SOZIALER FORTSCHRITT Musterklauseln

SOZIALER FORTSCHRITT. Durch Zusammenhalt und Solidarität 1. Ehe, Familie und Kinder
SOZIALER FORTSCHRITT. Wir wollen ein eigenverantwortliches und solidarisches Miteinander in der Gesell- schaft. Im freiheitlichen Sozialstaat gehören Rechte und Pflichten zusammen. Wir werden die sozialen Sicherungssysteme zukunftsfest machen. Auch wer auf soli- darische Hilfe angewiesen ist und dementsprechend unterstützt wird, soll ermutigt werden, den ihm möglichen Beitrag zu leisten. Das stärkt den Zusammenhalt. Die Familie bleibt das Fundament unserer Gesellschaft, die auf Zusammenhalt grün- det. Die Familien sind Leistungsträger in unserem Land. Wir wollen ihre wirtschaft- liche und soziale Leistungsfähigkeit stärken. In Lebensgemeinschaften, in denen Menschen dauerhaft füreinander Verantwortung übernehmen, werden ebenso Werte gelebt, die grundlegend für unsere Gesellschaft sind. Das hohe Gut des Miteinanders der Generationen werden wir sichern. Die Stärke der Kulturnation Deutschland ist ihre Vielfalt. Ehrenamtliches Engage- ment ist Ausdruck einer lebendigen Bürgerkultur. Ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger sind die Grundlage einer freien Bürgergesellschaft. Wir werden die Potenziale für ehrenamtliches Engagement besser erschließen.
SOZIALER FORTSCHRITT. Durch Zusammenhalt und Solidarität
SOZIALER FORTSCHRITT. Durch Zusammenhalt und Solidarität 1. Ehe, Familie und Kinder Eine moderne Familienpolitik für alle Generationen hat die Aufgabe, die grundle- genden Strukturen unseres Zusammenlebens vor dem Hintergrund des demogra- phischen Wandels und einer globalisierten Welt zu stärken und zukunftsfest zu machen. Wir wollen, dass durch mehr Kinder- und Familienfreundlichkeit und durch günstigere Rahmenbedingungen für Familien mehr Kinder in Deutschland geboren werden. Familien übernehmen generationenübergreifend Verantwortung füreinander. Es sind die Familien, die als Leistungsträger für die Gesellschaft unser Land, aber auch unsere Zukunft tragen. In Lebensgemeinschaften, in denen Menschen dauerhaft füreinander Verantwortung übernehmen, werden ebenso Werte gelebt, die grundlegend für unsere Gesellschaft sind. Es ist Ziel dieser Koalition, die wirtschaftliche und soziale Leistungsfähigkeit von Familien weiter zu stärken. Fa- milienfreundlichkeit soll aber auch zu einem Markenzeichen unserer Städte, Ge- meinden und Unternehmen werden. Das Grundgesetz berechtigt und verpflichtet vorrangig Mütter und Väter, für ihre Kinder zu sorgen und legt zudem dem Staat die Pflicht auf, Ehe und Familie zu schützen und über die Ausübung von Elternrecht und Elternpflicht zu wachen. Dabei wollen wir einen Schwerpunkt auf Prävention setzen. Eltern sollen die Wahlfreiheit haben, Familienleben und Erwerbstätigkeit nach ih- ren Wünschen zu gestalten. Alle, die Kinder erziehen, erbringen eine Leistung für die ganze Gesellschaft und verdienen daher deren besondere Anerkennung. För- derinstrumente sollen direkt in der Lebenswirklichkeit von Familien ansetzen. Wir wollen geeignete Rahmenbedingungen schaffen und positive Anreize dafür setzen, damit mehr Menschen Verantwortung für andere übernehmen – auch au- ßerhalb der eigenen Familie. Bürgerschaftliches Engagement bietet Antworten auf viele Fragen nach dem Zusammenhalt der Generationen wie der gesamten Ge- sellschaft. Diese Koalition will gleiche Chancen für Frauen und Männer im Beruf wie im Fami- lienleben verwirklichen. Immer mehr Männer wünschen sich neben dem Beruf mehr Zeit für die Familie. Junge Menschen haben ein Recht auf Teilhabe an der Gesellschaft, Stärkung und Förderung. Ziel ist auch, jeden Jugendlichen dabei zu unterstützen, einen Schulabschluss zu erreichen und eine Ausbildungsstätte zu finden. Eine wachsende Zahl älterer Menschen will bei guter Gesundheit bis ins hohe Alter aktiv bleiben. Ziel dieser Regierung ist, ihr hohes En...

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  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.