Zugang. Zur Überprüfung der Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtung der Pflegeeinrichtung ist dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder einem sonstigen von den Pflegekassen beauftragten Prüfer nach vorheriger Terminvereinbarung der Zugang zu der Pflegeeinrichtung zu gewähren. Dabei sind in der Regel Xxxxx, Gegenstand und voraussichtlicher Umfang der beabsichtigten Überprüfung bekanntzu-geben. Die Pflegeeinrichtung kann von den zur Prüfung berechtigten Personen die Vorlage einer entsprechenden Legitimation verlangen. Die Prüfung findet in Gegenwart des oder der Leiter/in der Pflegeeinrichtung oder einer von diesem/dieser beauftragten Person statt. Die Pflegeeinrichtung stellt die Voraussetzungen hierfür sicher.
Zugang. Wenn zur Angebotslegung und zur Annahme elektronische Kommunikationsmittel oder ein elektronisches Auftragsverwaltungssystem verwendet wird, zu welchem beide Parteien Zugang haben, gelten Erklärungen, welche an Werktagen, d. h. Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen österreichische Feiertage, zwischen 8:00 bis 16:00 Uhr abgegeben werden, als am selben Tag, Erklärungen, welche außerhalb dieser Zeiten abgegeben werden, als am nächsten Werktag um 8:00 Uhr zugegangen.
Zugang. Gut begehbare Treppenhäuser. Sie dürfen nicht durch Gerüste usw. unzulässig eingeengt sein. Allfällige Mehr- arbeiten, Wartefristen und zusätzliche Spesen infolge Nichtbe- achten dieser Montagebedingungen können in Rechnung ge- stellt werden.
Zugang. Elektronische Ban-kDokumente gelten an dem Tag als zugegangen, an dem sie in das elektronische Postfach eingestellt werden.
Zugang. Jegliche Mitteilung oder andere Kommunikation zwischen den Vertragsparteien unter oder in Zusammenhang mit jeglichem Teil dieser Vereinbarung wird erst mit Zugang in lesbarer Form wirksam.
Zugang. Der Kunde stellt AMTANGEE nach Vertragsschluss unverzüglich sämtliche Informationen zur Verfügung, die AMTANGEE benötigt, um dem Kunden den Zugang zur Software einzurichten. Dieser verpflichtet sich, die ihm zur Verfügung gestellten Zugangs- und Nutzungsdaten geheim zu halten, vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen und nicht an unberechtigte Dritte oder Nutzer weiterzugeben, sofern dies nicht ausdrücklich von den Parteien vereinbart wurde. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass etwaige Mitarbeiter, denen Zugangsdaten zur Verfügung gestellt werden, diese in gleicher Art und Weise zu schützen. Der Kunde wird AMTANGEE unverzüglich unterrichten, sobald der Verdacht besteht, dass Zugangsdaten und Kennwörter nicht berechtigten Personen gegenüber bekannt geworden sein könnten.
Zugang. Die Dokumente der Bank gehen dem Kunden spätestens nach deren Abruf aus dem elektronischen Postfach zu.
Zugang. Die in das Elektronische Postfach eingestellten Dokumente gelten spätestens am Tag nach Eingang der Benachrichtigungsmail als dem Nutzer zugegangen. Falls der Nutzer die Benachrichtigungsmail zu einem früheren Zeitpunkt abruft, gehen ihm am selben Tag auch die Dokumente zu, die in das Elektronische Postfach eingestellt wurden. Falls dem Nutzer keine Benachrichtigungsmail zugeht, gilt das in das Elektronische Postfach eingestellte Dokument 14 Tage nach Einstellung als zugegangen, es sei denn, das Do- kument wird zu einem früheren Zeitpunkt von dem Nutzer im Elektronischen Postfach abgerufen.
Zugang. Dokumente und Nachrichten, welche dem Kunden in die Postbox übermittelt werden, gelten mit der Einstellung und der Möglichkeit des Abrufs in die Postbox als zugegangen. Erfolgt die Einstellung nach 18.00 Uhr oder an einem Sonn- oder Feiertag, so gilt der Zugang als am darauffolgenden Werktag als erfolgt. Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßig die Dokumente in seiner Postbox abzurufen und die Inhalte zu prüfen. Eventuelle Unstimmigkeiten sind der Bank unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, ab Zugang der Dokumente, mitzuteilen.
Zugang. Es sind jeweils Doppelschließungen für den HS-Raum, den MS-Raum, den NS-Raum sowie ggf. die Zählerplatznische und den Netzwerkschrank (vorzugsweise Zähler im separaten Raum unterzubringen) vorzusehen. Zu 8.5 Bedienung vor Ort Um einen sicheren Betrieb der Anlage zu gewährleisten, werden in einem Vertrag bzw. einer Verein- barung entsprechende Regelungen zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber getroffen. In diesen Verträgen/Vereinbarungen werden u.a. Ansprechpartner für den Störungsfall sowie schalt- berechtige Personen festgelegt. Eine Kurzfassung der abgeschlossenen Verträge/Vereinbarungen mit den wichtigsten Daten für den Schaltbetrieb ist in der Übergabestation sichtbar aufzubewahren. Grundsätzliche Inhalte der Netzführungsvereinbarung sind in der Anlage NFV beschrieben und einzuhalten. Schalthandlungen an Hochspannungsschaltanlagen dürfen nur von Elektrofachkräften mit einer entsprechenden Qualifikation (Schaltberechtigung) durchgeführt werden. Der Nachweis einer solchen Schaltberechtigung ist vor der Inbetriebnahme zu erbringen und dem NB vorzulegen. Zu 8.6 Instandhaltung Für die turnusmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage einer Übergabestation hat der Eigentümer vor Inbetriebnahme der Übergabestation einen Wartungsvertrag mit einem bedienberechtigten Fachbetrieb beim NB vorzulegen oder einen Nachweis über eigenes 110-kV-bedienberechtigtes Personal gemäß Punkt 8.5 zu erbringen. Die Inbetriebsetzung der Anlage kann von einem Nachweis einer zukünftig ordnungsgemäßen Wartung und Instandhaltung der Schaltanlage und deren Schutzeinrichtungen abhängig gemacht werden. Der Netzbetreiber behält sich vor, die festgelegte Bemessung und Einstellung der Schutzeinrichtungen auch in der Kundenanlage nachzuprüfen und eventuell Änderungen an der Einstellung zu verlangen. Der Anlagenverantwortliche muss dem NB benannt werden. Zu 8.7 Kupplung von 110-kV-Stromkreisen Keine Ergänzung Zu 8.8 Betrieb bei Störungen Zu 8.9 Notstromaggregate Es ist die VDN Richtlinie Notstromaggregate „Richtlinie für Planung, Errichtung und Betrieb von Anlagen mit Notstromaggregaten“ einzuhalten. Zu 8.9.1 Allgemeines Keine Ergänzung Zu 8.9.2 Dauer des Netzparallelbetriebs Keine Ergänzung Zu 8.10 Besondere Anforderungen an den Betrieb von Speichern Zu 8.10.1 Betriebsmodi Keine Ergänzung Zu 8.10.2 Technisch-bilanzielle Anforderungen