Sperre. (1) A1 Telekom Austria ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), wenn 1. A1 Telekom Austria Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Begründung des Vertragsverhältnisses gemäß Punkt 4. (Vgl insbesondere § 4 Abs 4) rechtfertigen würden, 2. der Kunde gegenüber A1 Telekom Austria oder im Falle einer erfolgten Vertragsübertragung gegenüber dem übernehmenden Unternehmen gemäß Punkt 3. ,mit Zahlungsverpflichtungen nach erfolgloser Mahnung unter Androhung einer Sperre und Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen im Verzug ist, 3. der Kunde sonstige wesentliche vertragliche Pflichten verletzt, insbesondere solche, die im Sinne des TKG eine Abschaltung – allenfalls nach behördlicher Entscheidung – rechtfertigen würden. 4. der Kunde seine Rechts- oder Geschäftsfähigkeit verliert und er keine Haftungserklärung eines allfälligen gesetzlichen Vertreters beibringt, 5. die Höhe des laufenden Verbindungsentgeltes unüblich hoch ist, dh.: doppelt so hoch wie seine durchschnittlichen Monatsentgelte, –mindestens jedoch 60 EUR, übersteigt oder wir einen Missbrauch vermuten, 6. dies in Verträgen mit anderen Betreibern oder gemäß Punkt 13. mit anderen Anbietern von Leistungen hinsichtlich der von diesen Betreibern oder Anbietern erbrachten Leistungen vorgesehen ist; die Sperre erfolgt in diesem Fall nur für die Leistung dieses Betreibers oder Anbieters, 7. der Kunde trotz Verlangen A1 Telekom Austria keine gültige inländische Zustellanschrift oder gültige EU-Kontoverbindung bekannt gibt oder keine gültige Einziehungsermächtigung vorliegt, 8. bei dem der begründete Verdacht besteht, Kommunikationsdienste oder damit in Zusammen- hang stehende Leistungen insbesondere in betrugsmäßiger Absicht zu missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden, 9. der ohne vorherige Zustimmung von A1 Telekom Austria Dritten entgeltlich oder kommerziell die ständige Inanspruchnahme von Leistungen, etwa die ständige Benutzung eines Anschlusses, gestattet, 10. bei dem der begründete Verdacht besteht, dass der überlassene Anschluss zur Umgehung von Zusammenschaltungsvereinbarungen oder zur Umgehung des Abschlusses von Zusammenschaltungsvereinbarungen in einer Weise mit mobile gateways oder ähnlichen Einrichtungen verbunden wird, welche Mobilfunkverbindungen direkt in das Mobilfunknetz von A1 Telekom Austria leiten, oder 11. bei dem der begründete Verdacht besteht, dass die Leistungen von A1 Telekom Austria überwiegend durch einen Dritten im Sinne eines Umgehungsgeschäftes in Anspruch genommen werden sollen, bei dem die Ablehnungsgründe der Z 1 bis 10 vorliegen. (2) A1 Telekom Austria wird den Teilnehmer auf Verlangen über den Grund für die Sperre informieren. Die Sperre ist ohne schuldhafte Verzögerung aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung entfallen sind und – im Fall eines entsprechenden Verlangens durch A1 Telekom Austria – der Kunde, insofern er die Sperre verschuldet hat, die Kosten der Sperre und der Wiedereinschaltung gemäß den maßgeblichen EB ersetzt hat. Eine vom Kunden verschuldete ▇▇▇▇▇▇ entbindet ihn nicht von seiner Pflicht zur Zahlung der monatlichen Entgelte. Wenn sich ein begründeter Verdacht für eine Sperre als substanzlos erweist, hat der Kunde jedoch keine Kosten der Sperre bzw. der Wiedereinschaltung zu leisten.
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Sperre. (1) A1 Telekom Austria WD ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen ganz gänzlich oder teilweise zu verweigern (Sperre)sperren, wenn
1. A1 Telekom Austria Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Begründung des Vertragsverhältnisses gemäß Punkt 4. (Vgl insbesondere § 4 Abs 4) rechtfertigen würden,
2. wenn • der Kunde gegenüber A1 Telekom Austria oder im Falle einer erfolgten Vertragsübertragung gegenüber dem übernehmenden Unternehmen gemäß Punkt 3. ,WD mit Zahlungsverpflichtungen nach erfolgloser Mahnung unter mit Androhung einer Sperre und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen im Verzug ist,
3. , • der Kunde der Aufforderung zur Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, • hinsichtlich des Kunden ein außergerichtlicher Sanierungsversuch unternommen wurde, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, die Bonität aus anderen Gründen nicht mehr gegeben ist und der Kunde unter Androhung einer Sperre und unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen erfolglos gemahnt wurde, • der Kunde gröblich oder wiederholt sonstige wesentliche vertragliche Pflichten verletztPflichten, insbesondere solcheeinschließlich solcher gegenüber dem Lieferanten der Services, die verletzt oder er einen im Sinne Verhältnis zu dem von ihm in Anspruch genommenen Speicherplatz überproportionalen Datentransfer durchführt, welcher die Funktionalität des TKG eine Abschaltung – allenfalls nach behördlicher Entscheidung – rechtfertigen würden.
