Common use of Sperre Clause in Contracts

Sperre. 10.1. Die SWMS ist berechtigt, die Inanspruchnah- me der vertraglichen Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsver- pflichtungen in Höhe von mindestens 75,00 Euro in Verzug ist, eine gegebenenfalls geleistete Anzah- lung oder Sicherheit verbraucht ist und die SWMS dem Kunden diese Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, ange- droht hat. Bei der Berechnung der Höhe der ausste- henden Zahlungsverpflichtung bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene ▇▇▇▇▇▇▇▇- gen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der vorhergehenden Sätze die- ser Ziff. 10.1 gelten nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags, den der Kunde in den voran- gegangenen sechs Abrechnungszeiträumen durch- schnittlich als Entgelt für einen entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatte, auf- gefordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat. Eine Sperre ohne Ankündigung und Einhaltung der Wartefrist ist möglich, wenn das Vertragsver- hältnis wirksam gekündigt wurde oder wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung von der SWMS in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme recht- fertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird bzw. Entgelte für erbrachte Leis- tungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichten wird. 10.2. Die Sperre wird von der SWMS zunächst auf abgehende Telekommunikationsverbindungen be- schränkt. Dauert der Grund, der zur Sperrung ge- führt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung der Sperre noch an, darf die SWMS den Netzzugang des Kunden insgesamt sperren. 10.3. Der Kunde bleibt auch im Falle einer Sperre verpflichtet, die der SWMS geschuldete Vergütung zu bezahlen. 10.4. Im Falle einer Sperre ist die SWMS darüber hinaus berechtigt, dem Kunden Aufwendungsersatz durch eine Pauschale in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Pauschale ist der jeweils gültigen Preislis- te zu entnehmen. Das Recht des Kunden, den Nach- weis zu erbringen, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Aufwand bei der SWMS eingetreten ist, bleibt unberührt.

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Sources: General Terms and Conditions

Sperre. 10.1. 3.1 Die SWMS teutel ist gemäß § 45k TKG berechtigt, die Inanspruchnah- me der vertraglichen Leistungen durch den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden auf dessen Kosten für abgehende Telekommunikations- verbindungen ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsver- pflichtungen in Höhe einem Betrag von mindestens 75,00 Euro in Verzug ist, eine gegebenenfalls eventuell geleistete Anzah- lung oder Sicherheit verbraucht ist aufgebraucht und – sofern kein Fall der Gefährdung der Netzintegrität nach § 11 Abs. 6 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekom- munikationsendeinrichtungen (FTEG) vorliegt – die SWMS dem Kunden diese Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten gerichtlichen Rechtschutz zu suchen, ange- droht hatmit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurde. Bei der Berechnung der Höhe der ausste- henden Zahlungsverpflichtung des Verzugsbetrages bleiben diejenigen nicht titulierte Forderungentitulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde form- und fristgerecht formgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene ▇▇▇▇▇▇▇▇- gen Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen Forderungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen Bestim- mungen der vorhergehenden Sätze die- ser Ziff. 10.1 2 bis 4 dieses Absatzes gelten nicht, wenn der Anbieter teutel den Teilnehmer Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags, den der Kunde in den voran- gegangenen sechs Abrechnungszeiträumen durch- schnittlich als Entgelt für einen entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatte, auf- gefordert Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufgefordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat. 3.2 Gemäß § 45k Abs. Eine Sperre ohne Ankündigung und Einhaltung der Wartefrist 4 TKG ist möglichdie teutel berechtigt, wenn das Vertragsver- hältnis wirksam gekündigt wurde den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung von der SWMS in besonderem Maße des Anbieters beim Kunden ansteigt und Tatsachen die Annahme recht- fertigenrechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird bzw. Entgelte für erbrachte Leis- tungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichten bean- standen wird. 10.2. 3.3 Die teutel ist nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristsetzung berechtigt, die Rufnummer des Kunden nach dem in Ziffer 3.4 geregelten Verfahren zu sperren, wenn der Kunde durch sein Telefonverhalten wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. 3.4 Im Fall der Sperre wird von der SWMS zunächst auf abgehende Telekommunikationsverbindungen be- schränktdie abgehende, verbindungskostenverursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund, der zur Sperrung ge- führt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung Grund der Sperre noch an, darf so kann nach einer einwöchigen Abgangssperre auch die SWMS den Netzzugang des eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkosten können dem Kunden insgesamt sperrenin Rechnung gestellt werden. 10.3. Der Kunde bleibt auch im Falle einer Sperre verpflichtet, die der SWMS geschuldete Vergütung zu bezahlen. 10.4. Im Falle einer Sperre ist die SWMS darüber hinaus berechtigt, dem Kunden Aufwendungsersatz durch eine Pauschale in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Pauschale ist der jeweils gültigen Preislis- te zu entnehmen. Das Recht des Kunden, den Nach- weis zu erbringen, dass überhaupt kein oder nur 3.5 Soweit ein geringerer Aufwand bei der SWMS eingetreten monatlicher Grundpreis vereinbart ist, bleibt unberührtder Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtet.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sperre. 10.17.1. Die SWMS ist berechtigt, die Inanspruchnah- me Verbindungen zu 0900–/0137–Rufnummern sind grundsätzlich gesperrt. Nach Ausgleich der vertraglichen Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn ersten Rechnung kann der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen eine Aufhebung der Sperre beantragen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Einrichtung dieser Sperre. Nutzt der Kunde die Mobilfunkdienst- leistungen, so ist er zur Zahlung der entspre- chenden Entgelte verpflichtet. Daneben können weitere Nutzungseinschränkungen mit Zahlungsver- pflichtungen in Höhe von mindestens 75,00 Euro in Verzug ist, eine gegebenenfalls geleistete Anzah- lung oder Sicherheit verbraucht ist und die SWMS dem Kunden diese vereinbart werden. 7.2. yourfone ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen, zeitlich bis zur Wieder- herstellung des vertragsgemäßen Zustandes befristeten, Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, ange- droht hat. Bei der Berechnung Inanspruchnahme der Höhe der ausste- henden Zahlungsverpflichtung bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene ▇▇▇▇▇▇▇▇- gen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der vorhergehenden Sätze die- ser Ziff. 10.1 gelten nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags, den der Kunde in den voran- gegangenen sechs Abrechnungszeiträumen durch- schnittlich als Entgelt für einen entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatte, auf- gefordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat. Eine Sperre Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung der einer Wartefrist ist möglichberechtigt, wenn und solange a) das Vertragsver- hältnis wirksam gekündigt wurde Entgeltaufkommen und/oder wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung von der SWMS das Nut- zungsverhalten in besonderem sehr hohem Maße bzw. ungewöhnlich ansteigt und und/oder Tatsachen die Annahme recht- fertigenrechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird bzw. bei einer späteren Durchführung der Sperre Entgelte für in der Zwischenzeit erbrachte Leis- tungen Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichten wirdentrichtet, b) ein Fall von ▇▇▇▇▇▇ 8.7 vorliegt, c) eine Gefährdung der Einrichtungen der your- fone, EPM oder deren Roaming Partnern oder der öffentlichen Sicherheit droht, d) der Kunde Veranlassung zur fristlosen Kün- digung gegeben hat, e) in Fällen eines Verstoßes des Kunden ge- gen Ziffer 8.1, wenn hierdurch der ordnungs- gemäße Rechnungsausgleich gefährdet ist, f) yourfone vom Missbrauch der Zugangs- daten des Kunden (Passwort etc.) durch Dritte Kenntnis erhält oder diesen begründet vermutet, g) der Kunde gegen die in den Ziffer 3.13, 8.4, 8.10, 8.12, 8.13 und 8.14 festgelegten Pflichten verstößt. 10.27.3. Die Für die Sperre wird von werden die in der SWMS zunächst auf abgehende Telekommunikationsverbindungen be- schränktjeweils gülti- gen Preisliste gegebenenfalls ausgewiesenen Entgelte erhoben, soweit der Kunde nicht nach- weist, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Dauert der Grund, der zur Sperrung ge- führt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung der Bei Diebstahl oder Verlust erfolgt die Sperre noch an, darf die SWMS den Netzzugang des Kunden insgesamt sperrenkostenlos (Kundenwunschsperre). 10.37.4. Der Kunde bleibt trotz Sperre auch im Falle einer Sperre während der Dauer ihrer Verhängung zur Zahlung der nutzungsunabhängigen Entgelte verpflichtet, die der SWMS geschuldete Vergütung zu bezahlen. 10.4. Im Falle einer Sperre ist die SWMS darüber hinaus berechtigt, dem Kunden Aufwendungsersatz durch eine Pauschale in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Pauschale ist der jeweils gültigen Preislis- te zu entnehmen. Das Recht des Kunden, den Nach- weis zu erbringen, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Aufwand bei der SWMS eingetreten ist, bleibt unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Mobilfunkverträge

