Common use of Sonderausgaben Clause in Contracts

Sonderausgaben. Die Beiträge zu Ihrem Vertrag sind vom Sonderausgabenabzug nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeschlossen. Wir zahlen Ihnen Kapital? Steuerpflichtig ist dann in der Regel nur der Unterschied zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der gezahlten Beiträge. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Kapitalerträge 15 % des Unterschiedsbetrags steuerfrei, soweit dieser aus Investmenterträgen stammt. Analog werden 15 % eines negativen Unterschiedsbetrags bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Kapitalerträge nicht berücksichtigt. Bei Entnahme von Teilbeträgen ziehen wir dabei nur die auf diese Versicherungsleistung entfallenden anteiligen Beiträge ab. Diese Erträge sind nur zur Hälfte steuerpflichtig, wenn Sie als steuerpflichtige Person die folgenden zwei Kriterien erfüllen. Sie haben das 62. Lebensjahr vollendet. Zusätzlich hat Ihr Vertrag seit mindestens 12 Jahren ohne wesentliche Vertragsänderung bestanden. Erhöhen Sie nachträglich wesentliche Vertragsmerkmale Ihres Vertrags, so entsteht in bestimmten Fällen steuerlich ein neuer Vertragsteil. Hierzu gehört zum Beispiel eine Erhöhung Ihrer Beiträge außerhalb der vereinbarten Dynamik. Nur für diesen neuen Vertragsteil beginnt die Vertragsdauer von mindestens 12 Jahren neu zu laufen. Dies ist für die Frage der hälftigen Ertragsbesteuerung bei Auszahlung Ihres Kapitals wichtig. Den ursprünglichen Vertragsteil vor der Änderung führen wir steuerlich unverändert fort. Im Todesfall zahlen wir Ihr Kapital steuerfrei aus. Die Ansprüche aus Ihrem Vertrag wurden von einem Dritten entgeltlich erworben? Dann ist die Auszahlung im Todesfall nicht steuerfrei. Ist dieser Dritte hingegen die versicherte Person bleibt es trotz des Erwerbes bei der Steuerfreiheit im Todesfall. Gleiches gilt, wenn die Ansprüche aus arbeits-, erb-, oder familienrechtlichen Gründen übertragen wurden. Wir zahlen Ihnen Kapital und dabei fallen steuerpflichtige Erträge an? Dann behalten wir die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag ein. Diese führen wir an das zuständige Finanzamt ab. Dies gilt auch für die Kirchensteuer ihrer Religionsgemeinschaft (beispielsweise die Evangelische Kirche). Hierfür fragen wir Ihre Kirchensteuerpflicht beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an. Sie gehören keiner Religionsgemeinschaft an? Es wird keine Kirchensteuer erhoben. Das BZSt informiert uns entsprechend. Sie möchten nicht, dass wir Ihre Religionszugehörigkeit erfahren? Dann können Sie beim BZSt einen Sperrvermerk hinterlegen. Dieser Vermerk berührt die Kirchensteuerpflicht bei steuerpflichtigen Kapitalerträgen nicht. Bitte beachten Sie folgendes zum Sperrvermerk: - Er muss mindestens zwei Monate vor unserer Auszahlung dem BZSt vorliegen. Dann kann dieser berücksichtigt werden. - Formulare für den Widerspruch finden Sie auf der Internetseite des BZSt xxx.xxxxxxxxx-xxxxx.xx - und zwar unter dem Stichwort "Erklärung zum Sperrvermerk". - Wenn es diesen Sperrvermerk gibt, erhalten wir oder andere Stellen keine Religionsdaten von Ihnen. Wir werden dann keine Kirchensteuer für Sie abführen. - Das BZSt informiert Ihr zuständiges Finanzamt, sobald das Merkmal der Kirchensteuer angefragt wurde. Das Finanzamt wird Sie auffordern, eine Steuererklärung abzugeben. Darin müssen Sie Angaben zu Ihren steuerpflichtigen Kapitalerträgen machen. Sie erhalten von uns eine amtliche Bescheinigung über die abgeführten Steuern. Die