Senioren Musterklauseln

Senioren. Rechtsschutzkombination JURSENIOR: Der Arbeits-Rechtsschutz ist ausge- schlossen. Für den Versicherungsnehmer und dessen ehelichen /eingetrage- nen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner besteht jedoch weiterhin Versicherungsschutz – für eine geringfügige Beschäftigung, – als Arbeitgeber aus hauswirtschaftlichen Beschäftigungs- und Pflege- verhältnissen, – aus dem Bezug einer betrieblichen Altersversorgung gegenüber dem früheren Arbeitgeber.
Senioren. Wir möchten eine erfolgreiche Generationenpolitik voranbringen, die es älteren Menschen möglichst lange erlaubt, ein unabhängiges und eigenverantwortliches Leben zu führen. Der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand für Mitarbeiterinnen und Mi- tarbeiter soll von Betrieben, Unternehmen und dem öffentlichen Dienst besser vorbereitet und unterstützt sowie fließender werden. Aktive Teilhabe älterer Menschen ist auf zeitgerechte und moderne Altersbilder angewiesen. Wir wollen eine breit angelegte Initiative zum Thema „Alter neu den- ken“ starten. Es ist erforderlich, bestehende und ggf. diskriminierende Altersgren- zen zu überprüfen. Wir wollen Wohnraum und Infrastruktur alten-, generationengerecht und wo sach- gerecht integrativ gestalten und die erforderlichen Service- und Hilfestrukturen auch in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft ausbauen und weiterentwickeln. Eine entsprechende Aufnahme dieser Zusammenhänge in die Ausbildung von Architekten und Ingenieuren sowie Stadtplanern streben wir an. Selbst bestimmtes Leben im Alter ist für viele Familien in Deutschland ein existen- tielles Thema. Mit Unterstützung der Medizintechnik ist hier schon heute sehr viel möglich. Deshalb fördern wir die Entwicklung von altersgerechten Assistenzsys- temen und altersgerechten innovativen Wohnmodellen. Wir bauen die medizini- sche, technische und sozialwissenschaftliche Forschung für ein selbst bestimmtes Leben im Alter aus, auch im europäischen Rahmen. Wir starten eine Innovations- partnerschaft „Gesundheit im Alter“.
Senioren. In einer älter werdenden Gesellschaft muss die aktive Selbständigkeit das Leitbild der Seniorenpolitik sein. Für die Gesellschaft ist es wichtig, dass Senioren ihre Fähigkeiten und Kenntnisse aktiv einbringen. Sie tun das nicht nur im privaten Bereich als Großeltern und Eltern, als Nachbarn und Freunde sondern auch in vielen Ehrenämtern. Ältere Menschen müssen mit ihren reichhaltigen Erfahrungen und ihrer Leistungsfähigkeit in den gesellschaftlichen Alltag und das Berufsleben integriert sein. Die Seniorenbeiräte in den sächsischen Kommunen nutzen die Erfahrungen der älteren Bürgerinnen und Bürger bei der Gestaltung unserer Gesellschaft. Die neue Staatsregierung wird im zuständigen Ministerium einen Seniorenbeauftragen benennen. Der sächsische Seniorenbericht soll in regelmäßigen Abständen zu Themenschwerpunkten fortgeschrieben werden. Im Pflegebereich hat Sachsen den Rückstand zu den alten Ländern aufgeholt. Dafür wurden mehr als eine Milliarde Euro an öffentlichen Mitteln eingesetzt. In Sachsen stehen quantitativ und qualitativ bedarfsgerechte Einrichtungen sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich zur Verfügung. Die weitere Entwicklung muss sich an der Maxime orientieren: ambulant vor stationär. Die Staatsregierung wird einen Altenhilfe-Rahmenplan für Sachsen unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung vorlegen. Alte Menschen möchten möglichst lange und selbständig in der vertrauten Umgebung leben. Deshalb sind private Initiativen für betreutes und generationsübergreifendes Wohnen besonders wichtig. Diesem Wunsch muss auch in der Pflegeversicherung stärker Rechnung getragen werden, die bislang die familiäre Pflege deutlich benachteiligt.
Senioren. ⮚ Ausflüge und weitere Veranstaltungen organisieren, Seniorentreffen. ⮚ Dauerhalte Förderung des Mehrgenerationenhauses. ⮚ Gespräche mit dem Ziel führen, eine Apothekenbereitschaft in Esens übers Wochenende einzuführen.
