Sonstige Verwaltungsausgaben Musterklauseln

Sonstige Verwaltungsausgaben.  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: 20 02 06 01 – Dienstreisen und Repräsentationszwecke 20 02 06 02 – Konferenzen und Sitzungen 0,170 0,170 0,170 0,170 0,170 0,170 1,020 20 02 06 03 – Ausschusssitzungen69 20 02 06 04 – Untersuchungen und Konsultationen 20 04 – Ausgaben für Informations- und Kommunikationstechnologie (intern)70 Sonstige nicht personalbezogene Haushaltslinien (ggf. bitte angeben) 20 02 07 01 – Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke 20 02 07 02 – Berufliche Fortbildung 20 03 05 – Gebäude, Anlagen und Logistik Sonstige nicht personalbezogene Haushaltslinien (ggf. bitte angeben) Der Bedarf an Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die für die Verwaltung der Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. ggf. neu zugewiesen werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Xxxxxxxxx xxx XXXXXX 0 des Mehrjährigen Finanzrahmens Jahr N71 Jahr N+1 Jahr N+2 Jahr N+3 Jahr N+4 Jahr N+5 Jahr N+7 Insgesamt Aus operativen Mitteln finanzierte technische und administrative Unterstützung ohne externes Personal (vormalige BA-Linien) - am Sitz - in Delegationen der Union Sonstige Verwaltungsausgaben für die Forschung IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme72 Interne IT-Ausgaben für operationelle Programme73 Sonstige nicht personalbezogene Haushaltslinien (ggf. bitte angeben)
Sonstige Verwaltungsausgaben. 2.2.2.4.1 Ausgaben für Veröffentlichungen Zur Veröffentlichung von Projektergebnissen eines von der Stiftung geförderten Projekts können Fördermittel beantragt werden. Dabei sind digitale Veröffentlichungsformate ebenso wie Open Ac- cess zu bevorzugen. Werden Ausgaben für eine Buchpublikationen beantragt, sind diese zu be- gründen. Veröffentlichungen sollten möglichst im Open Access Format zugänglich sein. Zusatzkosten für die Open Access Veröffentlichung sind förderfähig. Sollte eine Veröffentlichung per Open Access nicht möglich sein, ist dies gegenüber der Stiftung zu begründen. 2.2.2.4.2 Sonstige allgemeine Verwaltungsausgaben Weitere laufende Kosten, z.B. für Versicherungen, Wartung, Reparaturen, Ersatzteile und Entsor- gung, werden grundsätzlich nicht gefördert. Ausgaben für die Anmeldung und Erteilung eines Schutzrechtes sind grundsätzlich förderfähig, wenn sie der Erreichung der Projektziele dienen.

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  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Sonstige Vereinbarungen Sonstige Vereinbarungen:

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus der Liefervereinbarung und aus unerlaubter Handlung, sind ausge- schlossen. Insbesondere sind Schadensersatzansprüche für den Verlust von gespeicherten Daten ausgeschlossen, wenn der Scha- den bei zumutbarer und ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre. 2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahr- lässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehba- ren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässig- keit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 3. Ferner haftet Stress & Strength nicht für den durch Nutzung von Stress & Strength Software generierten Datenoutput, insbesondere hinsichtlich dessen fachlicher Richtigkeit oder falls dieser unter Mitwirkung von Fremdsoftware entstanden ist. 4. Soweit dem Kunde nach dieser Ziff. VIII. Schadensersatzansprü- che zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelans- prüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. VI. Bei Schadenser- satzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die ge- setzlichen Verjährungsvorschriften.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.