Steuerschuld auf diese Kapitalerträge gilt mit dem Steuerabzug als abgegolten (Abgeltungsteuer). Beim Steuerabzug werden die Besonderheiten nach einem entgeltlichen Erwerb sowie die hälftige Ertragsbesteuerung nicht berücksichtigt. Dann ist es für Sie vorteilhaft, die Erträge unter Vorlage der Originalsteuerbescheinigung in Ihrer Steuererklärung anzugeben. Gleiches gilt, wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt. Sie müssen ebenfalls die Erträge in Ihrer Steuererklärung angeben, wenn bei vorliegendem Sperrvermerk Kirchensteuerpflicht besteht. Wir verzichten auf den Steuerabzug, wenn Sie uns einen ausreichenden Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen. Sie haben einen flexiblen fondsgebundenen Rentenbezug gewählt? Dann zahlen wir Ihnen die Rente auch aus dem Kapital im Rentenbezugsfonds. Die Gesamtrente ist ein sogenannter wiederkehrender Bezug. Wiederkehrende Bezüge sind wie Kapitalzahlungen aus Ihrem Vertrag steuerpflichtig. Dies gilt nur, solange Kapital im Rentenbezugsfonds vorhanden ist. Danach erfüllt die Rente die Voraussetzungen einer lebenslangen Rente. Sie erhalten eine lebenslange Rente? Diese ist als sonstige Einkünfte nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Dabei bestimmt sich der Ertragsanteil nach Ihrem Alter bei Beginn der Rente. Zahlen wir Ihnen die Rente z. B. ab Vollendung Ihres 67. Lebensjahres, dann sind immer nur 17 % der Rente steuerpflichtig. Sie erhalten eine erhöhte Altersrente aufgrund von Pflegebedürftigkeit? Auch in diesem Fall gilt der bei Beginn der Rente festgelegte Ertragsanteil einheitlich für den jährlichen Gesamtbetrag der Rente. Sie haben eine Rentengarantiezeit in Ihrem Vertrag vereinbart? Dann wird bei Tod während der Rentengarantiezeit die Rente an den Hinterbliebenen für den Rest der Rentengarantiezeit weitergezahlt. Dabei wird die Besteuerung mit dem bisherigen Ertragsanteil unverändert fortgeführt. Dies gilt nur, wenn bei Beginn Ihrer Rente die vereinbarte Rentengarantiezeit kürzer ist als Ihre verbleibende durchschnittliche Lebenserwartung.

Appears in 2 contracts

Samples: www.targoversicherung.de, www.targoversicherung.de

Sonderausgaben. Die Beiträge zu Ihrem Vertrag sind vom Sonderausgabenabzug nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeschlossen. Wir zahlen Ihnen Kapital? Steuerpflichtig ist dann in der Regel nur der Unterschied Unter- schied zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der gezahlten Beiträge. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind bei der Ermittlung der steuerpflichtigen steuer- pflichtigen Kapitalerträge 15 % des Unterschiedsbetrags steuerfrei, soweit dieser aus Investmenterträgen stammt. Analog werden 15 % eines negativen Unterschiedsbetrags Unter- schiedsbetrags bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Kapitalerträge nicht berücksichtigt. Bei Entnahme von Teilbeträgen ziehen wir dabei nur die auf diese Versicherungsleistung Versicherungs- leistung entfallenden anteiligen Beiträge ab. Diese Erträge sind nur zur Hälfte steuerpflichtig, wenn Sie als steuerpflichtige Person die folgenden zwei Kriterien erfüllen. Sie haben das 62. Lebensjahr vollendet. Zusätzlich hat Ihr Vertrag seit mindestens 12 Jahren ohne wesentliche Vertragsänderung bestanden. Erhöhen Sie nachträglich wesentliche Vertragsmerkmale Ihres Vertrags, so entsteht in bestimmten Fällen steuerlich ein neuer Vertragsteil. Hierzu gehört zum Beispiel eine Erhöhung Ihrer Beiträge außerhalb der vereinbarten Dynamik. Nur für diesen neuen