Common use of Softwareüberlassung Clause in Contracts

Softwareüberlassung. 1 Vertragsgegenstand (1) Vertragsgegenstand ist die Überlassung von Software (Anwendungsverfahren, technische Standardsoftware) gegen einmalige oder Ratenzahlung des Nutzungsent- gelts. (2) Die Software und das zu zahlende Nutzungsentgelt werden im jeweiligen Vertrag vereinbart. (3) Der Leistungsumfang der Software und die Einsatzvo- raussetzungen ergeben sich aus den im jeweiligen Ver- trag genannten, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ak- tuellen Produktbeschreibungen (insbesondere Leistungs- und Preisverzeichnissen) und Benutzerdokumentationen. (1) Der Kunde darf die Software für eigene Zwecke unter den vereinbarten Einsatzvoraussetzungen nutzen. Das Nut- zungsrecht gilt für den vereinbarten Nutzungsumfang (z. B. Server, Bildschirmarbeitsplätze, Benutzer, Einwoh- nerzahl). Eine Erweiterung des Nutzungsumfangs ist ge- sondert zu vereinbaren. (2) Liefert die AKDB dem Kunden geänderte Software, erhält er das Nutzungsrecht im bisher vereinbarten Umfang. (3) Soweit zur Ausübung der Rechte des Kunden das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Software erforderlich ist, gilt die Zustimmung der AKDB zu diesen Handlungen als erteilt. (4) Der Kunde ist berechtigt, von der Software Vervielfälti- gungen ausschließlich für Zwecke der Programmsiche- rung herzustellen. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht werden. (5) Der Kunde darf darüber hinaus die Software ohne schrift- liche Zustimmung der AKDB weder ganz noch teilweise vervielfältigen, bearbeiten, übersetzen oder vom Objekt- code in den Quellcode umwandeln Die gesetzlichen Min- destrechte des Kunden nach § 69e Urheberrechtsgesetz bleiben unberührt. (6) Unter Umständen verwendet die AKDB in ihrer Software Open-Source-Komponenten von Dritten, die vom Kunden entsprechend der jeweils anwendbaren Open-Source- Lizenz- und Nutzungsbedingungen genutzt werden dür- fen. Eine Auflistung der verwendeten Open-Source- Komponenten erfolgt in der Software (z.B. Programmbe- schreibung). (1) Bei Überlassung von Software gegen einmaliges Nut- zungsentgelt erhält der Kunde das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software einschließlich der zugehörigen Benutzerdokumentatio- nen. (2) Die Vereinbarung von Ratenzahlung (laufende Entgelte) über 48 Monate ist möglich. (3) Der Kunde ist berechtigt, das Nutzungsrecht auf einen anderen Anwender zu übertragen. Er wird mit diesem die gleichen Rechte und Pflichten vereinbaren, die mit ihm selbst vereinbart sind. Die Vermietung der Software ist nicht gestattet. (4) Mit der Übertragung an einen Dritten erlöschen alle Rechte des Kunden an der Software. Er ist jedoch be- rechtigt, eine Vervielfältigung der Software und eine Be- nutzerdokumentation ausschließlich für Prüf- und Archiv- zwecke (z. B. Rechnungsprüfung, datenschutzrechtliche Prüfung) vorzuhalten. (5) Der Kunde wird die AKDB über die Übertragung des Nutzungsrechts schriftlich informieren.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen (Avbakdb), Allgemeine Vertragsbedingungen (Avbakdb)

Softwareüberlassung. 1 Vertragsgegenstand (1) Vertragsgegenstand ist die Überlassung von Software (Anwendungsverfahren, technische StandardsoftwareStandard- software) gegen einmalige oder Ratenzahlung laufende Zahlung des Nutzungsent- geltsNutzungsentgelts. (2) Die Software und das zu zahlende Nutzungsentgelt werden im jeweiligen Vertrag vereinbart. (3) Der Leistungsumfang der Software und die Einsatzvo- raussetzungen Einsatzvoraussetzungen ergeben sich aus den im jeweiligen bei Ver- trag genanntentragsabschluß geltenden und dem Vertrag beigefügten Produktbeschreibungen, die Vertragsbestand- teile sind. § 2 Allgemeine Bestimmungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ak- tuellen Produktbeschreibungen (insbesondere Leistungs- und Preisverzeichnissen) und Benutzerdokumentationen.Nutzungsrecht (1) Der Kunde darf die Software für eigene Zwecke unter den vereinbarten Einsatzvoraussetzungen nutzennut- zen. Das Nut- zungsrecht Nutzungsrecht gilt für den vereinbarten Nutzungsumfang (z. z.B. Server, BildschirmarbeitsplätzeBildschirmarbeitsplät- ze, Benutzer, Einwoh- nerzahlEinwohnerzahl). Eine Erweiterung des Nutzungsumfangs ist ge- sondert gesondert zu vereinbaren. (2) Liefert die AKDB LivingData dem Kunden geänderte Software, erhält er das Nutzungsrecht im bisher vereinbarten verein- barten Umfang. (3) Soweit zur Ausübung der Rechte des Kunden das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern Spei- chern der Software erforderlich ist, gilt die Zustimmung der AKDB LivingData zu diesen Handlungen als erteilter- teilt. (4) Der Kunde ist berechtigt, von der Software Vervielfälti- gungen Vervielfältigungen ausschließlich für Zwecke der Programmsiche- rung Pro- grammsicherung herzustellen. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht werden. (5) Der Kunde darf darüber hinaus die Software ohne schrift- liche Zustimmung in textform der AKDB LivingData weder ganz noch teilweise vervielfältigen, bearbeiten, übersetzen oder vom Objekt- code Objektcode in den Quellcode umwandeln Die gesetzlichen Min- destrechte des Kunden nach umwan- deln, sofern dieses Recht nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelung (§ 69e Urheberrechtsgesetz bleiben unberührt. (6Urheberrechtsge- setz) Unter Umständen verwendet die AKDB in ihrer Software Open-Source-Komponenten von Dritten, die vom Kunden entsprechend der jeweils anwendbaren Open-Source- Lizenz- und Nutzungsbedingungen genutzt werden dür- fenunabdingbar vorgesehen ist. Eine Auflistung der verwendeten Open-Source- Komponenten erfolgt in der Software (z.B. Programmbe- schreibung).§ 3 Zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht (1) Bei Überlassung von Software gegen einmaliges Nut- zungsentgelt Nutzungsentgelt erhält der Kunde das zeitlich unbegrenzteunbe- grenzte, nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software einschließlich der zugehörigen Benutzerdokumentatio- nenBenut- zerdokumentationen. (2) Die Vereinbarung von Ratenzahlung (laufende Entgelte) über 48 Monate ist möglich. (3) Der Kunde ist berechtigt, das Nutzungsrecht auf einen anderen Anwender zu übertragen. Er wird mit diesem die gleichen Rechte und Pflichten vereinbaren, die mit ihm selbst vereinbart sind. Die Vermietung Vermie- tung der Software ist nicht gestattet. (43) Mit der Übertragung an einen Dritten erlöschen alle Rechte des Kunden an der Software. Er ist jedoch be- rechtigtberechtigt, eine Vervielfältigung der Software und eine Be- nutzerdokumentation Benutzerdokumentation ausschließlich für Prüf- und Archiv- zwecke (z. z.B. Rechnungsprüfung, datenschutzrechtliche Prüfung) vorzuhalten. (4) Der Kunde wird die LivingData über die Übertragung des Nutzungsrechts in textforminformieren. § 4 Zeitlich begrenztes Nutzungsrecht (1) Bei Überlassung von Software gegen laufendes Nutzungsentgelt erhält der Kunde das nicht