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Open Access Musterklauseln

Open Access. Das Land Berlin und die Hochschulen werden mit Unterstützung des an der Freien Universität Berlin angesiedelten Open-Access-Büros des Landes Berlins die Open- Access-Strategie des Landes mit dem Ziel umsetzen, dass bis 2020 mindestens 60 % der von wissenschaftlichen Einrichtungen des Landes Berlin veröffentlichten Zeitschriftenartikel über Green- oder Gold-Open-Access frei zugänglich sind. Die Hochschulen sollen in diesem Rahmen eigene Maßnahmen entwickeln, diese in ihren Einrichtungen anwenden und dabei die Forschenden proaktiv beraten sowie eine attraktive und einfach zu nutzende Service- und Infrastruktur anbieten. Analog ist anzustreben, die offene Verfügbarmachung von Forschungsdaten – wo immer möglich – voranzutreiben. Insbesondere werden die Hochschulen, sofern noch nicht vorhanden, schnellstmög- lich Publikationsnachweise einführen und ein mit anderen wissenschaftlichen Einrich- tungen des Landes Berlin abgestimmtes Open-Access-Monitoring einführen, das zu einer einheitlichen Berichterstattung führt. Im Rahmen der Open-Access- Transformation prüfen die Hochschulen die Möglichkeiten der Umstellung bestehen- der Subskriptionsportfolios auf Open Access vor allem im Kontext von Transforma- tions-/Off-Setting-Verträgen. Die Hochschulen setzen sich dafür ein, dass Forschungsdaten angemessen archi- viert werden und nach Möglichkeit im Open Access für eine umfassende Nachnut- zung (Open Data) zur Verfügung stehen. Berliner Forschungspublikationen sind in diesem Kontext alle Publikationen der Berliner Hochschulen, also „peer reviewed“ Journal-Artikel, Konferenzbeiträge, Forschungsberichte, sowie auch Publikationen von Forschungsdaten, Videos, Software etc. Zur Förderung der Open-Access- Strategie Berlins entwickeln die Hochschulen gemeinsam Modelle zum kooperativen Aufbau von Open-Access-Publikationsinfrastrukturen und Plattformen sowie der dazugehörenden Dienste.
Open Access. Mit der Unterzeichnung der Berliner Erklärung zu Open Access vom Oktober 2003 unterstützt die RUB die wissenschaftspolitische Forderung nach offenem Zugang (Open Access) zu wissenschaftlichen Publi- kationen im Internet. Das Rektorat der RUB hat am 6. Xxxx 2013 eine Resolution zur Unterstützung von Open Access verabschiedet und ermutigt alle Wissen- schaftlerinnen und Wissenschaftler, die Ergebnisse ihrer Forschung frei zugänglich zu machen. Seit 2014 steht mit Unterstützung der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) an der RUB ein Fonds zur Förderung von Publikationen in Open Access-Zeitschriften zur Verfügung. Die Universi- tätsbibliothek (UB) verwaltet den Fonds. Als Mitglied der RUB und corresponding author können Sie bei der UB Fördermittel beantragen.
