Sonstige Arbeiten Musterklauseln

Sonstige Arbeiten. Zu den vertraglichen Arbeiten gehören nicht folgende Leistungen, die bei Beauftragung gesondert in Rechnung gestellt werden: ● Entfernen nicht benötigter Erde; ● Pflanzenerde, Dünger und Bodenverbesserungsmittel; ● Verlegen von Platten; ● Lieferung von Kies und Sand; ● Winterschutz von Pflanzen; ● Sonstige Arbeiten, die nicht zu den üblichen Bepflanzungs- und Pflegearbeiten gehören
Sonstige Arbeiten. Für Bau, Montage und sonstige Arbeiten gelten die in der Verdingungsordnung für Bauleistungen festgelegten einschlägigen allgemeinen Vertragsbedingungen. Die Vereinbarungen der vorbezeichneten Bedingungen bedeuten keinen Verzicht auf die gesetzlichen oder verein- barten Gewährleistungsansprüche. Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere derjenigen der Berufsgenossenschaft verantwortlich. Der Auftragnehmer übernimmt die Verpflichtung, uns seine Arbeitskräfte namentlich zu melden und sie zu veranlassen, sich während ihrer Arbeit unserer Hausordnung zu fügen und die von uns zur Verfügung –gestellten Abrechnungsunter- lagen ordnungsgemäß auszufüllen. Die Benutzung unsererseits zur Verfügung gestellten Hilfsmittel und Arbeitsgeräte erfolgt zu Lasten und auf Gefahr des Auftragnehmers. Auftragnehmer verpflichten sich, bei ihrer Auftragsausführung neben den einschlägigen behördlichen Bestimmungen sämtliche Richtlinien und gesetzlichen Pflichten im Hinblick auf Werksicherheit, Arbeitssicherheit und Umweltschutz einzuhalten. Darüber hin- aus müssen energieeffiziente Maschinen eingesetzt und bei den auszuführenden Arbeiten sparsam mit Strom, Gas, Wasser und Öl umgegangen werden. So leisten die Auftragnehmer einen Beitrag zur Energieeinsparung, da innerhalb der ALMO-Erzeugnisse Xxxxx Xxxxx GmbH ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 eingeführt ist und betrieben wird.
Sonstige Arbeiten. Laufdienste und einfache Aufräumarbeiten Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, wie sie im allgemeinen im ersten Jahr der Berufsausbildung oder nach einer Anlernzeit von bis zu 12 Wochen erworben werden können. FolgendeRTeäcthigtskaenistepnrugcehltaeunf dailesseRnicThatrbifeviesrptriaegleh:aben nur Mitglieder der IG Metall
Sonstige Arbeiten. 1. Packen mit Bedienen von Verpackungs- und Verschnürmaschinen
Sonstige Arbeiten. Schwierige Lager-, Pack- und Transportarbeiten Tätigkeiten, die nach allgemeinen Anweisungen teilweise selbständig ausgeführt werden und berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, wie sie im allgemeinen durch eine dreijährige Berufsausbildung erworben werden; die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten können auch durch eine andere entsprechende Ausbildung oder Berufserfahrung erworben sein. Folgende Tätigkeiten gelten als Richtbeispiele:
Sonstige Arbeiten. Führen von Kraftfahrzeugen einschließlich Wartung und/oder Reparaturen Handwerker/-innen und Mechaniker/-innen, die auf Anweisung selbständig Handwerkstätigkeiten ausführen Tätigkeiten mit erweiterter Verantwortung für ein Arbeitsgebiet, die nach allgemeinen Anweisungen selbständig ausgeführt werden, und über die Merkmale der Lohngruppe VII hinausgehen. Folgende Tätigkeiten gelten als Richtbeispiele:
Sonstige Arbeiten. 4.0.001 Grünschnitt vornehmen Freischneiden von Wegweisern, die von Pflanzen verdeckt werden
Sonstige Arbeiten. Bedienen von Hilfsgeräten in Lager und/oder Versand, zum Beispiel Haubenmaschine, Verschnürmaschine ohne Heben der Pakete Lohngruppe V Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten im Beruf voraussetzen, wie sie durch eine zweijährige Berufsausbildung mit Berufserfahrung oder auf andere entsprechende Weise erworben werden können. Folgende Tätigkeiten gelten als Richtbeispiele:
Sonstige Arbeiten. Einfache Handwerkstätigkeiten Lohngruppe VII Tätigkeiten mit Verantwortung für ein Arbeitsgebiet, die nach allgemeinen Anweisungen selbständig ausgeführt werden und für die eine dreijährige Berufsausbildung und entsprechende Berufserfahrung erforderlich sind; die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten können auch durch eine andere entsprechende Ausbildung oder Berufserfahrung erworben sein. Folgende Tätigkeiten gelten als Richtbeispiele:
Sonstige Arbeiten. 1. Führen von Kraftfahrzeugen einschließlich Wartung und/oder Reparaturen