Soziale Aspekte. (1) Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Anhangs I sorgen die Parteien dafür, dass ihre geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren den Luftverkehrsvorschriften und -standards entsprechen, die in Anhang II Teil G aufgeführt sind. (2) Die Parteien erkennen an, wie wichtig es ist, die Auswirkungen dieses Abkommens auf die Arbeit, die Beschäftigung und die Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen. Die Parteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit in Arbeitsfragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, unter anderem bei den Auswirkungen auf die Beschäftigung, den grundlegenden Arbeitsrechten, den Arbeitsbedingungen, dem Sozialschutz und dem sozialen Dialog. (3) Die Parteien fördern durch ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften und ihre Praxis ein hohes Maß an Sozial- und Arbeitsschutz im Zivilluftfahrtsektor. (4) Die Parteien erkennen die Bedeutung des Nutzens an, der sich aus den erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen offener, wettbewerblicher Märkte in Verbindung mit hohen Arbeitsstandards für die Arbeitnehmer ergibt. Die Parteien setzen dieses Abkommen in einer Weise um, die hohe Arbeitsstandards unabhängig vom Eigentum oder der Art des betreffenden Luftfahrtunternehmens begünstigt, und gewährleistet, dass die in ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegten Rechte und Grundsätze nicht verletzt, sondern wirksam durchgesetzt werden. (5) Die Parteien verpflichten sich zur Förderung und wirksamen Umsetzung grundlegender und international anerkannter arbeitsrechtlicher Standards in ihren Rechtsvorschriften und in ihrer Praxis, wie sie in den Kernarbeitsnormen der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, die von Armenien und den EU-Mitgliedstaaten ratifiziert wurden, festgelegt sind. (6) Die Parteien verpflichten sich auch zur Förderung sonstiger international anerkannter Normen und Vereinbarungen im Sozial- und Arbeitsbereich, die für den Sektor der Zivilluftfahrt relevant sind, sowie zu deren wirksamer Umsetzung und Durchsetzung in ihrem jeweiligen einzelstaatlichen Recht. (7) Jede Partei kann die Einberufung einer Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen, um von ihr als wichtig erachtete arbeitsrechtliche Fragen zu erörtern.
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Soziale Aspekte. (1) Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Anhangs I sorgen die Parteien dafür, dass ihre geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren den Luftverkehrsvorschriften und -standards - standards entsprechen, die in Anhang II Teil G aufgeführt sind.
(2) Die Parteien erkennen an, wie wichtig es ist, die Auswirkungen dieses Abkommens auf die Arbeit, die Beschäftigung und die Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen. Die Parteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit in Arbeitsfragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, unter anderem bei den Auswirkungen auf die Beschäftigung, den grundlegenden Arbeitsrechten, den Arbeitsbedingungen, dem Sozialschutz und dem sozialen Dialog.
(3) Die Parteien fördern durch ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften und ihre Praxis ein hohes Maß an Sozial- und Arbeitsschutz im Zivilluftfahrtsektor.
(4) Die Parteien erkennen die Bedeutung des Nutzens an, der sich aus den erheblichen wirtschaftlichen wirt- schaftlichen Vorteilen offener, wettbewerblicher Märkte in Verbindung mit hohen Arbeitsstandards für die Arbeitnehmer ergibt. Die Parteien setzen dieses Abkommen in einer Weise um, die hohe Arbeitsstandards unabhängig vom Eigentum oder der Art des betreffenden Luftfahrtunternehmens begünstigt, und gewährleistet, dass die in ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegten Rechte und Grundsätze nicht verletzt, sondern wirksam durchgesetzt werden.
(5) Die Parteien verpflichten sich zur Förderung und wirksamen Umsetzung grundlegender und international anerkannter arbeitsrechtlicher Standards in ihren Rechtsvorschriften und in ihrer Praxis, wie sie in den Kernarbeitsnormen der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, die von Armenien und den EU-Mitgliedstaaten ratifiziert wurden, festgelegt sind.