4. Netzes beeinträchtigt, • der Kunde seine Rechts- oder Geschäftsfähigkeit verliert und er keine Haftungserklärung eines allfälligen gesetzlichen Vertreters beibringt,
5. gegen die Höhe des laufenden Verbindungsentgeltes unüblich hoch istin Punkt 9.1 normierten ethischen Bestimmungen verstößt, dh.: doppelt so hoch wie seine durchschnittlichen Monatsentgelte, –mindestens jedoch 60 EUR, übersteigt oder wir einen Missbrauch vermuten,
6. dies in Verträgen mit anderen Betreibern oder gemäß Punkt 13. mit anderen Anbietern von Leistungen hinsichtlich der von diesen Betreibern oder Anbietern erbrachten Leistungen vorgesehen ist; die Sperre erfolgt in diesem Fall nur für die Leistung dieses Betreibers oder Anbieters,
7. der Kunde trotz Verlangen A1 Telekom Austria keine gültige inländische Zustellanschrift oder gültige EU-Kontoverbindung bekannt gibt oder keine gültige Einziehungsermächtigung vorliegt,
8. bei dem der begründete Verdacht besteht, Kommunikationsdienste oder damit in Zusammen- hang stehende Leistungen insbesondere in betrugsmäßiger Absicht zu missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden,
9. der ohne vorherige Zustimmung von A1 Telekom Austria Dritten entgeltlich oder kommerziell die ständige Inanspruchnahme von Leistungen, etwa die ständige Benutzung eines Anschlusses, gestattet,
10. bei dem • der begründete Verdacht besteht, dass der überlassene Anschluss zur Umgehung von Zusammenschaltungsvereinbarungen Kunde die in Anspruch genommenen Dienste oder zur Umgehung des Abschlusses von Zusammenschaltungsvereinbarungen in einer Weise mit mobile gateways oder ähnlichen Einrichtungen verbunden wird, welche Mobilfunkverbindungen direkt in das Mobilfunknetz von A1 Telekom Austria leiten, oder
11. bei dem der begründete Verdacht besteht, dass die Leistungen von A1 Telekom Austria überwiegend durch einen Dritten damit im Sinne eines Umgehungsgeschäftes Zusammenhang stehende Leistungen, insbesondere in betrugsmäßiger Absicht, missbraucht oder den Missbrauch durch Dritte duldet. Missbrauch liegt auch bei gewerbsmäßiger Nutzung der vom Kunden in Anspruch genommen werden sollengenommenen Dienste vor, insbesondere bei dem bloßem Wiederverkauf (Handel mit) von, von WD erbrachten, Dienstleistungen ohne gesonderte Vereinbarung mit letzterer. WD ist berechtigt, die Ablehnungsgründe für eine vom Kunden zu vertretende Sperre anfallenden Kosten, einschließlich der Z 1 bis 10 vorliegen.
(2) A1 Telekom Austria wird den Teilnehmer auf Verlangen über den Grund Kosten für die Sperre informieren. Die Sperre ist ohne schuldhafte Verzögerung aufzuhebenWiedereinschaltung, sobald die Gründe für ihre Durchführung entfallen sind und – im Fall eines entsprechenden Verlangens durch A1 Telekom Austria – der Kunde, insofern er die Sperre verschuldet hat, die Kosten der Sperre und der Wiedereinschaltung gemäß den maßgeblichen EB ersetzt hat. Eine vom Kunden verschuldete ▇▇▇▇▇▇ entbindet ihn nicht von seiner Pflicht zur Zahlung der monatlichen Entgelte. Wenn sich ein begründeter Verdacht für eine Sperre als substanzlos erweist, hat der Kunde jedoch keine Kosten der Sperre bzw. der Wiedereinschaltung zu leistenverrechnen.