Vertragsteil beginnt die Vertragsdauer von mindestens 12 Jahren neu zu laufen. Dies ist für die Frage der hälftigen Ertragsbesteuerung bei Auszahlung Ihres Kapitals wichtig. Den ursprünglichen Vertragsteil vor der Änderung führen wir steuerlich unverändert fort. Im Todesfall zahlen wir Ihr Kapital steuerfrei aus. Die Ansprüche aus Ihrem Vertrag wurden von einem Dritten entgeltlich erworbenerwor- ben? Dann ist die Auszahlung im Todesfall nicht steuerfrei. Ist dieser Dritte hingegen die versicherte Person bleibt es trotz des Erwerbes bei der Steuerfreiheit Steuerfrei- heit im Todesfall. Gleiches gilt, wenn die Ansprüche aus arbeits-, erb-, oder familienrechtlichen Gründen übertragen wurden. Wir zahlen Ihnen Kapital und dabei fallen steuerpflichtige Erträge an? Dann behalten wir die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag ein. Diese führen wir an das zuständige Finanzamt ab. Dies gilt auch für die Kirchensteuer ihrer Religionsgemeinschaft (beispielsweise die Evangelische Kirche). Hierfür fragen wir Ihre Kirchensteuerpflicht beim Bundeszentralamt Bun- deszentralamt für Steuern (BZSt) an. Sie gehören keiner Religionsgemeinschaft an? Es wird keine Kirchensteuer erhoben. Das BZSt informiert uns entsprechend. Sie möchten nicht, dass wir Ihre Religionszugehörigkeit erfahren? Dann können Sie beim BZSt einen Sperrvermerk hinterlegen. Dieser Vermerk berührt die Kirchensteuerpflicht bei steuerpflichtigen Kapitalerträgen nicht. Bitte beachten Sie folgendes zum Sperrvermerk: - Er muss mindestens zwei Monate vor unserer Auszahlung dem BZSt vorliegen. Dann kann dieser berücksichtigt werden. - Formulare für den Widerspruch finden Sie auf der Internetseite des BZSt xxx.xxxxxxxxx-xxxxx.xx - und zwar unter dem Stichwort "Erklärung zum Sperrvermerk"Sperr- vermerk“. - Wenn es diesen Sperrvermerk gibt, erhalten wir oder andere Stellen keine Religionsdaten von Ihnen. Wir werden dann keine Kirchensteuer für Sie abführenabfüh- ren. - Das BZSt informiert Ihr zuständiges Finanzamt, sobald das Merkmal der Kirchensteuer angefragt wurde. Das Finanzamt wird Sie auffordern, eine Steuererklärung Steu- ererklärung abzugeben. Darin müssen Sie Angaben zu Ihren steuerpflichtigen Kapitalerträgen machen. Sie erhalten von uns eine amtliche Bescheinigung über die abgeführten Steuern. Die Steuerschuld auf diese Kapitalerträge gilt mit dem Steuerabzug als abgegolten abgegol- ten (Abgeltungsteuer). Beim Steuerabzug werden die Besonderheiten nach einem entgeltlichen Erwerb sowie die hälftige Ertragsbesteuerung nicht berücksichtigt. Dann ist es für Sie vorteilhaft, die Erträge unter Vorlage der Originalsteuerbescheinigung in Ihrer Steuererklärung anzugeben. Gleiches gilt, wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt. Sie müssen ebenfalls die Erträge in Ihrer Steuererklärung angeben, wenn bei vorliegendem Sperrvermerk Kirchensteuerpflicht besteht. Wir verzichten auf den Steuerabzug, wenn Sie uns einen ausreichenden Freistellungsauftrag Freistel- lungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen. Sie haben einen flexiblen fondsgebundenen Rentenbezug gewählt? Dann zahlen wir Ihnen die Rente auch aus dem Kapital im Rentenbezugsfonds. Die Gesamtrente Gesam- trente ist ein sogenannter wiederkehrender Bezug. Wiederkehrende Bezüge sind wie Kapitalzahlungen aus Ihrem Vertrag steuerpflichtig. Dies gilt nur, solange Kapital im Rentenbezugsfonds vorhanden ist. Danach erfüllt die Rente die Voraussetzungen Vo- raussetzungen einer lebenslangen Rente. Sie erhalten eine lebenslange