(6) Die Parteien verpflichten sich auch zur Förderung sonstiger international anerkannter Normen und Vereinbarungen im Sozial- und Arbeitsbereich, die für den Sektor der Zivilluftfahrt relevant sind, sowie zu deren wirksamer Umsetzung und Durchsetzung in ihrem jeweiligen einzelstaatlichen Recht.
(7) Jede Partei kann die Einberufung einer Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen, um von ihr als wichtig erachtete arbeitsrechtliche Fragen zu erörtern.
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Soziale Aspekte. (1) Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Anhangs I sorgen die Parteien dafür, dass ihre geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren den Luftverkehrsvorschriften und -standards entsprechen, die in Anhang II Teil G aufgeführt sind.
(2) Die Parteien erkennen an, wie wichtig es ist, die Auswirkungen dieses Abkommens auf die ArbeitArbeitskräfte, die Beschäftigung und die Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen. Die Parteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit kommen überein, in ArbeitsfragenArbeitsmarktfragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, unter anderem bei den im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Beschäftigung, den die grundlegenden ArbeitsrechtenArbeitsrechte, die Arbeitsbedingungen, den Arbeitsbedingungen, dem Sozialschutz und dem den sozialen Dialog, zusammenzuarbeiten.
(3) Die Parteien fördern durch ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften und ihre Praxis ein hohes Maß an Sozial- und Arbeitsschutz im Zivilluftfahrtsektor.
(42) Die Parteien erkennen die Bedeutung des Nutzens das Recht jeder Partei an, ihr eigenes Arbeitsschutzniveau in der sich aus den erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen offener, wettbewerblicher Märkte in Verbindung mit hohen Arbeitsstandards von ihr für die Arbeitnehmer ergibtangemessen erachteten Weise festzulegen und ihre einschlägigen Gesetze und Politiken entsprechend ihren internationalen Verpflichtungen anzunehmen oder zu ändern. Die Parteien setzen dieses Abkommen in einer Weise um, die hohe Arbeitsstandards unabhängig vom Eigentum oder der Art des betreffenden Luftfahrtunternehmens begünstigt, und gewährleistetstellen sicher, dass die in ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegten verankerten Rechte und Grundsätze nicht verletztuntergraben, sondern wirksam durchgesetzt werden.
(3) Jede Partei verbessert weiter die Rechtsvorschriften und Strategien, die mit ihren internationalen Verpflichtungen im Einklang stehen, und bemüht sich um die Schaffung und Förderung eines hohen Maßes an Arbeitsschutz im Luftfahrtsektor. Die Parteien erkennen an, dass Verletzungen grundlegender Prinzipien und Arbeitnehmerrechte nicht als Begründung oder auf andere Weise zur Legitimierung von komparativen Vorteilen angeführt und arbeitsrechtliche Standards nicht zu protektionistischen Zwecken verwendet werden dürfen.
(4) Im Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und der von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Tagung im Jahr 1998 angenommenen IAO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen bekräftigen beide Parteien ihr Bekenntnis zur Einhaltung, Förderung und wirksamen Umsetzung der grundlegenden Rechte und Prinzipien am Arbeitsplatz.
(5) Die Parteien verpflichten sich zur Förderung fördern die Ziele der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit und wirksamen Umsetzung grundlegender und international anerkannter arbeitsrechtlicher Standards in ihren Rechtsvorschriften und in ihrer Praxis, wie sie in den Kernarbeitsnormen der grundlegenden Übereinkommen Erklärung der Internationalen ArbeitsorganisationIAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung, die von Armenien und den EU-Mitgliedstaaten ratifiziert wurden, festgelegt sindder Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 97. Tagung im Jahr 2008 angenommen wurde.
(6) Die Parteien verpflichten bemühen sich nach besten Kräften, die grundlegenden IAO-Übereinkommen zu ratifizieren, sofern sie dies noch nicht getan haben. Die Parteien werden auch zur Förderung sonstiger international anerkannter Normen die Ratifizierung anderer IAO-Übereinkommen und Vereinbarungen damit die wirksame Umsetzung entsprechender internationaler Standards im Sozial- Arbeits- und ArbeitsbereichSozialbereich, die für den Sektor der Zivilluftfahrt relevant Zivilluftfahrtsektor von Bedeutung sind, sowie zu deren wirksamer Umsetzung und Durchsetzung unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten in ihrem jeweiligen einzelstaatlichen RechtBetracht ziehen.
(7) Jede Partei kann die Einberufung einer Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen, um von ihr als wichtig erachtete arbeitsrechtliche Fragen zu erörtern.
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Samples: Luftverkehrsabkommen
Soziale Aspekte. (1) Vorbehaltlich der in Anhang I genannten Übergangsbestimmungen des Anhangs I sorgen die Parteien Vertrags- parteien dafür, dass ihre geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Verfahren die Umsetzung und Verfahren den Anwendung mindestens der Luftverkehrsvorschriften und -standards entsprechennormen gewährleisten, die in Anhang II Teil G aufgeführt sind.
(2) Die Parteien Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, die Bedeutung einer Untersuchung der Auswirkungen dieses Abkommens auf die ArbeitArbeitskräfte, die Beschäftigung und die Arbeitsbedingungen zu berücksichtigenan. Die Parteien Vertrags- parteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit in ArbeitsfragenFragen der Beschäftigung, die sich aus diesem Abkommen ergeben, unter anderem bei den insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf für die Beschäftigung, den die grundlegenden ArbeitsrechtenArbeitsrechte, die Arbeitsbedingungen, den Arbeitsbedingungen, dem Sozialschutz und dem den sozialen Dialog.
(3) Die Parteien Vertragsparteien fördern durch ihre auf der Grundlage ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften und ihre Praxis sowie Praktiken ein hohes Maß an Sozial- und Arbeitsschutz im ZivilluftfahrtsektorLuftfahrtsektor.
(4) Die Parteien Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Nutzens der erheblichen wirtschaftlichen Vorteile an, der die sich aus den erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen offeneroffenen, wettbewerblicher Märkte wettbewerblichen Märkten in Verbindung mit hohen Arbeitsstandards arbeitsrecht- lichen Normen für die Arbeitnehmer ergibtergeben. Die Parteien Vertragsparteien setzen dieses Abkommen in einer Weise um, die hohe Arbeitsstandards arbeitsrechtliche Normen unabhängig vom Eigentum oder der Art des betreffenden Luftfahrtunternehmens begünstigt, und gewährleistet, dass die in ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechtsvorschriften festgelegten Rechte und Grundsätze nicht verletzt, sondern vielmehr wirksam durchgesetzt umgesetzt werden.
(5) Die Parteien Vertragsparteien verpflichten sich zur Förderung und wirksamen zur tatsächlichen Umsetzung grundlegender und international anerkannter arbeitsrechtlicher Standards Normen in ihren Rechtsvorschriften und in ihrer PraxisPraktiken, wie sie in den Kernarbeitsnormen der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, die von Armenien Tunesien und den EU-Mitgliedstaaten ratifiziert wurden, festgelegt sind.
(6) Die Parteien Vertragsparteien verpflichten sich auch zur Förderung sonstiger international anerkannter Normen und Vereinbarungen im Sozial- und Arbeitsbereich, die für den Sektor der Zivilluftfahrt relevant sind, sowie zu deren wirksamer tatsächlicher Umsetzung und Durchsetzung in ihrem Anwendung im Rahmen ihres jeweiligen einzelstaatlichen Rechtnationalen Rechts.
(7) Jede Partei Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen, um von ihr als für wichtig erachtete gehaltene arbeitsrechtliche Fragen zu erörtern.
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Samples: Luftverkehrsabkommen