Common use of Speditions-, Logistik- und Lagergeschäft Clause in Contracts

Speditions-, Logistik- und Lagergeschäft. Der Unternehmer im Speditions-, Logistik und Lagergeschäft im Sinne von § 1 wird nachfolgend als Spediteur bezeichnet. Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen. Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 - 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluss der zur Erbringung dieser Leistun- gen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvor- schriften nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch für speditionsübliche und darüber hinausgehende logistische Leistungen. Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt. Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die VBGL als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.

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Samples: www.intime.de, www.spedition-moehlmann.de, www.bgl-ev.de

Speditions-, Logistik- und Lagergeschäft. Der Unternehmer im Speditions-, Logistik und Lagergeschäft im Sinne von § 1 wird nachfolgend in diesem Abschnitt als Spediteur bezeichnet. Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine Tätigkeiten Tätig- keiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen. Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 - bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluss der zur Erbringung dieser Leistun- gen Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvor- schriften Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch für speditionsübliche und darüber hinausgehende logistische Leistungen. Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugtbe- fugt. Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die VBGL als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.

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Speditions-, Logistik- und Lagergeschäft. Der Unternehmer im Speditions-, Logistik Logistik- und Lagergeschäft im Sinne von § 1 wird nachfolgend in diesem Abschnitt als Spediteur bezeichnet. Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen. Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 - bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluss der zur Erbringung dieser Leistun- gen erforderlichen Leistungen erforderli- chen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvor- schriften Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch für speditionsübliche und darüber hinausgehende logistische Leistungen. Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt. Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die VBGL als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.

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Speditions-, Logistik- und Lagergeschäft. Der Unternehmer im Speditions-, Logistik und Lagergeschäft im Sinne von § 1 wird nachfolgend als Spediteur bezeichnet. Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen. Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 - 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluss der zur Erbringung dieser Leistun- gen Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvor- schriften Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch für speditionsübliche und darüber hinausgehende logistische Leistungen. Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt. Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die VBGL als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.

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Speditions-, Logistik- und Lagergeschäft. Der Unternehmer im Speditions-, Logistik und Lagergeschäft im Sinne von § 1 wird nachfolgend in diesem Abschnitt als Spediteur bezeichnet. Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen. Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 - bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluss der zur Erbringung dieser Leistun- gen Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvor- schriften AGB -feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch für speditionsübliche und darüber hinausgehende logistische Leistungen. Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt. Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die VBGL als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.

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Speditions-, Logistik- und Lagergeschäft. Der Unternehmer im Speditions-, Logistik Logistik- und Lagergeschäft im Sinne von § 1 wird nachfolgend nach- folgend in diesem Abschnitt als Spediteur bezeichnet. Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen. Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 - bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluss der zur Erbringung dieser Leistun- gen Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvor- schriften Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch für speditionsübliche und darüber hinausgehende logistische Leistungen. Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt. Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die VBGL als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.

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Speditions-, Logistik- und Lagergeschäft. Der Unternehmer im Speditions-, Logistik und Lagergeschäft im Sinne von § 1 wird nachfolgend nach- folgend in diesem Abschnitt als Spediteur bezeichnet. Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen. Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 - bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluss der zur Erbringung dieser Leistun- gen Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvor- schriften Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch für speditionsübliche und darüber hinausgehende logistische Leistungen. Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt. Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die VBGL als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.

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