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Sperre. (1) A1 Telekom Austria ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen ganz gänzlich oder teilweise zu verweigern (Sperre)sperren, wenn
1. A1 Telekom Austria Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Begründung des Vertragsverhältnisses gemäß Punkt 4. (Vgl insbesondere § 4 Abs 4) rechtfertigen würden,
2. wenn • der Kunde gegenüber A1 Telekom Austria oder im Falle einer erfolgten Vertragsübertragung gegenüber dem übernehmenden Unternehmen gemäß Punkt 3. ,mit Zahlungsverpflichtungen nach erfolgloser erfolgsloser Mahnung unter mit Androhung einer Sperre und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen im Verzug ist,
3. , • der Kunde der Aufforderung zur Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, • hinsichtlich des Kunden ein außergerichtlicher Sanierungsversuch unternommen wurde, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, die Bonität aus anderen Gründen nicht mehr gegeben ist und der Kunde unter Androhung einer Sperre und unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen erfolglos gemahnt wurde. • der Kunde gröblich oder wiederholt sonstige wesentliche vertragliche Pflichten verletztPflichten, insbesondere solche, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Kommunikationsnetze oder dem Schutz Dritter dienen, verletzt oder er einen im Sinne Verhältnis zu dem von ihm in Anspruch genommenen Speicherplatz überproportionalen Datentransfer durchführt, welcher die Funktionalität des TKG eine Abschaltung – allenfalls nach behördlicher Entscheidung – rechtfertigen würden.
4Netzes beeinträchtigt. der Kunde seine Rechts- oder Geschäftsfähigkeit verliert und er keine Haftungserklärung eines allfälligen gesetzlichen Vertreters beibringt,
5. die Höhe des laufenden Verbindungsentgeltes unüblich hoch ist, dh.: doppelt so hoch wie seine durchschnittlichen Monatsentgelte, –mindestens jedoch 60 EUR, übersteigt oder wir einen Missbrauch vermuten,
6. dies in Verträgen mit anderen Betreibern oder gemäß Punkt 13. mit anderen Anbietern von Leistungen hinsichtlich der von diesen Betreibern oder Anbietern erbrachten Leistungen vorgesehen ist; die Sperre erfolgt in diesem Fall nur für die Leistung dieses Betreibers oder Anbieters,
7. der Kunde trotz Verlangen A1 Telekom Austria keine gültige inländische Zustellanschrift oder gültige EU-Kontoverbindung bekannt gibt oder keine gültige Einziehungsermächtigung vorliegt,
8. bei dem der begründete Verdacht besteht, Kommunikationsdienste oder damit in Zusammen- hang stehende Leistungen insbesondere in betrugsmäßiger Absicht zu missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden,
9. der ohne vorherige Zustimmung von A1 Telekom Austria Dritten entgeltlich oder kommerziell die ständige Inanspruchnahme von Leistungen, etwa die ständige Benutzung eines Anschlusses, gestattet,
10. bei dem • der begründete Verdacht besteht, dass der überlassene Anschluss zur Umgehung von Zusammenschaltungsvereinbarungen Kunde die in Anspruch genommenen Dienste oder zur Umgehung des Abschlusses von Zusammenschaltungsvereinbarungen damit im Zusammenhang stehende Leistungen, insbesondere in einer Weise mit mobile gateways betrugsmäßiger Absicht, missbraucht oder ähnlichen Einrichtungen verbunden wirdden Missbrauch durch Dritte duldet. Missbrauch liegt auch bei gewerbsmäßiger Nutzung der vom Kunden in Anspruch genommenen Dienste vor, welche Mobilfunkverbindungen direkt in das Mobilfunknetz insbesondere bei bloßem Wiederverkauf (Handel mit) von, von A1 Telekom Austria leitenerbrachten, oder
11Dienstleistungen ohne gesonderte Vereinbarung mit letzterer. bei dem der begründete Verdacht besteht, dass Der Kunde hat die Leistungen für eine von A1 Telekom Austria überwiegend durch einen Dritten im Sinne eines Umgehungsgeschäftes in Anspruch genommen werden sollen, bei dem die Ablehnungsgründe der Z 1 bis 10 vorliegen.
(2) A1 Telekom Austria wird den Teilnehmer auf Verlangen über den Grund für die ihm zu vertretende Sperre informieren. Die Sperre ist ohne schuldhafte Verzögerung aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung entfallen sind und – im Fall eines entsprechenden Verlangens durch A1 Telekom Austria – der Kunde, insofern er die Sperre verschuldet hat, anfallenden Kosten sowie die Kosten der Sperre und der Wiedereinschaltung von A1 gemäß den maßgeblichen EB ersetzt hat. Eine vom Kunden verschuldete ▇▇▇▇▇▇ entbindet ihn nicht von seiner Pflicht zur Zahlung der monatlichen Entgelte. Wenn sich ein begründeter Verdacht für eine Sperre als substanzlos erweist, hat der Kunde jedoch keine Kosten der Sperre bzw. der Wiedereinschaltung zu leistentragen.