Rente? Diese ist als sonstige Einkünfte nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Dabei bestimmt sich der Ertragsanteil nach Ihrem Alter bei Beginn der Rente. Zahlen wir Ihnen die Rente z. B. ab Vollendung Ihres 67. Lebensjahres, dann sind immer nur 17 % der Rente steuerpflichtig. Sie erhalten eine erhöhte Altersrente aufgrund von Pflegebedürftigkeit? Auch in diesem Fall gilt der bei Beginn der Rente festgelegte Ertragsanteil einheitlich für den jährlichen Gesamtbetrag der Rente. Sie haben eine Rentengarantiezeit in Ihrem Vertrag vereinbart? Dann wird bei Tod während der Rentengarantiezeit die Rente an den Hinterbliebenen für den Rest der Rentengarantiezeit weitergezahlt. Dabei wird die Besteuerung mit dem bisherigen Ertragsanteil unverändert fortgeführt. Dies gilt nur, wenn bei Beginn Ihrer Rente die vereinbarte Rentengarantiezeit kürzer ist als Ihre verbleibende durchschnittliche Lebenserwartung.

Appears in 1 contract

Samples: www.neueleben.de

Sonderausgaben. Die Beiträge zu Ihrem Vertrag sind vom Sonderausgabenabzug nach dem Einkommensteuergesetz Einkommen- steuergesetz (EStG) ausgeschlossen. Wir zahlen Ihnen Kapital? Steuerpflichtig ist dann in der Regel nur der Unterschied zwischen zwi- schen der Versicherungsleistung und der Summe der gezahlten Beiträge. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind bei der Ermittlung der steuerpflichtigen steuerpflichti- gen Kapitalerträge 15 % des Unterschiedsbetrags steuerfrei, soweit dieser aus Investmenterträgen Invest- menterträgen stammt. Analog werden 15 % eines negativen Unterschiedsbetrags bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Kapitalerträge nicht berücksichtigt. Bei Entnahme von Teilbeträgen ziehen wir dabei nur die auf diese Versicherungsleistung Versicherungsleis- tung entfallenden anteiligen Beiträge ab. Diese Erträge sind nur zur Hälfte steuerpflichtig, wenn Sie als steuerpflichtige Person die folgenden zwei Kriterien erfüllen. Sie haben das 62. Lebensjahr vollendet. Zusätzlich Zusätz- lich hat Ihr Vertrag seit mindestens 12 Jahren ohne wesentliche Vertragsänderung bestandenbe- standen. Erhöhen Sie nachträglich wesentliche Vertragsmerkmale Ihres Vertrags, so entsteht in bestimmten Fällen steuerlich ein neuer Vertragsteil. Hierzu gehört zum Beispiel eine Erhöhung Ihrer Beiträge außerhalb der vereinbarten Dynamik. Nur für diesen neuen Vertragsteil beginnt die Vertragsdauer von mindestens 12 Jahren neu zu laufen. Dies ist für die Frage der hälftigen Ertragsbesteuerung bei Auszahlung Ihres Kapitals wichtigwich- tig. Den ursprünglichen Vertragsteil vor der Änderung führen wir steuerlich unverändert fort. Im Todesfall zahlen wir Ihr Kapital steuerfrei aus. Sie haben eine Kapitalleistung bei unfallbedingter Invalidität vereinbart? Im Leistungs- fall zahlen wir Ihr Kapital steuerfrei aus. Die Ansprüche aus Ihrem Vertrag wurden von einem Dritten entgeltlich erworben? Dann ist die Auszahlung im Todesfall nicht steuerfrei. Ist dieser Dritte hingegen die versicherte ver- sicherte Person bleibt es trotz des Erwerbes bei der Steuerfreiheit im Todesfall. Gleiches Glei- ches gilt, wenn die Ansprüche aus arbeits-, erb-, oder familienrechtlichen Gründen übertragen wurden. Wir zahlen Ihnen Kapital und dabei fallen steuerpflichtige Erträge an? Dann behalten wir die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag ein. Diese führen wir an das zuständige Finanzamt ab. Dies gilt auch für die Kirchensteuer ihrer Religionsgemeinschaft (beispielsweise die Evangelische Kirche). Hierfür