Open AccessDas Angebot an relevanten Metadaten und an elektronischen Volltexten im Bereich Open Access wird er- weitert, um die Verbreitung von Forschungsergebnissen zu unterstützen. Die Universität Graz führt die Be- teiligung an AT2OA (Austrian Transition to Open Access) weiter. Anknüpfend an das Projekt „e-infrastructure plus“ werden Beratungsleistungen zum Forschungsdatenmanagement sowie Infrastrukturen für die Archi- vierung von Forschungsdaten auf- und ausgebaut. An der Umsetzung einer Langzeitarchivierungsstrategie wird gearbeitet. Im Zuge dessen ist die weitere Beteiligung am Open Access Network Austria (OANA) vorge- sehen. Die Universität Graz strebt die Weiterentwicklung der Internationalisierung in allen Bereichen an und hat dies im universitären Leitbild und einer eigenen Internationalisierungsstrategie verankert. MitarbeiterInnen und Studierende nutzen die zahlreichen vorhandenen Angebote zur Unterstützung von Internationalisierung und Mobilität (vgl. GUEP Ziel 7). Dabei wird insbesondere der wissenschaftliche Nachwuchs unterstützt und gefördert (vgl. GUEP Ziel 5). Die Universität Graz strebt eine weitere Stärkung der vorherrschenden Kultur des Willkommenseins, insbesondere für internationale Universitätsangehörige, an.43 Weiterführung des Welcome Centers44 Das Welcome Center unterstützt als zentrale Service- und Beratungsstelle internationale ProfessorInnen, MitarbeiterInnen, Studierende und Gäste aus aller Welt beim Ankommen in der neuen Umgebung. Dies betrifft insbesondere die Förderung der Sprachkompetenz von Incoming-Studierenden und Wissenschafter- Innen. Darüber hinaus fungiert das Welcome Center als Wegweiser zu den internen Strukturen, Prozessen und Serviceleistungen. Die EURAXESS Declaration of Commitment wurde 2017 unterzeichnet und als 41 siehe Entwicklungsplan 2019–2024: Digitalisierung und digitale Forschungsinfrastruktur, S. 16; Infrastruktur, S. 40 42 siehe Leistungsvereinbarung 2016–2018, S. 36 und S. 64 43 siehe Entwicklungsplan 2019–2024: Internationalisierung und Mobilität, S. 37f 44 siehe Leistungsvereinbarung 2016–2018, S. 43 EURAXESS Contact Point beteiligt sich das Welcome Center aktiv am Netzwerk. Damit wird auch ein Beitrag zur Umsetzung eines offenen Arbeitsmarkts für Forschende geleistet (vgl. ERA-Priorität 3). Das internationale Alumni-Netzwerk wird, auch in Kooperation mit der Technischen Universität Graz und der Fachhochschule Joanneum, durch die Gründung von zehn neuen Chaptern an für die Universität strate- gisch interess...
Open Access. Der SNF verfolgt die Entwicklung von Open Access und trifft bei Be- darf weitere Massnahmen in seinem Aufgabenbereich. ▪ Die Massnahmen sind auf die Bestrebungen der Hochschulen abgestimmt und der SNF in- formiert das SBF jährlich über den Stand der Arbeiten. jährlich

