Zugang Musterklauseln

Zugang. Zur Überprüfung der Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen ist dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und einem sonstigen von den Pflegekassen beauftragten Prüfer nach vorheriger Terminvereinbarung der Zugang zu den Pflegediensten zu gewähren. Der Pflegedienst kann von den zur Prüfung berechtigten Personen die Vorlage einer entsprechenden Legitimation verlangen. Die Prüfung findet in Gegenwart des Leiters oder der Leiterin des Pflegedienstes oder einer von diesem/dieser beauftragten Person statt. Der Pflegedienst stellt die Voraussetzungen hierfür sicher.
Zugang. Wenn zur Angebotslegung und zur Annahme elektronische Kommunikationsmittel oder ein elektronisches Auftragsverwaltungssystem verwendet wird, zu welchem beide Parteien Zugang haben, gelten Erklärungen, welche an Werktagen, d. h. Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen österreichische Feiertage, zwischen 8:00 bis 16:00 Uhr abgegeben werden, als am selben Tag, Erklärungen, welche außerhalb dieser Zeiten abgegeben werden, als am nächsten Werktag um 8:00 Uhr zugegangen.
Zugang. Gut begehbare Treppenhäuser. Sie dürfen nicht durch Gerüste usw. unzulässig eingeengt sein. Allfällige Mehr- arbeiten, Wartefristen und zusätzliche Spesen infolge Nichtbe- achten dieser Montagebedingungen können in Rechnung ge- stellt werden.
Zugang. Elektronische Ban-kDokumente gelten an dem Tag als zugegangen, an dem sie in das elektronische Postfach eingestellt werden.
Zugang. Jegliche Mitteilung oder andere Kommunikation zwischen den Vertragsparteien unter oder in Zusammenhang mit jeglichem Teil dieser Vereinbarung wird erst mit Zugang in lesbarer Form wirksam.
Zugang. Die Dokumente der Bank gehen dem Kunden spätestens nach deren Abruf aus dem elektronischen Postfach zu.
Zugang. Die in das Elektronische Postfach eingestellten Dokumente gelten spätestens am Tag nach Eingang der Benachrichti- gungsmail als dem Nutzer zugegangen. Falls der Nutzer die Benachrichtigungsmail zu einem früheren Zeitpunkt abruft, gehen ihm am selben Tag auch die Dokumente zu, die in das Elektronische Postfach eingestellt wurden. Falls dem Nutzer keine Benachrichtigungsmail zugeht, gilt das in das Elektronische Postfach eingestellte Dokument 14 Tage nach Einstellung in das Elektronische Postfach als zugegangen, es sei denn, das Dokument wird zu einem früheren Zeitpunkt von dem Nutzer im Elektronischen Postfach abgerufen.
Zugang. Dokumente und Nachrichten, welche dem Kunden in die Postbox übermittelt werden, gelten mit der Einstellung und der Möglichkeit des Abrufs in die Postbox als zugegangen. Erfolgt die Einstellung nach 18.00 Uhr oder an einem Sonn- oder Feiertag, so gilt der Zugang als am darauffolgenden Werktag als erfolgt. Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßig die Dokumente in seiner Postbox abzurufen und die Inhalte zu prüfen. Eventuelle Unstimmigkeiten sind der Bank unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, ab Zugang der Dokumente, mitzuteilen.
Zugang. Der elektronische Kontoauszug gilt an dem Tag als zugegangen, an dem er in das elektronische Postfach eingestellt wird.