Ehrenamt Musterklauseln

Ehrenamt. Die Förderung des Zusammenhalts ist in offenen, demokratischen Gesellschaften auch Aufgabe von Politik und Staat, denn er trägt maßgeblich zum gesellschaftli- xxxx Xxxxx in unserem Land bei. Millionen von Bürger machen mit ihren ehren- amtlichen Tätigkeiten und ihrem bürgerschaftlichem Engagement Deutschland zu einem lebenswerten und friedfertigen Land. Gesellschaftliche Integration im Sinne einer Vermittlung von Werten und Haltungen wie Toleranz, Respekt und Rücksich- tnahme durch das tägliche Miteinander in Familien, Schulen, Unternehmen, Verei- nen und vielen anderen Zusammenschlüssen gleichgesinnter Menschen sorgen daneben auch für eine nachhaltige Eindämmung von Extremismus, Antisemitis- mus und Jugendgewalt. Notwendig ist, dass Menschen nicht von gesellschaftlicher Teilhabe und der ge- sellschaftlichen Wertegrundlage abgehängt werden. Wir werden mit allen zivilge- sellschaftlichen Gruppen gemeinsam daran arbeiten, dass gerade Kinder und Ju- gendliche die Wertgrundlagen unserer Gesellschaft mit auf ihren Lebensweg nehmen. Insbesondere darf gesellschaftliche Teilhabe nicht von der finanziellen und wirtschaftlichen Haushaltslage des Einzelnen oder von Familien abhängen. Zugleich kann der Staat nicht auf die Mitwirkung und Verantwortung der Bürger für sich und ihre Familien verzichten. Wir erwarten, dass Eltern ihre Rechte und Pflichten wahrnehmen. Diese gehören untrennbar zusammen. Die vielfältigen Investitionen im Engagement sind besser zu fördern, stärker zu vernetzen und vor allem denen zugänglich zu machen, die wir für bürgerschaftli- ches Engagement begeistern wollen. Wir wollen eine Nationale Engagementstrategie u. a. zusammen mit dem Nationa- len Forum für Engagement und Partizipation umsetzen, ein Gesetz zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements verfolgen, das alle geeigneten Rahmenbe- dingungen für eine nachhaltige Infrastruktur und Stabilisierung von Engagement und Partizipation berücksichtigt und zur Bündelung, Abstimmung und Weiterent- wicklung von Förderprogrammen ein geeignetes bundeseinheitliches Förderin- strument aufstellen. Wir werden die Qualität der Jugendfreiwilligendienste „Freiwilliges Soziales Jahr“ und „Freiwilliges Ökologisches Jahr“ als Bildungsdienste nachhaltig sichern stär- ken. Der Kindergeldbezug in Zeiten geregelter und ungeregelter Jugendfreiwilligen- dienste wird vereinheitlicht, ein Kindergeldbezug während der Wehr- und Zivil- dienstzeit wird geprüft. Durch eine gemeinsame ressortübergreifende Strategie werden ...
Ehrenamt. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die vor- genannten Tätigkeiten entweder unentgeltlich erfolgen oder steuerfreie Einnah- men nach dem Einkommenssteuergesetz für diese erzielt werden. Hierunter fällt die ehrenamtliche oder freiwillige Mitarbeit – in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendar- beit, – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden – bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfad- findern oder gleichartig organisierten Gruppen Nicht versichert sind hingegen die Gefahren aus leitenden Ehrenämtern, aus öf- fentlichen oder hoheitlichen Ehrenämtern (z.B. als Bürgermeister, Gemeinderats- mitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern oder Angehöriger der Freiwil- ligen Feuerwehr) oder aus wirtschaftlichen oder anderen sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter (z.B. als Vorstand, Betriebs- oder Personalrat, Versi- chertenältester, Vertrauensperson nach § 40 Sozialgesetzbuch IV oder berufli- cher Betreuer nach § 1897 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leis- tung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann (z.B. Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherung) oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist.
Ehrenamt. Die Kommissionen sind sich des hohen Stellenwerts ehrenamtlicher Arbeit bewusst und werden diese weiter fördern. Es soll geprüft werden, wie durch den Einsatz geringer pauschalisierter Aufwandsentschädigungen die ehrenamtliche Tätigkeit in bestimmten, von der Stadt definierten Tätigkeitsfeldern auch bei Zuwendungsempfängern initiiert und ausgeweitet werden kann. Nach der anstehenden bundesgesetzlichen Novellierung sollen das Freiwillige Soziale und Ökologische Jahr thematisch und quantitativ ausgeweitet werden. Außerdem soll ein freiwilliges Jahr im Bereich Kultur eingerichtet werden. Über das Ziel der thematischen und quantitativen Ausweitung der Freiwilligendienste und der Beteiligung von Menschen unterschiedlichen Alters und verschiedener Herkunft herrscht Einigkeit.
