Sonderbedingungen für die Nutzung des elektronischen Postfachs. Fassung: Juni 2021 Bevollmächtigten ist die Nutzung des elektronischen Postfachs in gleicher Weise wie dem Kontoinhaber bzw. den Kontoinhabern gestattet. • Konto- und Depotauszüge, • Rechnungsabschlüsse, • Kreditkartenabrechnungen, • Angebote zur Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Sonderbedingungen oder Entgelten. Die Übermittlung der Mitteilungen und Informationen erfolgt unter anderem durch Einstellung von Dateien im PDF-Format in das elektronische Postfach des Kunden. Die Bank bleibt dazu berechtigt, dem Kunden Dokumente nicht durch Einstellung einer Datei in das elektronische Postfach, sondern per Post zuzusenden, wenn sie dies unter Berücksichtigung des Kundeninteresses für zweckmäßig hält oder es aus rechtlichen Gründen erforderlich ist. Kunden, die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen, sollten sich bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe informieren, was im Fall des Bezugs von elektronischen Dokumenten (z. B. Kontoauszügen) zur Erfüllung dieser Pflichten zu beachten ist. Die Bank kann die Nutzung des Postfachs jederzeit mit einer Frist von zwei Monaten kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der sie zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würde. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn es der Bank auch unter ange- messener Berücksichtigung der Belange des Kunden unzumutbar erscheint, den elektronischen Postfach-Dienst fortzusetzen. Hat der Kunde mittels seiner girocard (Debitkarte) Zugang zum Kontoauszugdrucker, werden ihm ab dem Wirksamwerden der Kündigung grund- sätzlich alle Mitteilungen und Informationen der Bank am Kontoauszugdrucker zur Verfügung gestellt. Andernfalls werden sie ihm per Post zuge- stellt. Die Bank bleibt in jedem Fall dazu berechtigt, dem Kunden Dokumente per Post zuzusenden, wenn sie dies unter Berücksichtigung des Kun- deninteresses für zweckmäßig hält oder es aus rechtlichen Gründen erforderlich ist.
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Sonderbedingungen für die Nutzung des elektronischen Postfachs. Fassung: Fassung Juni 2021 Bevollmächtigten ist die Nutzung des elektronischen Postfachs in gleicher Weise wie dem Kontoinhaber bzw. den Kontoinhabern gestattet. • – Konto- und Depotauszüge, • – Rechnungsabschlüsse, • – Kreditkartenabrechnungen, • – Angebote zur Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Sonderbedingungen oder Entgelten. Die Übermittlung der Mitteilungen und Informationen erfolgt unter anderem durch Einstellung von Dateien im PDF-Format in das elektronische Postfach des Kunden. Die Bank bleibt dazu berechtigt, dem Kunden Dokumente nicht durch Einstellung einer Datei in das elektronische Postfach, sondern per Post zuzusenden, wenn sie dies unter Berücksichtigung des Kundeninteresses für zweckmäßig hält oder es aus rechtlichen Gründen erforderlich ist. Kunden, die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen, sollten sich bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe Beru- fe informieren, was im Fall des Bezugs von elektronischen Dokumenten (z. B. Kontoauszügen) zur Erfüllung dieser Pflichten zu beachten ist. Die Bank kann die Nutzung des Postfachs jederzeit mit einer Frist von zwei Monaten kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der sie zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würde. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn es der Bank auch unter ange- messener an- gemessener Berücksichtigung der Belange des Kunden unzumutbar erscheint, den elektronischen Postfach-Dienst fortzusetzen. Hat der Kunde mittels seiner girocard (Debitkarte) Zugang zum Kontoauszugdrucker, werden ihm ab dem Wirksamwerden der Kündigung grund- sätzlich grundsätzlich alle Mitteilungen und Informationen der Bank am Kontoauszugdrucker zur Verfügung gestellt. Andernfalls werden sie ihm per Post zuge- stelltzugestellt. Die Bank bleibt in jedem Fall dazu berechtigt, dem Kunden Dokumente per Post zuzusenden, wenn sie dies unter Berücksichtigung des Kun- deninteresses Kundeninteresses für zweckmäßig hält oder es aus rechtlichen Gründen erforderlich ist.