Senioren. Die älter werdende Gesellschaft stellt an die Politik neue Anforderungen. Viele Menschen, die heute aus dem aktiven Arbeitsleben ausscheiden, bringen ein hohes Maß an Engagement und Erfahrungswerten mit und wollen sich aktiv einbringen. Ältere Menschen haben den Wunsch, möglichst lange eigenständig in ihrem gewohnten Umfeld zu leben. Dem muss eine moderne städtische Seniorenpolitik gerecht werden. Wir pflegen einen würdigen und respektvollen Umgang mit älteren Mitmenschen und streben eine zeitgemäße Kultur des Alterns an, um die Teilhabemöglichkeiten älterer Menschen am gesellschaftlichen Leben zu stärken. Wir tragen dafür Sorge, dass die Bedürfnisse älterer Menschen beim städtischen Handeln, beispielsweise im Bau- und Planungsbereich, stärker Berücksichtigung finden. Mit dem Seniorenrat arbeiten wir dabei partnerschaftlich zusammen. Wir schreiben den städtischen Altenplan fort und passen ihn wo immer nötig an moderne Erfordernisse an. Wir unterstützen Maßnahmen, die eine weitere Verbesserung der ambulanten Versorgung von Senioren erbringen. Für uns gilt der Grundsatz: Ambulant vor Stationär. Wir unterstützen das Programm „Aktiv im Alter“, um damit die Möglichkeiten zum bürgerschaftlichen Engagement nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben zu bieten und zugleich das Wissen an die nachfolgenden Generationen weiter geben zu können. Wir streben vorbehaltlich der Finanzierung den Bau eines Mehrgenerationenhauses an.
Senioren. Die Rechtsschutzkombination JURSENIOR ist die Absicherung für Privatkun- den, die nicht oder nicht mehr erwerbstätig sind. Der Arbeits-Rechtsschutz ist nicht versichert. Für den Versicherungsnehmer und dessen ehelichen / eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Le- benspartner besteht jedoch weiterhin Versicherungsschutz – für eine geringfügige Beschäftigung, – als Arbeitgeber aus hauswirtschaftlichen Beschäftigungs- und Pflege- verhältnissen, – aus dem Bezug einer betrieblichen Altersversorgung gegenüber dem früheren Arbeitgeber.
Senioren. Als Senioren gelten Personen ab dem 63. Geburtstag
Senioren. Wir werden die Zuschüsse zu Seniorenveranstaltungen nach Erreichen des ausgeglichenen Haushaltes in Niddatal wieder in den Haushalt einstellen.

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  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Mietdauer 1. Die Mietzeit beginnt an dem zwischen der Thiet GmbH und dem Mieter vereinbarten Tag. Die Mindestmietzeit beträgt 7 Tage, es sei denn es ist individuelle eine abweichende Mietzeit vereinbart worden. 2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit abzunehmen. Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann die Thiet GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag – auch mit sofortiger Wirkung – kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten. Die Thiet GmbH ist berechtigt, von dem Mieter den Ersatz etwaiger Schäden zu verlangen, die aus dem Verzug des Mieters entstehen. 3. Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet bei Rückgabe oder Abholung der Mietsache. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort („Mietzeitüberschreitung“), verlängert sich der Mietvertrag hierdurch. Hat der Mieter erkennbar den Mietbesitz aufgegeben, ist die Thiet GmbH berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Mietobjekt abzuholen und zu diesem Zweck den Einsatzort des Mietgegenstands zu betreten. Der Mieter ist verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag der Nutzung bzw. Nichtrückgabe eine Entschädigung in Höhe der anfallenden Wochenmiete an Thiet zu zahlen. 4. Haben die Parteien die Dauer der Mietzeit bei der Anmietung nicht fest vereinbart, endet der Mietvertrag durch die Rückgabe des Mietgegenstandes, sofern der Mieter der Thiet GmbH die bevorstehende Rückgabe des Mietgegenstandes mindestens drei Werktage („Rückgabefrist“) vorher in Textform, dass heißt schriftlich, anzeigt. Auch die Freimeldung, dass das Gerät nicht benutzt wird, hat schriftlich zu erfolgen. Ohne vorherige Anzeige der bevorstehenden Rückgabe/Freimeldung läuft die Mietzeit nach der Rückgabe des Mietgegenstands weiter und endet erst mit Ablauf der Rückgabefrist. Für Kündigungen durch die Thiet GmbH gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei die Kündigungsfrist jedoch mindestens der für den Mieter geltenden Rückgabefrist entspricht. Das Kündigungsrecht beider Parteien aus wichtigem Grund bleibt unberührt.