Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. (10) Fällt die normale Arbeitszeit aufgrund der im Be- trieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig zur Gänze oder zum Teil auf einen Sonntag, einen Feiertag oder in die Nachtzeit (22 bis 6 Uhr), so ge- bührt den zu dieser Arbeit herangezogenen Arbeit- nehmer(inne)n ein Zuschlag in Höhe von € 4,11 pro geleisteter Stunde.
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Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. (10) Fällt die normale Arbeitszeit aufgrund der im Be- trieb Betrieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig zur Gänze oder zum Teil auf einen Sonntag, einen Feiertag oder in die Nachtzeit (22 bis 6 Uhr), so ge- bührt gebührt den zu dieser Arbeit herangezogenen Arbeit- nehmer(inne)n ArbeitnehmerInnen ein Zuschlag in Höhe von € 4,11 pro geleisteter Stunde.
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Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. (10) Fällt die normale Arbeitszeit aufgrund der im Be- trieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig zur Gänze oder zum Teil auf einen Sonntag, einen Feiertag oder in die Nachtzeit (22 bis 6 Uhr), so ge- bührt den zu dieser Arbeit herangezogenen Arbeit- nehmer(inne)n ein Zuschlag in Höhe von € 4,11 3,84 pro geleisteter Stunde.
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Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. (10) Fällt die normale Arbeitszeit aufgrund der im Be- trieb Betrieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig zur Gänze oder zum Teil auf einen Sonntag, einen Feiertag oder in die Nachtzeit (22 bis 6 Uhr), so ge- bührt gebührt den zu dieser Arbeit herangezogenen Arbeit- nehmer(inne)n ArbeitnehmerInnen ein Zuschlag in Höhe von € 4,11 3,72 pro geleisteter Stunde.
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