur Bearbeitung (einschließlich Umgestaltungen, Kürzungen und Ergänzungen) und Überset- zung bzw. Übertragung in andere Sprachen oder Darstellungsformen einschließlich des Rechts zur Verto- nung, Bebilderung, Betextung und Untertitelung durch die Auftraggeberin oder von der Auftraggeberin be- auftragte Dritte;
(c) Das Recht zur Adaption für Film- und Rundfunkzwecke, insbesondere durch entsprechende Bearbeitung zum Zwecke der Verfilmung und Vertonung sowie das uneingeschränkte Recht zu deren öffentlicher Wie- dergabe, z. B. durch Vortrag, Vorführung oder Aufführung, ferner das Recht zur Aufzeichnung und öffentli- xxxx Xxxxxxxxxx von in diesem Zusammenhang entstehenden Bild- und Tonträgern, jeweils in unbearbei- teter oder bearbeiteter Form;
(d) Das Recht zum Laden, Anzeigen, Verwenden, Übertragen, Speichern, Anpassen, Übersetzen, Bearbeiten und Vervielfältigen der in 1.9.2 genannten Computerprogramme in unbegrenzter Anzahl. Der Auftragneh- mer übergibt der Auftraggeberin zum Zwecke der Bearbeitung den jeweiligen Quellcode und die Programm- dokumentation, die die Auftraggeberin auch Dritten in Form von Kopien übergeben darf.
Umfang des Nutzungsrechts. Der Nutzer darf die vom LANUV bereitgestellten Daten bzw. mittels Karten, Fachinformationssys- temen oder Diensten zur Verfügung gestellten In- formationen zur Erreichung des Nutzungszwecks für kommerzielle Zwecke: kopieren, ausdrucken, präsentieren verarbeiten, verändern und umarbeiten mit eigenen Daten und Daten Dritter zusam- menführen 000-DAT-FV-004 Nutzungsvertrag, Version 02 Seite 1 von 3 in eigene interne Geschäftsprozesse, Produk- te und Anwendungen integrieren und einbin- den in eigene für Dritte bestimme Geschäftspro- zesse, Anwendungen und Produkte ein- schließlich Anwendungen in öffentlichen Netzwerken einbinden und darstellen in eigene für Dritte bestimmte Geschäftspro- zesse, Anwendungen und Produkte in nicht- öffentlichen Netzwerken einbinden und dar- stellen.
Umfang des Nutzungsrechts. Die einfache Lizenz des Kunden im Sinn von Ziffer II-1 umfasst:
a Bei Installation auf der Kundeninfrastruktur: das vollständige oder teilweise Laden, Einspeichern, Übertragen, Umwandeln, Ablaufen und Wiedergeben der Anwendung zum Zweck der Ausführung der Anwendungsinstruktion für die Verarbeitung von Daten des Kunden, die dafür erforderliche vorübergehende Herstellung von Kopien sowie die Verwendung der Dokumentation im Zusammenhang mit dem bestimmungsgemässen Gebrauch der Anwendung; oder
b Bei Zugriff über ein öffentliches oder verschlüsseltes Netzwerk: die anwendungsspezifische Nutzung für eine bestimmte, ggf. variierende Benutzerzahl unter Beachtung allfälliger Lizenzbestimmungen Dritter.
Umfang des Nutzungsrechts. Der Antragsteller verpflichtet sich dazu das Standortzeichen ausschließlich für die Kommunikation der Vereinigung bzw. Einrichtung zu verwenden. Dies beinhaltet Briefpapier, Umschläge, Rechnungen, Kassenzettel, Werbeprospekte, Werbematerial, Informationsbroschüren, Informationsflyer, Visitenkarten, Fahrzeuge, Webseiten, Firmengebäude, Messestände, eigene Kleidung, ... Das nichtkommerzielle Standortzeichen darf jedoch nicht auf Waren und / oder Produktverpackungen verwendet werden.
Umfang des Nutzungsrechts. 2.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, die überlassene Software gemäß den Angaben im vereinbarten Systemschein zu nutzen.
2.2. Weitere Vorgaben zu Art und Umfang der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an der Software ergeben sich aus dem der Überlassung zugrundeliegenden bzw. den die Überlassung ergänzenden Dokumenten, nämlich der Auftragsbestätigung, dem Lizenz- und Pflegevertrag bzw. dem Systemschein. Darin ist insbesondere die zulässige Höchstzahl von zur Nutzung berechtigten Arbeitsplätzen/Terminals bzw. Zentralrechnern angegeben. Die jeweils vereinbarte Anzahl angebundener Arbeitsplätze bzw. Zentralrechner darf in keinem Falle überschritten werden.
2.3. Werden lizenzpflichtige Softwarefunktionalitäten auf einem Zentralrechner freigeschaltet, so sind diese nur an so vielen Terminals / Arbeitsplätzen gleichzeitig zu verwenden, wie ausdrücklich verein- bart. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf den erforderlichen Gebrauch, der zur Software gehör- igen Dokumentation bzw. Handbücher.