Sonderzuschläge. a) Die Vertragspartner können einvernehmlich aus Gründen der Sicherstellung und Wirtschaftlichkeit auf Antrag einzelner HAUSÄRZTE befristete Sonderzulassungen erteilen, die das Erbringen fachärztlicher Leistungen durch einzelne HAUSÄRZTE vorsehen, wenn diese die Qualifikation für die Leistung nachweisen können und keine fachärztliche Teil- bzw. Zulassung durch den Zulassungsausschuss haben und diese Leistungen nicht über die Regelversorgung abgerechnet werden können sowie ein Engpass in der regionalen Versorgung vorliegt. b) Die Vergütung erfolgt als Strukturzuschlag – je nach Teilgebiet und vereinbartem Leistungsspektrum –, auf P1 oder P2 oder P3 oder als zu vereinbarende Einzelleistung. c) HAUSÄRZTE haben keinen Anspruch auf eine Sonderzulassung innerhalb der HZV.
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