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Sperre. (1) A1 Telekom Austria ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen ganz gänzlich oder teilweise zu verweigern (Sperre)sperren, wenn
1. A1 Telekom Austria Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Begründung des Vertragsverhältnisses gemäß Punkt 4. (Vgl insbesondere § 4 Abs 4) rechtfertigen würden,
2. 10.1.1 der Kunde gegenüber A1 Telekom Austria oder im Falle einer erfolgten Vertragsübertragung gegenüber dem übernehmenden Unternehmen gemäß Punkt 3. ,mit Zahlungsverpflichtungen nach erfolgloser erfolgsloser Mahnung unter mit Androhung einer Sperre und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen im Verzug ist,
3. 10.1.2 der Kunde der Aufforderung zur Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
10.1.3 hinsichtlich des Kunden ein außergerichtlicher Sanierungsversuch unternommen wurde, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, die Bonität aus anderen Gründen nicht mehr gegeben ist und der Kunde unter Androhung einer Sperre und unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen erfolglos gemahnt wurde.
10.1.4 der Kunde gröblich oder wiederholt sonstige wesentliche vertragliche Pflichten verletztPflichten, insbesondere solche, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Kommunikationsnetze oder dem Schutz Dritter dienen, verletzt oder er einen im Sinne Verhältnis zu dem von ihm in Anspruch genommenen Speicherplatz überproportionalen Datentransfer durchführt, welcher die Funktionalität des TKG eine Abschaltung – allenfalls nach behördlicher Entscheidung – rechtfertigen würdenNetzes beeinträchtigt.
4. der Kunde seine Rechts- oder Geschäftsfähigkeit verliert und er keine Haftungserklärung eines allfälligen gesetzlichen Vertreters beibringt,
5. die Höhe des laufenden Verbindungsentgeltes unüblich hoch ist, dh.: doppelt so hoch wie seine durchschnittlichen Monatsentgelte, –mindestens jedoch 60 EUR, übersteigt oder wir einen Missbrauch vermuten,
6. dies in Verträgen mit anderen Betreibern oder gemäß Punkt 13. mit anderen Anbietern von Leistungen hinsichtlich der von diesen Betreibern oder Anbietern erbrachten Leistungen vorgesehen ist; die Sperre erfolgt in diesem Fall nur für die Leistung dieses Betreibers oder Anbieters,
7. der Kunde trotz Verlangen A1 Telekom Austria keine gültige inländische Zustellanschrift oder gültige EU-Kontoverbindung bekannt gibt oder keine gültige Einziehungsermächtigung vorliegt,
8. bei dem der begründete Verdacht besteht, Kommunikationsdienste oder damit in Zusammen- hang stehende Leistungen insbesondere in betrugsmäßiger Absicht zu missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden,
9. der ohne vorherige Zustimmung von A1 Telekom Austria Dritten entgeltlich oder kommerziell die ständige Inanspruchnahme von Leistungen, etwa die ständige Benutzung eines Anschlusses, gestattet,
10. bei dem 10.1.5 der begründete Verdacht besteht, dass der überlassene Anschluss zur Umgehung von Zusammenschaltungsvereinbarungen Kunde die in Anspruch genommenen Dienste oder zur Umgehung des Abschlusses von Zusammenschaltungsvereinbarungen damit im Zusammenhang stehende Leistungen, insbesondere in einer Weise mit mobile gateways betrugsmäßiger Absicht, missbraucht oder ähnlichen Einrichtungen verbunden wirdden Missbrauch durch Dritte duldet. Missbrauch liegt auch bei gewerbsmäßiger Nutzung der vom Kunden in Anspruch genommenen Dienste vor, welche Mobilfunkverbindungen direkt in das Mobilfunknetz insbesondere bei bloßem Wiederverkauf (Handel mit) von, von A1 Telekom Austria leitenerbrachten, oder
11Dienstleistungen ohne gesonderte Vereinbarung mit letzterer. bei dem der begründete Verdacht besteht, dass Der Kunde hat die Leistungen für eine von A1 Telekom Austria überwiegend durch einen Dritten im Sinne eines Umgehungsgeschäftes in Anspruch genommen werden sollen, bei dem die Ablehnungsgründe der Z 1 bis 10 vorliegen.
