Verbindliche Fassungen Musterklauseln

Verbindliche Fassungen. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Verbindliche Fassungen. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Съставено в Брюксел на двадесет и втори април две хиляди двадесет и първа година. Hecho en Bruselas, el veintidós de abril de dos mil veintiuno.
Verbindliche Fassungen. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Zu Xxxxxx dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben. Geschehen zu [...] am [...] Für das Königreich Belgien Für die Republik Bulgarien Für die Tschechische Republik Für das Königreich Dänemark Für die Bundesrepublik Deutschland Für die Republik Estland Für Irland Für die Hellenische Republik Für das Königreich Spanien Für die Französische Republik Für die Republik Kroatien Für die Italienische Republik Für die Republik Zypern Für die Republik Lettland Für die Republik Litauen Für das Großherzogtum Luxemburg Für Ungarn Für die Republik Malta Für das Königreich der Niederlande Für die Republik Österreich Für die Republik Polen Für die Portugiesische Republik Für Rumänien Für die Republik Slowenien Für die Slowakische Republik Für die Republik Finnland Für das Königreich Schweden Für die Europäische Union Für die Tunesische Republik
Verbindliche Fassungen. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut- scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni- scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spani- scher Sprache sowie in Khmer abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Geschehen zu Luxemburg am 29. April 1997.
Verbindliche Fassungen. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu … am … Für das Königreich Belgien Für die Republik Bulgarien Für die Tschechische Republik Für das Königreich Dänemark Für die Bundesrepublik Deutschland Für die Republik Estland Für Irland Für die Hellenische Republik Für das Königreich Spanien Für die Französische Republik Für die Republik Kroatien Für die Italienische Republik Für die Republik Zypern Für die Republik Lettland Für die Republik Litauen Für das Großherzogtum Luxemburg Für Ungarn Für die Republik Malta Für das Königreich der Niederlande Für die Republik Österreich Für die Republik Polen Für die Portugiesische Republik Für Rumänien Für die Republik Slowenien Für die Slowakische Republik Für die Republik Finnland Für das Königreich Schweden Für die Europäische Union Für die Ukraine LISTE DER VON DER EUROPÄISCHEN UNION IM BEREICH DER ZIVILLUFTFAHRT ANGENOMMENEN ANWENDBAREN ANFORDERUNGEN UND STANDARDS, DIE IN DAS UKRAINISCHE RECHT AUFZUNEHMEN SIND Die „anwendbaren Anforderungen und Standards” folgender Rechtsvorschriften der Europäischen Union sind in das ukrainische Recht aufzunehmen, gelten als Teil dieses Abkommens und sind anwendbar im Einklang mit diesem Abkommen und Anhang III dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt wird. Soweit erforderlich, sind in dem vorliegenden Anhang bestimmte Anpassungen für einzelne Rechtsakte aufgeführt. Die anwendbaren Anforderungen und Standards der in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakte sind für die Parteien verbindlich und sind Teil ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften bzw. müssen in diese aufgenommen werden:
Verbindliche Fassungen. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und armenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Abweichungen zwischen den Sprachversionen entscheidet der Gemeinsame Ausschuss, welche Sprachfassung verwendet wird. ZU URKUND DESSEN haben die haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet. Съставено в Брюксел на петнадесети ноември две хиляди двадесет и първа година. Hecho en Bruselas, el quince de noviembre de dos mil veintiuno.
Verbindliche Fassungen. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und laotischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Geschehen zu Luxemburg am 29. April 1997. Für die Europäische Gemeinschaft >VERWEIS AUF EINEN FILM> Für die Demokratische Volksrepublik Laos >VERWEIS AUF EINEN FILM>
Verbindliche Fassungen. Dieses Abkommen ist in zweifacher Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und thailändischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben. Geschehen zu … [Ort] am ………….... [Tag] ……… [Monat] im Jahr zweitausendund … FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION, FÜR DAS KÖNIGREICH BELGIEN, FÜR DIE REPUBLIK BULGARIEN, FÜR DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, FÜR DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, FÜR DIE REPUBLIK ESTLAND, FÜR IRLAND, FÜR DIE HELLENISCHE REPUBLIK, FÜR DAS KÖNIGREICH SPANIEN, FÜR DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, FÜR DIE REPUBLIK KROATIEN, FÜR DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, FÜR DIE REPUBLIK ZYPERN, FÜR DIE REPUBLIK LETTLAND, FÜR DIE REPUBLIK LITAUEN, FÜR DAS GROẞHERZOGTUM LUXEMBURG, FÜR UNGARN, FÜR DIE REPUBLIK MALTA, FÜR DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, FÜR DIE REPUBLIK POLEN, FÜR DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, FÜR RUMÄNIEN, FÜR DIE REPUBLIK SLOWENIEN, FÜR DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, FÜR DIE REPUBLIK FINNLAND, FÜR DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, FÜR DAS KÖNIGREICH THAILAND GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 5 (SCHWERE VERBRECHEN VON INTERNTATIONALEM BELANG) Die Mitgliedstaaten und Thailand gehören zu den Unterzeichnern des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, das eine wichtige Entwicklung für das internationale Justizsystem und dessen wirksames Funktionieren darstellt. Im Römischen Statut ist festgelegt, dass Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen „schwerste Verbrechen von internationalem Belang“ sind. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 23 (JUSTIZIELLE UND RECHTLICHE ZUSAMMENARBEIT)
Verbindliche Fassungen. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Geschehen zu Manila am siebten August zweitausendsiebzehn. Datum/Zeit-UTC 2021-06-30T14:41:03+02:00 Prüfinformation Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels und des Ausdrucks finden Sie unter: xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xx.xx/xxxxxx

Related to Verbindliche Fassungen

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und