fragen wir Ihre Kirchensteuerpflicht beim Bundeszentralamt Bundeszentral- amt für Steuern (BZSt) an. Sie gehören keiner Religionsgemeinschaft an? Es wird keine Kirchensteuer erhoben. Das BZSt informiert uns entsprechend. Sie möchten nicht, dass wir Ihre Religionszugehörigkeit erfahren? Dann können Sie beim BZSt einen Sperrvermerk hinterlegen. Dieser Vermerk berührt die Kirchensteuerpflicht Kirchensteuer- pflicht bei steuerpflichtigen Kapitalerträgen nicht. Bitte beachten Sie folgendes zum Sperrvermerk: - Er muss mindestens zwei Monate vor unserer Auszahlung dem BZSt vorliegen. Dann kann dieser berücksichtigt werden. - Formulare für den Widerspruch finden Sie auf der Internetseite des BZSt xxx.xxxxxxxxx-xxxxx.xx www.formu- xxxx-xxxxx.xx - und zwar unter dem Stichwort "Erklärung zum Sperrvermerk". - Wenn es diesen Sperrvermerk gibt, erhalten wir oder andere Stellen keine Religionsdaten Religi- onsdaten von Ihnen. Wir werden dann keine Kirchensteuer für Sie abführen. - Das BZSt informiert Ihr zuständiges Finanzamt, sobald das Merkmal der Kirchensteuer Kirchen- steuer angefragt wurde. Das Finanzamt wird Sie auffordern, eine Steuererklärung abzugeben. Darin müssen Sie Angaben zu Ihren steuerpflichtigen Kapitalerträgen machen. Sie erhalten von uns eine amtliche Bescheinigung über die abgeführten Steuern. Die Steuerschuld auf diese Kapitalerträge gilt mit dem Steuerabzug als abgegolten (Abgeltungsteuer). Beim Steuerabzug werden die Besonderheiten nach einem entgeltlichen Erwerb sowie die hälftige Ertragsbesteuerung nicht berücksichtigt. Dann ist es für Sie vorteilhaft, die Erträge unter Vorlage der Originalsteuerbescheinigung in Ihrer Steuererklärung anzugebenanzu- geben. Gleiches gilt, wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt. Sie müssen ebenfalls die Erträge in Ihrer Steuererklärung angeben, wenn bei vorliegendem vorlie- gendem Sperrvermerk Kirchensteuerpflicht besteht. Wir verzichten auf den Steuerabzug, wenn Sie uns einen ausreichenden Freistellungsauftrag Freistellungs- auftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen. Sie haben einen flexiblen fondsgebundenen Rentenbezug gewählt? Dann zahlen wir Ihnen die Rente auch aus dem Kapital im Rentenbezugsfonds. Die Gesamtrente ist ein sogenannter wiederkehrender Bezug. Wiederkehrende Bezüge sind wie Kapitalzahlungen aus Ihrem Vertrag steuerpflichtig. Dies gilt nur, solange Kapital im Rentenbezugsfonds vorhanden ist. Danach erfüllt die Rente die Voraussetzungen einer lebenslangen Rente. Sie erhalten eine lebenslange Rente? Diese ist als sonstige Einkünfte nur mit dem Ertragsanteil Er- tragsanteil steuerpflichtig. Dabei bestimmt sich der Ertragsanteil nach Ihrem Alter bei Beginn der Rente. Zahlen wir Ihnen die Rente z. B. ab Vollendung Ihres 67. LebensjahresLebensjah- res, dann sind immer nur 17 % der Rente steuerpflichtig. Sie erhalten eine erhöhte Altersrente aufgrund von Pflegebedürftigkeit? Auch in diesem Fall gilt der bei Beginn der Rente festgelegte Ertragsanteil einheitlich für den jährlichen Gesamtbetrag der Rente. Sie haben eine Rentengarantiezeit in Ihrem Vertrag vereinbart? Dann wird bei Tod während der Rentengarantiezeit die Rente an den Hinterbliebenen für den Rest der Rentengarantiezeit weitergezahlt. Dabei wird die Besteuerung mit dem bisherigen Ertragsanteil Er- tragsanteil unverändert fortgeführt. Dies gilt nur, wenn bei Beginn Ihrer Rente die vereinbarte ver- einbarte Rentengarantiezeit kürzer ist als Ihre verbleibende durchschnittliche LebenserwartungLebenser- wartung.