übertrag- bare, nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software einschließlich der zugehörigen Benutzer- dokumentationen. Das Nutzungsrecht ist zeitlich begrenzt auf die Vertragslaufzeit. (2) Verlängert sich das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit, ist für die künftige Nutzung der Software kein Nutzungsentgelt mehr zu entrichten. (3) Die Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit für gegen laufendes Nutzungsentgelt überlassene Software wird nur im Rahmen und für die Dauer der Sachmängelhaftung (Abschnitt I, § 9) übernommen. (4) Endet das Nutzungsrecht des Kunden, wird er die Software und alle Vervielfältigungen an die Living- Data zurückgeben und löschen und dies der LivingData in textform bestätigen. Er ist jedoch berech- tigt, eine Vervielfältigung der Software und eine Benutzerdokumentation ausschließlich für Prüf- und Archivzwecke (z.B. Rechnungsprüfung, datenschutzrechtliche Prüfung) vorzuhalten. (5) Der Kunde wird die AKDB über die Übertragung des Nutzungsrechts schriftlich informierenkann zu Beginn eines jeden Kalendermonats durch Abschluss eines Softwareüberlas- sungsvertrages gegen einmaliges Nutzungsentgelt das zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht erwerben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Softwareüberlassung. 1 Vertragsgegenstand (1) Vertragsgegenstand ist . An unserer Software erhält der Kunde ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Die vom Kunden hierfür zu zahlende Einmalgebühr oder laufende Gebühr stellt das Entgelt für die Überlassung von Software (Anwendungsverfahren, technische Standardsoftware) gegen einmalige oder Ratenzahlung Übertragung des Nutzungsent- geltsNutzungsrechtes dar. 2. Das Nutzungsrecht des Kunden umfasst das vollständige oder teilweise Einspeichern (2Kopieren) Die Software der Datenverarbeitungspro- gramme und das zu zahlende Nutzungsentgelt werden der Datenbestände in die im jeweiligen Vertrag vereinbartbezeichnete Datenverarbeitungseinheit, die Ausführung der Programme, die Verarbeitung der Datenbestände und die Herstellung von weiteren Kopien dieses Materials in maschinenlesbarer Form, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung notwendig ist. Das Kopieren auf andere, im Vertrag nicht genannte Maschinen, Systeme und Daten- verarbeitungseinheiten ist dem Kunden untersagt, mit Ausnahme der Erstellung einer Sicherungskopie, die jedoch nur zu Siche- rungszwecken verwendet werden darf. (3) Der Leistungsumfang . Eine vollständige oder teilweise Rückübertragung der Software Datenverar- beitungsprogramme in die Form eines Quellenprogramms ist dem Kunden untersagt. Unbeschadet des dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechtes behalten wir alle Rechte an den Datenverarbei- tungsprogrammen und die Einsatzvo- raussetzungen ergeben sich aus den im jeweiligen Ver- trag genanntenan dem sonstigen Datenverarbeitungs- material einschließlich aller vom Kunden hergestellten Kopien oder Teilkopien. Das Eigentum des Kunden an maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ak- tuellen Produktbeschreibungen (insbesondere Leistungs- Datenspeichern und Preisverzeichnissen) und BenutzerdokumentationenDatenverarbeitungs- geräten wird hiervon nicht berührt. (1) 4. Der Kunde verpflichtet sich, die in den Datenverarbeitungspro- grammen und dem sonstigen Datenverarbeitungsmaterial enthaltenen Schutzvermerke, wie Copyright- Vermerke u.a. Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten sowie in alle von ihm hergestellten vollständigen oder teilweisen Kopien von maschinen- lesbarem Datenverarbeitungsmaterial in unveränderter Form zu übernehmen. 5. Der Kunde ist nicht berechtigt, das ihm von uns eingeräumte Nut- zungsrecht ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder die- sen entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen; hat der Kunde das Nutzungsrecht durch Zahlung einer Eimalgebühr erworben, ist es ihm gestattet, das Nutzungsrecht unter endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung an Dritte weiterzugeben. 6. Der Kunde darf die Software für eigene Zwecke unter den vereinbarten Einsatzvoraussetzungen nutzenDatenverarbeitungsprogramme und das sons- tige Datenverarbeitungsmaterial ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder im Original noch in Form von voll- ständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich machen. Das Nut- zungsrecht Dies gilt auch für den vereinbarten Nutzungsumfang (z. B. Server, Bildschirmarbeitsplätze, Benutzer, Einwoh- nerzahl)Fall einer vollständigen oder teilweisen Veräuße- rung oder Auflösung des Unternehmens des Kunden. Eine Erweiterung des Nutzungsumfangs ist ge- sondert zu vereinbaren. (2) Liefert die AKDB dem Kunden geänderte Software, erhält er das Nutzungsrecht Als Dritte im bisher vereinbarten Umfang. (3) Soweit Sinne dieser Bestimmungen gelten nicht Arbeitnehmer des Kun- den oder andere Personen, solange diese sich zur Ausübung der Rechte des Kunden das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Software erforderlich ist, gilt die Zustimmung der AKDB zu diesen Handlungen als erteilt. (4) Der Kunde ist berechtigt, von der Software Vervielfälti- gungen ausschließlich für Zwecke der Programmsiche- rung herzustellen. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht werden. (5) Der Kunde darf darüber hinaus die Software ohne schrift- liche Zustimmung der AKDB weder ganz noch teilweise vervielfältigen, bearbeiten, übersetzen oder vom Objekt- code in den Quellcode umwandeln Die gesetzlichen Min- destrechte des Kunden nach § 69e Urheberrechtsgesetz bleiben unberührt. (6) Unter Umständen verwendet die AKDB in ihrer Software Open-Source-Komponenten von Dritten, die vom Kunden entsprechend der jeweils anwendbaren Open-Source- Lizenz- und Nutzungsbedingungen genutzt werden dür- fen. Eine Auflistung der verwendeten Open-Source- Komponenten erfolgt in der Software (z.B. Programmbe- schreibung). (1) Bei Überlassung von Software gegen einmaliges Nut- zungsentgelt erhält der Kunde das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Recht zur vertragsgemä- ßen Nutzung der Software einschließlich der zugehörigen Benutzerdokumentatio- nenDatenverarbeitungsprogramme und des Daten- verarbeitungsmaterials für den Kunden bei diesem aufhalten. (2) Die Vereinbarung von Ratenzahlung (laufende Entgelte) über 48 Monate ist möglich. (3) Der Kunde ist berechtigt, das Nutzungsrecht auf einen anderen Anwender zu übertragen. Er wird mit diesem die gleichen Rechte und Pflichten vereinbaren, die mit ihm selbst vereinbart sind. Die Vermietung der Software ist nicht gestattet. (4) Mit der Übertragung an einen Dritten erlöschen alle Rechte des Kunden an der Software. Er ist jedoch be- rechtigt, eine Vervielfältigung der Software und eine Be- nutzerdokumentation ausschließlich für Prüf- und Archiv- zwecke (z. B. Rechnungsprüfung, datenschutzrechtliche Prüfung) vorzuhalten. (5) Der Kunde wird die AKDB über die Übertragung des Nutzungsrechts schriftlich informieren.