Sperre. 10.1. 3.1 Die SWMS teutel ist gemäß § 45k TKG berechtigt, die Inanspruchnah- me der vertraglichen Leistungen durch den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden auf dessen Kosten für abgehende Telekommunikationsverbindungen ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsver- pflichtungen in Höhe einem Betrag von mindestens 75,00 Euro in Verzug ist, eine gegebenenfalls eventuell geleistete Anzah- lung oder Sicherheit verbraucht ist aufgebraucht und – sofern kein Fall der Gefährdung der Netzintegrität nach § 11 Abs. 6 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vorliegt – die SWMS dem Kunden diese Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten gerichtlichen Rechtschutz zu suchen, ange- droht hatmit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurde. Bei der Berechnung der Höhe der ausste- henden Zahlungsverpflichtung des Verzugsbetrages bleiben diejenigen nicht titulierte Forderungentitulierten Forderungen unbe- rücksichtigt, die der Kunde form- und fristgerecht formgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene ▇▇▇▇▇▇▇▇- gen Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen Forderungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der vorhergehenden Sätze die- ser Ziff. 10.1 2 bis 4 dieses Absatzes gelten nicht, wenn der Anbieter teutel den Teilnehmer Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags, den der Kunde in den voran- gegangenen sechs Abrechnungszeiträumen durch- schnittlich als Entgelt für einen entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatte, auf- gefordert Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufgefordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat. 3.2 Gemäß § 45k Abs. Eine Sperre ohne Ankündigung und Einhaltung der Wartefrist 4 TKG ist möglichdie teutel berechtigt, wenn das Vertragsver- hältnis wirksam gekündigt wurde den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen Abrechnungs- zeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung von der SWMS in besonderem Maße des Anbieters beim Kunden ansteigt und Tatsachen die Annahme recht- fertigenrechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung Entgelt- forderung beanstanden wird bzw. Entgelte für erbrachte Leis- tungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichten wird. 10.2. 3.3 Die teutel ist nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristsetzung berechtigt, die Rufnummer des Kunden nach dem in Ziffer 3.4 geregelten Verfahren zu sperren, wenn der Kunde durch sein Telefonverhal- ten wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. 3.4 Im Fall der Sperre wird von der SWMS zunächst auf abgehende Telekommunikationsverbindungen be- schränktdie abgehende, verbindungskostenverursachende Telefonver- bindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund, der zur Sperrung ge- führt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung Grund der Sperre noch an, darf so kann nach einer einwöchigen Abgangssperre auch die SWMS den Netzzugang des eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkosten können dem Kunden insgesamt sperrenin Rechnung gestellt werden. 10.3. Der Kunde bleibt auch im Falle einer Sperre verpflichtet, die der SWMS geschuldete Vergütung zu bezahlen. 10.4. Im Falle einer Sperre ist die SWMS darüber hinaus berechtigt, dem Kunden Aufwendungsersatz durch eine Pauschale in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Pauschale ist der jeweils gültigen Preislis- te zu entnehmen. Das Recht des Kunden, den Nach- weis zu erbringen, dass überhaupt kein oder nur 3.5 Soweit ein geringerer Aufwand bei der SWMS eingetreten monatlicher Grundpreis vereinbart ist, bleibt unberührtder Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtet.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sperre. 10.1Abweichend und vorrangig von der allgemeinen Regelung nach Kap. Die SWMS ist berechtigtA, die Inanspruchnah- me der vertraglichen Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn Ziffer 11.1 gilt folgende Regelung: 6.1 Befindet sich der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsver- pflichtungen in Höhe Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75,00 75 Euro in Verzug istVerzug, eine gegebenenfalls geleistete Anzah- kann SWS die Leistungen auf Kosten des Kunden und nach Maßgabe von § 45k TKG sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall zur Zah- lung oder Sicherheit verbraucht der monatlichen Preise verpflichtet. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche der SWS wegen Zahlungsverzugs bleibt unbe- rührt. 6.2 SWS ist und zudem berechtigt, die SWMS Erbringung der Mobilfunkdienst- leistungen gegenüber dem Kunden diese Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeitnach Maßgabe von § 45k Abs. 4 und 5 TKG ganz oder teilweise zu verweigern (Voll- bzw. Teil- sperre), Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchenwobei zunächst eine Teilsperre erfolgt, ange- droht hat. Bei der Berechnung der Höhe der ausste- henden Zahlungsverpflichtung bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene ▇▇▇▇▇▇▇▇- gen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der vorhergehenden Sätze die- ser Ziff. 10.1 gelten nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags, den der Kunde in den voran- gegangenen sechs Abrechnungszeiträumen durch- schnittlich als Entgelt für einen entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatte, auf- gefordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat. Eine Sperre ohne Ankündigung und Einhaltung der Wartefrist ist möglich, wenn das Vertragsver- hältnis wirksam gekündigt wurde oder wenn wenn a. wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen vorangegange- nen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung von der SWMS SWS in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme recht- fertigenAn- nahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird bzw. Entgelte für erbrachte Leis- tungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichten wird. 10.26.3 Für das berechtigte Sperren und Entsperren wird ein Entgelt erhoben, das sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergibt. Die Sperre wird von Dem Kunden steht der SWMS zunächst auf abgehende Telekommunikationsverbindungen be- schränktNachweis frei, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als das Entgelt. Dauert der Grund, der zur Sperrung ge- führt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung der Sperre noch an, darf die SWMS den Netzzugang des Kunden insgesamt sperren. 10.3. Der Kunde bleibt auch im Falle Trotz einer Sperre bleibt der Kunde verpflichtet, die der SWMS geschuldete Vergütung nutzungsun- abhängigen Entgelte, insbesondere die monatlichen Bereitstel- lungspreise zu bezahlenzahlen. 10.46.4 Auf Wunsch des Kunden wird SWS netzseitig die Nutzung und Abrechnung bestimmter Rufnummernbereiche (Premium- dienste, insbesondere 0190- und 0900-Rufnummern) im Sinne des § 45d Abs. Im Falle einer Sperre ist die SWMS darüber hinaus berechtigt3 TKG sperren, dem soweit dies technisch möglich ist. Diese Sperrung erfolgt für den Kunden Aufwendungsersatz durch kostenlos. Sollte der Kun- de eine Pauschale in Rechnung zu stellen. Die Freischaltung der gesperrten Rufnummernbereiche wün- schen, so kann SWS für diese Freischaltung ein Entgelt erheben, dessen Höhe der Pauschale ist der jeweils gültigen Preislis- te zu entnehmen. Das Recht des Kunden, den Nach- weis zu erbringen, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Aufwand bei der SWMS eingetreten ist, bleibt unberührtPreisliste entnommen werden kann.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sperre. 10.19.1. Die SWMS ist berechtigt, die Inanspruchnah- me der vertraglichen CX LABS darf gegenüber dem Kunden zu erbringende Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu sperrenverweigern (Sperre) 9.1.1. wegen Missbrauch (siehe Ziffer 5.6) oder im Falle einer Abschaltungsanordnung der BnetzA 9.1.2. wegen Zahlungsverzugs nach Maßgabe von § 45k Abs. 2 TKG, wenn sich der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsver- pflichtungen in Höhe von mindestens 75,00 75 Euro in Verzug ist, eine gegebenenfalls geleistete Anzah- lung oder Sicherheit verbraucht ist im Zahlungsverzug befindet und die SWMS dem Kunden diese die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht wurde unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen 9.1.3. wegen Kündigung, ange- droht hat. Bei der Berechnung der Höhe der ausste- henden Zahlungsverpflichtung bleiben nicht titulierte Forderungen, sobald die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene ▇▇▇▇▇▇▇▇- gen Dritter Kündigung des Servicevertrags wirksam ist – was im Sinne Falle einer fristlosen Kündigung (siehe Ziffer 13.6) der Zeitpunkt des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer BetrachtZugangs der Kündigungserklärung ist 9.1.4. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der vorhergehenden Sätze die- ser Ziff. 10.1 gelten nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags, den der Kunde in den voran- gegangenen sechs Abrechnungszeiträumen durch- schnittlich als Entgelt für einen entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatte, auf- gefordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat. Eine Sperre wegen sprunghaften Kostenanstiegs ohne Ankündigung und Einhaltung der Wartefrist ist möglicheiner Wartefrist, wenn das Vertragsver- hältnis wirksam gekündigt wurde oder wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung von der SWMS in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme recht- fertigenrechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird wird 9.1.5. wegen Notfalls ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist, wenn der Schutz der Systeme der CX LABS die unverzügliche Abschaltung eines ▇▇▇▇▇▇ des Kunden erfordert und dem Kunden unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann (§ 11 Abs. 6 FTEG) 9.1.6. oder sofern eine andere rechtliche Vorschrift bzw. Entgelte für erbrachte Leis- tungen nicht, nicht vollständig Anordnung dies erlaubt oder nicht rechtzeitig entrichten wird.fordert 10.2. Die Sperre wird von der SWMS zunächst auf abgehende Telekommunikationsverbindungen be- schränkt. Dauert der Grund, der zur Sperrung ge- führt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung der Sperre noch an, darf die SWMS den Netzzugang des Kunden insgesamt sperren. 10.3. Der Kunde bleibt auch im Falle einer Sperre verpflichtet, die der SWMS geschuldete Vergütung zu bezahlen. 10.49.2. Im Falle einer Sperre ist die SWMS darüber hinaus berechtigt, dem ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist informiert CX LABS den Kunden Aufwendungsersatz durch eine Pauschale in Rechnung zu stellenunverzüglich über Sperrung und Sperrgrund. 9.3. Die Höhe Sperre wird, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen beschränkt. Sie wird nur für die Zeit aufrechterhalten, solange der Pauschale ist Grund für die Sperre fortbesteht. 9.4. Auch während der jeweils gültigen Preislis- te zu entnehmenSperre bleibt der Kunde zur Zahlung etwaiger Grund- oder sonstiger anfallender Gebühren verpflichtet. 9.5. Das Recht Etwaige Schadens- oder andere Ersatzansprüche des Kunden, den Nach- weis zu erbringenzum Beispiel für entgangenen Gewinn, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Aufwand bei der SWMS eingetreten ist, bleibt unberührtsind soweit zulässig ausgeschlossen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sperre. 10.1. Die SWMS ist berechtigt, die Inanspruchnah- me der vertraglichen Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu sperren7.1 Wegen Zahlungsverzugs darf SWS eine Sperre durchführen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsver- pflichtungen in Höhe Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75,00 75 Euro in Verzug ist, eine gegebenenfalls geleistete Anzah- lung oder Sicherheit verbraucht ist und SWS die SWMS dem Kunden diese Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis angedroht und dabei auf die MöglichkeitMöglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, ange- droht hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe der ausste- henden Zahlungsverpflichtung des Betrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene ▇▇▇▇▇▇▇▇- gen Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz Abs. 1 Satz S. 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen Forderungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der vorhergehenden Sätze die- ser Ziff. 10.1 2 bis 4 gelten nicht, wenn der Anbieter SWS den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags, den der Kunde in den voran- gegangenen sechs Abrechnungszeiträumen durch- schnittlich als Entgelt für einen entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatte, auf- gefordert Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufgefordert und der Kunde diesen die- sen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat. 7.2 SWS ist zudem berechtigt, die Erbringung der Mobilfunkdienstleis- tungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise zu verweigern (Voll- bzw. Eine Sperre ohne Ankündigung und Einhaltung der Wartefrist ist möglichTeilsperre), wenn das Vertragsver- hältnis wirksam gekündigt wurde oder wenn wegen wobei zunächst eine Teilsperre erfolgt, wenn a) ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gemäß Kapitel A Ziffer 13.5 vorliegt, b) es zu einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens kommt und auch die Höhe der Entgeltforderung von der SWMS SWS in besonderem beson- derem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme recht- fertigenrechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird bzw. Entgelte für erbrachte Leis- tungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichten erfüllen wird. 10.27.3 Im Fall der Ziffer 7.2 b ist eine Vollsperre des Netzzugangs frühestens nach Ablauf einer einwöchigen Sperre für abgehende Verbindungen möglich. 7.4 Dem Kunden wird die Sperre in der Regel schriftlich, fernmündlich, per SMS oder per E-Mail im Vorhinein angekündigt. Die Sperre wird von der SWMS zunächst wird, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf abgehende Telekommunikationsverbindungen be- schränkt. Dauert der Grund, der zur Sperrung ge- führt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung der Sperre noch an, darf die SWMS den Netzzugang des Kunden insgesamt sperrenbestimmte Leistungen beschränkt. 10.37.5 Die Sperre wird aufgehoben, sobald der Grund für die Sperre wegfällt. 7.6 Für das berechtigte Sperren und Entsperren wird ein Entgelt erhoben, das sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergibt. Der Kunde bleibt auch im Falle Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als das Entgelt. Trotz einer Sperre bleibt der Kunde verpflichtet, die der SWMS geschuldete Vergütung nutzungsunabhängigen Entgelte, insbeson- dere die monatlichen Bereitstellungspreise zu bezahlenzahlen. 10.47.7 Auf Wunsch des Kunden wird SWS netzseitig die Nutzung und Abrech- nung bestimmter Rufnummernbereiche (Premiumdienste, insbeson- dere 0190- und 0900-Rufnummern) im Sinne des § 45d Abs. Im Falle einer Sperre ist die SWMS darüber hinaus berechtigt3 TKG sperren, dem soweit dies technisch möglich ist. Diese Sperrung erfolgt für den Kunden Aufwendungsersatz durch kostenlos. Sollte der Kunde eine Pauschale in Rechnung zu stellen. Die Freischaltung der ge- sperrten Rufnummernbereiche wünschen, so kann SWS für diese Frei- schaltung ein Entgelt erheben, deren Höhe der Pauschale ist der jeweils gültigen Preislis- te zu entnehmen. Das Recht des Kunden, den Nach- weis zu erbringen, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Aufwand bei der SWMS eingetreten ist, bleibt unberührtPreisliste ent- nommen werden kann.

