Common use of Sonstige Leistungsausschlüsse Clause in Contracts

Sonstige Leistungsausschlüsse. Kein Versicherungsschutz besteht für: • Aufwendungen für Heilbehandlungsmaßnahmen und zahntechnische Leistungen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen oder für Maßnahmen, für die Leistungen vereinbart sind, die das medizinisch notwendige Maß übersteigen; in diesen Fällen können wir unsere Versicherungsleistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen; • Behandlungen durch Zahnärzte sowie durch Ärzte oder Zahnärzte in Krankenanstalten oder medizinischen Versor- gungszentren, deren Rechnungen wir aus wichtigem Grunde von der Erstattung ausgeschlossen haben, wenn der Versi- cherungsfall nach der Benachrichtigung des Versicherungs- nehmers über den Leistungsausschluss eintritt. Sofern zum Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versicherungsfall schwebt, besteht keine Leistungspflicht für die nach Ablauf von drei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen; • von der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen; • Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern oder Kinder. Nachge- wiesene Sachkosten und Auslagen erstatten wir tarifgemäß; • gesetzliche Zuzahlungen im Sinne von § 61 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V); • durch Kriegsereignisse verursachte Krankheiten, Krankheitsfol- gen oder Unfallfolgen. Wird die versicherte Person außerhalb der Bundesrepublik Deutschland vom Eintritt des Kriegsereig- nisses überrascht und kann das betroffene Gebiet aus Grün- den, die sie nicht zu vertreten hat, nicht verlassen, besteht Versicherungsschutz solange, bis die Ausreise möglich ist. Ein Kriegsereignis tritt dann überraschend ein, wenn vor Beginn der Reise keine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt für das betroffene Reisegebiet bestand. Terroristische Anschläge gelten nicht als Kriegsereignisse.

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