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Samples: Sales Contracts

Softwareüberlassung. 1 Vertragsgegenstand (1) Vertragsgegenstand ist die Überlassung von Software (Anwendungsverfahren, technische Standardsoftware) gegen einmalige oder Ratenzahlung des Nutzungsent- gelts. (2) Die Software und das zu zahlende Nutzungsentgelt werden 9.1 Soweit im jeweiligen Vertrag Lieferungsumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden mit vollständiger Zahlung der jeweils vereinbarten Vergütung ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, auf die von den Parteien vertraglich zugrunde gelegten Verwendungszwecke beschränktes, weltweites Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation auf dem bzw. für das dafür bestimmte/n Produkt zu nutzen. Eine Nutzung der Software auf anderen (ggf. auch zusätzlichen) Produkten oder Systemen ist von den dem Kunden eingeräumten Rechten nicht umfasst. Der Kunde hat grundsätzlich auch keinen Anspruch auf den zugehörigen Objekt- oder Quellcode, es sei denn, dessen Übergabe an den Kunden wurde gesondert schriftlich vereinbart. 9.2 Von WT gelieferte Software ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Kunden hergestellt oder angepasst worden ist. Auf die Bereitstellung der Software durch WT finden daher grundsätzlich kaufvertragliche Bestimmungen Anwendung. 9.3 Bei Software dritter Hersteller/Vorlieferanten liefert WT dem Kunden lediglich die Original-Anwenderdokumentation des jeweiligen Herstellers/Vorlieferanten. Zur Lieferung einer darüberhinausgehenden Dokumentation ist WT nicht verpflichtet. Dokumentationen können auch online (3z.B. in Form einer Online-Hilfe-Seite) Der Leistungsumfang bereitgestellt werden. 9.4 Wenn Software eines dritten Herstellers/Vorlieferanten Gegenstand der geschuldeten Leistung von WT ist, darf der Kunde diese Software darüber hinaus nur in Übereinstimmung mit den Lizenz-/Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers/Vorlieferanten nutzen; auf Aufforderung von WT hin hat er sein Einverständnis mit diesen Bedingungen, auch im Verhältnis zum jeweiligen Hersteller/Vorlieferanten, schriftlich zu bestätigen. Dem Kunden werden diese Lizenz-/Nutzungsbedingungen auf Anforderung, auch schon vor Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt. 9.5 Alle nicht ausdrücklich im Rahmen dieser Ziff. 9 von WT an den Kunden übertragenen Rechte an der Software und die Einsatzvo- raussetzungen ergeben sich aus den im jeweiligen Ver- trag genannten, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ak- tuellen Produktbeschreibungen (insbesondere Leistungs- und Preisverzeichnissen) und BenutzerdokumentationenDokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei WT bzw. beim Hersteller/Vorlieferanten der Software. (1) 9.6 Der Kunde verpflichtet sich, die Software ohne ausdrückliche Zustimmung von WT insbesondere nicht zu modifizieren, zu vervielfältigen oder davon abgeleitete Werke zu erstellen, sie zu vermieten, öffentlich zugänglich zu machen oder anderweitig zu verbreiten. Der Kunde darf lediglich die in § 69d UrhG genannten Handlungen unter den dort beschriebenen Umständen vornehmen und die Software für eigene Zwecke unter ansonsten nicht zurückentwickeln (Reverse Engineering), dekompilieren, disassemblieren oder anderweitig verwenden, um andere Softwareprodukte zu erstellen, oder versuchen, den vereinbarten Einsatzvoraussetzungen nutzenQuellcode, die Systemarchitektur oder Algorithmen der Software freizulegen. Das Nut- zungsrecht gilt für den vereinbarten Nutzungsumfang Der Kunde muss zudem alle von WT oder dem jeweiligen Hersteller/Vorlieferanten unentgeltlich zur Verfügung gestellten Software-Updates einspielen. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von WT zu verändern. 9.7 Die von WT gelieferte Software kann andere Software enthalten, die einer "Open Source"- oder "Free Software"-Lizenz unterliegt (z. B. Server, Bildschirmarbeitsplätze, Benutzer, Einwoh- nerzahl"Open Source Software"). Eine Erweiterung des Nutzungsumfangs WT ist ge- sondert zu vereinbaren. (2) Liefert berechtigt, die AKDB dem Kunden geänderte SoftwareOpen Source Software in die Software einzubinden, erhält er das Nutzungsrecht im bisher vereinbarten Umfang. (3) Soweit zur Ausübung und der Rechte des Kunden das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Software erforderlich ist, gilt die Zustimmung der AKDB zu diesen Handlungen als erteilt. (4) Der Kunde ist berechtigt, von sie als Teil der Software Vervielfälti- gungen ausschließlich zu nutzen. Die im Rahmen dieser Ziff. 9 gewährten Nutzungsrechte gelten jedoch nicht für Zwecke der Programmsiche- rung herzustellen. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht werden. (5) Der Kunde darf darüber hinaus die Software ohne schrift- liche Zustimmung der AKDB weder ganz noch teilweise vervielfältigen, bearbeiten, übersetzen oder vom Objekt- code in den Quellcode umwandeln Die gesetzlichen Min- destrechte des Kunden nach § 69e Urheberrechtsgesetz bleiben unberührt. (6) Unter Umständen verwendet die AKDB in ihrer Software Open-Source-Komponenten von Dritten, die vom Kunden entsprechend der jeweils anwendbaren Open-Source- Lizenz- und Nutzungsbedingungen genutzt werden dür- fen. Eine Auflistung der verwendeten Open-Source- Komponenten erfolgt in der Software (z.B. Programmbe- schreibung). (1) Bei Überlassung von enthaltene Open Source Software. Vielmehr gelten für die Open Source Software gegen einmaliges Nut- zungsentgelt erhält die Bedingungen der Kunde das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software einschließlich der zugehörigen Benutzerdokumentatio- nen. (2) Die Vereinbarung von Ratenzahlung (laufende Entgelte) über 48 Monate ist möglich. (3) Der Kunde ist berechtigt, das Nutzungsrecht auf einen anderen Anwender zu übertragenjeweiligen Open Source Software-Lizenz. Er wird mit diesem Nichts in diesen AGBL schränkt die gleichen Rechte und Pflichten vereinbaren, die mit ihm selbst vereinbart sind. Die Vermietung der Software ist nicht gestattet. (4) Mit der Übertragung an einen Dritten erlöschen alle Rechte des Kunden unter einer Open Source Software-Lizenz ein oder gewährt dem Kunden Rechte, die eine Open Source Software-Lizenz entgegenstehen oder verdrängen. In bestimmten Fällen ist WT gemäß der Lizenzbedingungen der jeweiligen Open Source Software verpflichtet, dem Kunden Kopien des Quellcodes von Open Source Software, der geltenden Lizenzbedingungen und/oder anderer Informationen zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall kann der Kunde solche Kopien der betreffenden Open Source Software, der Lizenzbedingungen und/oder anderer Informationen erhalten, indem er eine entsprechende Anfrage an WT sendet. 9.8 Erklärt der Kunde den Rücktritt vom Vertrag, endet das Nutzungsrecht des Kunden an einer von WT lizenzierten oder sonst überlassenen Software. Er ist jedoch be- rechtigtIm Rahmen der Rückübertragung hat der Kunde alle Software, eine Vervielfältigung der Software einschließlich aller etwa gefertigten Kopien, nach Xxxx von WT (i) an WT zurückzugeben, oder (ii) zu zerstören und eine Be- nutzerdokumentation ausschließlich für Prüf- und Archiv- zwecke (z. B. Rechnungsprüfung, datenschutzrechtliche Prüfung) vorzuhaltendies schriftlich gegenüber WT zu bestätigen. (5) Der Kunde wird die AKDB über die Übertragung des Nutzungsrechts schriftlich informieren.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Softwareüberlassung. 