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Sperre. 10.14.1. Die SWMS ist Wir dürfen die SIM-Karte oder die Nutzung der Dienste ganz oder teilweise sperren, falls Sie gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstoßen haben. Dies gilt insbesondere im Falle unzutreffender Angaben des Kunden zu seiner Person oder des Missbrauchs der Dienste durch den Kunden, bei betrügerischem Verhalten sowie für den Fall, dass unsere Einrichtungen oder unser Netz einem Sicherheitsrisiko durch den Kunden ausgesetzt werden. Zudem sind wir bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen des Kunden gegen gesetzliche Verbote nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristsetzung berechtigt, die Inanspruchnah- me der vertraglichen Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise SIM-Karte zu sperren. 4.2. Zu einer Sperre wegen Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, wenn der Kunde Sie nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsver- pflichtungen in Höhe Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75,00 75 Euro in Verzug ist, eine gegebenenfalls geleistete Anzah- lung oder Sicherheit verbraucht ist sind und wir die SWMS dem Kunden diese Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis angedroht und dabei auf die MöglichkeitMöglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, ange- droht hathingewiesen haben. Bei der Berechnung der Höhe der ausste- henden Zahlungsverpflichtung des Betrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene ▇▇▇▇▇▇▇▇- gen Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG Telekommunikationsgesetz außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen Forderungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der vorhergehenden Sätze die- ser Ziff. 10.1 2 bis 4 gelten nicht, wenn der Anbieter wir den Teilnehmer Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags, den der Kunde in den voran- gegangenen sechs Abrechnungszeiträumen durch- schnittlich als Entgelt für einen entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatte, auf- gefordert Durchschnittsbetrags nach § 45j Telekommunikationsgesetz aufgefordert haben und der Kunde diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat. 4.3. Eine Wir dürfen eine Sperre ohne Ankündigung und Einhaltung der Wartefrist ist möglichauch dann durchführen, wenn das Vertragsver- hältnis wirksam gekündigt wurde oder wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der unserer Entgeltforderung von der SWMS in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme recht- fertigenrechtfertigen, dass der Kunde Sie diese Entgeltforderung beanstanden wird bzw. Entgelte für erbrachte Leis- tungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichten wirdwerden. 10.24.4. Die Eine Sperre wird von nach Ziffern 4.2 und 4.3 darf nur aufrechterhalten werden, solange der SWMS zunächst auf abgehende Telekommunikationsverbindungen be- schränktGrund für die Sperre fortbesteht. Dauert der Grund, der zur Sperrung ge- führt hat, Eine auch ankommende Telekommunikationsverbindung erfassende Vollsperrung des Netzzugangs nach einem Zeitraum von einer Ziffern 4.2 und 4.3 darf frühestens eine Woche nach Durchführung der Sperre noch an, darf die SWMS den Netzzugang des Kunden insgesamt sperrenSperrung abgehender Telekommunikationsverbindungen erfolgen. 10.3. Der Kunde bleibt auch im Falle einer Sperre verpflichtet, die der SWMS geschuldete Vergütung zu bezahlen. 10.4. Im Falle einer Sperre ist die SWMS darüber hinaus berechtigt, dem Kunden Aufwendungsersatz durch eine Pauschale in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Pauschale ist der jeweils gültigen Preislis- te zu entnehmen. Das Recht des Kunden, den Nach- weis zu erbringen, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Aufwand bei der SWMS eingetreten ist, bleibt unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sperre. 10.1. Die SWMS (1) SWA ist gemäß § 61 TKG berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden auf dessen Kosten für abgehen- de Telekommunikationsverbin- dungen ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 100,00 € in Verzug ist, eine evtl. Sicherheitsleistung aufge- braucht und sowie die Inanspruchnah- me Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gericht- lichen Recht- schutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurde. Bei der vertraglichen Leistungen durch Berechnung der Höhe des Verzugsbetrages blei- ben diejenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet und nach Nr. 8 dieser Sprachtelefo- nie-AGB beanstandet hat. (2) Gemäß § 61 Abs. 5 TKG ist SWA berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Endnutzers missbräuchlich be- nutzt oder von Drit- ten manipuliert wird.. (3) SWA ist nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsver- pflichtungen in Höhe von mindestens 75,00 Euro in Verzug ist, eine gegebenenfalls geleistete Anzah- lung oder Sicherheit verbraucht ist und die SWMS dem Kunden diese Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich erfolgloser Abmahnung unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, ange- droht hat. Bei der Berechnung der Höhe der ausste- henden Zahlungsverpflichtung bleiben nicht titulierte Forderungenkurzer Fristsetzung ver- pflichtet, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer BetrachtRufnummer des Kunden nach dem in Abs. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene ▇▇▇▇▇▇▇▇- gen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der vorhergehenden Sätze die- ser Ziff. 10.1 gelten nicht4 geregelten Ver- fahren zu sperren, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags, den Kunde durch sein Telefonverhalten wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Stand: November 2021 (4) Im Fall der Kunde in den voran- gegangenen sechs Abrechnungszeiträumen durch- schnittlich als Entgelt für einen entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatte, auf- gefordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat. Eine Sperre ohne Ankündigung und Einhaltung der Wartefrist ist möglich, wenn das Vertragsver- hältnis wirksam gekündigt wurde oder wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung von der SWMS in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme recht- fertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird bzw. Entgelte für erbrachte Leis- tungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichten wird. 10.2. Die Sperre wird von der SWMS zunächst auf abgehende Telekommunikationsverbindungen be- schränktdie abgehende, verbindungskosten- verursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund, der zur Sperrung ge- führt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung Grund der Sperre noch an, darf so kann nach einer einwöchigen Abgangssperre auch die SWMS den Netzzugang des eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperr- kos- ten können dem Kunden insgesamt sperrenlaut gültiger Preisliste in Rechnung gestellt werden. 10.3. Der Kunde bleibt auch im Falle einer Sperre verpflichtet, die der SWMS geschuldete Vergütung zu bezahlen. 10.4. Im Falle einer Sperre ist die SWMS darüber hinaus berechtigt, dem Kunden Aufwendungsersatz durch eine Pauschale in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Pauschale ist der jeweils gültigen Preislis- te zu entnehmen. Das Recht des Kunden, den Nach- weis zu erbringen, dass überhaupt kein oder nur (5) Soweit ein geringerer Aufwand bei der SWMS eingetreten monatlicher Grundpreis vereinbart ist, bleibt unberührtder Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtet.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Multimediadienste

