Common use of Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern Clause in Contracts

Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern. Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukonten von Rechtsträgern. A. Überprüfungsverfahren für die Identifizierung meldepflichtiger Konten von Rechtsträgern. Bei Neukonten von Rechtsträgern muss ein meldendes Finanzinstitut die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen oder von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind, gehalten wird: 1. Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist. a) Beschaffung einer Selbstauskunft, die Bestandteil der Kontoeröff- nungsunterlagen sein kann und anhand derer das meldende Finanzinsti- tut die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers ermitteln kann, sowie Bestätigung der Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom meldenden Finanzinstitut bei Kontoeröffnung beschafften In- formationen, einschliesslich der aufgrund von Verfahren zur Bekämp- fung der Geldwäsche erfassten Unterlagen. Erklärt der Rechtsträger, es liege keine steuerliche Ansässigkeit vor, so kann sich das meldende Fi- nanzinstitut zur Bestimmung der Ansässigkeit des Kontoinhabers auf die Anschrift des Hauptsitzes des Rechtsträgers verlassen. b) Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist, so muss das meldende Finan- zinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, das meldende Finanzinstitut stellt anhand der in seinem Besitz befindli- chen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem Kontoinhaber nicht um eine meldepflichtige Person in Bezug auf diesen meldepflichtigen Staat handelt. 2. Feststellung, ob der Rechtsträger ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Bei einem Kontoinhaber eines Neukontos eines Rechtsträgers (ein- schliesslich eines Rechtsträgers, der eine meldepflichtige Person ist), muss das meldende Finanzinstitut feststellen, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Handelt es sich bei einer beherrschen- den Person eines passiven NFE um eine meldepflichtige Person, so ist das Konto als meldepflichtiges Konto zu betrachten. Bei diesen Feststellungen soll das meldende Finanzinstitut die unter den Buchstaben a - c aufgeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen. a) Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist. Zur Feststel- lung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist, muss sich das melden- de Finanzinstitut auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zum Nachweis seines Status verlassen, es sei denn, das meldende Finan- zinstitut kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE ist oder ein anderes Finanzinstitut als ein unter Abschnitt VIII Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b be- schriebenes Investmentunternehmen, bei dem es sich nicht um ein Fi- nanzinstitut eines teilnehmenden Staates handelt. b) Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers. Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche erhobenen und verwahrten Informationen verlassen. c) Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine melde- pflichtige Person ist. Zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist, kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers oder dieser beherrschenden Person verlassen.

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Samples: Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information, Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information

Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern. Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukonten von Rechtsträgern. A. Überprüfungsverfahren für die Identifizierung meldepflichtiger Konten von Rechtsträgern. Bei Neukonten von Rechtsträgern muss ein meldendes Finanzinstitut die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen oder von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind, gehalten wird: 1. Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist. a) Beschaffung einer Selbstauskunft, die Bestandteil der Kontoeröff- nungsunterlagen sein kann und anhand derer deren das meldende Finanzinsti- tut die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers ermitteln kann, sowie Bestätigung der Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom meldenden Finanzinstitut bei Kontoeröffnung beschafften In- formationen, einschliesslich der aufgrund von Verfahren zur Bekämp- fung der Geldwäsche (AML/KYC) erfassten Unterlagen. Erklärt der Rechtsträger, es liege keine steuerliche Ansässigkeit vor, so kann sich das meldende Fi- nanzinstitut Finanzinstitut zur Bestimmung der Ansässigkeit des Kontoinhabers Kon- toinhabers auf die Anschrift des Hauptsitzes des Rechtsträgers verlassenverlas- sen. b) Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist, so muss das meldende Finan- zinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, das meldende Finanzinstitut stellt anhand der in seinem Besitz befindli- chen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem Kontoinhaber nicht um eine meldepflichtige Person in Bezug auf diesen meldepflichtigen Staat handelt. 2. Feststellung, ob der Rechtsträger ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Bei einem Kontoinhaber eines Neukontos eines Rechtsträgers (ein- schliesslich eines Rechtsträgers, der eine meldepflichtige Person ist), muss das meldende Finanzinstitut feststellen, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Handelt es sich bei einer beherrschen- den Person eines passiven NFE um eine meldepflichtige Person, so ist das Konto als meldepflichtiges Konto zu betrachten. Bei diesen Feststellungen soll muss das meldende Finanzinstitut die unter den Unterabschnitt A Nummer 2 Buchstaben a - a–c aufgeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Reihenfolge Reihen- folge befolgen. a) Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist. Zur Feststel- lung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist, muss sich das melden- de Finanzinstitut auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zum Nachweis seines Status verlassen, es sei denn, das meldende Finan- zinstitut kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE ist oder ein anderes Finanzinstitut als ein unter Abschnitt VIII Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b be- schriebenes Investmentunternehmen, bei dem es sich nicht um ein Fi- nanzinstitut eines teilnehmenden Staates handelt. b) Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers. Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erhobenen und verwahrten Informationen verlassen. c) Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine melde- pflichtige meldepflichtige Person ist. Zur Feststellung, ob eine beherrschende Person Per- son eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist, kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers oder dieser beherrschenden Person verlassen.

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Samples: Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information

Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern. Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukonten von Rechtsträgern. A. Überprüfungsverfahren für die Identifizierung meldepflichtiger Konten von Rechtsträgern. Bei Neukonten von Rechtsträgern muss ein meldendes Finanzinstitut die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen oder von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind, gehalten wird: 1. Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist. a) Beschaffung einer Selbstauskunft, die Bestandteil der Kontoeröff- nungsunterlagen Kontoeröffnungs- unterlagen sein kann und anhand derer deren das meldende Finanzinsti- tut Finanzinstitut die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers ermitteln kann, sowie Bestätigung der Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom meldenden mel- denden Finanzinstitut bei Kontoeröffnung beschafften In- formationenInformationen, einschliesslich der aufgrund von Verfahren zur Bekämp- fung Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erfassten Unterlagen. Erklärt der RechtsträgerRechtsträ- ger, es liege keine steuerliche Ansässigkeit vor, so kann sich das meldende Fi- nanzinstitut mel- dende Finanzinstitut zur Bestimmung der Ansässigkeit des Kontoinhabers Kontoinha- bers auf die Anschrift des Hauptsitzes des Rechtsträgers verlassen. b) Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der Kontoinhaber in einem ei- nem meldepflichtigen Staat ansässig ist, so muss das meldende Finan- zinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, das meldende Finanzinstitut stellt anhand der in seinem Besitz befindli- chen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem Kontoinhaber nicht um eine meldepflichtige Person in Bezug auf diesen meldepflichtigen Staat handelt. 2. Feststellung, ob der Rechtsträger ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Bei einem Kontoinhaber eines Neukontos eines Rechtsträgers (ein- schliesslich eines Rechtsträgers, der eine meldepflichtige Person ist), muss das meldende Finanzinstitut feststellen, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Handelt es sich bei einer beherrschen- den Person eines passiven NFE um eine meldepflichtige Person, so ist das Konto als meldepflichtiges Konto zu betrachten. Bei diesen Feststellungen soll muss das meldende Finanzinstitut die unter den Unterabschnitt A Nummer 2 Buchstaben a - a–c aufgeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Reihenfolge Reihen- folge befolgen. a) Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist. Zur Feststel- lungFeststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist, muss sich das melden- de Finanzinstitut meldende Fi- nanzinstitut auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zum Nachweis seines Status verlassen, es sei denn, das meldende Finan- zinstitut Finanzinstitut kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE ist oder ein anderes Finanzinstitut als ein unter Abschnitt Ab- schnitt VIII Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b be- schriebenes Investmentunternehmenbeschriebenes In- vestmentunternehmen, bei dem es sich nicht um ein Fi- nanzinstitut Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates handelt. b) Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers. Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung Be- kämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erhobenen und verwahrten Informationen In- formationen verlassen. c) Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine melde- pflichtige mel- depflichtige Person ist. Zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist, kann sich ein meldendes mel- dendes Finanzinstitut auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers oder dieser beherrschenden Person verlassen.

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