1 Vertragsgegenstand (1) Vertragsgegenstand ist 5.1. Der Lieferant räumt dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Recht ein, die Überlassung Software innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in unveränderter Form durch ganzes oder teilweises Laden, Anzeigen, Ablaufen oder Speichern selbst zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt nur für ein einziges im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung bestimmtes Gerät und für die dort bestimmte Anzahl von Benutzern. Beabsichtigt der Kunde, die Software (Anwendungsverfahrenauf einem aufgerüsteten Gerät oder auf mehreren Geräten zu nutzen, technische Standardsoftware) gegen einmalige oder Ratenzahlung bedarf dieses der vorherigen Zustimmung des Nutzungsent- geltsLieferanten und einer Ergänzung des Vertrages. (2) 5.2. Der Kunde ist berechtigt, die Software auf anderen ihm gehörenden Geräten des gleichen Gerätetyps einzusetzen. In diesem Fall hat der Kunde die Software von der Festplatte des bisher verwendeten Gerätes zu löschen. Die Software und das zu zahlende Nutzungsentgelt werden im jeweiligen Vertrag vereinbartmit derselben Software-Seriennummer darf nur auf einer Zentraleinheit gespeichert werden. Ein zeitgleiches Benutzen auf mehr als nur einer einzigen Zentraleinheit ist unzulässig. (3) Der Leistungsumfang der Software und die Einsatzvo- raussetzungen ergeben sich aus den im jeweiligen Ver- trag genannten, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ak- tuellen Produktbeschreibungen (insbesondere Leistungs- und Preisverzeichnissen) und Benutzerdokumentationen. (1) 5.3. Der Kunde darf die Software in einem Netzwerk nutzen, wenn dies im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall hat der Kunde eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen zu unterbinden, es sei denn, der Kunde hat für eigene Zwecke unter den vereinbarten Einsatzvoraussetzungen nutzenjeden an das Netzwerk angeschlossenen Benutzer die Vergütung für die Software bzw. Das Nut- zungsrecht gilt für den vereinbarten Nutzungsumfang (z. B. Server, Bildschirmarbeitsplätze, Benutzer, Einwoh- nerzahl). Eine Erweiterung des Nutzungsumfangs ist ge- sondert zu vereinbarendie von der Anzahl der Benutzer abhängige Netzwerklizenz entrichtet. (2) Liefert die AKDB dem Kunden geänderte Software, erhält er das Nutzungsrecht im bisher vereinbarten Umfang. (3) Soweit zur Ausübung der Rechte 5.4. Die Benutzerdokumentation kann nach Xxxx des Kunden das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen Lieferanten gedruckt oder Speichern der Software erforderlich ist, gilt die Zustimmung der AKDB zu diesen Handlungen als erteilt. (4) Der Kunde ist berechtigt, von der Software Vervielfälti- gungen ausschließlich für Zwecke der Programmsiche- rung herzustellen. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht elektronisch gespeichert geliefert werden. (5) Der Kunde darf darüber hinaus die Software ohne schrift- liche Zustimmung der AKDB weder ganz noch teilweise vervielfältigen, bearbeiten, übersetzen oder vom Objekt- code in den Quellcode umwandeln Die gesetzlichen Min- destrechte des Kunden nach § 69e Urheberrechtsgesetz bleiben unberührt. (6) Unter Umständen verwendet die AKDB in ihrer Software Open-Source-Komponenten von Dritten, die vom Kunden entsprechend der jeweils anwendbaren Open-Source- Lizenz- und Nutzungsbedingungen genutzt werden dür- fen5.5. Eine Auflistung der verwendeten Open-Source- Komponenten erfolgt in der Software (z.B. Programmbe- schreibung). (1) Bei Überlassung von Software gegen einmaliges Nut- zungsentgelt erhält der Kunde das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Recht zur weitergehende Nutzung der Software einschließlich der zugehörigen Benutzerdokumentatio- nen. (2) Die Vereinbarung von Ratenzahlung (laufende Entgelte) über 48 Monate ist möglich. (3) Der Kunde ist berechtigtund Benutzerdokumentation, das Nutzungsrecht auf einen anderen Anwender zu übertragen. Er wird mit diesem die gleichen Rechte und Pflichten vereinbaren, die mit ihm selbst vereinbart sind. Die Vermietung der Software insbesondere eine Modifizierung oder Vervielfältigung ist nicht gestattet, es sei denn zum eigenen Gebrauch des Kunden zu Archivierungs- und Sicherungszwecken. Eine gedruckte Benutzerdokumentation darf in keinem Fall vervielfältigt werden. Wenn die Software auf vom Lieferanten gelieferten Geräten vorinstalliert ist, ist der Lieferant bereit, auf Wunsch des Kunden diesem eine Softwarekopie zum Zwecke der Datensicherung auf einem externen Datenträger auf Kosten des Kunden zu liefern. Der Kunde hat dabei alphanumerische Kennungen, Marken und Urheberrechtsvermerke unverändert zu lassen und über den Verbleib des externen Datenträgers Aufzeichnungen zu führen, die der Lieferant einsehen kann. 5.6. Der Kunde hat für die Sicherung der Programme und Daten der installierten Software eigenverantwortlich Sorge zu tragen. 5.7. Die Rückübersetzung der Software in andere Codeformen (4Dekompilierung) Mit ist nur im Rahmen des § 69 e Urheberrechtsgesetz zulässig. Die in dieser gesetzlichen Bestimmung angesprochenen Handlungen dürfen nur dann Dritten übertragen werden, wenn der Übertragung an einen Dritten erlöschen alle Rechte des Kunden Lieferant nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist nicht bereit ist, die gewünschte Herstellung der Interoperabilität gegen ein angemessenes Entgelt vorzunehmen. 5.8. Schutzrechts- oder sonstige Rechtsinhabervermerke auf den Datenträgern und der Benutzerdokumentation dürfen nicht entfernt werden. 5.9. Das Eigentum an der Software. Er ist jedoch be- rechtigt, eine Vervielfältigung der Software und eine Be- nutzerdokumentation ausschließlich für Prüf- und Archiv- zwecke (z. B. Rechnungsprüfung, datenschutzrechtliche Prüfung) vorzuhaltengelieferten Benutzerdokumentation nebst Begleitmaterialien verbleibt bei dem Lieferanten. (5.10. Dem Kunden wird durch diesen Vertrag nicht das Recht eingeräumt, den Namen bzw. Marken des Lieferanten zu gebrauchen. 5.11. Werden dem Kunden in den die Software betreffenden Lizenzbedingungen des Herstellers weitergehende Nutzungsrechte eingeräumt oder Nutzungsrechtsbeschränkungen auferlegt als in diesen Bedingungen des Lieferanten, so gelten die Nutzungsrechtsregelungen des Herstellers vorrangig. 5.12. Verstößt der Kunde gegen eine Bestimmung dieser Nr. 5) Der Kunde wird , so kann der Lieferant das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht nach erfolgloser angemessener Nachfristsetzung mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, ohne dass die AKDB über die Übertragung des Nutzungsrechts schriftlich informierenLizenzgebühr rückerstattet wird.

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Samples: General Terms and Conditions

Softwareüberlassung. 1 Vertragsgegenstand (1) Vertragsgegenstand ist die Überlassung von Software (Anwendungsverfahren, technische Standardsoftware) gegen einmalige oder Ratenzahlung des Nutzungsent- gelts. (2) Die Software und das zu zahlende Nutzungsentgelt werden 9.1 Soweit im jeweiligen Vertrag Lieferungsumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden mit vollständiger Zahlung der jeweils vereinbarten Vergütung ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, auf die von den Parteien vertraglich zugrunde gelegten Verwendungszwecke beschränktes, weltweites Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation auf dem bzw. für das dafür bestimmte/n Produkt zu nutzen. Eine Nutzung der Software auf anderen (ggf. auch zusätzlichen) Produkten oder Systemen ist von den dem Kunden eingeräumten Rechten nicht umfasst. Der Kunde hat grundsätzlich auch keinen Anspruch auf den zugehörigen Objekt- oder Quellcode, es sei denn, dessen Übergabe an den Kunden wurde gesondert schriftlich vereinbart. 9.2 Von WALTHER gelieferte Software ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Kunden hergestellt oder angepasst worden ist. Auf die Bereitstellung der Software durch XXXXXXX finden daher grundsätzlich kaufvertragliche Bestimmungen Anwendung. 9.3 Bei Software dritter Hersteller/Vorlieferanten liefert XXXXXXX dem Kunden lediglich die Original-Anwenderdokumentation des jeweiligen Herstellers/Vorlieferanten. Zur Lieferung einer darüberhinausgehenden Dokumentation ist XXXXXXX nicht verpflichtet. Dokumentationen können auch online (3z.B. in Form einer Online-Hilfe-Seite) Der Leistungsumfang bereitgestellt werden. 9.4 Wenn Software eines dritten Herstellers/Vorlieferanten Gegenstand der geschuldeten Leistung von WALTHER ist, darf der Kunde diese Software darüber hinaus nur in Übereinstimmung mit den Lizenz-/Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers/Vorlieferanten nutzen; auf Aufforderung von XXXXXXX hin hat er sein Einverständnis mit diesen Bedingungen, auch im Verhältnis zum jeweiligen Hersteller/Vorlieferanten, schriftlich zu bestätigen. Dem Kunden werden diese Lizenz-/Nutzungsbedingungen auf Anforderung, auch schon vor Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt. 9.5 Alle nicht ausdrücklich im Rahmen dieser Ziff. 9 von XXXXXXX an den Kunden übertragenen Rechte an der Software und die Einsatzvo- raussetzungen ergeben sich aus den im jeweiligen Ver- trag genannten, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ak- tuellen Produktbeschreibungen (insbesondere Leistungs- und Preisverzeichnissen) und BenutzerdokumentationenDokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei XXXXXXX bzw. beim Hersteller/Vorlieferanten der Software. (1) 9.6 Der Kunde verpflichtet sich, die Software ohne ausdrückliche Zustimmung von XXXXXXX insbesondere nicht zu modifizieren, zu vervielfältigen oder davon abgeleitete Werke zu erstellen, sie zu vermieten, öffentlich zugänglich zu machen oder anderweitig zu verbreiten. Der Kunde darf lediglich die in § 69d UrhG genannten Handlungen unter den dort beschriebenen Umständen vornehmen und die Software für eigene Zwecke unter ansonsten nicht zurückentwickeln (Reverse Engineering), dekompilieren, disassemblieren oder anderweitig verwenden, um andere Softwareprodukte zu erstellen, oder versuchen, den vereinbarten Einsatzvoraussetzungen nutzenQuellcode, die Systemarchitektur oder Algorithmen der Software freizulegen. Das Nut- zungsrecht gilt für den vereinbarten Nutzungsumfang Der Kunde muss zudem alle von XXXXXXX oder dem jeweiligen Hersteller/Vorlieferanten unentgeltlich zur Verfügung gestellten Software- Updates einspielen. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von XXXXXXX zu verändern. 9.7 Die von XXXXXXX gelieferte Software kann andere Software enthalten, die einer "Open Source"- oder "Free Software"-Lizenz unterliegt (z. B. Server, Bildschirmarbeitsplätze, Benutzer, Einwoh- nerzahl"Open Source Software"). Eine Erweiterung des Nutzungsumfangs XXXXXXX ist ge- sondert zu vereinbaren. (2) Liefert berechtigt, die AKDB dem Kunden geänderte SoftwareOpen Source Software in die Software einzubinden, erhält er das Nutzungsrecht im bisher vereinbarten Umfang. (3) Soweit zur Ausübung und der Rechte des Kunden das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Software erforderlich ist, gilt die Zustimmung der AKDB zu diesen Handlungen als erteilt. (4) Der Kunde ist berechtigt, von sie als Teil der Software Vervielfälti- gungen ausschließlich zu nutzen. Die im Rahmen dieser Ziff. 9 gewährten Nutzungsrechte gelten jedoch nicht für Zwecke der Programmsiche- rung herzustellen. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht werden. (5) Der Kunde darf darüber hinaus die Software ohne schrift- liche Zustimmung der AKDB weder ganz noch teilweise vervielfältigen, bearbeiten, übersetzen oder vom Objekt- code in den Quellcode umwandeln Die gesetzlichen Min- destrechte des Kunden nach § 69e Urheberrechtsgesetz bleiben unberührt. (6) Unter Umständen verwendet die AKDB in ihrer Software Open-Source-Komponenten von Dritten, die vom Kunden entsprechend der jeweils anwendbaren Open-Source- Lizenz- und Nutzungsbedingungen genutzt werden dür- fen. Eine Auflistung der verwendeten Open-Source- Komponenten erfolgt in der Software (z.B. Programmbe- schreibung). (1) Bei Überlassung von enthaltene Open Source Software. Vielmehr gelten für die Open Source Software gegen einmaliges Nut- zungsentgelt erhält die Bedingungen der Kunde das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software einschließlich der zugehörigen Benutzerdokumentatio- nen. (2) Die Vereinbarung von Ratenzahlung (laufende Entgelte) über 48 Monate ist möglich. (3) Der Kunde ist berechtigt, das Nutzungsrecht auf einen anderen Anwender zu übertragenjeweiligen Open Source Software-Lizenz. Er wird mit diesem Nichts in diesen AGBL schränkt die gleichen Rechte und Pflichten vereinbaren, die mit ihm selbst vereinbart sind. Die Vermietung der Software ist nicht gestattet. (4) Mit der Übertragung an einen Dritten erlöschen alle Rechte des Kunden unter einer Open Source Software-Lizenz ein oder gewährt dem Kunden Rechte, die eine Open Source Software-Lizenz entgegenstehen oder verdrängen. In bestimmten Fällen ist XXXXXXX gemäß der Lizenzbedingungen der jeweiligen Open Source Software verpflichtet, dem Kunden Kopien des Quellcodes von Open Source Software, der geltenden Lizenzbedingungen und/oder anderer Informationen zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall kann der Kunde solche Kopien der betreffenden Open Source Software, der Lizenzbedingungen und/oder anderer Informationen erhalten, indem er eine entsprechende Anfrage an WALTHER sendet. 9.8 Erklärt der Kunde den Rücktritt vom Vertrag, endet das Nutzungsrecht des Kunden an einer von XXXXXXX xxxxxxxxxxxx oder sonst überlassenen Software. Er ist jedoch be- rechtigtIm Rahmen der Rückübertragung hat der Kunde alle Software, eine Vervielfältigung der Software einschließlich aller etwa gefertigten Kopien, nach Xxxx von XXXXXXX (i) an XXXXXXX zurückzugeben, oder (ii) zu zerstören und eine Be- nutzerdokumentation ausschließlich für Prüf- und Archiv- zwecke (z. B. Rechnungsprüfung, datenschutzrechtliche Prüfung) vorzuhaltendies schriftlich gegenüber XXXXXXX zu bestätigen. (5) Der Kunde wird die AKDB über die Übertragung des Nutzungsrechts schriftlich informieren.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Softwareüberlassung. 1 Vertragsgegenstand (1) Vertragsgegenstand ist 5.1. Der Lieferant räumt dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Recht ein, die Überlassung Software innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in unveränderter Form durch ganzes oder teilweises Laden, Anzeigen, Ablaufen oder Speichern selbst zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt nur für ein einziges im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung bestimmtes Gerät und für die dort bestimmte Anzahl von Benutzern. Beabsichtigt der Kunde, die Software (Anwendungsverfahrenauf einem aufgerüsteten Gerät oder auf mehreren Geräten zu nutzen, technische Standardsoftware) gegen einmalige oder Ratenzahlung bedarf dieses der vorherigen Zustimmung des Nutzungsent- geltsLieferanten und einer Ergänzung des Vertrages. (2) 5.2. Der Kunde ist berechtigt, die Software auf anderen ihm gehörenden Geräten des gleichen Gerätetyps einzusetzen. In diesem Fall hat der Kunde die Software von der Festplatte des bisher verwendeten Gerätes zu löschen. Die Software und das zu zahlende Nutzungsentgelt werden im jeweiligen Vertrag vereinbartmit derselben Software-Seriennummer darf nur auf einer Zentraleinheit gespeichert werden. Ein zeitgleiches Benutzen auf mehr als nur einer einzigen Zentraleinheit ist unzulässig. (3) Der Leistungsumfang der Software und die Einsatzvo- raussetzungen ergeben sich aus den im jeweiligen Ver- trag genannten, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ak- tuellen Produktbeschreibungen (insbesondere Leistungs- und Preisverzeichnissen) und Benutzerdokumentationen. (1) 5.3. Der Kunde darf die Software in einem Netzwerk nutzen, wenn dies im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall hat der Kunde eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen zu unterbinden, es sei denn, der Kunde hat für eigene Zwecke unter den vereinbarten Einsatzvoraussetzungen nutzenjeden an das Netzwerk angeschlossenen Benutzer die Vergütung für die Software bzw. Das Nut- zungsrecht gilt für den vereinbarten Nutzungsumfang (z. B. Server, Bildschirmarbeitsplätze, Benutzer, Einwoh- nerzahl). Eine Erweiterung des Nutzungsumfangs ist ge- sondert zu vereinbarendie von der Anzahl der Benutzer abhängige Netzwerklizenz entrichtet. (2) Liefert die AKDB dem Kunden geänderte Software, erhält er das Nutzungsrecht im bisher vereinbarten Umfang. (3) Soweit zur Ausübung der Rechte 5.4. Die Benutzerdokumentation kann nach Xxxx des Kunden das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen Lieferanten gedruckt oder Speichern der Software erforderlich ist, gilt die Zustimmung der AKDB zu diesen Handlungen als erteilt. (4) Der Kunde ist berechtigt, von der Software Vervielfälti- gungen ausschließlich für Zwecke der Programmsiche- rung herzustellen. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht elektronisch gespeichert geliefert werden. (5) Der Kunde darf darüber hinaus die Software ohne schrift- liche Zustimmung der AKDB weder ganz noch teilweise vervielfältigen, bearbeiten, übersetzen oder vom Objekt- code in den Quellcode umwandeln Die gesetzlichen Min- destrechte des Kunden nach § 69e Urheberrechtsgesetz bleiben unberührt. (6) Unter Umständen verwendet die AKDB in ihrer Software Open-Source-Komponenten von Dritten, die vom Kunden entsprechend der jeweils anwendbaren Open-Source- Lizenz- und Nutzungsbedingungen genutzt werden dür- fen5.5. Eine Auflistung der verwendeten Open-Source- Komponenten erfolgt in der Software (z.B. Programmbe- schreibung). (1) Bei Überlassung von Software gegen einmaliges Nut- zungsentgelt erhält der Kunde das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Recht zur weitergehende Nutzung der Software einschließlich der zugehörigen Benutzerdokumentatio- nen. (2) Die Vereinbarung von Ratenzahlung (laufende Entgelte) über 48 Monate ist möglich. (3) Der Kunde ist berechtigtund Benutzerdokumentation, das Nutzungsrecht auf einen anderen Anwender zu übertragen. Er wird mit diesem die gleichen Rechte und Pflichten vereinbaren, die mit ihm selbst vereinbart sind. Die Vermietung der Software insbesondere eine Modifizierung oder Vervielfältigung ist nicht gestattet, es sei denn zum eigenen Gebrauch des Kunden zu Archivierungs- und Sicherungszwecken. Eine gedruckte Benutzerdokumentation darf in keinem Fall vervielfältigt werden. Wenn die Software auf vom Lieferanten gelieferten Geräten vorinstalliert ist, ist der Lieferant bereit, auf Wunsch Stand 01.12.2016 des Kunden diesem eine Softwarekopie zum Zwecke der Datensicherung auf einem externen Datenträger auf Kosten des Kunden zu liefern. Der Kunde hat dabei alphanumerische Kennungen, Marken und Urheber- rechtsvermerke unverändert zu lassen und über den Verbleib des externen Datenträgers Aufzeichnungen zu führen, die der Lieferant einsehen kann. 5.6. Der Kunde hat für die Sicherung der Programme und Daten der installierten Software eigenverantwortlich Sorge zu tragen. 5.7. Die Rückübersetzung der Software in andere Codeformen (4Dekom- pilierung) Mit ist nur im Rahmen des § 69 e Urheberrechtsgesetz zulässig. Die in dieser gesetzlichen Bestimmung angesprochenen Handlungen dürfen nur dann Dritten übertragen werden, wenn der Übertragung an einen Dritten erlöschen alle Rechte des Kunden Lieferant nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist nicht bereit ist, die gewünschte Herstellung der Interoperabilität gegen ein angemessenes Entgelt vorzunehmen. 5.8. Schutzrechts- oder sonstige Rechtsinhabervermerke auf den Da- tenträgern und der Benutzerdokumentation dürfen nicht entfernt werden. 5.9. Das Eigentum an der Software. Er ist jedoch be- rechtigt, eine Vervielfältigung der Software und eine Be- nutzerdokumentation ausschließlich für Prüf- und Archiv- zwecke (z. B. Rechnungsprüfung, datenschutzrechtliche Prüfung) vorzuhaltengelieferten Benutzerdokumentation nebst Begleitmaterialien verbleibt bei dem Lieferanten. (5.10. Dem Kunden wird durch diesen Vertrag nicht das Recht eingeräumt, den Namen bzw. Marken des Lieferanten zu gebrauchen. 5.11. Werden dem Kunden in den die Software betreffenden Lizenz- bedingungen des Herstellers weitergehende Nutzungsrechte eingeräumt oder Nutzungsrechtsbeschränkungen auferlegt als in diesen Bedingungen des Lieferanten, so gelten die Nutzungsrechtsregelungen des Herstellers vorrangig. 5.12. Verstößt der Kunde gegen eine Bestimmung dieser Nr. 5) Der Kunde wird , so kann der Lieferant das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht nach erfolgloser angemessener Nachfristsetzung mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, ohne dass die AKDB über die Übertragung des Nutzungsrechts schriftlich informierenLizenzgebühr rückerstattet wird.

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Softwareüberlassung. 1 Vertragsgegenstand (1) Vertragsgegenstand ist die Überlassung von Software (Anwendungsverfahren, technische Standardsoftware) gegen einmalige oder Ratenzahlung des Nutzungsent- gelts. (2) Die Software und das zu zahlende Nutzungsentgelt werden 9.1 Soweit im jeweiligen Vertrag Lieferungsumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden mit vollstän- diger Zahlung der jeweils vereinbarten Vergütung ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, auf die von den Parteien vertraglich zugrunde gelegten Verwendungszwecke beschränktes, weltweites Recht eingeräumt, die gelie- ferte Software einschließlich ihrer Dokumentation auf dem bzw. für das dafür be- stimmte/n Produkt zu nutzen. Eine Nutzung der Software auf anderen (ggf. auch zu- sätzlichen) Produkten oder Systemen ist von den dem Kunden eingeräumten Rechten nicht umfasst. Der Kunde hat grundsätzlich auch keinen Anspruch auf den zugehöri- gen Objekt- oder Quellcode, es sei denn, dessen Übergabe an den Kunden wurde ge- sondert schriftlich vereinbart. 9.2 Von HAHN gelieferte Software ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Kunden herge- stellt oder angepasst worden ist. Auf die Bereitstellung der Software durch XXXX finden daher grundsätzlich kaufvertragliche Bestimmungen Anwendung. 9.3 Bei Software dritter Hersteller/Vorlieferanten liefert XXXX dem Kunden lediglich die Original-Anwenderdokumentation des jeweiligen Herstellers/Vorlieferanten. Zur Lie- ferung einer darüberhinausgehenden Dokumentation ist XXXX nicht verpflichtet. Do- kumentationen können auch online (3z.B. in Form einer Online-Hilfe-Seite) Der Leistungsumfang bereitge- stellt werden. 9.4 Wenn Software eines dritten Herstellers/Vorlieferanten Gegenstand der geschuldeten Leistung von HAHN ist, darf der Kunde diese Software darüber hinaus nur in Über- einstimmung mit den Lizenz-/Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers/Vor- lieferanten nutzen; auf Aufforderung von XXXX hin hat er sein Einverständnis mit diesen Bedingungen, auch im Verhältnis zum jeweiligen Hersteller/Vorlieferanten, schriftlich zu bestätigen. Dem Kunden werden diese Lizenz-/Nutzungsbedingungen auf Anforderung, auch schon vor Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt. 9.5 Alle nicht ausdrücklich im Rahmen dieser Ziff. 9 von XXXX an den Kunden übertra- genen Rechte an der Software und die Einsatzvo- raussetzungen ergeben sich aus den im jeweiligen Ver- trag genannten, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ak- tuellen Produktbeschreibungen (insbesondere Leistungs- und Preisverzeichnissen) und BenutzerdokumentationenDokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei HAHN bzw. beim Hersteller/Vorlieferanten der Software. (1) 9.6 Der Kunde verpflichtet sich, die Software ohne ausdrückliche Zustimmung von XXXX insbesondere nicht zu modifizieren, zu vervielfältigen oder davon abgeleitete Werke zu erstellen, sie zu vermieten, öffentlich zugänglich zu machen oder anderwei- tig zu verbreiten. Der Kunde darf lediglich die in § 69d UrhG genannten Handlungen unter den dort beschriebenen Umständen vornehmen und die Software für eigene Zwecke unter ansonsten nicht zurückentwickeln (Reverse Engineering), dekompilieren, disassemblieren oder ander- weitig verwenden, um andere Softwareprodukte zu erstellen, oder versuchen, den vereinbarten Einsatzvoraussetzungen nutzenQuellcode, die Systemarchitektur oder Algorithmen der Software freizulegen. Das Nut- zungsrecht gilt für den vereinbarten Nutzungsumfang Der Kunde muss zudem alle von HAHN oder dem jeweiligen Hersteller/Vorlieferanten unentgeltlich zur Verfügung gestellten Software-Updates einspielen. Der Kunde ver- pflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfer- nen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von XXXX zu verändern. 9.7 Die von XXXX gelieferte Software kann andere Software enthalten, die einer "Open Source"- oder "Free Software"-Lizenz unterliegt (z. B. Server, Bildschirmarbeitsplätze, Benutzer, Einwoh- nerzahl"Open Source Software"). Eine Erweiterung des Nutzungsumfangs XXXX ist ge- sondert zu vereinbaren. (2) Liefert berechtigt, die AKDB dem Kunden geänderte SoftwareOpen Source Software in die Software einzubinden, erhält er das Nutzungsrecht im bisher vereinbarten Umfang. (3) Soweit zur Ausübung und der Rechte des Kunden das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Software erforderlich ist, gilt die Zustimmung der AKDB zu diesen Handlungen als erteilt. (4) Der Kunde ist berechtigt, von sie als Teil der Software Vervielfälti- gungen ausschließlich zu nutzen. Die im Rahmen dieser Ziff. 9 ge- währten Nutzungsrechte gelten jedoch nicht für Zwecke der Programmsiche- rung herzustellen. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht werden. (5) Der Kunde darf darüber hinaus die Software ohne schrift- liche Zustimmung der AKDB weder ganz noch teilweise vervielfältigen, bearbeiten, übersetzen oder vom Objekt- code in den Quellcode umwandeln Die gesetzlichen Min- destrechte des Kunden nach § 69e Urheberrechtsgesetz bleiben unberührt. (6) Unter Umständen verwendet die AKDB in ihrer Software Open-Source-Komponenten von Dritten, die vom Kunden entsprechend der jeweils anwendbaren Open-Source- Lizenz- und Nutzungsbedingungen genutzt werden dür- fen. Eine Auflistung der verwendeten Open-Source- Komponenten erfolgt in der Software (z.B. Programmbe- schreibung). (1) Bei Überlassung von enthaltene Open Source Software. Vielmehr gelten für die Open Source Software gegen einmaliges Nut- zungsentgelt erhält die Bedingungen der Kunde das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software einschließlich der zugehörigen Benutzerdokumentatio- nen. (2) Die Vereinbarung von Ratenzahlung (laufende Entgelte) über 48 Monate ist möglich. (3) Der Kunde ist berechtigt, das Nutzungsrecht auf einen anderen Anwender zu übertragenjeweiligen Open Source Software-Lizenz. Er wird mit diesem Nichts in diesen AGBL schränkt die gleichen Rechte und Pflichten vereinbaren, die mit ihm selbst vereinbart sind. Die Vermietung der Software ist nicht gestattet. (4) Mit der Übertragung an einen Dritten erlöschen alle Rechte des Kunden unter einer Open Source Software-Lizenz ein oder gewährt dem Kunden Rechte, die eine Open Source Software-Lizenz entgegenstehen oder verdrängen. In bestimmten Fällen ist XXXX gemäß der Lizenzbedingungen der jeweiligen Open Source Software verpflichtet, dem Kunden Kopien des Quellcodes von Open Source Software, der geltenden Lizenzbedingungen und/oder anderer Informationen zur Ver- fügung zu stellen. In diesem Fall kann der Kunde solche Kopien der betreffenden Open Source Software, der Lizenzbedingungen und/oder anderer Informationen erhalten, in- dem er eine entsprechende Anfrage an HAHN sendet. 9.8 Erklärt der Kunde den Rücktritt vom Vertrag, endet das Nutzungsrecht des Kunden an einer von XXXX lizenzierten oder sonst überlassenen Software. Er ist jedoch be- rechtigtIm Rahmen der Rück- übertragung hat der Kunde alle Software, eine Vervielfältigung der Software einschließlich aller etwa gefertigten Kopien, nach Xxxx von XXXX (i) an XXXX zurückzugeben, oder (ii) zu zerstören und eine Be- nutzerdokumentation ausschließlich für Prüf- und Archiv- zwecke (z. B. Rechnungsprüfung, datenschutzrechtliche Prüfung) vorzuhaltendies schriftlich gegenüber XXXX zu bestätigen. (5) Der Kunde wird die AKDB über die Übertragung des Nutzungsrechts schriftlich informieren.