Sperre. 10.17.1 Für den Zeitraum von 60 Tagen nach erstmaliger Freischaltung der EPS-Mobilfunkkarte(n) sind Verbindungen zu 0900 / 0137 – Rufnummern grundsätzlich gesperrt. Die SWMS ist berechtigt, die Inanspruchnah- me der vertraglichen Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu sperrenNach Ablauf des Zeitraums entfällt diese Sperre automatisch, wenn kein vom Kunden zu vertretener Grund für eine weitere (teilweise) Sperre besteht. Das gilt auch für Kunden, bei denen der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsver- pflichtungen in Höhe von mindestens 75,00 Euro in Verzug Vertragsabschluss noch keine drei Monate her ist, eine gegebenenfalls geleistete Anzah- lung oder Sicherheit verbraucht ist und die SWMS dem Kunden diese Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, ange- droht hat. Bei der Berechnung der Höhe der ausste- henden Zahlungsverpflichtung bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Für ▇▇▇▇▇▇▇▇- gen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht, die innerhalb von drei Monaten weitere Verträge abschließen, gilt für jeden Vertrag diese Sperre. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sindDer Kunde hat keinen Anspruch auf die Einrichtung dieser Sperre. Die Bestimmungen der vorhergehenden Sätze die- ser Ziff. 10.1 gelten nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags, den Nutzt der Kunde in den voran- gegangenen sechs Abrechnungszeiträumen durch- schnittlich als Entgelt für einen die Mobilfunkdienstleistungen, so ist er zur Zahlung der entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatteEntgelte verpflichtet. Daneben können weitere Nutzungseinschränkungen mit dem Kunden vereinbart werden. 7.2 EPS ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen, auf- gefordert und zeitlich bis zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes befristeten, Sperre der Kunde diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat. Eine Sperre Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung der einer Wartefrist ist möglichberechtigt, wenn und solange a) das Vertragsver- hältnis wirksam gekündigt wurde Entgeltaufkommen und/ oder wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung von der SWMS das Nutzungsverhalten in besonderem sehr hohem Maße bzw. ungewöhnlich ansteigt und und/ oder Tatsachen die Annahme recht- fertigenrechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird bzw. bei einer späteren Durchführung der Sperre Entgelte für in der Zwischenzeit erbrachte Leis- tungen Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichten wirdentrichtet, b) der Kunde die Sperrung wünscht (z.B. Ziffer 8.6, § 45 d Abs. 2 TKG), c) eine Gefährdung der Einrichtungen der EPS, EPM oder deren Roaming Partnern oder der öffentlichen Sicherheit droht, d) der Kunde Veranlassung zur fristlosen Kündigung gegeben hat, mit der Maßgabe, dass in Fällen der Ziffer 9.2 b) die Voraussetzungen des § 45k Abs. 2 TKG vorliegen müssen. 10.2. Die Sperre wird von der SWMS zunächst auf abgehende Telekommunikationsverbindungen be- schränkt. Dauert der Grund, der zur Sperrung ge- führt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung der Sperre noch an, darf die SWMS den Netzzugang e) in Fällen eines Verstoßes des Kunden insgesamt sperrengegen Ziffer 8.1, wenn hierdurch der ordnungsgemäße Rechnungsausgleich gefährdet ist, f) EPS vom Missbrauch der Zugangsdaten des Kunden (Passwort etc.) durch Dritte Kenntnis erhält oder diesen begründet vermutet, g) der Kunde gegen die in den Ziffer 8.4, 8.10, 8.11 und 8.12 festgelegten Pflichten verstößt. 10.37.3 Für die Sperre werden die in der jeweils gültigen Preisliste gegebenenfalls ausgewiesenen Entgelte erhoben, soweit der Kunde nicht nachweist, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei Diebstahl oder Verlust erfolgt die Sperre kostenlos (Kundenwunschsperre). 7.4 Der Kunde bleibt trotz Sperre auch im Falle einer Sperre während der Dauer ihrer Verhängung zur Zahlung der nutzungsunabhängigen Entgelte verpflichtet, die der SWMS geschuldete Vergütung zu bezahlen. 10.4. Im Falle einer Sperre ist die SWMS darüber hinaus berechtigt, dem Kunden Aufwendungsersatz durch eine Pauschale in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Pauschale ist der jeweils gültigen Preislis- te zu entnehmen. Das Recht des Kunden, den Nach- weis zu erbringen, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Aufwand bei der SWMS eingetreten ist, bleibt unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Mobilfunklaufzeitverträge

Sperre. 10.1. Die SWMS (1) SWA ist gemäß § 61 TKG berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden auf dessen Kosten für abgehen- de Telekom- munikationsverbindungen ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 100,00 € in Verzug ist, eine evtl. Sicherheitsleistung aufge- braucht und sowie die Inanspruchnah- me Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gericht- lichen Recht- schutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurde. Bei der vertraglichen Leistungen durch Berechnung der Höhe des Verzugsbetrages bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet und nach Nr. 8 dieser Sprachtelefonie-AGB beanstandet hat. (2) Gemäß § 61 Abs. 5 TKG ist SWA berechtigt, den An- schluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Endnutzers missbräuchlich benutzt oder von Drit- ten manipuliert wird.. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Stand: November 2021 (3) SWA ist nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsver- pflichtungen in Höhe von mindestens 75,00 Euro in Verzug ist, eine gegebenenfalls geleistete Anzah- lung oder Sicherheit verbraucht ist und die SWMS dem Kunden diese Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich erfolgloser Abmahnung unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, ange- droht hat. Bei der Berechnung der Höhe der ausste- henden Zahlungsverpflichtung bleiben nicht titulierte Forderungenkurzer Frist- setzung verpflichtet, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer BetrachtRufnummer des Kunden nach dem in Abs. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene ▇▇▇▇▇▇▇▇- gen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der vorhergehenden Sätze die- ser Ziff. 10.1 gelten nicht4 geregelten Verfahren zu sperren, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags, den der Kunde in den voran- gegangenen sechs Abrechnungszeiträumen durch- schnittlich als Entgelt für einen entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatte, auf- gefordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat. Eine Sperre ohne Ankündigung und Einhaltung der Wartefrist ist möglich, wenn das Vertragsver- hältnis wirksam gekündigt wurde durch sein Telefonverhalten wiederholt oder wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung von der SWMS in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme recht- fertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird bzw. Entgelte für erbrachte Leis- tungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichten wirdschwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. 10.2. Die (4) Im Fall der Sperre wird von der SWMS zunächst auf abgehende Telekommunikationsverbindungen be- schränktdie abgehende, ver- bindungskostenverursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund, der zur Sperrung ge- führt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung Grund der Sperre noch an, darf so kann nach einer einwöchigen Abgangssperre auch die SWMS den Netzzugang des eingehende Telefon- verbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkos- ten können dem Kunden insgesamt sperrenlaut gültiger Preisliste in Rechnung gestellt werden. 10.3. Der Kunde bleibt auch im Falle einer Sperre verpflichtet, die der SWMS geschuldete Vergütung zu bezahlen. 10.4. Im Falle einer Sperre ist die SWMS darüber hinaus berechtigt, dem Kunden Aufwendungsersatz durch eine Pauschale in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Pauschale ist der jeweils gültigen Preislis- te zu entnehmen. Das Recht des Kunden, den Nach- weis zu erbringen, dass überhaupt kein oder nur (5) Soweit ein geringerer Aufwand bei der SWMS eingetreten monatlicher Grundpreis vereinbart ist, bleibt unberührtder Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtet.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Multimediadienste

Sperre. 10.1. Die SWMS Kommunikationslösung ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ / Projekt 57 - Wireless Networks ist berechtigt, die Inanspruchnah- me Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsver- pflichtungen seinen Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 75,00 Euro 50,00 € in Verzug ist, eine gegebenenfalls geleistete Anzah- lung Anzahlung oder Sicherheit verbraucht ist und die SWMS Kommunikationslösung ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ / Projekt 57 - Wireless Networks dem Kunden diese Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten einem Gericht zu suchen, ange- droht hat. Bei der Berechnung der Höhe der ausste- henden Zahlungsverpflichtung bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene ▇▇▇▇▇▇▇▇- gen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der vorhergehenden Sätze die- ser Ziff. 10.1 gelten nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags, den der Kunde in den voran- gegangenen sechs Abrechnungszeiträumen durch- schnittlich als Entgelt für einen entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatte, auf- gefordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt angedroht hat. Eine Sperre ohne Ankündigung und Einhaltung der Wartefrist ist möglich, wenn das Vertragsver- hältnis Vertragsverhältnis wirksam gekündigt wurde oder und wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung von der SWMS Kommunikationslösung ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ / Projekt 57 - Wireless Networks in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die der Annahme recht- fertigenrechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird bzw. Entgelte für erbrachte Leis- tungen Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichten wird. 10.2. Die Hierbei wird Kommunikationslösung ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ / Projekt 57 - Wireless Networks zunächst die Sperre wird von der SWMS zunächst auf abgehende Telekommunikationsverbindungen be- schränktbeschränken. Dauert der Grund, der zur Sperrung ge- führt geführt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung der Sperre noch an, darf die SWMS Kommunikationslösung ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ / Projekt 57 - Wireless Networks den Netzzugang des Kunden insgesamt sperren. 10.3. Der Kunde bleibt auch Auch im Falle Fall einer Sperre bleibt der Kunde verpflichtet, die der SWMS Kommunikationslösung ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ / Projekt 57 - Wireless Networks geschuldete Vergütung zu bezahlenzahlen. 10.4. IKommunikationslösung ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ / Projekt 57 - Wireless Networks ist im Falle weiteren berechtigt, im Fall einer Sperre ist die SWMS darüber hinaus berechtigt, dem Kunden Aufwendungsersatz durch eine Pauschale in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Pauschale des Aufwendungsersatzes ist der jeweils gültigen Preislis- te Preisliste zu entnehmen. Das Recht des KundenDer Kunde hat hierbei das Recht, den Nach- weis Nachweis zu erbringen, dass überhaupt kein oder ein nur ein geringerer geringer Aufwand bei der SWMS Kommunikationslösung ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ / Projekt 57 - Wireless Networks eingetreten ist. 10.5. Gerät Kommunikationslösung ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ / Projekt 57 - Wireless Networks mit der geschuldeten Leistung in Verzug, bleibt unberührtso richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde ist nur dann zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn Kommunikationslösung ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ / Projekt 57 - Wireless Networks eine vom Kunden gesetzte Nachfrist von mindestens 10 Werktagen nicht einhält.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Telekommunikationsdienstleistungen

