Common use of Speditions-, Logistik- und Lagergeschäft Clause in Contracts

Speditions-, Logistik- und Lagergeschäft. Der Unternehmer im Speditions-, Logistik und Lagergeschäft im Sinne von § 1 wird nachfolgend in diesem Abschnitt als Spediteur bezeichnet. § 11 Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen. § 12 Leistungsumfang Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluss der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB -feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. § 13 Vereinbarung besonderer Bedingungen Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt. Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die VBGL als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs. § 14 Auftrag, Übermittlungsfehler, Inhalt, besonders wertvolles oder gefährliches Gut

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Speditions-, Logistik- und Lagergeschäft. Der Unternehmer im Speditions-, Logistik Logistik- und Lagergeschäft im Sinne von § 1 wird nachfolgend in diesem Abschnitt als Spediteur bezeichnet. § 11 Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen. § 12 Leistungsumfang Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluss der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB -feste AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. § 13 Vereinbarung besonderer Bedingungen Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt. Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die VBGL als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs. § 14 Auftrag, Übermittlungsfehler, Inhalt, besonders wertvolles oder gefährliches GutGut Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen sind formlos gültig. Nachträgliche Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen. Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft.

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Speditions-, Logistik- und Lagergeschäft. Der Unternehmer im Speditions-imSpeditions-, Logistik Logistik- und Lagergeschäft im Sinne imSinne von § 1 wird nachfolgend nach- folgend in diesem Abschnitt diesemAbschnitt als Spediteur bezeichnet. § 11 Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen. § 12 Leistungsumfang Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluss denAbschluss der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen VerträgeerforderlichenVerträge, soweit zwingende oder AGB -feste AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. § 13 Vereinbarung besonderer Bedingungen Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt. Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die VBGL als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs. § 14 Auftrag, 14Auftrag,Übermittlungsfehler, Inhalt, besonders wertvolles oder gefährliches GutgefährlichesGut

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Speditions-, Logistik- und Lagergeschäft. Der Unternehmer im Speditions-, Logistik und Lagergeschäft im Sinne von § 1 wird nachfolgend in diesem Abschnitt als Spediteur bezeichnet. § 11 Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen. § 12 Leistungsumfang Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluss der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB -feste AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. § 13 Vereinbarung besonderer Bedingungen Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt. Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die VBGL als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs. § 14 Auftrag, Übermittlungsfehler, Inhalt, besonders wertvolles oder gefährliches Gut

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