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Softwareüberlassung. 1 Vertragsgegenstand (1) Vertragsgegenstand ist die Überlassung von Software (Anwendungsverfahren, technische Standardsoftware) gegen einmalige oder Ratenzahlung des Nutzungsent- gelts. (2) Die Software und das zu zahlende Nutzungsentgelt werden 9.1 Soweit im jeweiligen Vertrag Lieferungsumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden mit vollständiger Zahlung der jeweils vereinbarten Vergütung ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, auf die von den Parteien vertraglich zugrunde gelegten Verwendungszwecke beschränktes, weltweites Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation auf dem bzw. für das dafür bestimmte/n Produkt zu nutzen. Eine Nutzung der Software auf anderen (ggf. auch zusätzlichen) Produkten oder Systemen ist von den dem Kunden eingeräumten Rechten nicht umfasst. Der Kunde hat grundsätzlich auch keinen Anspruch auf den zugehörigen Objekt- oder Quellcode, es sei denn, dessen Übergabe an den Kunden wurde gesondert schriftlich vereinbart. 9.2 Von HAHN gelieferte Software ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Kunden hergestellt oder angepasst worden ist. Auf die Bereitstellung der Software durch XXXX finden daher grundsätzlich kaufvertragliche Bestimmungen Anwendung. 9.3 Bei Software dritter Hersteller/Vorlieferanten liefert XXXX dem Kunden lediglich die Original-Anwenderdokumentation des jeweiligen Herstellers/Vorlieferanten. Zur Lieferung einer darüberhinausgehenden Dokumentation ist XXXX nicht verpflichtet. Dokumentationen können auch online (3z.B. in Form einer Online-Hilfe-Seite) Der Leistungsumfang bereitgestellt werden. 9.4 Wenn Software eines dritten Herstellers/Vorlieferanten Gegenstand der geschuldeten Leistung von HAHN ist, darf der Kunde diese Software darüber hinaus nur in Übereinstimmung mit den Lizenz-/Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers/Vorlieferanten nutzen; auf Aufforderung von XXXX hin hat er sein Einverständnis mit diesen Bedingungen, auch im Verhältnis zum jeweiligen Hersteller/Vorlieferanten, schriftlich zu bestätigen. Dem Kunden werden diese Lizenz-/Nutzungsbedingungen auf Anforderung, auch schon vor Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt. 9.5 Alle nicht ausdrücklich im Rahmen dieser Ziff. 9 von XXXX an den Kunden übertragenen Rechte an der Software und die Einsatzvo- raussetzungen ergeben sich aus den im jeweiligen Ver- trag genannten, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ak- tuellen Produktbeschreibungen (insbesondere Leistungs- und Preisverzeichnissen) und BenutzerdokumentationenDokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei HAHN bzw. beim Hersteller/Vorlieferanten der Software. (1) 9.6 Der Kunde verpflichtet sich, die Software ohne ausdrückliche Zustimmung von XXXX insbesondere nicht zu modifizieren, zu vervielfältigen oder davon abgeleitete Werke zu erstellen, sie zu vermieten, öffentlich zugänglich zu machen oder anderweitig zu verbreiten. Der Kunde darf lediglich die in § 69d UrhG genannten Handlungen unter den dort beschriebenen Umständen vornehmen und die Software für eigene Zwecke unter ansonsten nicht zurückentwickeln (Reverse Engineering), dekompilieren, disassemblieren oder anderweitig verwenden, um andere Softwareprodukte zu erstellen, oder versuchen, den vereinbarten Einsatzvoraussetzungen nutzenQuellcode, die Systemarchitektur oder Algorithmen der Software freizulegen. Das Nut- zungsrecht gilt für den vereinbarten Nutzungsumfang Der Kunde muss zudem alle von HAHN oder dem jeweiligen Hersteller/Vorlieferanten unentgeltlich zur Verfügung gestellten Software-Updates einspielen. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright- Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von XXXX zu verändern. 9.7 Die von XXXX gelieferte Software kann andere Software enthalten, die einer "Open Source"- oder "Free Software"-Lizenz unterliegt (z. B. Server, Bildschirmarbeitsplätze, Benutzer, Einwoh- nerzahl"Open Source Software"). Eine Erweiterung des Nutzungsumfangs XXXX ist ge- sondert zu vereinbaren. (2) Liefert berechtigt, die AKDB dem Kunden geänderte SoftwareOpen Source Software in die Software einzubinden, erhält er das Nutzungsrecht im bisher vereinbarten Umfang. (3) Soweit zur Ausübung und der Rechte des Kunden das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Software erforderlich ist, gilt die Zustimmung der AKDB zu diesen Handlungen als erteilt. (4) Der Kunde ist berechtigt, von sie als Teil der Software Vervielfälti- gungen ausschließlich zu nutzen. Die im Rahmen dieser Ziff. 9 gewährten Nutzungsrechte gelten jedoch nicht für Zwecke der Programmsiche- rung herzustellen. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht werden. (5) Der Kunde darf darüber hinaus die Software ohne schrift- liche Zustimmung der AKDB weder ganz noch teilweise vervielfältigen, bearbeiten, übersetzen oder vom Objekt- code in den Quellcode umwandeln Die gesetzlichen Min- destrechte des Kunden nach § 69e Urheberrechtsgesetz bleiben unberührt. (6) Unter Umständen verwendet die AKDB in ihrer Software Open-Source-Komponenten von Dritten, die vom Kunden entsprechend der jeweils anwendbaren Open-Source- Lizenz- und Nutzungsbedingungen genutzt werden dür- fen. Eine Auflistung der verwendeten Open-Source- Komponenten erfolgt in der Software (z.B. Programmbe- schreibung). (1) Bei Überlassung von enthaltene Open Source Software. Vielmehr gelten für die Open Source Software gegen einmaliges Nut- zungsentgelt erhält die Bedingungen der Kunde das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software einschließlich der zugehörigen Benutzerdokumentatio- nen. (2) Die Vereinbarung von Ratenzahlung (laufende Entgelte) über 48 Monate ist möglich. (3) Der Kunde ist berechtigt, das Nutzungsrecht auf einen anderen Anwender zu übertragenjeweiligen Open Source Software-Lizenz. Er wird mit diesem Nichts in diesen AGBL schränkt die gleichen Rechte und Pflichten vereinbaren, die mit ihm selbst vereinbart sind. Die Vermietung der Software ist nicht gestattet. (4) Mit der Übertragung an einen Dritten erlöschen alle Rechte des Kunden unter einer Open Source Software-Lizenz ein oder gewährt dem Kunden Rechte, die eine Open Source Software-Lizenz entgegenstehen oder verdrängen. In bestimmten Fällen ist XXXX gemäß der Lizenzbedingungen der jeweiligen Open Source Software verpflichtet, dem Kunden Kopien des Quellcodes von Open Source Software, der geltenden Lizenzbedingungen und/oder anderer Informationen zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall kann der Kunde solche Kopien der betreffenden Open Source Software, der Lizenzbedingungen und/oder anderer Informationen erhalten, indem er eine entsprechende Anfrage an HAHN sendet. 9.8 Erklärt der Kunde den Rücktritt vom Vertrag, endet das Nutzungsrecht des Kunden an einer von XXXX lizenzierten oder sonst überlassenen Software. Er ist jedoch be- rechtigtIm Rahmen der Rückübertragung hat der Kunde alle Software, eine Vervielfältigung der Software einschließlich aller etwa gefertigten Kopien, nach Xxxx von HAHN (i) an XXXX zurückzugeben, oder (ii) zu zerstören und eine Be- nutzerdokumentation ausschließlich für Prüf- und Archiv- zwecke (z. B. Rechnungsprüfung, datenschutzrechtliche Prüfung) vorzuhaltendies schriftlich gegenüber XXXX zu bestätigen. (5) Der Kunde wird die AKDB über die Übertragung des Nutzungsrechts schriftlich informieren.

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Softwareüberlassung. 1 Vertragsgegenstand 3.1 Je nach vertraglicher Vereinbarung überlässt die CompuKöln dem Kunden Software gegen einmali- ge Bezahlung zuzüglich laufender, entgeltpflichti- ger Softwarepflege (1Softwarelizenzierung und -pflege) Vertragsgegenstand ist die Überlassung von Software oder gegen Zahlung monatlicher Entgelte (Anwendungsverfahren, technische Standardsoftware) gegen einmalige oder Ratenzahlung des Nutzungsent- geltsLaufzeitvertrag). (2) 3.2 Die CompuKöln stellt dem Kunden die vertraglich geschuldete Software und nach ihrer Xxxx auf einem Datenträger oder zum Download zur Verfügung. 3.3 An der Software räumt die CompuKöln dem Kun- den das zu zahlende Nutzungsentgelt werden einfache, nicht-ausschließliche Recht ein, die im jeweiligen Vertrag vereinbartObjektcode gelieferte Software in dem nachfolgend festgelegten Umfang zu nutzen. Im Falle einer Softwarelizenzierung und -pflege ist das vorgenannte Recht zeitlich auf die Dauer der bestehenden Vereinbarung zu Softwarepflege be- schränkt. Im Fall eines Laufzeitvertrages ist das vorgenannte Recht zeitlich auf die Dauer des Ver- trages begrenzt. (3) Der Leistungsumfang der Software und die Einsatzvo- raussetzungen ergeben sich aus den im jeweiligen Ver- trag genannten, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ak- tuellen Produktbeschreibungen (insbesondere Leistungs- und Preisverzeichnissen) und Benutzerdokumentationen. (1) Der Kunde darf die Software für eigene Zwecke unter den vereinbarten Einsatzvoraussetzungen nutzen. Das Nut- zungsrecht gilt für den vereinbarten Nutzungsumfang (z. B. Server, Bildschirmarbeitsplätze, Benutzer, Einwoh- nerzahl). Eine Erweiterung des Nutzungsumfangs ist ge- sondert zu vereinbaren. (2) Liefert die AKDB dem Kunden geänderte Software, erhält er das Nutzungsrecht im bisher vereinbarten Umfang. (3) Soweit zur Ausübung der Rechte des Kunden das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Software erforderlich ist, gilt die Zustimmung der AKDB zu diesen Handlungen als erteilt. (4) 3.4 Der Kunde ist berechtigt, die Software auf einem oder mehreren geeigneten Geräten – gemäß der vereinbarten Anzahl von der Software Vervielfälti- gungen ausschließlich für Zwecke der Programmsiche- rung herzustellenGeräten – zu installieren und zu nutzen. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht werden. (5) Der Kunde Er darf darüber hinaus die Software ohne schrift- liche Zustimmung für ei- nen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungsko- pien der AKDB weder ganz noch teilweise vervielfältigenProgramme erstellen. Urheberrechtsver- merke dürfen nicht gelöscht, bearbeiten, übersetzen geändert oder vom Objekt- code in den Quellcode umwandeln Die gesetzlichen Min- destrechte des Kunden nach § 69e Urheberrechtsgesetz bleiben unberührtunter- drückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. (6) Unter Umständen verwendet die AKDB in ihrer Software Open-Source-Komponenten von Dritten3.5 Die Software, die vom Kunden entsprechend Dokumentation oder Teile davon dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der jeweils anwendbaren Open-Source- Lizenz- und Nutzungsbedingungen genutzt werden dür- fenCompuKöln nicht an Dritte weitergegeben, ver- mietet, verliehen, sublizenziert, veröffentlicht oder in sonstiger Weise in körperlicher oder unkörperli- cher Form verbreitet werden. Eine Auflistung der verwendeten Open-Source- Komponenten erfolgt in Dies umfasst insbe- sondere, aber nicht abschließend, das Bereitstel- len der Software (z.B. Programmbe- schreibung)zum Download im Internet oder Intranet von Unternehmen/Institutionen, die Wei- terverbreitung auf Software-Sammeldatenträgern und den Gebrauch der Software durch und für Dritte. (1) Bei 3.6 Das Nutzungsrecht erlischt, wenn - gegen die vorstehenden Bestimmungen ver- stoßen wird, ohne dass es einer Kündigung durch die CompuKöln bedarf; - der Vertrag in Bezug auf die Überlassung von der Software gegen einmaliges Nut- zungsentgelt erhält endet. 3.7 Erlischt das Nutzungsrecht, so ist der Kunde das zeitlich unbegrenztever- pflichtet, nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software einschließlich der zugehörigen Benutzerdokumentatio- nen. (2) Die Vereinbarung von Ratenzahlung (laufende Entgelte) über 48 Monate ist möglich. (3) Der Kunde ist berechtigt, das Nutzungsrecht auf einen anderen Anwender zu übertragen. Er wird mit diesem die gleichen Rechte und Pflichten vereinbaren, die mit ihm selbst vereinbart sind. Die Vermietung der Software ist nicht gestattet. (4) Mit der Übertragung an einen Dritten erlöschen alle Rechte des Kunden an der Software. Er ist jedoch be- rechtigt, eine Vervielfältigung sämtliche Kopien der Software und eine Be- nutzerdokumentation ausschließlich für Prüf- und Archiv- zwecke (z. B. Rechnungsprüfung, datenschutzrechtliche Prüfung) vorzuhaltender Dokumentation zu vernichten. 3.8 Die Software und die zugehörige Dokumentation sind rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Pa- tentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leis- tungsschutzrechte daran stehen im Verhältnis der Parteien ausschließlich der CompuKöln zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die CompuKöln entsprechende Verwertungsrechte. 3.9 Die Software darf in keiner Weise disassembliert, dekompiliert, rückentwickelt oder auf eine andere Weise in eine lesbare Form übersetzt werden, so- weit die CompuKöln dies nicht zuvor ausdrücklich schriftlich genehmigt hat. Soweit der Kunde zur Herstellung der Interoperabilität von Software mit unabhängig geschaffenen Computerprogrammen gesetzlich zur Dekompilierung berechtigt ist (5) Der Kunde wird § 69e UrhG), setzt dies voraus, dass er zuvor schriftlich die AKDB über die Übertragung des Nutzungsrechts schriftlich informierenCompuKöln von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von mindestens zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Informationen gebeten hat.

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