Common use of SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE Clause in Contracts

SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE. Während der Dauer des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung sind die Beiträge zur Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit zu leisten. Gemäß der AMS-Bundesrichtlinie erhält der/die ArbeitgeberIn mit Beginn des ersten Kurz­arbeitsmonats einen ergänzenden Teilbetrag zur Abgeltung des ArbeitgeberInnen-Anteils der Sozialversicherungsbeiträge.

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Samples: www.babe.or.at, www.ecovis.com, www.wko.at

SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE. Während der Dauer des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung sind die Beiträge zur Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit Kurzarbeitsperiode zu leisten. Gemäß der AMS-Bundesrichtlinie erhält der/die ArbeitgeberIn mit Beginn des ersten Kurz­arbeitsmonats einen ergänzenden Teilbetrag zur Abgeltung des ArbeitgeberInnen-Anteils der Sozialversicherungsbeiträge.

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Samples: www.wko.at, www.ams.at, www.wko.at

SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE. Während der Dauer des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung sind die Beiträge zur Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Beginn Eintritt der Kurzarbeit Kurz- arbeit zu leisten. Gemäß der AMSBundes-Bundesrichtlinie RL KUA des AMS erhält der/die ArbeitgeberIn der Arbeitgeber mit Beginn des ersten Kurz­arbeitsmonats 1. Kurzarbeitsmonats einen ergänzenden Teilbetrag zur Abgeltung des ArbeitgeberInnender Arbeitgeber SV-Anteils der SozialversicherungsbeiträgeBeiträge.

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Samples: www.stulik.at, propak.at, www.arching.at

SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE. Während der Dauer des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung sind die Beiträge zur Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit zu leisten. Gemäß der AMS-Bundesrichtlinie erhält der/die ArbeitgeberIn mit Beginn des ersten Kurz­arbeitsmonats Kurzarbeitsmonats einen ergänzenden Teilbetrag zur Abgeltung des ArbeitgeberInnenArbeit­geberInnen-Anteils der Sozialversicherungsbeiträge.

Appears in 3 contracts

Samples: www.ecovis.com, www.wko.at, www.wko.at

SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE. Während der Dauer des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung sind die Beiträge zur Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit Kurz­arbeit zu leisten. Gemäß der AMSBundes-Bundesrichtlinie RL KUA des AMS erhält der/die ArbeitgeberIn mit Beginn des ersten Kurz­arbeitsmonats 1. Kurzarbeitsmonats einen ergänzenden Teilbetrag zur Abgeltung des ArbeitgeberInnen-Anteils der Sozialversicherungsbeiträge.

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Samples: www.wko.at, www.wko.at

SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE. Während der Dauer des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung sind die Beiträge zur Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Beginn Eintritt der Kurzarbeit zu leisten. Gemäß der AMSBundes-Bundesrichtlinie RL KUA des AMS erhält der/die ArbeitgeberIn der Arbeitgeber mit Beginn des ersten Kurz­arbeitsmonats 1. Kurzarbeitsmonats einen ergänzenden Teilbetrag zur Abgeltung des ArbeitgeberInnender Arbeitgeber SV-Anteils der SozialversicherungsbeiträgeBeiträge.

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SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE. Während der Dauer des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung sind die Beiträge zur Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit Kurz- arbeit zu leisten. Gemäß der AMSBundes-Bundesrichtlinie RL KUA des AMS erhält der/die ArbeitgeberIn mit Beginn des ersten Kurz­arbeitsmonats 1. Kurzarbeitsmonats einen ergänzenden Teilbetrag zur Abgeltung des ArbeitgeberInnen-Anteils der Sozialversicherungsbeiträge.

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SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE. Während der Dauer des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung sind die Beiträge zur Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit zu leisten. Gemäß der AMS-Bundesrichtlinie erhält der/die ArbeitgeberIn mit Beginn des ersten 1. Kurz­arbeitsmonats einen ergänzenden Teilbetrag zur Abgeltung des ArbeitgeberInnen-Anteils der Sozialversicherungsbeiträge.

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Samples: www.ecovis.com

SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE. Während der Dauer des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung sind die Beiträge zur Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit zu leisten. Gemäß der AMS-Bundesrichtlinie erhält der/die ArbeitgeberIn mit Beginn des ersten Kurz­arbeitsmonats Kurzarbeitsmonats einen ergänzenden Teilbetrag zur Abgeltung des ArbeitgeberInnenArbeit- geberInnen-Anteils der Sozialversicherungsbeiträge.

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