Sperre. 10.1. Die SWMS ist berechtigt, die Inanspruchnah- me der vertraglichen 10.1 Multiconnect darf gegenüber dem Kunden zu erbringende Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu sperrenverweigern (Sperre) wegen Rufnummernmissbrauchs (siehe Ziffer 5.6) oder im Falle einer Abschaltungsanordnung der BNetzA - wegen Zahlungsverzugs nach Maßgabe von § 45k Abs. 2 TKG, wenn sich der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsver- pflichtungen in Höhe von mindestens 75,00 75 Euro in Verzug ist, eine gegebenenfalls geleistete Anzah- lung oder Sicherheit verbraucht ist im Zahlungsverzug befindet und die SWMS dem Kunden diese die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht wurde unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchensuchen - wegen Kündigung, ange- droht hat. Bei der Berechnung der Höhe der ausste- henden Zahlungsverpflichtung bleiben nicht titulierte Forderungen, sobald die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene ▇▇▇▇▇▇▇▇- gen Dritter Kündigung des Servicevertrags wirksam ist – was im Sinne Falle einer fristlosen Kündigung (siehe Ziffer 14.6) der Zeitpunkt des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen Zugangs der vorhergehenden Sätze die- ser Ziff. 10.1 gelten nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags, den der Kunde in den voran- gegangenen sechs Abrechnungszeiträumen durch- schnittlich als Entgelt für einen entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatte, auf- gefordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat. Eine Sperre Kündigungserklärung ist - wegen sprunghaften Kostenanstiegs ohne Ankündigung und Einhaltung der Wartefrist ist möglicheiner Wartefrist, wenn das Vertragsver- hältnis wirksam gekündigt wurde oder wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung von der SWMS in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme recht- fertigenrechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird - wegen Notfalls ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist, wenn der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung eines ▇▇▇▇▇▇ des Kunden erfordert und dem Kunden unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann (§ 11 Abs. 6 FTEG) - oder sofern eine andere rechtliche Vorschrift bzw. Entgelte für erbrachte Leis- tungen nicht, nicht vollständig Anordnung dies erlaubt oder nicht rechtzeitig entrichten wird.fordert 10.2. Die Sperre wird von der SWMS zunächst auf abgehende Telekommunikationsverbindungen be- schränkt. Dauert der Grund, der zur Sperrung ge- führt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung der Sperre noch an, darf die SWMS den Netzzugang des Kunden insgesamt sperren. 10.3. Der Kunde bleibt auch im Falle einer Sperre verpflichtet, die der SWMS geschuldete Vergütung zu bezahlen. 10.4. 10.2 Im Falle einer Sperre ist ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist informiert Multiconnect den Kunden unverzüglich über Sperrung und Sperrgrund. 10.3 Die Sperre wird, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen beschränkt. Sie wird nur für die SWMS darüber hinaus berechtigtZeit aufrechterhalten, solange der Grund für die Sperre fortbesteht. 10.4 Sperren gegenüber Endnutzern: Multiconnect kann zu seinem Schutz oder zum Schutz des Kunden (oder dessen Vertragspartner), bestimmte Endnutzer ganz oder teilweise, permanent oder vorübergehend im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen so sperren, dass sie Dienste der Multiconnect nicht in Anspruch nehmen können, sofern begrün- dete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Endnutzer entweder rechtsmissbräuchlich Anrufe tätigt oder entstehende Nutzungs- entgelte nicht zahlen wird. Derartige Anhaltspunkte liegen zum Beispiel vor bei einem sprunghaft ansteigendem Nutzungs- volumen, Entgelten in Verzug, aus der Vergangenheit bekannter schlechter Zahlungsbereitschaft oder fehlender Entgelt- einzugsvereinbarung mit dem Kunden Aufwendungsersatz durch eine Pauschale in Rechnung zu stellen. Die Höhe Netzbetreiber des Endnutzers. 10.5 Auch während der Pauschale ist Sperre bleibt der jeweils gültigen Preislis- te zu entnehmen. Das Recht Kunde zur Zahlung etwaiger Grund- oder sonstiger anfallender Gebühren verpflichtet. 10.6 Etwaige Schadens- oder andere Ersatzansprüche des Kunden, den Nach- weis zu erbringenzum Beispiel für entgangenen Gewinn, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Aufwand bei der SWMS eingetreten ist, bleibt unberührtsind soweit zulässig ausgeschlossen.

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Sources: General Terms and Conditions

Sperre. 10.1. Die SWMS ist berechtigt, die Inanspruchnah- me der vertraglichen Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu sperren7.1 Wegen Zahlungsverzugs darf SWS eine Sperre durchführen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsver- pflichtungen in Höhe Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75,00 75 Euro in Verzug ist, eine gegebenenfalls geleistete Anzah- lung oder Sicherheit verbraucht ist und SWS die SWMS dem Kunden diese Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis angedroht und dabei auf die MöglichkeitMöglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, ange- droht hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe der ausste- henden Zahlungsverpflichtung des Betrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene ▇▇▇▇▇▇▇▇- gen Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz Abs. 1 Satz S. 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen Forderungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der vorhergehenden Sätze die- ser Ziff. 10.1 2 bis 4 gelten nicht, wenn der Anbieter SWS den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags, den der Kunde in den voran- gegangenen sechs Abrechnungszeiträumen durch- schnittlich als Entgelt für einen entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatte, auf- gefordert Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufgefordert und der Kunde diesen die- sen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat. 7.2 SWS ist zudem berechtigt, die Erbringung der Mobilfunkdienstleis- tungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise zu verweigern (Voll- bzw. Eine Sperre ohne Ankündigung und Einhaltung der Wartefrist ist möglichTeilsperre), wenn das Vertragsver- hältnis wirksam gekündigt wurde oder wenn wegen wobei zunächst eine Teilsperre erfolgt, wenn a) ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gemäß Kapitel A Ziffer 12.5 vorliegt, b) es zu einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens kommt und auch die Höhe der Entgeltforderung von der SWMS SWS in besonderem beson- derem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme recht- fertigenrechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird bzw. Entgelte für erbrachte Leis- tungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichten erfüllen wird. 10.27.3 Im Fall der Ziffer 7.2 b ist eine Vollsperre des Netzzugangs frühestens nach Ablauf einer einwöchigen Sperre für abgehende Verbindungen möglich. 7.4 Dem Kunden wird die Sperre in der Regel schriftlich, fernmündlich, per SMS oder per E-Mail im Vorhinein angekündigt. Die Sperre wird von der SWMS zunächst wird, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf abgehende Telekommunikationsverbindungen be- schränkt. Dauert der Grund, der zur Sperrung ge- führt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung der Sperre noch an, darf die SWMS den Netzzugang des Kunden insgesamt sperrenbestimmte Leistungen beschränkt. 10.37.5 Die Sperre wird aufgehoben, sobald der Grund für die Sperre wegfällt. 7.6 Für das berechtigte Sperren und Entsperren wird ein Entgelt erhoben, das sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergibt. Der Kunde bleibt auch im Falle Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als das Entgelt. Trotz einer Sperre bleibt der Kunde verpflichtet, die der SWMS geschuldete Vergütung nutzungsunabhängigen Entgelte, insbeson- dere die monatlichen Bereitstellungspreise zu bezahlenzahlen. 10.47.7 Auf Wunsch des Kunden wird SWS netzseitig die Nutzung und Abrech- nung bestimmter Rufnummernbereiche (Premiumdienste, insbeson- dere 0190- und 0900-Rufnummern) im Sinne des § 45d Abs. Im Falle einer Sperre ist die SWMS darüber hinaus berechtigt3 TKG sperren, dem soweit dies technisch möglich ist. Diese Sperrung erfolgt für den Kunden Aufwendungsersatz durch kostenlos. Sollte der Kunde eine Pauschale in Rechnung zu stellen. Die Freischaltung der ge- sperrten Rufnummernbereiche wünschen, so kann SWS für diese Frei- schaltung ein Entgelt erheben, deren Höhe der Pauschale ist der jeweils gültigen Preislis- te zu entnehmen. Das Recht des Kunden, den Nach- weis zu erbringen, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Aufwand bei der SWMS eingetreten ist, bleibt unberührtPreisliste ent- nommen werden kann.