Appears in 1 contract

Samples: www.neueleben.de

Sonderausgaben. Die Beiträge zu Ihrem Vertrag sind vom Sonderausgabenabzug nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeschlossen. Wir zahlen Ihnen Kapital? Steuerpflichtig ist dann in der Regel nur der Unterschied Unter- schied zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der gezahlten Beiträge. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind bei der Ermittlung der steuerpflichtigen steuer- pflichtigen Kapitalerträge 15 % des Unterschiedsbetrags steuerfrei, soweit dieser aus Investmenterträgen stammt. Analog werden 15 % eines negativen Unterschiedsbetrags Unter- schiedsbetrags bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Kapitalerträge nicht berücksichtigt. Bei Entnahme von Teilbeträgen ziehen wir dabei nur die auf diese Versicherungsleistung Versicherungs- leistung entfallenden anteiligen Beiträge ab. Diese Erträge sind nur zur Hälfte steuerpflichtig, wenn Sie als steuerpflichtige Person die folgenden zwei Kriterien erfüllen. Sie haben das 62. Lebensjahr vollendet. Zusätzlich hat Ihr Vertrag seit mindestens 12 Jahren ohne wesentliche Vertragsänderung bestanden. Erhöhen Sie nachträglich wesentliche Vertragsmerkmale Ihres Vertrags, so entsteht in bestimmten Fällen steuerlich ein neuer Vertragsteil. Hierzu gehört zum Beispiel eine Erhöhung Ihrer Beiträge außerhalb der vereinbarten Dynamik. Nur für diesen neuen Vertragsteil beginnt die Vertragsdauer von mindestens 12 Jahren neu zu laufen. Dies ist für die Frage der hälftigen Ertragsbesteuerung bei Auszahlung Ihres Kapitals wichtig. Den ursprünglichen Vertragsteil vor der Änderung führen wir steuerlich unverändert fort. Im Todesfall zahlen wir Ihr Kapital steuerfrei aus. Sie haben eine Kapitalleistung bei unfallbedingter Invalidität vereinbart? Im Leistungsfall zahlen wir Ihr Kapital steuerfrei aus. Die Ansprüche aus Ihrem Vertrag wurden von einem Dritten entgeltlich erworbenerwor- ben? Dann ist die Auszahlung im Todesfall nicht steuerfrei. Ist dieser Dritte hingegen die versicherte Person bleibt es trotz des Erwerbes bei der Steuerfreiheit Steuerfrei- heit im Todesfall. Gleiches gilt, wenn die Ansprüche aus arbeits-, erb-, oder familienrechtlichen Gründen übertragen wurden. Wir zahlen Ihnen Kapital und dabei fallen steuerpflichtige Erträge an? Dann behalten wir die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag ein. Diese führen wir an das zuständige Finanzamt ab. Dies gilt auch für die Kirchensteuer ihrer Religionsgemeinschaft (beispielsweise die Evangelische Kirche). Hierfür fragen wir Ihre Kirchensteuerpflicht beim Bundeszentralamt Bun- deszentralamt für Steuern (BZSt) an. Sie gehören keiner Religionsgemeinschaft an? Es wird keine Kirchensteuer erhoben. Das BZSt informiert uns entsprechend. Sie möchten nicht, dass wir Ihre Religionszugehörigkeit erfahren? Dann können Sie beim BZSt einen Sperrvermerk hinterlegen. Dieser Vermerk berührt die Kirchensteuerpflicht bei steuerpflichtigen Kapitalerträgen nicht. Bitte beachten Sie