Ehrenamt. Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom 21.03.2013
Ehrenamt. Wir wollen das Ehrenamt weiter stärken und Hürden abbauen. Wir werden uns dafür einsetzen, dass die Ehrenamtskarte ausgeweitet wird. Wir richten einen Runden Tisch zum Ehrenamt ein.
Ehrenamt. 4.1.3.1 Mitversichert ist abweichend von Ziffer 1.1 a), soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, die ge- setzliche Haftpflicht der versicherten Person wegen Personen- und Sachschäden aus im Inland ausgeüb- ten unentgeltlichen Tätigkeiten zum Wohle des Ge- meinwesens (ehrenamtliche Tätigkeiten) • im Rahmen eines öffentlichen Amtes oder in Kör- perschaften des öffentlichen Rechts, wenn sie nicht durch eine hauptamtliche Tätigkeit der versi- cherten Person veranlasst sind; • im Rahmen von ehrenamtlicher Tätigkeit oder un- entgeltlicher Freiwilligenarbeit, eines sozialen En- gagements. Dazu zählt die Mitarbeit • in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit, • in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Inte- ressenverbänden, • bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig or- ganisierten Gruppen. 4.1.3.2 Unentgeltlich im Sinne dieser Bestimmungen sind Tätigkeiten auch dann, wenn die versicherte Person hierfür eine Aufwandsentschädigung zur Deckung der ihr persönlich entstandenen Kosten erhält. 4.1.3.3 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Tätigkeiten, • die auch Gegenstand eines von der versicherten Person selbstständig ausgeübten Berufes oder Gewerbes sind; • deren Ausübung, wenn sie im Rahmen eines Beru- fes oder Gewerbes erfolgen würde, einer behördli- chen Erlaubnis bzw. einer Zulassung bedürfen; • für die eine Versicherungspflicht besteht; • im medizinischen Dienst oder in Rettungsdiensten; • der Kranken- oder Altenpflege, soweit es hierfür einer besonderen Ausbildung bzw. Zulassung be- darf. • in öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr. 4.1.3.4 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Ansprüche • wegen Schäden am Eigentum der Dienststelle oder an von Dritten der Dienststelle oder der versi- cherten Person anvertrauten Sachen; • aus dem Halten von Hunden und Pferden; • aus Besitz und Verwendung von Kraft-, Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen. 4.1.3.5 Ferner sind ausgeschlossen Ansprüche aus Perso- nenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb der Dienststelle gemäß den beamtenrechtlichen Bestim- mungen oder gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Ehrenamt. Die Tätigkeit im Integrationsbeirat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Aufwandsentschädi­ gung, jedoch ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00- € (in Worten: Zwanzig Euro) je Sitzung.
Ehrenamt. Der AN hat die ehrenamtlich tätigen Personen bei ihren Projekten nach Möglichkeit zu unterstützen und sich mit ihnen insbesondere in den Bereichen Tagesstrukturierung und Freizeitgestaltung abzustimmen sowie mit den ehrenamtlich tätigen Personen einen stetigen Austausch zu pflegen. Zentraler Ansprechpartner für den AN in Sachen Ehrenamt ist der Ehrenamtskoordinator. Der AG ist über Wesentliches stets zu informieren. • Zusammenarbeit mit Einrichtungen / Behörden Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Der AN ist gehalten, im Einzelfall auf Bitten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Bewohner/-innen aufzufordern, beim Bundesamt vorzusprechen. Strafverfolgungs- bzw. Gefahrenabwehrbehörden (bspw. Polizei) Auffälligkeiten (z.B. Hinweise auf bevorstehende Unruhen oder Straftaten in der Liegenschaft) sind unverzüglich der EA-Leitung und nach Absprache mit dieser der Polizei zu melden. Im Falle der Abwesenheit der EA-Leitung ist die Polizei zwingend und unverzüglich zu informieren. In Absprache mit der Polizei und der EA-Leitung sind sowohl präventive als auch ggf. repressive Maßnahmen (etwa durch Einzelgespräche mit Betroffenen oder Hausversammlungen nach Auseinandersetzungen) zu begleiten.
Ehrenamt. Die Förderung des Ehrenamtes ist uns ein besonders wichtiges Anliegen. Dazu sind die Rahmenbedingungen in Zusammenarbeit mit den Kommunen zu überarbeiten, u.a. im Bereich der Rechts- und Organisationsberatung für Vereine und der Mindestvoraussetzungen für die Ehrenamtskarte. Dazu werden die personellen Voraussetzungen geschaffen.
Ehrenamt. Das Ehrenamt ist für uns eine zentrale Säule des gesellschaftlichen Zusammenhalts und tragender Teil unserer demokratischen Gesellschaft. In Niedersachsen engagieren sich über drei Millionen Menschen freiwillig für das Gemeinwohl. Auf Grundlage der Ergebnisse der Enquetekommission „Ehrenamt“ werden wir eine Ehrenamtsstrategie entwickeln und die Rahmenbedingungen für bürger- schaftliches Engagement in Niedersachsen erleichtern und verbessern.