Related to Open Access

  • Roaming 1. Der Kunde ist berechtigt mit der Ladekarte die E-Ladesäulen der Roamingpartner von xxxxxxxx.xx zu nutzen. 2. Die Nutzung der E-Ladesäule der Roamingpartner erfolgt zu den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Roamingpartner. 3. Eine aktuelle Liste der Roamingpartner kann der Kunde unter xxxxxxxx.xx einsehen. Ein Anspruch auf Nutzung der Ladeinfrastruktur eines Roamingpartners besteht für den Kunden nicht. Die Zusammensetzung der Roamingpartner kann sich verändern. 4. Die SWU behält sich vor, die Roamingfunktion der Ladekarte zu sperren, wenn innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinander folgenden Monaten mehr als 50 % der Ladevorgänge im Rahmen des Roaming erfolgen.

  • Service Level Agreement Das folgende Verfügbarkeits-Service-Level-Agreement („SLA“) wird von IBM, so wie im Berechtigungsnachweis angegeben, für den Cloud-Service bereitgestellt. Das SLA stellt keine Gewährleistung dar. Es wird nur Kunden zur Verfügung gestellt und gilt ausschließlich für Produktionsumgebungen.

  • Support Der Kontaktweg des Supports für SAP Qualtrics Digital CX ist xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xxx/xxxxxxx/. Wenn SAP den Kontaktweg ändert, weist SAP auf xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xxx/xxxxxxx/ darauf hin. Alle sonstigen Aspekte im Hinblick auf den Support werden gemäß den Support-Richtlinien von SAP für Cloud Services bereitgestellt.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

  • Profilbildung (Scoring) Die SCHUFA-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring wird anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse erstellt. Die Berechnung aller Scorewerte erfolgt bei der SCHUFA grundsätzlich auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der SCHUFA gespeicherten Informationen, die auch in der Auskunft nach Artikel 15 DSGVO ausgewiesen werden. Darüber hinaus berück- sichtigt die SCHUFA beim Scoring die Bestimmungen § 31 BDSG. Anhand der zu einer Person gespeicherten Einträge erfolgt eine Zuordnung zu statistischen Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliche Einträge aufwiesen. Das verwendete Verfahren wird als »logistische Regression« bezeichnet und ist eine fundierte, seit langem praxiserprobte, mathematisch-statistische Methode zur Prognose von Risikowahrscheinlichkeiten. Folgende Datenarten werden bei der SCHUFA zur Scoreberechnung verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Scoreberechnung mit einfließt: Allgemeine Daten (z. B. Geburtsdatum, Geschlecht oder Anzahl im Geschäftsver- kehr verwendeter Anschriften), bisherige Zahlungsstörungen, Kreditaktivität letztes Jahr, Kreditnutzung, Länge Kredithistorie sowie Anschriftendaten (nur wenn wenige personenbezogene kreditrelevante Informationen vorliegen). Bestimmte Informationen werden weder gespeichert noch bei der Berechnung von Scorewerten berücksichtigt, z. B.: Angaben zur Staatsangehörigkeit oder besondere Kategorien personenbezogener Daten wie ethnische Herkunft oder Angaben zu politischen oder religiösen Einstellungen nach Artikel 9 DSGVO. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der SCHUFA gespeicherten Informationen nach Artikel 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf die Scoreberechnung. Die übermittelten Scorewerte unterstützen die Vertragspartner bei der Entschei- dungsfindung und gehen dort in das Risikomanagement ein. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgt allein durch den direkten Geschäfts- partner, da nur dieser über zahlreiche zusätzliche Informationen – zum Beispiel aus einem Kreditantrag – verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn er sich einzig auf die von der SCHUFA gelieferten Informationen und Scorewerte verlässt. Ein SCHUFA- Score alleine ist jedenfalls kein hinreichender Grund einen Vertragsabschluss abzulehnen. Weitere Informationen zum Kreditwürdigkeitsscoring oder zur Erkennung auffälliger Sachverhalte sind unter xxx.xxxxxxx-xxxxxx.xx erhältlich. 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • Informationspflicht Vor Beginn der Kurzarbeit, spätestens jedoch mit der Vorlage dieser Vereinbarung zur Unterfertigung, ist von dem/der ArbeitgeberIn eine schriftliche Begründung über die wirt- schaftliche Notwendigkeit der Kurzarbeit jeder zuständigen Gewerkschaft zu übermitteln. Auf Aufforderung der zuständigen Gewerkschaft ist nach Beendigung der Kurzarbeit vom Betrieb eine schriftliche Information über die tatsächliche Inanspruchnahme bzw Ausschöp- fung der Kurzarbeit an diese zu übermitteln. Die Information hat jedenfalls die in Abschnitt I Punkt 1-4 dieser Vereinbarung genannten Punkte zu enthalten. Eine Kopie ist der/den zuständigen Betriebsratskörperschaft/en zuzustellen.

  • Information Die Pflegeeinrichtung wird über das Ergebnis der Überprüfung nach § 23 und die daraus resultierende Entscheidung der Pflegekasse informiert.

  • Installation Das Netzabschlussgerät wird auf dem Postweg versendet. Der Anschluss des Netzabschlussgerätes und der Anschluss der kundeneigenen Endgeräte er- folgt durch den Verbraucher selbst.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.