folgendes zum Sperrvermerk: - Er muss mindestens zwei Monate vor unserer Auszahlung dem BZSt vorliegen. Dann kann dieser berücksichtigt werden. - Formulare für den Widerspruch finden Sie auf der Internetseite des BZSt xxx.xxxxxxxxx-xxxxx.xx - und zwar unter dem Stichwort "Erklärung zum Sperrvermerk"Sperr- vermerk“. - Wenn es diesen Sperrvermerk gibt, erhalten wir oder andere Stellen keine Religionsdaten von Ihnen. Wir werden dann keine Kirchensteuer für Sie abführenabfüh- ren. - Das BZSt informiert Ihr zuständiges Finanzamt, sobald das Merkmal der Kirchensteuer angefragt wurde. Das Finanzamt wird Sie auffordern, eine Steuererklärung Steu- ererklärung abzugeben. Darin müssen Sie Angaben zu Ihren steuerpflichtigen Kapitalerträgen machen. Sie erhalten von uns eine amtliche Bescheinigung über die abgeführten Steuern. Die Steuerschuld auf diese Kapitalerträge gilt mit dem Steuerabzug als abgegolten abgegol- ten (Abgeltungsteuer). Beim Steuerabzug werden die Besonderheiten nach einem entgeltlichen Erwerb sowie die hälftige Ertragsbesteuerung nicht berücksichtigt. Dann ist es für Sie vorteilhaft, die Erträge unter Vorlage der Originalsteuerbescheinigung in Ihrer Steuererklärung anzugeben. Gleiches gilt, wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt. Sie müssen ebenfalls die Erträge in Ihrer Steuererklärung angeben, wenn bei vorliegendem Sperrvermerk Kirchensteuerpflicht besteht. Wir verzichten auf den Steuerabzug, wenn Sie uns einen ausreichenden Freistellungsauftrag Freistel- lungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen. Sie haben einen flexiblen fondsgebundenen Rentenbezug gewählt? Dann zahlen wir Ihnen die Rente auch aus dem Kapital im Rentenbezugsfonds. Die Gesamtrente Gesam- trente ist ein sogenannter wiederkehrender Bezug. Wiederkehrende Bezüge sind wie Kapitalzahlungen aus Ihrem Vertrag steuerpflichtig. Dies gilt nur, solange Kapital im Rentenbezugsfonds vorhanden ist. Danach erfüllt die Rente die Voraussetzungen Vo- raussetzungen einer lebenslangen Rente. Sie erhalten eine lebenslange Rente? Diese ist als sonstige Einkünfte nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Dabei bestimmt sich der Ertragsanteil nach Ihrem Alter bei Beginn der Rente. Zahlen wir Ihnen die Rente z. B. ab Vollendung Ihres 67. Lebensjahres, dann sind immer nur 17 % der Rente steuerpflichtig. Sie erhalten eine erhöhte Altersrente aufgrund von Pflegebedürftigkeit? Auch in diesem Fall gilt der bei Beginn der Rente festgelegte Ertragsanteil einheitlich für den jährlichen Gesamtbetrag der Rente. Sie haben eine Rentengarantiezeit in Ihrem Vertrag vereinbart? Dann wird bei Tod während der Rentengarantiezeit die Rente an den Hinterbliebenen für den Rest der Rentengarantiezeit weitergezahlt. Dabei wird die Besteuerung mit dem bisherigen Ertragsanteil unverändert fortgeführt. Dies gilt nur, wenn bei Beginn Ihrer Rente die vereinbarte Rentengarantiezeit kürzer ist als Ihre verbleibende durchschnittliche Lebenserwartung.

Appears in 1 contract

Samples: www.neueleben.de