SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE. Während der Dauer des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung sind die Beiträge zur Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit zu leisten. Gemäß der AMS-Bundesrichtlinie erhält der/die ArbeitgeberIn mit Beginn des ersten Kurzarbeitsmonats einen ergänzenden Teilbetrag zur Abgeltung des ArbeitgeberInnen-Anteils der Sozialversicherungsbeiträge.
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SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE. Während der Dauer des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung sind die Beiträge zur Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit Kurzarbeitsperiode zu leisten. Gemäß der AMS-Bundesrichtlinie erhält der/die ArbeitgeberIn mit Beginn des ersten Kurzarbeitsmonats einen ergänzenden Teilbetrag zur Abgeltung des ArbeitgeberInnen-Anteils der Sozialversicherungsbeiträge.
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SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE. Während der Dauer des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung sind die Beiträge zur Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Beginn Eintritt der Kurzarbeit Kurz- arbeit zu leisten. Gemäß der AMSBundes-Bundesrichtlinie RL KUA des AMS erhält der/die ArbeitgeberIn der Arbeitgeber mit Beginn des ersten Kurzarbeitsmonats 1. Kurzarbeitsmonats einen ergänzenden Teilbetrag zur Abgeltung des ArbeitgeberInnender Arbeitgeber SV-Anteils der SozialversicherungsbeiträgeBeiträge.
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SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE. Während der Dauer des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung sind die Beiträge zur Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit zu leisten. Gemäß der AMS-Bundesrichtlinie erhält der/die ArbeitgeberIn mit Beginn des ersten Kurzarbeitsmonats Kurzarbeitsmonats einen ergänzenden Teilbetrag zur Abgeltung des ArbeitgeberInnenArbeitgeberInnen-Anteils der Sozialversicherungsbeiträge.
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SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE. Während der Dauer des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung sind die Beiträge zur Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit Kurzarbeit zu leisten. Gemäß der AMSBundes-Bundesrichtlinie RL KUA des AMS erhält der/die ArbeitgeberIn mit Beginn des ersten Kurzarbeitsmonats 1. Kurzarbeitsmonats einen ergänzenden Teilbetrag zur Abgeltung des ArbeitgeberInnen-Anteils der Sozialversicherungsbeiträge.
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SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE. Während der Dauer des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung sind die Beiträge zur Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Beginn Eintritt der Kurzarbeit zu leisten. Gemäß der AMSBundes-Bundesrichtlinie RL KUA des AMS erhält der/die ArbeitgeberIn der Arbeitgeber mit Beginn des ersten Kurzarbeitsmonats 1. Kurzarbeitsmonats einen ergänzenden Teilbetrag zur Abgeltung des ArbeitgeberInnender Arbeitgeber SV-Anteils der SozialversicherungsbeiträgeBeiträge.
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SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE. Während der Dauer des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung sind die Beiträge zur Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit Kurz- arbeit zu leisten. Gemäß der AMSBundes-Bundesrichtlinie RL KUA des AMS erhält der/die ArbeitgeberIn mit Beginn des ersten Kurzarbeitsmonats 1. Kurzarbeitsmonats einen ergänzenden Teilbetrag zur Abgeltung des ArbeitgeberInnen-Anteils der Sozialversicherungsbeiträge.
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SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE. Während der Dauer des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung sind die Beiträge zur Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit zu leisten. Gemäß der AMS-Bundesrichtlinie erhält der/die ArbeitgeberIn mit Beginn des ersten 1. Kurzarbeitsmonats einen ergänzenden Teilbetrag zur Abgeltung des ArbeitgeberInnen-Anteils der Sozialversicherungsbeiträge.
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SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE. Während der Dauer des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung sind die Beiträge zur Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit zu leisten. Gemäß der AMS-Bundesrichtlinie erhält der/die ArbeitgeberIn mit Beginn des ersten Kurzarbeitsmonats Kurzarbeitsmonats einen ergänzenden Teilbetrag zur Abgeltung des ArbeitgeberInnenArbeit- geberInnen-Anteils der Sozialversicherungsbeiträge.
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