Sperre. 7.1 Der Diensteanbieter darf Sprachkommunikationsdienste und Internetzugangsdienste nach Maßgabe des § 61 TKG ganz oder teilweise sperren. § 164 TKG (Notruf) bleibt unberührt. 7.2 Andere Dienste als die in Ziffer 7.1 genannten darf der Dienste- anbieter sperren, wenn der Kunde mit mindestens einem durch- schnittlichen monatlichen Rechnungsbetrag in Verzug ist. 7.3 Der Kunde bleibt auch im Fall der Sperrung verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Entgelte zu bezahlen. 7.4 Unabhängig von einer etwaigen Sperre, bleibt dem Diensteanbieter das Recht zur außerordentlichen Kündi- gung nach Ziffer 10 vorbehalten.
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Sources: Vertragsübernahme, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Sperre. 7.1 8.1 Der Diensteanbieter darf Sprachkommunikationsdienste und Internetzugangsdienste nach Maßgabe des § 61 TKG ganz oder teilweise sperren. § 164 TKG (Notruf) bleibt unberührtun- berührt.
7.2 8.2 Andere Dienste als die in Ziffer 7.1 8.1 genannten darf der Dienste- anbieter Diensteanbieter sperren, wenn der Kunde mit mindestens einem durch- schnittlichen durchschnittlichen monatlichen Rechnungsbetrag in Verzug ist.
7.3 8.3 Der Kunde bleibt auch im Fall der Sperrung verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Entgelte zu bezahlen.
7.4 8.4 Unabhängig von einer etwaigen Sperre, bleibt dem Diensteanbieter Dienste- anbieter das Recht zur außerordentlichen Kündi- gung Kündigung nach Ziffer 10 11 vorbehalten.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen