Common use of Sperre Clause in Contracts

Sperre. Die nvb GmbH ist gemäß § 45k TKG berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden auf dessen Kosten für abgehende Telekom- munika-tionsverbindungen ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75,00 € in Verzug ist, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht und – sofern kein Fall der Gefährdung der Netzintegrität nach § 11 Absatz 6 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vor- liegt – die Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gerichtlichen Recht- schutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurde. Bei der Berechnung der Höhe des Verzugsbetrages bleiben die- jenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten nicht, wenn die nvb GmbH den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufge- fordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei (2) Wochen gezahlt hat. Gemäß § 45k Abs. 4 TKG ist die nvb GmbH berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs (6) Abrech- nungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkom- mens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters beim Kunden ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Die nvb GmbH ist nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristset- zung berechtigt, die Rufnummer des Kunden nach dem in Ziffer 3.4. geregelten Verfahren zu sperren, wenn der Kunde durch sein Telefon- verhalten wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. Im Fall der Sperre wird zunächst die abgehende, verbindungskosten- verursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund der Sperre an, so kann nach einer einwöchigen Abgangs- sperre auch die eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Soweit ein monatlicher Grundpreis vereinbart ist, bleibt der Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtet.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Internet Und Sprachtelefonie (Voip), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Internet Und Sprachtelefonie (Voip)

Sperre. Die nvb GmbH ist gemäß § 45k TKG berechtigt11.1 Der MobiLfunkanbieter behäLt sich das Recht vor, den Anschluss bzw. den Zugang MobiLfunkanschLuss des Kunden auf dessen Kosten für abgehende Telekom- munikabei VorLiegen der gesetzLichen Voraussetzungen zu sperren. Der MobiLfunkanbieter wird dem Kunden die Sperre in der RegeL schriftLich, fernmündLich, per SMS oder per E-tionsverbindungen ganz oder teilweise MaiL im Vorhinein ankündigen. 11.2 Der MobiLfunkanbieter behäLt sich weiterhin das Recht vor, den MobiLfunkanschLuss des Kunden ohne Ankündigung und ohne EinhaLtung einer Wartefrist zu sperren, wenn wenn (1) der Kunde mit einem Betrag VeranLassung zu einer fristLosen Kündigung des VertragsverhäLtnisses gegeben hat und die von mindestens 75,00 € in Verzug ist, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht und – sofern kein Fall der Gefährdung der Netzintegrität nach § 11 Absatz 6 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vor- liegt – die Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gerichtlichen Recht- schutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurde. Bei der Berechnung der Höhe des Verzugsbetrages bleiben die- jenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten nicht, wenn die nvb GmbH den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufge- fordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei dem MobiL- funkanbieter erkLärte fristLose Kündigung wirksam ist oder (2) Wochen gezahlt hat. Gemäß § 45k Abs. 4 TKG ist die nvb GmbH berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn wegen einer das EntgeLtaufkommen im Vergleich VergLeich zu den 6 vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen (6monatLich) Abrech- nungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkom- mens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters beim Kunden in sehr hohem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung EntgeLtforderung beanstanden wird. 11.3 Die Sperre wird, soweit technisch mögLich und dem AnLass nach sinnvoLL, auf bestimmte Dienste beschränkt. Eine VoLLsperre des MobiLfunkanschLusses erfoLgt frühestens nach AbLauf einer einwöchigen Sperre für abgehende Verbindungen. Die nvb GmbH ist nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristset- zung berechtigtSperre wird aufgehoben, sobaLd der Grund für die Sperre wegfäLLt. 11.4 Für die Sperre wird ein EntgeLt erhoben, das sich aus der PreisListe ergibt. 11.5 Trotz einer Sperre bLeibt der Kunde verpfLichtet, die Rufnummer des Kunden nach dem in Ziffer 3.4. geregelten Verfahren nutzungsunabhängigen EntgeLte, insbesondere die monatLichen Grundpreise (insbesondere Basispreise, FLatrate-Preise, Mindestumsätze) zu sperrenzahLen, wenn der Kunde durch sein Telefon- verhalten wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößter die Sperre zu vertreten hat. Im Fall der Sperre wird zunächst die abgehende, verbindungskosten- verursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund der Sperre an, so kann nach einer einwöchigen Abgangs- sperre auch die eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkosten können Es bLeibt dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Soweit unbenommen, nachzuweisen, dass dem MobiLfunkanbieter überhaupt kein oder ein monatlicher Grundpreis vereinbart wesentLich niedrigerer Schaden entstanden ist, bleibt der Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtet.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Mobilfunk Services, Allgemeine Geschäftsbedingungen Mobilfunk Services

Sperre. Die nvb GmbH ist gemäß § 45k TKG Wann sind wir berechtigt, Leistungen zu 19.1 Bitte beachten Sie: Abgesehen von Pkt. 5 können wir unsere Leistungen und die Leistungen anderer Anbieter (Pkt. 8, 25) ganz oder teilweise für Sie sperren, wenn einer der folgenden Gründe für Sie zutrifft: a. Zahlungsverzug gegenüber uns obwohl Sie gemahnt wurden und Ihnen eine Sperre angekündigt sowie eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt wurde. b. Fehlende Rechtsfähigkeit. c. Fehlende Geschäftsfähigkeit, sofern keine Genehmigungs- und Haftungs-Erklärung Ihres gesetzlichen Vertreters vorliegt. ▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇ schriftliche Einzugsermächtigung, obwohl diese in den Anschluss bzwEntgeltbestimmungen vorgesehen ist (Pkt. 20.9), und wir Sie dazu aufgefordert haben. e. Es wurde ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch unternommen, es wurde ein Konkursverfahren über Ihr Vermögen eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen oder die Bonität ist aus anderen Gründen nicht mehr gegeben und wir Sie unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen erfolglos gemahnt haben f. Fehlen einer gültigen und aufrechten Bankverbindung im Europäischen Zahlungsraum (SEPA). g. Es besteht der begründete Verdacht, dass unsere Leistungen missbräuchlich verwendet werden (auch von Dritten - siehe Pkt. 15). h. Sonstige andere wesentliche Vertragspflichten verletzt, insbesondere solche die im Sinne des TKG eine Abschaltung allenfalls nach behördlicher Entscheidung ▇▇▇▇▇▇ Entgelte fallen während der Sperre an? rechtfertigen würden.Die Sperre ist in den Zugang Verträgen mit anderen Anbietern vorgesehen (Pkt. 8, 25): In diesem Fall betrifft die Sperre nur die Leistung dieses Anbieters. i. Trotz Verlangen der A1 Telekom Austria keine gültige inländische Zustellanschrift vorliegt. j. Herstellung von Verbindungen zu dem Zweck, dass Sie oder ein Dritter aufgrund von der Dauer der Verbindung oder Anzahl der Nachrichten abhängige Vermögensvorteile erhält oder erhalten soll (hiervon ausgenommen sind Verbindungen zu Mehrwertdiensten iSd KEM-V 2009). k. Bedingung für die Fortsetzung des Kunden auf dessen Kosten Vertrags nach Aktivierung des Anschlusses ist die vollständige und richtige Bekanntgabe der für abgehende Telekom- munika-tionsverbindungen die Anmeldung benötigten Daten sowie deren Nachweis (insbesondere sohin die zeitnahe Retournierung des unterzeichneten Vertrags samt Ausweiskopie). Sollte bei begründeten Zweifeln die nötigen Angaben der für die Anmeldung benötigten Daten trotz Aufforderung nicht übermittelt werden, ist yesss! berechtigt in einem ersten Schritt die Erbringung von Leistungen ganz oder teilweise zu verweigern, sohin zu sperren. Sollte auch nach Setzung der Sperre die nötigen Angaben nicht nachgereicht werden, wenn kann yesss! die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses spätestens 4 Wochen nach Setzung der Kunde mit einem Betrag Sperre ablehnen. In diesem Fall endet der Vertrag automatisch. l. Die laufenden und noch nicht bezahlten Entgelte für die Inanspruchnahme von mindestens 75,00 € in Verzug istKommunikationsdienstleistungen erreichen eine Grenze von EUR 400,00, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht und – sofern kein Fall wobei Entgelte, für die ein Anspruch auf Aufschub der Gefährdung der Netzintegrität Fälligkeit nach § 11 Absatz 6 des Gesetzes 145 TKG besteht, nicht berücksichtigt werden. 19.2 Wir informieren Sie auf Wunsch gerne über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vor- liegt – die den Grund der Sperre. 19.3 Bei einer von Ihnen zu vertretenden Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gerichtlichen Recht- schutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurde. Bei der Berechnung der Höhe des Verzugsbetrages bleiben die- jenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten nicht, wenn die nvb GmbH den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufge- fordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei (2) Wochen gezahlt hat. Gemäß § 45k Abs. 4 TKG ist die nvb GmbH berechtigt, den Anschluss zahlen Sie Ihre monatlichen Entgelte bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs (6) Abrech- nungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkom- mens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters beim Kunden ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Die nvb GmbH ist nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristset- zung berechtigt, die Rufnummer des Kunden nach dem in Ziffer 3.4. geregelten Verfahren zu sperren, wenn der Kunde durch sein Telefon- verhalten wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. Im Fall der Sperre wird zunächst die abgehende, verbindungskosten- verursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund der Sperre an, so kann nach einer einwöchigen Abgangs- sperre auch die eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Soweit ein monatlicher Grundpreis vereinbart ist, bleibt der Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtetIhren Mindestumsatz weiter.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sperre. 15.1. Die nvb Sperre der digitalen Debitkarte kann vom Kontoinhaber oder vom betreffenden Karteninhaber wie folgt beauftragt werden: • jederzeit über eine für diese Zwecke von der PSA Payment Services Austria GmbH ist gemäß § 45k TKG berechtigt, den Anschluss eingerichtete Sperrnotrufnummer („PSA Sperrnotruf“) (die Telefonnummer der Sperrnotrufnummer kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabeautomaten bzw. der Internetseite ▇▇▇.▇▇▇.▇▇ entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden). Die Sperre über diese Sperrnotrufnummer bewirkt jedenfalls die Sperre der physischen und digitalen Debitkarte. • zu den Zugang jeweiligen Öffnungszeiten des Kunden Kreditinstitutes persönlich, schriftlich oder telefonisch bei dem Kreditinstitut • im Onlinebanking Ihres Kreditinstituts Eine innerhalb der Öffnungszeiten bei dem Kreditinstitut oder – zu welchem Zeitpunkt immer – bei der Kreditinstitut Sperr Hotline oder beim „PSA Sperrnotruf“ beauftragte Sperre wird unmittelbar mit Einlangen des Sperrauftrags wirksam. Außer- halb der Öffnungszeiten bei dem Kreditinstitut einlangende Sperraufträge werden unverzüglich, spätestens eine Stunde nach Beginn der nächsten Öffnungszeit, wirksam. Die über den „PSA Sperrnotruf“ beantragte Sperre bewirkt bis auf dessen Kosten für abgehende Telekom- munika-tionsverbindungen ganz oder teilweise zu sperrenweiteres die Sperre aller zum Konto ausgegebener physischen und digitalen Debitkarten, wenn der Kunde die zu sperrende Karte nicht individualisieren kann (Folgenummer). 15.2. Der Kontoinhaber ist berechtigt, die Aufhebung der Sperre der digitalen] Debitkarte zu veranlassen. Nach vorgenommener Sperre wird die digitale Debitkarte nur aufgrund eines schriftlichen Auftrages des Kontoinhabers aktiviert. 15.3. Das Kreditinstitut ist berechtigt, die digitale Debitkarte ohne Mitwirkung des Kontoinhabers oder des Karteninhabers zu sperren oder die vereinbarten Limits herabzusetzen, wenn • objektive Gründe im Zusammenhang mit einem Betrag von mindestens 75,00 € der Sicherheit des mobilen Endgeräts oder der Systeme, die damit in Verzug Anspruch genommen werden können, dies rechtfertigen; • der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des mobilen Endgeräts besteht; oder • wenn der Kontoinhaber seinen Zahlungspflichten im Zusammenhang mit einer mit der digitalen Debitkarte verbundenen Kreditlinie (Überschreitung oder Überziehung) nicht nachgekommen ist, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht und – sofern kein Fall der o entweder die Erfüllung dieser Zahlungspflichten aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Netzintegrität nach § 11 Absatz 6 Vermögensverhältnisse des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vor- liegt – Kunden oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist oder o beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbardroht. Warnhinweis: Die Sperre bewirkt nur die Sperre unter Hinweis auf der digitalen Debitkarte in der Wallet, nicht jedoch der physischen Debitkarte. Die Nutzung der physischen Debitkarte ist weiterhin möglich. Sollte auch die Möglichkeitphysische Debitkarte gesperrt werden, gerichtlichen Recht- schutz ist deren Sperre gesondert zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurdeveranlassen. Bei Sperre der Berechnung der Höhe des Verzugsbetrages bleiben die- jenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten nicht, wenn die nvb GmbH den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufge- fordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei (2) Wochen gezahlt hat. Gemäß § 45k Abs. 4 TKG physischen Debitkarte ist die nvb GmbH berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise digitale Debitkarte in der Wallet ebenfalls gesondert zu sperren, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs (6) Abrech- nungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkom- mens auch sonst ist die Höhe Nutzung der Entgeltforderung des Anbieters beim Kunden ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass digitalen Debitkarte in der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Die nvb GmbH ist nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristset- zung berechtigt, die Rufnummer des Kunden nach dem in Ziffer 3.4. geregelten Verfahren zu sperren, wenn der Kunde durch sein Telefon- verhalten wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. Im Fall der Sperre wird zunächst die abgehende, verbindungskosten- verursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund der Sperre an, so kann nach einer einwöchigen Abgangs- sperre auch die eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Soweit ein monatlicher Grundpreis vereinbart ist, bleibt der Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtetWallet weiterhin möglich.

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Sources: Besondere Geschäftsbedingungen Für Die Nutzung Der Digitalen Debitkarte

Sperre. Die nvb GmbH 10.1 Deutsche Glasfaser ist gemäß § 45k TKG berechtigt, die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen durch den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden auf dessen Kosten für abgehende Telekom- munika-tionsverbindungen ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag Zahlungsverpflich- tungen in Höhe von mindestens 75,00 75,- in Verzug ist, eine eventuell gegebenenfalls geleistete An- zahlung oder Sicherheit aufgebraucht verbraucht ist und – sofern kein Fall der Gefährdung der Netzintegrität nach § 11 Absatz 6 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vor- liegt – die Deutsche Glasfaser dem Kunden diese Sperre mindestens 2 Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, gerichtlichen Recht- schutz Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurde. Bei der Berechnung der Höhe des Verzugsbetrages bleiben die- jenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dannEine Sperre ohne Ankündigung und Einhal- tung der Wartefrist ist möglich, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten nicht, wenn die nvb GmbH den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufge- fordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei (2) Wochen gezahlt hat. Gemäß § 45k Abs. 4 TKG ist die nvb GmbH berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz das Vertragsverhältnis wirksam gekündigt wurde oder teilweise zu sperren, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs (6) Abrech- nungszeiträumen 6 Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkom- mens Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters beim Kunden von Deutsche Glasfaser in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigenrecht- fertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird bzw. Entgelte für er- brachte Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichten wird. 10.2 Die Sperre wird von Deutsche Glasfaser zunächst auf abgehende Telekommunikati- onsverbindungen beschränkt. Die nvb GmbH Dauert der Grund, der zur Sperrung geführt hat, nach einem Zeitraum von einer (1) Woche nach Durchführung der Sperre noch an, ist nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristset- zung Deutsche Glasfa- ser berechtigt, die Rufnummer den Netzzugang des Kunden nach dem in Ziffer 3.4. geregelten Verfahren billigem Ermessen insgesamt, also auch für ankommende Telekommunikationsverbindungen, zu sperren. 10.3 Der Kunde bleibt im Falle einer Sperre für abgehende Telekommunikationsverbin- dungen verpflichtet, wenn der Kunde durch sein Telefon- verhalten wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. die Deutsche Glasfaser geschuldete Vergütung zu bezahlen. 10.4 Im Fall der Falle einer Sperre wird zunächst die abgehendeist Deutsche Glasfaser darüber hinaus berechtigt, verbindungskosten- verursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund der Sperre an, so kann nach einer einwöchigen Abgangs- sperre auch die eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkosten können dem Kunden Kun- den Aufwendungsersatz in Rechnung gestellt werdenzu stellen. Soweit Das Recht des Kunden, den Nachweis zu erbringen, dass überhaupt kein oder nur ein monatlicher Grundpreis vereinbart geringerer Aufwand bei Deutsche Glasfaser eingetreten ist, bleibt unberührt. 10.5 Gerät Deutsche Glasfaser mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtetist nur dann zur Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn Deutsche Glasfaser eine vom Kunden gesetzte Nachfrist von mindestens 10 Werktagen nicht einhält.

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Sources: General Terms and Conditions (Agb)

Sperre. Die nvb GmbH ist gemäß § 45k TKG Wann sind wir berechtigt, Leistungen zu 19.1 Bitte beachten Sie: Abgesehen von Pkt. 5 können wir unsere Leistungen und die Leistungen anderer Anbieter (Pkt. 8, 25) ganz oder teilweise für Sie sperren, wenn einer der folgenden Gründe für Sie zutrifft: a. Zahlungsverzug gegenüber uns obwohl Sie gemahnt wurden und Ihnen eine Sperre angekündigt sowie eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt wurde. b. Fehlende Rechtsfähigkeit. c. Fehlende Geschäftsfähigkeit, sofern keine Genehmigungs- und Haftungs-Erklärung Ihres gesetzlichen Vertreters vorliegt. d. Fehlende schriftliche Einzugsermächtigung, obwohl diese in den Anschluss bzwEntgeltbestimmungen vorgesehen ist (Pkt. den Zugang 20.9), und wir Sie dazu aufgefordert haben. e. Es wurde ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch unternommen, es wurde ein Konkursverfahren über Ihr Vermögen eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen oder die Bonität ist aus anderen Gründen nicht mehr gegeben und wir Sie unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen erfolglos gemahnt haben f. Fehlen einer gültigen und aufrechten Bankverbindung im Europäischen Zahlungsraum (SEPA). g. Es besteht der begründete Verdacht, dass unsere Leistungen missbräuchlich verwendet werden (auch von Dritten - siehe Pkt. 15). h. Sonstige andere wesentliche Vertragspflichten verletzt, insbesondere solche die im Sinne des Kunden auf dessen Kosten TKG eine Abschaltung allenfalls nach behördlicher Entscheidung i. Trotz Verlangen der A1 Telekom Austria keine gültige inländische Zustellanschrift vorliegt. j. Herstellung von Verbindungen zu dem Zweck, dass Sie oder ein Dritter aufgrund von der Dauer der Verbindung oder Anzahl der Nachrichten abhängige Vermögensvorteile erhält oder erhalten soll (hiervon ausgenommen sind Verbindungen zu Mehrwertdiensten iSd KEM-V 2009). k. Bedingung für abgehende Telekom- munika-tionsverbindungen die Fortsetzung des Vertrags nach Aktivierung des Anschlusses ist die vollständige und richtige Bekanntgabe der für die Anmeldung benötigten Daten sowie deren Nachweis (insbesondere sohin die zeitnahe Retournierung des unterzeichneten Vertrags samt Ausweiskopie). Sollte bei begründeten Zweifeln die nötigen Angaben der für die Anmeldung benötigten Daten trotz Aufforderung nicht übermittelt werden, ist Krone mobile berechtigt in einem ersten Schritt die Erbringung von Leistungen ganz oder teilweise zu verweigern, sohin zu sperren. Sollte auch nach Setzung der Sperre die nötigen Angaben nicht nachgereicht werden, wenn kann Krone mobile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses spätestens 4 Wochen nach Setzung der Kunde mit einem Betrag Sperre ablehnen. In diesem Fall endet der Vertrag automatisch. l. Die laufenden und noch nicht bezahlten Entgelte für die Inanspruchnahme von mindestens 75,00 € in Verzug istKommunikationsdienstleistungen erreichen eine Grenze von EUR 400,00, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht und – sofern kein Fall wobei Entgelte, für die ein Anspruch auf Aufschub der Gefährdung der Netzintegrität Fälligkeit nach § 11 Absatz 6 des Gesetzes 145 TKG besteht, nicht berücksichtigt werden. 19.2 Wir informieren Sie auf Wunsch gerne über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vor- liegt – die den Grund der Sperre. Welche Entgelte 19.3 Bei einer von Ihnen verschuldeten Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gerichtlichen Recht- schutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurdezahlen Sie Ihre monatlichen Entgelte fallen während der weiter. Bei Keine Weiterverrechnung der Berechnung der Höhe des Verzugsbetrages bleiben die- jenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten nichtEntgelte erfolgt, wenn die nvb GmbH den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufge- fordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei (2) Wochen gezahlt hat. Gemäß § 45k Abs. 4 TKG ist die nvb GmbH berechtigtSperre Sperre an? ausschließlich aufgrund einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz wegen fehlender Rechtsfähigkeit, fehlender Geschäftsfähigkeit oder teilweise zu sperren, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs (6) Abrech- nungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkom- mens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters beim Kunden ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden fehlenden schriftlichen Einzugsermächtigung gesetzt wird. Die nvb GmbH ist nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristset- zung berechtigtWann heben wir 19.4 Wir heben die Sperre auf, sobald die Rufnummer des Kunden nach dem in Ziffer 3.4. geregelten Verfahren zu sperren, wenn der Kunde durch sein Telefon- verhalten wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. Im Fall Sperrgründe entfallen und Sie uns die Kosten eine Sperre wieder für das Sperren und Aufheben der Sperre wird zunächst die abgehende, verbindungskosten- verursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund der Sperre an, so kann nach einer einwöchigen Abgangs- sperre auch die eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Soweit ein monatlicher Grundpreis vereinbart ist, bleibt der Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtetgemäß den auf den Vertrag zur auf? Anwendung gelangenden Entgeltbestimmungen ersetzt haben.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sperre. 15.1. Die nvb Sperre der digitalen Debitkarte kann vom Kontoinhaber oder vom betref- fenden Karteninhaber wie folgt beauftragt werden: • jederzeit über eine für diese Zwecke von der PSA Payment Services Austria GmbH ist gemäß § 45k TKG berechtigteingerichtete Sperrnotrufnummer („PSA Sperrnotruf“) (die Telefon- nummer der Sperrnotrufnummer kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabeautomaten bzw der Internetseite ▇▇▇.▇▇▇.▇▇ entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden). Die Sperre über diese Sperrnotruf- nummer bewirkt jedenfalls die Sperre der physischen und digitalen Digitale Debitkarte. • zu den jeweiligen Öffnungszeiten des Kreditinstitutes persönlich, schriftlich oder telefonisch bei dem Kreditinstitut • im Electronic Banking (Internet Banking) Ihres Kreditinstituts • in der Endgeräte-Wallet sofern verfügbar Eine innerhalb der Öffnungszeiten bei dem Kreditinstitut oder – zu welchem Zeitpunkt immer – bei der Kreditinstitut Sperr Hotline oder beim „PSA Sperr- notruf“ beauftragte Sperre wird unmittelbar mit Einlangen des Sperrauftrags wirksam. Außerhalb der Öffnungszeiten bei dem Kreditinstitut einlangende Sperraufträge werden unverzüglich, spätestens eine Stunde nach Beginn der nächsten Öffnungszeit, wirksam. Die über den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden „PSA Sperrnotruf“ beantragte Sperre bewirkt bis auf dessen Kosten für abgehende Telekom- munika-tionsverbindungen ganz oder teilweise zu sperrenweiteres die Sperre aller zum Konto ausgegebener physischen und digitalen Debitkarten, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75,00 € in Verzug ist, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht und – sofern kein Fall der Gefährdung der Netzintegrität nach § 11 Absatz 6 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen die zu sperrende Karte nicht individualisieren kann (FTEG) vor- liegt – die Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gerichtlichen Recht- schutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurdeFolge- nummer). 15.2. Bei der Berechnung der Höhe des Verzugsbetrages bleiben die- jenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten nicht, wenn die nvb GmbH den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufge- fordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei (2) Wochen gezahlt hat. Gemäß § 45k Abs. 4 TKG Der Kontoinhaber ist die nvb GmbH berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs (6) Abrech- nungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkom- mens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters beim Kunden ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Die nvb GmbH ist nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristset- zung berechtigt, die Rufnummer Aufhebung der Sperre der digitalen Debi- tkarte zu veranlassen. Nach vorgenommener Sperre wird die digitale Debitkarte nur aufgrund eines schriftlichen Auftrages des Kontoinhabers aktiviert. 15.3. Das Kreditinstitut ist berechtigt, die digitale Debitkarte ohne Mitwirkung des Kontoinhabers oder des Karteninhabers zu sperren oder die vereinbarten Limits herabzusetzen, wenn - objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des mobilen End- ▇▇▇▇▇▇ oder der Systeme, die damit in Anspruch genommen werden können, dies rechtfertigen; - der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des mobilen Endgeräts besteht; oder - wenn der Kontoinhaber seinen Zahlungspflichten im Zusammenhang mit einer mit der digitalen Debitkarte verbundenen Kreditlinie (Überschreitung oder Überziehung) nicht nachgekommen ist, und ▪ entweder die Erfüllung dieser Zahlungspflichten aufgrund einer Ver- schlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden nach dem in Ziffer 3.4. geregelten Verfahren zu sperren, wenn der Kunde durch sein Telefon- verhalten wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. Im Fall der Sperre wird zunächst eines Mitverpflichteten gefährdet ist oder ▪ beim Kunden die abgehende, verbindungskosten- verursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund der Sperre an, so kann nach einer einwöchigen Abgangs- sperre auch die eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Soweit ein monatlicher Grundpreis vereinbart ist, bleibt der Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtetZahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmit- telbar droht.

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Sources: Besondere Geschäftsbedingungen Für Die Nutzung Der Digitalen Debitkarte

Sperre. Die nvb GmbH 10.1 Deutsche Glasfaser ist gemäß § 45k TKG berechtigt, die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen durch den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden auf dessen Kosten für abgehende Telekom- munika-tionsverbindungen ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag Zahlungsverpflich- tungen in Höhe von mindestens 75,00 75,- in Verzug ist, eine eventuell gegebenenfalls geleistete Anzahlung oder Sicherheit aufgebraucht verbraucht ist und – sofern kein Fall der Gefährdung der Netzintegrität nach § 11 Absatz 6 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen Deutsche Glasfaser dem Kunden diese Sperre mindestens zwei (FTEG2) vor- liegt – die Sperre Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, gerichtlichen Recht- schutz Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurde. Bei der Berechnung der Höhe des Verzugsbetrages bleiben die- jenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dannEine Sperre ohne Ankündigung und Einhaltung der Wartefrist ist möglich, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten nicht, wenn die nvb GmbH den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufge- fordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei (2) Wochen gezahlt hat. Gemäß § 45k Abs. 4 TKG ist die nvb GmbH berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz das Vertragsverhältnis wirksam gekündigt wurde oder teilweise zu sperren, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs (6) Abrech- nungszeiträumen Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkom- mens Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters beim Kunden von Deutsche Glasfaser in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird bzw. Entgelte für erbrachte Leistun- gen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichten wird. 10.2 Die Sperre wird von Deutsche Glasfaser zunächst auf abgehende Telekommunikationsver- bindungen beschränkt. Die nvb GmbH Dauert der Grund, der zur Sperrung geführt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung der Sperre noch an, ist nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristset- zung Deutsche Glasfaser berechtigt, die Rufnummer den Netzzugang des Kunden nach dem in Ziffer 3.4. geregelten Verfahren billigem Ermessen insgesamt, also auch für ankommende Telekommunikationsverbindungen, zu sperren. 10.3 Der Kunde bleibt im Falle einer Sperre für abgehende Telekommunikationsverbindungen verpflichtet, wenn der Kunde durch sein Telefon- verhalten wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. die Deutsche Glasfaser geschuldete Vergütung zu bezahlen. 10.4 Im Fall der Falle einer Sperre wird zunächst die abgehendeist Deutsche Glasfaser darüber hinaus berechtigt, verbindungskosten- verursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund der Sperre an, so kann nach einer einwöchigen Abgangs- sperre auch die eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkosten können dem Kunden Aufwendungsersatz in Rechnung gestellt werdenzu stellen. Soweit Das Recht des Kunden, den Nachweis zu erbrin- gen, dass überhaupt kein oder nur ein monatlicher Grundpreis vereinbart geringerer Aufwand bei Deutsche Glasfaser eingetreten ist, bleibt unberührt. 10.5 Gerät Deutsche Glasfaser mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtetist nur dann zur Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn Deutsche Glasfaser eine vom Kunden gesetzte Nachfrist von min- destens zehn (10) Werktagen nicht einhält.

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Sources: General Terms and Conditions (Agb)

Sperre. Die nvb GmbH 9.1 Deutsche Glasfaser ist gemäß § 45k TKG berechtigt, die Inanspruchnahme der vertraglichen Leis- tungen durch den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden auf dessen Kosten für abgehende Telekom- munika-tionsverbindungen ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 75,00 75,– in Verzug ist, eine eventuell gegebe- nenfalls geleistete Anzahlung oder Sicherheit aufgebraucht verbraucht ist und – sofern kein Fall der Gefährdung der Netzintegrität nach § 11 Absatz 6 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vor- liegt – die Deutsche Glasfaser dem Kunden diese Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gerichtlichen Recht- schutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurde. Bei der Berechnung der Höhe des Verzugsbetrages bleiben die- jenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten nicht, wenn die nvb GmbH den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufge- fordert und der Kunde diesen nicht binnen mindestens zwei (2) Wochen gezahlt zuvor schriftlich unter Hin- weis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, angedroht hat. Gemäß § 45k Abs. 4 TKG Eine Sperre ohne Ankündigung und Einhaltung der Wartefrist ist die nvb GmbH berechtigtmöglich, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz wenn das Vertragsverhältnis wirksam gekündigt wurde oder teilweise zu sperren, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs (6) Abrech- nungszeiträumen Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung Steige- rung des Verbindungsaufkom- mens Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters beim Kunden von Deut- sche Glasfaser in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigenrechtfer- tigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird bzw. Entgelte für erbrachte Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichten wird. 9.2 Die Sperre wird von Deutsche Glasfaser zunächst auf abgehende Telekommu- nikationsverbindungen beschränkt. Die nvb GmbH Dauert der Grund, der zur Sperrung geführt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung der Sperre noch an, ist nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristset- zung Deutsche Glasfaser berechtigt, die Rufnummer den Netzzugang des Kunden nach dem in Ziffer 3.4. geregelten Verfahren billigem Ermessen insgesamt, also auch für ankommende Telekommunikationsverbindun- gen, zu sperren. 9.3 Der Kunde bleibt im Falle einer Sperre für abgehende Telekommunikationsver- bindungen verpflichtet, wenn der Kunde durch sein Telefon- verhalten wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. die Deutsche Glasfaser geschuldete Vergütung zu bezahlen. 9.4 Im Fall der Falle einer Sperre wird zunächst die abgehendeist Deutsche Glasfaser darüber hinaus berechtigt, verbindungskosten- verursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund der Sperre an, so kann nach einer einwöchigen Abgangs- sperre auch die eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkosten können dem Kunden Aufwendungsersatz in Rechnung gestellt werdenzu stellen. Soweit Das Recht des Kunden, den Nachweis zu erbringen, dass überhaupt kein oder nur ein monatlicher Grundpreis vereinbart geringerer Aufwand bei Deutsche Glasfaser eingetreten ist, bleibt unberührt. 9.5 Gerät Deutsche Glasfaser mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtetist nur dann zur Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn Deutsche Glasfaser eine vom Kunden gesetzte Nachfrist von mindestens zehn (10) Werktagen nicht einhält.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Glasfaserprodukte

Sperre. 15.1. Die nvb Sperre der digitalen Bezugskarte kann vom Kontoinhaber oder vom betreffenden Karteninhaber wie folgt beauftragt werden: • jederzeit über eine für diese Zwecke von der PSA Payment Services Austria GmbH ist gemäß § 45k TKG berechtigt, den Anschluss eingerichtete Sperrnotrufnummer („PSA Sperrnotruf“) (die Telefonnummer der Sperrnotrufnummer kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabeautomaten bzw. der Internetseite ▇▇▇.▇▇▇.▇▇ entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden), oder • zu den Zugang jeweiligen Öffnungszeiten des Kunden Kreditinstitutes persönlich, schriftlich oder telefonisch bei dem Kreditinstitut Eine innerhalb der Öffnungszeiten bei dem Kreditinstitut oder – zu welchem Zeitpunkt immer – beim „PSA Sperrnotruf“ beauftragte ▇▇▇▇▇▇ wird unmittelbar mit Einlangen des Sperrauftrags wirksam. Außerhalb der Öffnungszeiten bei dem Kreditinstitut einlangende Sperraufträge werden unverzüglich, spätestens eine Stunde nach Beginn der nächsten Öffnungszeit, wirksam. Die über den „PSA Sperrnotruf“ beantragte Sperre ohne Angabe der Kartenfolgenummer bewirkt bis auf dessen Kosten für abgehende Telekom- munika-tionsverbindungen ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75,00 € in Verzug ist, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht und – sofern kein Fall der Gefährdung der Netzintegrität nach § 11 Absatz 6 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vor- liegt – weiteres die Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeitaller zum Konto ausgegebener physischen und digitalen Bezugskarten. Achtung: Die Sperre wirkt nicht für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes (siehe Details in Punkt 3.6. der „Besondere Bedingungen für Debitkarten“, gerichtlichen Recht- schutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurde. Bei welche der Berechnung der Höhe des Verzugsbetrages bleiben die- jenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter Karteninhaber bereits im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer BetrachtZuge der Beantragung der physischen Bezugskarte erhält und jederzeit unter ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇-▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇- fuer-debitkarten oder bei seinem Kundenbetreuer einsehen kann). 15.2. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten nicht, wenn die nvb GmbH den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufge- fordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei (2) Wochen gezahlt hat. Gemäß § 45k Abs. 4 TKG Der Kontoinhaber ist die nvb GmbH berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs (6) Abrech- nungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkom- mens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters beim Kunden ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Die nvb GmbH ist nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristset- zung berechtigt, die Rufnummer Aufhebung der Sperre der digitalen Bezugskarte beim Kreditinstitut zu veranlassen. 15.3. Das Kreditinstitut ist berechtigt, die digitale Bezugskarte ohne Mitwirkung des Kunden nach dem in Ziffer 3.4. geregelten Verfahren Kontoinhabers oder des Karteninhabers zu sperrensperren oder die vereinbarten Limits herabzusetzen, wenn • objektive Gründe im Zusammenhang mit der Kunde durch sein Telefon- verhalten wiederholt Sicherheit des mobilen Endgeräts oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. Ider Systeme, die damit in Anspruch genommen werden können, dies rechtfertigen; oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des mobilen Endgeräts besteht; oder • der Kontoinhaber seinen Zahlungspflichten im Fall Zusammenhang mit einer mit der Sperre wird zunächst die abgehende, verbindungskosten- verursachende Telefonverbindung gesperrt digitalen Bezugskarte verbundenen Kreditlinie (Abgangssperre). Dauert der Grund der Sperre an, so kann nach einer einwöchigen Abgangs- sperre auch die eingehende Telefonverbindung gesperrt (VollsperrungÜberschreitung oder Überziehung) werden. Sperrkosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Soweit ein monatlicher Grundpreis vereinbart nicht nachgekommen ist, bleibt und o entweder die Erfüllung dieser Zahlungspflichten aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtetVermögensverhältnisse des Kontoinhabers oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist; oder o beim Kontoinhaber die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht.

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Sources: Besondere Bedingungen Für Die Nutzung Der Digitalen Bezugskarte

Sperre. 2.7.1. Die nvb Sperre einer Debitkarte kann vom Kontoinhaber oder vom betreffenden Karteninhaber wie folgt beauftragt werden: - jederzeit über eine für diese Zwecke von der PSA Payment Services Austria GmbH eingerichtete Sperr-Hotline (die Telefonnummer der Sperr-Hotline kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabe- automaten bzw. der Internetseite ▇▇▇.▇▇▇.▇▇ entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden) oder - jederzeit bei vereinbartem Internetbanking-Vertrag (Portalvertrag) im Internetbanking (Oberbank Kundenportal) oder - jederzeit außerhalb der Banköffnungszeiten telefonisch bei der dafür ein- gerichteten Sperr-Hotline, deren Telefonnummer das Kreditinstitut dem Kontoinhaber bekannt gegeben hat, die im Inland einer Aufschrift an Selbstbedienungsgeräten der Oberbank entnommen werden kann und die auf der Internetseite ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ abrufbar ist, oder - zu den jeweiligen Öffnungszeiten des Kreditinstitutes persönlich, schrift- lich oder telefonisch beim Kreditinstitut. Eine beauftragte ▇▇▇▇▇▇ wird unmittelbar mit Einlangen des Sperrauftrags wirksam. Eine Sperre ohne Angabe der Kartenfolgenummer bewirkt bis auf weiteres die Sperre aller zum Konto ausgegebenen Debitkarten. 2.7.2. Der Kontoinhaber ist gemäß § 45k TKG berechtigt, den Anschluss die Aufhebung der Sperre von Debitkarten bzw. den Zugang einzelner Debitkarten zu seinem Konto zu veranlassen. Nach vorge- nommener Sperre wird eine neue Debitkarte nur aufgrund eines schriftli- ▇▇▇▇ Auftrages des Kunden auf dessen Kosten für abgehende Telekom- munika-tionsverbindungen ganz Kontoinhabers erstellt. 2.7.3. Das Kreditinstitut ist berechtigt, die Debitkarte ohne Mitwirkung des Konto- inhabers oder teilweise des Karteninhabers zu sperren, wenn - objektive Gründe im Zusammenhang mit der Kunde Sicherheit der Debitkarte oder der Systeme, die mit einem Betrag von mindestens 75,00 € ihr in Verzug Anspruch genommen werden können, dies rechtfertigen; - der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Debitkarte besteht; oder - wenn der Kontoinhaber seinen Zahlungspflichten im Zusammenhang mit einer mit der Debitkarte verbundenen Kreditlinie (Überschreitung des Überziehungsrahmens oder eingeräumte Kontoüberziehung) nicht nachgekommen ist, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht und – sofern kein Fall der - entweder die Erfüllung dieser Zahlungspflichten aufgrund einer Ver- schlechterung oder Gefährdung der Netzintegrität nach § 11 Absatz 6 Vermögensverhältnisse des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vor- liegt Kunden oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist, oder - beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht. Das Kreditinstitut wird den Kunden soweit eine Bekanntgabe der Sperre oder der Gründe für die Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gerichtlichen Recht- schutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurde. Bei der Berechnung der Höhe des Verzugsbetrages bleiben die- jenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten nicht, wenn die nvb GmbH den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufge- fordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei (2) Wochen gezahlt hat. Gemäß § 45k Abs. 4 TKG ist die nvb GmbH berechtigt, den Anschluss eine gerichtliche oder verwaltungsbe- hördliche Anordnung verletzen bzw. österreichischen oder unionsrechtli- chen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde – von einer solchen Sperre und deren Gründen, in der mit dem Kun- den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu sperrenvereinbarten Form möglichst vor, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs (6) Abrech- nungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkom- mens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters beim Kunden ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Die nvb GmbH ist spätestens aber unverzüglich nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristset- zung berechtigt, die Rufnummer des Kunden nach dem in Ziffer 3.4. geregelten Verfahren zu sperren, wenn der Kunde durch sein Telefon- verhalten wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. Im Fall der Sperre wird zunächst informieren. Sobald die abgehendeGründe für die Sperre nicht mehr vorliegen, verbindungskosten- verursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund der hat das Kreditinstitut die Sperre an, so kann nach einer einwöchigen Abgangs- sperre auch die eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Soweit des Zahlungsinstruments aufzuheben oder dieses durch ein monatlicher Grundpreis vereinbart ist, bleibt der Kunde auch während einer Sperre neu- es Zahlungsinstruments zu dessen Zahlung verpflichtetersetzen.

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Sources: Debitkarten Service

Sperre. 15.1. Die nvb Sperre der digitalen Debitkarte kann vom Kontoinhaber oder vom betreffenden Karteninhaber wie folgt beauftragt werden: • jederzeit über eine für diese Zwecke von der PSA Payment Services Austria GmbH ist gemäß § 45k TKG berechtigt, den Anschluss eingerichtete Sperrnotrufnummer („PSA Sperrnotruf“) (die Telefonnummer der Sperrnotrufnummer kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabeautomaten bzw. der Internetseite ▇▇▇.▇▇▇.▇▇ entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden). Die Sperre über diese Sperrnotrufnummer bewirkt jedenfalls die Sperre der physischen und digitalen Debitkarte. • zu den Zugang jeweiligen Öffnungszeiten des Kunden Kreditinstitutes persönlich, schriftlich oder telefonisch bei dem Kreditinstitut • im Onlinebanking Ihres Kreditinstituts Eine innerhalb der Öffnungszeiten bei dem Kreditinstitut oder – zu welchem Zeitpunkt immer – bei der Kreditinstitut Sperr Hotline oder beim „PSA Sperrnotruf“ beauftragte Sperre wird unmittelbar mit Einlangen des Sperrauftrags wirksam. Außer- halb der Öffnungszeiten bei dem Kreditinstitut einlangende Sperraufträge werden unverzüglich, spätestens eine Stunde nach Beginn der nächsten Öffnungszeit, wirksam. Die über den „PSA Sperrnotruf“ beantragte Sperre bewirkt bis auf dessen Kosten für abgehende Telekom- munika-tionsverbindungen ganz oder teilweise zu sperrenweiteres die Sperre aller zum Konto ausgegebener physischen und digitalen Debitkarten, wenn der Kunde die zu sperrende Karte nicht individualisieren kann (Folgenummer). 15.2. Der Kontoinhaber ist berechtigt, die Aufhebung der Sperre der digitalen] Debitkarte zu veranlassen. Nach vorgenommener Sperre wird die digitale Debitkarte nur aufgrund eines schriftlichen Auftrages des Kontoinhabers aktiviert. 15.3. Das Kreditinstitut ist berechtigt, die digitale Debitkarte ohne Mitwirkung des Kontoinhabers oder des Karteninhabers zu sperren oder die vereinbarten Limits herabzusetzen, wenn • objektive Gründe im Zusammenhang mit einem Betrag von mindestens 75,00 € der Sicherheit des mobilen Endgeräts oder der Systeme, die damit in Verzug Anspruch genommen werden können, dies rechtfertigen; • der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des mobilen Endgeräts besteht; oder • wenn der Kontoinhaber seinen Zahlungspflichten im Zusammenhang mit einer mit der digitalen Debitkarte verbundenen Kreditlinie (Überschreitung oder Überziehung) nicht nachgekommen ist, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht und – sofern kein Fall der o entweder die Erfüllung dieser Zahlungspflichten aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Netzintegrität nach § 11 Absatz 6 Vermögensverhältnisse des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vor- liegt – Kunden oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist oder o beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht. Warnhinweis: Die Sperre bewirkt nur die Sperre unter Hinweis auf der digitalen Debitkarte in der Wallet, nicht jedoch der physischen Debitkarte. Die Nutzung der physischen Debitkarte ist weiterhin möglich. Sollte auch die Möglichkeitphysische Debitkarte gesperrt werden, gerichtlichen Recht- schutz ist deren Sperre gesondert zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurdeveranlassen. Bei Sperre der Berechnung der Höhe des Verzugsbetrages bleiben die- jenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten nicht, wenn die nvb GmbH den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufge- fordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei (2) Wochen gezahlt hat. Gemäß § 45k Abs. 4 TKG physischen Debitkarte ist die nvb GmbH berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise digitale Debitkarte in der Wallet ebenfalls gesondert zu sperren, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs (6) Abrech- nungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkom- mens auch sonst ist die Höhe Nutzung der Entgeltforderung des Anbieters beim Kunden ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass digitalen Debitkarte in der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Die nvb GmbH ist nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristset- zung berechtigt, die Rufnummer des Kunden nach dem in Ziffer 3.4. geregelten Verfahren zu sperren, wenn der Kunde durch sein Telefon- verhalten wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. Im Fall der Sperre wird zunächst die abgehende, verbindungskosten- verursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund der Sperre an, so kann nach einer einwöchigen Abgangs- sperre auch die eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Soweit ein monatlicher Grundpreis vereinbart ist, bleibt der Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtetWallet weiterhin möglich.

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Sources: Besondere Geschäftsbedingungen Für Die Nutzung Der Digitalen Debitkarte

Sperre. 15.1. Die nvb Sperre der digitalen Debitkarte kann vom Kontoinha- ber oder vom betreffenden Karteninhaber wie folgt beauftragt werden: ▪ jederzeit über eine für diese Zwecke von der PSA Payment Services Austria GmbH ist gemäß § 45k TKG berechtigteingerichtete Sperr- notrufnummer („PSA Sperrnotruf“) (die Telefonnum- mer der Sperrnotrufnummer kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabeautomaten bzw der Internetseite der PSA Payment Services Austria GmbH (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden); ▪ zu den jeweiligen Öffnungszeiten des Kreditinstituts persönlich, schriftlich oder telefonisch bei dem Kreditinstitut. ▪ im Online Banking des Kreditinstituts. Eine innerhalb der Öffnungszeiten bei dem Kreditinstitut oder – zu welchem Zeitpunkt immer – beim „PSA Sperr- notruf“ beauftragte Sperre wird unmittelbar mit Einlan- gen des Sperrauftrags wirksam. Die über den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden „PSA Sperrnotruf“ beantragte Sperre ohne Angabe der Bankfolgenummer bewirkt bis auf dessen Kosten für abgehende Telekom- munika-tionsverbindungen ganz oder teilweise zu sperrenweiteres die Sperre aller zum Konto ausgegebener physischen und digitalen Debitkarten, wenn der Kunde mit einem Betrag die zu sperrende Karte nicht individualisieren kann. 15.2. Der Kontoinhaber ist berechtigt, die Aufhebung der Sperre von mindestens 75,00 € in Verzug istzu seinem Konto ausgegebenen digitalen Debitkarten unabhängig davon zu veranlassen, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht und – sofern kein Fall der Gefährdung der Netzintegrität nach § 11 Absatz 6 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vor- liegt – wer die Sperre unter Hinweis auf beauftragt hat. Der Karteninhaber kann nur die Möglichkeit, gerichtlichen Recht- schutz zu suchen, mit einer Frist Aufhebung der von zwei Wochen schriftlich angedroht wurdeihm selbst beauftragten Sperre seiner digitalen Debitkarte veranlassen. Bei der Berechnung der Höhe Nach vorgenommener Sperre wird die digitale Debitkarte aufgrund eines Auftrages des Verzugsbetrages bleiben die- jenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigtKontoinhabers oder des Karteninhabers wieder aktiviert. 15.3. Das Kreditinstitut ist berechtigt, die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne digitale Debitkarte ohne Mitwirkung des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten nicht, wenn die nvb GmbH den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufge- fordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei (2) Wochen gezahlt hat. Gemäß § 45k Abs. 4 TKG ist die nvb GmbH berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang Kontoinhabers oder des Kunden ganz oder teilweise Karteninha- bers zu sperren, wenn wegen einer wenn a.) objektive Gründe im Vergleich zu Zusammenhang mit der Sicherheit des mobilen Endgerätes oder der Systeme, die damit in Anspruch genommen werden können, dies rechtferti- gen; b.) der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügei- schen Verwendung des mobilen Endgerätes besteht; oder c.) wenn der Kontoinhaber seinen Zahlungspflichten im Zusammenhang mit einer mit der digitalen Debitkarte verbundenen Kreditlinie (Überschreitung oder einge- räumte Kontoüberziehung) nicht nachgekommen ist, und ▪ entweder die Erfüllung dieser Zahlungspflichten aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kontoinhabers oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist oder ▪ beim Kontoinhaber die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht. Im vorstehend unter c.) genannten Fall ist das Kreditinsti- tut auch berechtigt, nur die zur physischen Debitkarte vereinbarten Limits herabzusetzen. Das Kreditinstitut wird den vorangegangenen sechs Konto- bzw Karteninhaber – soweit eine Bekanntgabe der Sperre oder der Gründe für die Sperre nicht eine gerichtliche oder verwaltungsbe- hördliche Anordnung verletzen bzw österreichischen oder unionsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicher- heitserwägungen zuwiderlaufen würde – von einer sol- chen Sperre und deren Gründe in einer der mit dem Konto- bzw Karteninhaber vereinbarten Kommunikati- onsformen möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre informieren. Über Auftrag des Konto- oder des Karteninhabers (6Punkt 15.2.) Abrech- nungszeiträumen besonderen Steigerung bzw im Fall einer einseitigen Sperre seitens des Verbindungsaufkom- mens Kreditinstituts bei Wegfall des Sperrgrundes, wird das Kreditinstitut die Sperre wieder aufheben. Warnhinweis: Die Sperre bewirkt nur die Sperre der digi- talen Debitkarte in der Wallet, nicht jedoch der physi- schen Debitkarte. Die Nutzung der physischen Debit- karte ist weiterhin möglich. Soll auch die Höhe physische Debitkarte gesperrt werden, ist deren Sperre gesondert zu veranlassen. Bei Sperre der Entgeltforderung des Anbieters beim Kunden ansteigt und Tatsachen physischen Debitkarte ist die Annahme rechtfertigen, dass digitale Debitkarte in der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Die nvb GmbH ist nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristset- zung berechtigt, die Rufnummer des Kunden nach dem in Ziffer 3.4. geregelten Verfahren Wallet ebenfalls gesondert zu sperren, wenn sonst ist die Nutzung der Kunde durch sein Telefon- verhalten wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. Im Fall digitalen Debit- karte in der Sperre wird zunächst die abgehende, verbindungskosten- verursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund der Sperre an, so kann nach einer einwöchigen Abgangs- sperre auch die eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Soweit ein monatlicher Grundpreis vereinbart ist, bleibt der Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtetWallet weiterhin möglich.

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Sources: Besondere Bedingungen Für Die Nutzung Der Digitalen Debitkarte