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Sperre. 10.1. Die SWMS ist berechtigt, die Inanspruchnah- me der vertraglichen 10.1 Multiconnect darf gegenüber dem Kunden zu erbringende Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu sperrenverweigern (Sperre) - wegen Rufnummernmissbrauchs (siehe Ziffer 5.6) oder im Falle einer Abschaltungsanordnung der BNetzA - wegen Zahlungsverzugs nach Maßgabe von § 45k Abs. 2 TKG, wenn sich der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsver- pflichtungen in Höhe von mindestens 75,00 75 Euro in Verzug ist, eine gegebenenfalls geleistete Anzah- lung oder Sicherheit verbraucht ist im Zahlungsverzug befindet und die SWMS dem Kunden diese die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht wurde unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchensuchen - wegen Kündigung, ange- droht hat. Bei der Berechnung der Höhe der ausste- henden Zahlungsverpflichtung bleiben nicht titulierte Forderungen, sobald die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene ▇▇▇▇▇▇▇▇- gen Dritter Kündigung des Servicevertrags wirksam ist – was im Sinne Falle einer fristlosen Kündigung (siehe Ziffer 14.6) der Zeitpunkt des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen Zugangs der vorhergehenden Sätze die- ser Ziff. 10.1 gelten nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags, den der Kunde in den voran- gegangenen sechs Abrechnungszeiträumen durch- schnittlich als Entgelt für einen entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatte, auf- gefordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat. Eine Sperre Kündigungserklärung ist - wegen sprunghaften Kostenanstiegs ohne Ankündigung und Einhaltung der Wartefrist ist möglicheiner Wartefrist, wenn das Vertragsver- hältnis wirksam gekündigt wurde oder wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung von der SWMS in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme recht- fertigenrechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird - wegen Notfalls ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist, wenn der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung eines ▇▇▇▇▇▇ des Kunden erfordert und dem Kunden unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann (§ 11 Abs. 6 FTEG) - oder sofern eine andere rechtliche Vorschrift bzw. Entgelte für erbrachte Leis- tungen nicht, nicht vollständig Anordnung dies erlaubt oder nicht rechtzeitig entrichten wird.fordert 10.2. Die Sperre wird von der SWMS zunächst auf abgehende Telekommunikationsverbindungen be- schränkt. Dauert der Grund, der zur Sperrung ge- führt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung der Sperre noch an, darf die SWMS den Netzzugang des Kunden insgesamt sperren. 10.3. Der Kunde bleibt auch im Falle einer Sperre verpflichtet, die der SWMS geschuldete Vergütung zu bezahlen. 10.4. 10.2 Im Falle einer Sperre ist ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist informiert Multiconnect den Kunden unverzüglich über Sperrung und Sperrgrund. 10.3 Die Sperre wird, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen beschränkt. Sie wird nur für die SWMS darüber hinaus berechtigtZeit aufrechterhalten, solange der Grund für die Sperre fortbesteht. 10.4 Sperren gegenüber Endnutzern: Multiconnect kann zu seinem Schutz oder zum Schutz des Kunden (oder dessen Vertragspartner), bestimmte Endnutzer ganz oder teilweise, permanent oder vorübergehend im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen so sperren, dass sie Dienste der Multiconnect nicht in Anspruch nehmen können, sofern begrün- dete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Endnutzer entweder rechtsmissbräuchlich Anrufe tätigt oder entstehende Nutzungs- entgelte nicht zahlen wird. Derartige Anhaltspunkte liegen zum Beispiel vor bei einem sprunghaft ansteigendem Nutzungs- volumen, Entgelten in Verzug, aus der Vergangenheit bekannter schlechter Zahlungsbereitschaft oder fehlender Entgelt- einzugsvereinbarung mit dem Kunden Aufwendungsersatz durch eine Pauschale in Rechnung zu stellen. Die Höhe Netzbetreiber des Endnutzers. 10.5 Auch während der Pauschale ist Sperre bleibt der jeweils gültigen Preislis- te zu entnehmen. Das Recht Kunde zur Zahlung etwaiger Grund- oder sonstiger anfallender Gebühren verpflichtet. 10.6 Etwaige Schadens- oder andere Ersatzansprüche des Kunden, den Nach- weis zu erbringenzum Beispiel für entgangenen Gewinn, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Aufwand bei der SWMS eingetreten ist, bleibt unberührtsind soweit zulässig ausgeschlossen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sperre. 10.1. Die SWMS (1) SWA ist gemäß § 61 TKG berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden auf dessen Kosten für abgehen- de Telekommunikationsverbindungen ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 100,00 € in Verzug ist, eine evtl. Sicherheitsleistung aufge- braucht und sowie die Inanspruchnah- me Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtschutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurde. Bei der vertraglichen Leistungen durch Berechnung der Höhe des Verzugsbetrages bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet und nach Nr. 8 dieser Sprachtelefonie-AGB beanstandet hat. (2) Gemäß § 61 Abs. 5 TKG ist SWA berechtigt, den An- schluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde begründete Verdacht besteht, dass der An- schluss des Endnutzers missbräuchlich benutzt oder von Drit- ten manipuliert wird. (3) SWA ist nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsver- pflichtungen in Höhe von mindestens 75,00 Euro in Verzug ist, eine gegebenenfalls geleistete Anzah- lung oder Sicherheit verbraucht ist und die SWMS dem Kunden diese Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich erfolgloser Abmahnung unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, ange- droht hat. Bei der Berechnung der Höhe der ausste- henden Zahlungsverpflichtung bleiben nicht titulierte Forderungenkurzer Frist- setzung verpflichtet, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer BetrachtRufnummer des Kunden nach dem in Abs. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene ▇▇▇▇▇▇▇▇- gen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der vorhergehenden Sätze die- ser Ziff. 10.1 gelten nicht4 geregelten Verfahren zu sperren, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags, den der Kunde in den voran- gegangenen sechs Abrechnungszeiträumen durch- schnittlich als Entgelt für einen entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatte, auf- gefordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat. Eine Sperre ohne Ankündigung und Einhaltung der Wartefrist ist möglich, wenn das Vertragsver- hältnis wirksam gekündigt wurde durch sein Telefonverhalten wiederholt oder wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung von der SWMS in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme recht- fertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird bzw. Entgelte für erbrachte Leis- tungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichten wirdschwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. 10.2. Die (4) Im Fall der Sperre wird von der SWMS zunächst auf abgehende Telekommunikationsverbindungen be- schränktdie abgehende, ver- bindungskostenverursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund, der zur Sperrung ge- führt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung Grund der Sperre noch an, darf so kann nach einer einwöchigen Abgangssperre auch die SWMS den Netzzugang des eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkosten können dem Kunden insgesamt sperrenlaut gültiger Preisliste in Rechnung gestellt werden. 10.3. Der Kunde bleibt auch im Falle einer Sperre verpflichtet, die der SWMS geschuldete Vergütung zu bezahlen. 10.4. Im Falle einer Sperre ist die SWMS darüber hinaus berechtigt, dem Kunden Aufwendungsersatz durch eine Pauschale in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Pauschale ist der jeweils gültigen Preislis- te zu entnehmen. Das Recht des Kunden, den Nach- weis zu erbringen, dass überhaupt kein oder nur (5) Soweit ein geringerer Aufwand bei der SWMS eingetreten monatlicher Grundpreis vereinbart ist, bleibt unberührtder Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtet.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Multimediadienste

Sperre. 10.17.1 Für den Zeitraum von 60 Tagen nach erstmaliger Freischaltung der EPS-Mobilfunkkarte(n) sind Verbindungen zu 0900 / 0137 – Rufnummern grundsätzlich gesperrt. Die SWMS ist berechtigt, die Inanspruchnah- me der vertraglichen Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu sperrenNach Ablauf des Zeitraums entfällt diese Sperre automatisch, wenn kein vom Kunden zu vertretener Grund für eine weitere (teilweise) Sperre besteht. Das gilt auch für Kunden, bei denen der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsver- pflichtungen in Höhe von mindestens 75,00 Euro in Verzug Vertragsabschluss noch keine drei Monate her ist, eine gegebenenfalls geleistete Anzah- lung oder Sicherheit verbraucht ist und die SWMS dem Kunden diese Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, ange- droht hat. Bei der Berechnung der Höhe der ausste- henden Zahlungsverpflichtung bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Für ▇▇▇▇▇▇▇▇- gen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht, die innerhalb von drei Monaten weitere Verträge abschließen, gilt für jeden Vertrag diese Sperre. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sindDer Kunde hat keinen Anspruch auf die Einrichtung dieser Sperre. Die Bestimmungen der vorhergehenden Sätze die- ser Ziff. 10.1 gelten nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags, den Nutzt der Kunde in den voran- gegangenen sechs Abrechnungszeiträumen durch- schnittlich als Entgelt für einen die Mobilfunkdienstleistungen, so ist er zur Zahlung der entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatteEntgelte verpflichtet. Daneben können weitere Nutzungseinschränkungen mit dem Kunden vereinbart werden. 7.2 EPS ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen, auf- gefordert und zeitlich bis zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes befristeten, Sperre der Kunde diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat. Eine Sperre Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung der einer Wartefrist ist möglichberechtigt, wenn und solange a) das Vertragsver- hältnis wirksam gekündigt wurde Entgeltaufkommen und/oder wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung von der SWMS das Nutzungsverhalten in besonderem sehr hohem Maße bzw. ungewöhnlich ansteigt und und/oder Tatsachen die Annahme recht- fertigenrechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird bzw. bei einer späteren Durchführung der Sperre Entgelte für in der Zwischenzeit erbrachte Leis- tungen Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichten wirdentrichtet, b) der Kunde die Sperrung wünscht (z.B. Ziffer 8.6, § 45 d Abs. 2 TKG), c) eine Gefährdung der Einrichtungen der EPS, EPM oder deren Roaming Partnern oder der öffentlichen Sicherheit droht, d) der Kunde Veranlassung zur fristlosen Kündigung gegeben hat, mit der Maßgabe, dass in Fällen der Ziffer 9.2 b) die Voraussetzungen des § 45k Abs. 2 TKG vorliegen müssen. 10.2. Die Sperre wird von der SWMS zunächst auf abgehende Telekommunikationsverbindungen be- schränkt. Dauert der Grund, der zur Sperrung ge- führt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung der Sperre noch an, darf die SWMS den Netzzugang e) in Fällen eines Verstoßes des Kunden insgesamt sperrengegen Ziffer 8.1, wenn hierdurch der ordnungsgemäße Rechnungsausgleich gefährdet ist, f) EPS vom Missbrauch der Zugangsdaten des Kunden (Passwort etc.) durch Dritte Kenntnis erhält oder diesen begründet vermutet, g) der Kunde gegen die in den Ziffer 8.4, 8.10, 8.11 und 8.12 festgelegten Pflichten verstößt. 10.37.3 Für die Sperre werden die in der jeweils gültigen Preisliste gegebenenfalls ausgewiesenen Entgelte erhoben, soweit der Kunde nicht nachweist, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei Diebstahl oder Verlust erfolgt die Sperre kostenlos (Kundenwunschsperre). 7.4 Der Kunde bleibt trotz Sperre auch im Falle einer Sperre während der Dauer ihrer Verhängung zur Zahlung der nutzungsunabhängigen Entgelte verpflichtet, die der SWMS geschuldete Vergütung zu bezahlen. 10.4. Im Falle einer Sperre ist die SWMS darüber hinaus berechtigt, dem Kunden Aufwendungsersatz durch eine Pauschale in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Pauschale ist der jeweils gültigen Preislis- te zu entnehmen. Das Recht des Kunden, den Nach- weis zu erbringen, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Aufwand bei der SWMS eingetreten ist, bleibt unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Mobilfunklaufzeitverträge

Sperre. 10.1. Die SWMS 11.1 Unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften ist FONIC berechtigt, die Inanspruchnah- me Erbringung der vertraglichen Leistungen durch den Mobilfunkdienstleistungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise zu sperrenverweigern (Voll- bzw. Teil- sperrung), wenn wobei zunächst eine Teilsperrung erfolgt, wenn a) der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsver- pflichtungen in Höhe von mindestens 75,00 Euro in Verzug istseinen Pflichten gemäß Ziffern 5.3 a, eine gegebenenfalls geleistete Anzah- lung 5.3 b oder Sicherheit verbraucht ist und die SWMS dem Kunden diese Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten 5.3 c nicht nachkommt oder ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß Ziffer 10.3 a oder 10.3 d vorliegt. b) es zu suchen, ange- droht hat. Bei der Berechnung der Höhe der ausste- henden Zahlungsverpflichtung bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene ▇▇▇▇▇▇▇▇- gen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der vorhergehenden Sätze die- ser Ziff. 10.1 gelten nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags, den der Kunde in den voran- gegangenen sechs Abrechnungszeiträumen durch- schnittlich als Entgelt für einen entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatte, auf- gefordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat. Eine Sperre ohne Ankündigung und Einhaltung der Wartefrist ist möglich, wenn das Vertragsver- hältnis wirksam gekündigt wurde oder wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens kommt und auch die Höhe der Entgeltforderung von der SWMS FONIC in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme recht- fertigenrechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird bzw. Entgelte für erbrachte Leis- tungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichten wird. 10.2c) der Kunde einen negativen Saldo auf dem Guthabenkonto trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Frist nicht ausgleicht. 11.2 Im Fall der besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens gemäß Ziffer 11.b und des negativen Saldos gemäß Ziffer 11.c auf dem Guthabenkonto ist eine Vollsperrung des Netzzugangs frühestens nach Ablauf einer einwöchigen Teilsperrung für abgehende Verbindungen möglich. Dem Kunden wird die Sperre in der Regel schriftlich, fernmündlich, per SMS oder per Email im Vorhinein angekündigt. Die Sperre wird von der SWMS zunächst wird, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf abgehende Telekommunikationsverbindungen be- schränkt. Dauert der Grund, der zur Sperrung ge- führt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung der Sperre noch an, darf die SWMS den Netzzugang des Kunden insgesamt sperrenbestimmte Leistungen beschränkt. 10.3. Der Kunde bleibt auch im Falle einer 11.3 Die Sperre verpflichtetwird aufgehoben, sobald der Grund für die der SWMS geschuldete Vergütung zu bezahlen.Sperre wegfällt 10.4. Im Falle einer 11.4 Für eine Sperre ist die SWMS darüber hinaus berechtigtwird ein Entgelt erhoben, dem Kunden Aufwendungsersatz durch eine Pauschale in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Pauschale ist das sich aus der jeweils gültigen Preislis- te zu entnehmenaktuellen Preisliste ergibt. Das Recht des Kunden, den Nach- weis zu erbringenDem Kunden steht der Nachweis frei, dass ein Schaden überhaupt kein nicht entstanden oder nur ein geringerer Aufwand bei der SWMS eingetreten ist, bleibt unberührtwesentlich niedriger ist als das Entgelt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sperre. 10.1. Die SWMS 12.1 Netkom ist berechtigt, die Inanspruchnah- me Inanspruchnahme der vertraglichen vertrag- lichen Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu sperrenverweigern (Sperre), wenn der Kunde Kunde, der Verbraucher ist, bei wiederholter Nichtzahlung, nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsver- pflichtungen Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 75,00 100 Euro in Verzug ist, eine gegebenenfalls geleistete Anzah- lung oder Sicherheit verbraucht ist und die SWMS Netkom dem Kunden diese die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, ange- droht hat. Bei der Berechnung der Höhe der ausste- henden Zahlungsverpflichtung bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene ▇▇▇▇▇▇▇▇- gen Dritter ivor 12.2 Im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der vorhergehenden Sätze die- ser Ziff. 10.1 gelten nichtÜbrigen darf Netkom eine Sperre nur durchführen, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetragsbegründete Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung bzw. einer Manipulation durch Dritte besteht. Der Missbrauch bzw. eine Mani- pulation des Anschlusses durch Dritte wird vermutet, den der Kunde in den voran- gegangenen sechs Abrechnungszeiträumen durch- schnittlich als Entgelt für einen entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatte, auf- gefordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat. Eine Sperre ohne Ankündigung und Einhaltung der Wartefrist ist möglich, wenn das Vertragsver- hältnis wirksam gekündigt wurde oder wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen Abrechnungszeit- räumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung von der SWMS Netkom in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme recht- fertigenrechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird bzw. Entgelte für erbrachte Leis- tungen nichtoder ernsthafte Schäden an den Einrichtungen der Netkom, nicht vollständig insbesondere des Netzes, oder nicht rechtzeitig entrichten wirdschädliche Störungen beim Netzbetrieb durch ein Gerät des Kunden oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit drohen. 10.2. Die 12.3 Im Fall einer Sperrung des Netzzugangs durch Netkom wird diese Sperre wird von der SWMS zunächst auf abgehende Telekommunikationsverbindungen be- schränktTelekommunikationsverbin- dungen beschränkt. Dauert der Grund, der zur Sperrung ge- führt geführt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung der Sperre noch Sperrung an, darf die SWMS Netkom den Netzzugang des Kunden insgesamt sperrensperren (Vollsperrung), wobei Notrufmöglichkeiten zu den Rufnum- mern 110 und 112 in dieser Zeit aufrechterhalten werden. 10.312.4 Für die Sperre wird ein Entgelt erhoben, das sich aus der jeweils aktuellen Preisliste ergibt. Der Kunde bleibt auch im Falle Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als das Entgelt. 12.5 Trotz einer Sperre bleibt der Kunde verpflichtet, die der SWMS geschuldete Vergütung nutzungsunabhängigen Entgelte, insbesondere die monatlichen Grundpreise (z.B. monatliche Grundgebühren, Basispreise, Pack- Preise, Flatrate-Preise, Mindestumsätze) zu bezahlenzahlen. 10.4. Im Falle einer Sperre ist die SWMS darüber hinaus berechtigt, dem Kunden Aufwendungsersatz durch eine Pauschale in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Pauschale ist der jeweils gültigen Preislis- te zu entnehmen. Das Recht des Kunden, den Nach- weis zu erbringen, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Aufwand bei der SWMS eingetreten ist, bleibt unberührt.

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