Verbindliche Fassungen Musterklauseln

Verbindliche Fassungen. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Verbindliche Fassungen. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Zu Xxxxxx dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben. Geschehen zu [...] am [...] Für das Königreich Belgien Für die Republik Bulgarien Für die Tschechische Republik Für das Königreich Dänemark Für die Bundesrepublik Deutschland Für die Republik Estland Für Irland Für die Hellenische Republik Für das Königreich Spanien Für die Französische Republik Für die Republik Kroatien Für die Italienische Republik Für die Republik Zypern Für die Republik Lettland Für die Republik Litauen Für das Großherzogtum Luxemburg Für Ungarn Für die Republik Malta Für das Königreich der Niederlande Für die Republik Österreich Für die Republik Polen Für die Portugiesische Republik Für Rumänien Für die Republik Slowenien Für die Slowakische Republik Für die Republik Finnland Für das Königreich Schweden Für die Europäische Union Für die Tunesische Republik (1) Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und Normen der Europäischen Union im Luftfahrtbereich, die in Anhang II aufgeführt sind, durch Tunesien unterliegen einer Bewertung in der Zuständigkeit der Europäischen Union, die durch einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses zu bestätigen ist. Eine solche Bewertung ist spätestens zwei (2) Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorzunehmen. (2) Die schrittweise Annäherung Tunesiens an die Umsetzung der Rechtsvorschriften und Normen des Rechts der Europäischen Union im Luftfahrtbereich, die in Anhang II aufgeführt sind, kann regelmäßigen Bewertungen unterliegen. Die Bewertungen werden von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit Tunesien vorgenommen. (3) Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und Normen der Europäischen Union im Bereich der Luftsicherheit durch Tunesien unterliegen einer Bewertung unter der Zuständig- keit der Europäischen Union, die durch einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses zu bestätigen ist. Eine solche Bewertung ist spätestens drei (3) Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens vorzunehmen. (4) Die Bestimmungen von Artikel 7 (Faire...
Verbindliche Fassungen. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Съставено в Брюксел на двадесет и втори април две хиляди двадесет и първа година. Hecho en Bruselas, el veintidós de abril de dos mil veintiuno.
Verbindliche Fassungen. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut- scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni- scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spani- scher Sprache sowie in Khmer abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Geschehen zu Luxemburg am 29. April 1997. a) Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke der Auslegung und praktischen Anwendung dieses Abkommens die in Artikel 19 genannten besonders dringlichen Fälle die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der beiden Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens ist — die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckte Ablehnung der Erfüllung des Abkommens; — der Verstoß gegen die in Artikel 1 verankerten wesentlichen Bestandteile des Abkommens. b) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in Artikel 19 genannten „geeigneten Maßnahmen“ im Einklang mit dem Völkerrecht getroffene Maßnahmen sind. Trifft eine Vertragspartei in einem besonders dringenden Fall eine Maßnahme nach Artikel 19, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.
Verbindliche Fassungen. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und armenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Abweichungen zwischen den Sprachversionen entscheidet der Gemeinsame Ausschuss, welche Sprachfassung verwendet wird. ZU URKUND DESSEN haben die haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet. Съставено в Брюксел на петнадесети ноември две хиляди двадесет и първа година. Hecho en Bruselas, el quince de noviembre de dos mil veintiuno.
Verbindliche Fassungen. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und laotischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Geschehen zu Luxemburg am 29. April 1997. Für die Europäische Gemeinschaft >VERWEIS AUF EINEN FILM> Für die Demokratische Volksrepublik Laos >VERWEIS AUF EINEN FILM> (1) Siehe Anhang II. ANHANG I Gemeinsame Erklärung zu Artikel 19 - Nichterfuellung des Abkommens a) Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke der Auslegung und praktischen Anwendung dieses Abkommens die in Artikel 19 genannten besonders dringlichen Fälle die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der beiden Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens ist - die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckte Ablehnung der Erfuellung des Abkommens; - der Verstoß gegen die in Artikel 1 verankerten wesentlichen Bestandteile des Abkommens. b) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in Artikel 19 genannten "geeigneten Maßnahmen" im Einklang mit dem Völkerrecht getroffene Maßnahmen sind. Trifft eine Vertragspartei in einem besonders dringenden Fall eine Maßnahme nach Artikel 19, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen. ANHANG II Gemeinsame Erklärung zum geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentum Die Vertragsparteien kommen überein, daß das geistige, gewerbliche und kommerzielle Eigentum im Rahmen dieses Abkommens insbesondere das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Patente, gewerbliche Muster, Software, Waren- und Dienstleistungsmarken, Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise, geographische Angaben sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb und den Schutz nicht offenbarter Informationen umfaßt.

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  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".

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  • Stornierungen 4.1. Kann ein Nutzer das gebuchte Fahrzeug nicht nutzen, kann eine Stornierung erfolgen. 4.2. Der Anbieter behält sich vor, die Vorabreservierungszeit zu ändern. Der Nutzungsvertrag kommt mit Abschluss der Buchung des jeweiligen Fahrzeugs zustande. 4.3. Bei einer Stornierung vor dem geplanten Fahrtantritt sowie nach dem geplanten Fahrtantritt wird eine Gebühr gemäß Preis- und Gebührenliste berechnet. Verkürzungen von Buchungen werden wie Stornierungen des verkürzten Zeitraumes behandelt.

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.