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Sonderbedingungen für die Nutzung des elektronischen Postfachs. Fassung: Fassung Juni 2021 Bevollmächtigten ist die Nutzung des elektronischen Postfachs in gleicher Weise wie dem Kontoinhaber bzw. den Kontoinhabern gestattet. • – Konto- und Depotauszüge, • – Rechnungsabschlüsse, • – Kreditkartenabrechnungen, • – Angebote zur Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Sonderbedingungen oder Entgelten. Die Übermittlung der Mitteilungen und Informationen erfolgt unter anderem durch Einstellung von Dateien im PDF-Format in das elektronische Postfach des Kunden. Die Bank bleibt dazu berechtigt, dem Kunden Dokumente nicht durch Einstellung einer Datei in das elektronische Postfach, sondern per Post zuzusenden, wenn sie dies unter Berücksichtigung des Kundeninteresses für zweckmäßig hält oder es aus rechtlichen Gründen erforderlich ist. Kunden, die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen, sollten sich bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe informieren, was im Fall des Bezugs von elektronischen Dokumenten (z. B. Kontoauszügen) zur Erfüllung dieser Pflichten zu beachten ist. Die Bank kann die Nutzung des Postfachs jederzeit mit einer Frist von zwei Monaten kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der sie zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würde. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn es der Bank auch unter ange- messener Berücksichtigung der Belange des Kunden unzumutbar erscheint, den elektronischen Postfach-Dienst fortzusetzen. Hat der Kunde mittels seiner girocard (Debitkarte) Zugang zum Kontoauszugdrucker, werden ihm ab dem Wirksamwerden der Kündigung grund- sätzlich grundsätzlich alle Mitteilungen und Informationen der Bank am Kontoauszugdrucker zur Verfügung gestellt. Andernfalls werden sie ihm per Post zuge- stelltzugestellt. Die Bank bleibt in jedem Fall dazu berechtigt, dem Kunden Dokumente per Post zuzusenden, wenn sie dies unter Berücksichtigung des Kun- deninteresses Kundeninteresses für zweckmäßig hält oder es aus rechtlichen Gründen erforderlich ist.
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Samples: www.edekabank.de
Sonderbedingungen für die Nutzung des elektronischen Postfachs. Fassung: Juni 2021 Bevollmächtigten ist die Nutzung des elektronischen Postfachs in gleicher Weise wie dem Kontoinhaber bzw. den Kontoinhabern gestattet. • Konto- und Depotauszüge, • Rechnungsabschlüsse, • Kreditkartenabrechnungen, • Angebote zur Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Sonderbedingungen oder Entgelten. Die Übermittlung der Mitteilungen und Informationen erfolgt unter anderem durch Einstellung von Dateien im PDF-Format in das elektronische Postfach des Kunden. Die Bank bleibt dazu berechtigt, dem Kunden Dokumente nicht durch Einstellung einer Datei in das elektronische Postfach, sondern per Post zuzusenden, wenn sie dies unter Berücksichtigung des Kundeninteresses für zweckmäßig hält oder es aus rechtlichen Gründen erforderlich ist. Kunden, die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen, sollten sich bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe informieren, was im Fall des Bezugs von elektronischen Dokumenten (z. B. Kontoauszügen) zur Erfüllung dieser Pflichten zu beachten ist. Die Bank kann die Nutzung des Postfachs jederzeit mit einer Frist von zwei Monaten kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der sie zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würde. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn es der Bank auch unter ange- messener Berücksichtigung der Belange des Kunden unzumutbar erscheint, den elektronischen Postfach-Dienst fortzusetzen. Hat der Kunde mittels seiner girocard (Debitkarte) Zugang zum Kontoauszugdrucker, werden ihm ab dem Wirksamwerden der Kündigung grund- sätzlich alle Mitteilungen und Informationen der Bank am Kontoauszugdrucker zur Verfügung gestellt. Andernfalls werden sie ihm per Post zuge- stelltzu- gestellt. Die Bank bleibt in jedem Fall dazu berechtigt, dem Kunden Dokumente per Post zuzusenden, wenn sie dies unter Berücksichtigung des Kun- deninteresses für zweckmäßig hält oder es aus rechtlichen Gründen erforderlich ist.. 346 400 06.21 XX0XXX0 XXX 00000 Seite 1 von 1
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Samples: www.psd-rheinneckarsaar.de
Sonderbedingungen für die Nutzung des elektronischen Postfachs. Fassung: Juni 2021 Bevollmächtigten ist die Nutzung des elektronischen Postfachs in gleicher Weise wie dem Kontoinhaber bzw. den Kontoinhabern gestattet. • – Konto- und Depotauszüge, • – Rechnungsabschlüsse, • – Kreditkartenabrechnungen, • – Angebote zur Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Sonderbedingungen oder Entgelten. Die Übermittlung der Mitteilungen und Informationen erfolgt unter anderem durch Einstellung von Dateien im PDF-Format in das elektronische Postfach des Kunden. Die Bank bleibt dazu berechtigt, dem Kunden Dokumente nicht durch Einstellung einer Datei in das elektronische Postfach, sondern per Post zuzusenden, wenn sie dies unter Berücksichtigung des Kundeninteresses für zweckmäßig hält oder es aus rechtlichen Gründen erforderlich ist. Kunden, die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen, sollten sich bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe informieren, was im Fall des Bezugs von elektronischen Dokumenten (z. B. Kontoauszügen) zur Erfüllung dieser Pflichten zu beachten ist. Die Bank kann die Nutzung des Postfachs jederzeit mit einer Frist von zwei Monaten kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der sie zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würde. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn es der Bank auch unter ange- messener Berücksichtigung der Belange des Kunden unzumutbar erscheint, den elektronischen Postfach-Dienst fortzusetzen. Hat der Kunde mittels seiner girocard (Debitkarte) Zugang zum Kontoauszugdrucker, werden ihm ab dem Wirksamwerden der Kündigung grund- sätzlich alle Mitteilungen und Informationen der Bank am Kontoauszugdrucker zur Verfügung gestellt. Andernfalls werden sie ihm per Post zuge- stelltzu- gestellt. Die Bank bleibt in jedem Fall dazu berechtigt, dem Kunden Dokumente per Post zuzusenden, wenn sie dies unter Berücksichtigung des Kun- deninteresses für zweckmäßig hält oder es aus rechtlichen Gründen erforderlich ist.. Fassung: November 2019
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Sonderbedingungen für die Nutzung des elektronischen Postfachs. Fassung: Juni 2021 Fassung Xxxx 2017 Bevollmächtigten ist die Nutzung des elektronischen Postfachs in gleicher Weise wie dem Kontoinhaber bzw. den Kontoinhabern gestattet. • – Konto- und Depotauszüge, • – Rechnungsabschlüsse, • – Kreditkartenabrechnungen, • – Angebote zur Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Sonderbedingungen oder Entgelten. Die Übermittlung der Mitteilungen und Informationen erfolgt unter anderem durch Einstellung von Dateien im PDF-Format in das elektronische Postfach des Kunden. Die Bank bleibt dazu berechtigt, dem Kunden Dokumente nicht durch Einstellung einer Datei in das elektronische Postfach, sondern per Post zuzusenden, wenn sie dies unter Berücksichtigung des Kundeninteresses für zweckmäßig hält oder es aus rechtlichen Gründen erforderlich ist. Kunden, die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen, sollten sich bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe informieren, was im Fall des Bezugs von elektronischen Dokumenten (z. B. Kontoauszügen) zur Erfüllung dieser Pflichten zu beachten ist. Die Bank kann die Nutzung des Postfachs jederzeit mit einer Frist von zwei Monaten kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der sie zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würde. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn es der Bank auch unter ange- messener Berücksichtigung der Belange des Kunden unzumutbar erscheint, den elektronischen Postfach-Dienst fortzusetzen. Hat der Kunde mittels seiner girocard (Debitkarte) Zugang zum Kontoauszugdrucker, werden ihm ab dem Wirksamwerden der Kündigung grund- sätzlich grundsätzlich alle Mitteilungen und Informationen der Bank am Kontoauszugdrucker zur Verfügung gestellt. Andernfalls werden sie ihm per Post zuge- stelltzugestellt. Die Bank bleibt in jedem Fall dazu berechtigt, dem Kunden Dokumente per Post zuzusenden, wenn sie dies unter Berücksichtigung des Kun- deninteresses Kundeninteresses für zweckmäßig hält oder es aus rechtlichen Gründen erforderlich ist.
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