(2) A1 Telekom Austria wird den Teilnehmer auf Verlangen über den Grund für die ihm zu vertretende Sperre informieren. Die Sperre ist ohne schuldhafte Verzögerung aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung entfallen sind und – im Fall eines entsprechenden Verlangens durch A1 Telekom Austria – der Kunde, insofern er die Sperre verschuldet hat, anfallenden Kosten sowie die Kosten der Sperre und der Wiedereinschaltung von A1 gemäß den maßgeblichen EB ersetzt hat. Eine vom Kunden verschuldete ▇▇▇▇▇▇ entbindet ihn nicht von seiner Pflicht zur Zahlung der monatlichen Entgelte. Wenn sich ein begründeter Verdacht für eine Sperre als substanzlos erweist, hat der Kunde jedoch keine Kosten der Sperre bzw. der Wiedereinschaltung zu leistentragen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sperre. (1) A1 Telekom Austria ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen ganz gänzlich oder teilweise zu verweigern (Sperre)sperren, wenn
1. A1 Telekom Austria Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Begründung des Vertragsverhältnisses gemäß Punkt 4. (Vgl insbesondere § 4 Abs 4wenn -) rechtfertigen würden,
2. der Kunde gegenüber A1 Telekom Austria oder im Falle einer erfolgten Vertragsübertragung gegenüber dem übernehmenden Unternehmen gemäß Punkt 3. ,mit Zahlungsverpflichtungen nach erfolgloser erfolgsloser Mahnung unter mit Androhung einer Sperre und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen im Verzug ist,
3. , -) der Kunde der Aufforderung zur Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, -) hinsichtlich des Kunden ein außergerichtlicher Sanierungsversuch unternommen wurde, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, die Bonität aus anderen Gründen nicht mehr gegeben ist und der Kunde unter Androhung einer Sperre und unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen erfolglos gemahnt wurde. -) der Kunde gröblich oder wiederholt sonstige wesentliche vertragliche Pflichten Pflichten, einschließlich solcher gegenüber dem Lieferanten der Services, verletzt, insbesondere solche, die im Sinne des TKG eine Abschaltung – allenfalls nach behördlicher Entscheidung – rechtfertigen würden.
4. der Kunde seine Rechts- oder Geschäftsfähigkeit verliert und er keine Haftungserklärung eines allfälligen gesetzlichen Vertreters beibringt,
5. die Höhe des laufenden Verbindungsentgeltes unüblich hoch ist, dh.: doppelt so hoch wie seine durchschnittlichen Monatsentgelte, –mindestens jedoch 60 EUR, übersteigt oder wir einen Missbrauch vermuten,
6. dies in Verträgen mit anderen Betreibern oder gemäß Punkt 13. mit anderen Anbietern von Leistungen hinsichtlich der von diesen Betreibern oder Anbietern erbrachten Leistungen vorgesehen ist; die Sperre erfolgt in diesem Fall nur für die Leistung dieses Betreibers oder Anbieters,
7. der Kunde trotz Verlangen A1 Telekom Austria keine gültige inländische Zustellanschrift oder gültige EU-Kontoverbindung bekannt gibt oder keine gültige Einziehungsermächtigung vorliegt,
8. bei dem der begründete Verdacht besteht, Kommunikationsdienste oder damit in Zusammen- hang stehende Leistungen insbesondere in betrugsmäßiger Absicht zu missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden,
9. der ohne vorherige Zustimmung von A1 Telekom Austria Dritten entgeltlich oder kommerziell die ständige Inanspruchnahme von Leistungen, etwa die ständige Benutzung eines Anschlusses, gestattet,
10. bei dem ) der begründete Verdacht besteht, dass der überlassene Anschluss zur Umgehung von Zusammenschaltungsvereinbarungen Kunde die in Anspruch genommenen Dienste oder zur Umgehung des Abschlusses von Zusammenschaltungsvereinbarungen damit im Zusammenhang stehende Leistungen, insbesondere in einer Weise mit mobile gateways betrugsmäßiger Absicht, missbraucht oder ähnlichen Einrichtungen verbunden wirdden Missbrauch durch Dritte duldet. Missbrauch liegt auch bei gewerbsmäßiger Nutzung der vom Kunden in Anspruch genommenen Dienste vor, welche Mobilfunkverbindungen direkt in das Mobilfunknetz insbesondere bei bloßem Wiederverkauf (Handel mit) von, von A1 Telekom Austria leitenerbrachten, oder
11Dienstleistungen ohne gesonderte Vereinbarung mit letzterer. bei dem A1 ist berechtigt, die für eine vom Kunden zu vertretenden Sperre anfallenden Kosten einschließlich der begründete Verdacht besteht, dass die Leistungen von A1 Telekom Austria überwiegend durch einen Dritten im Sinne eines Umgehungsgeschäftes in Anspruch genommen werden sollen, bei dem die Ablehnungsgründe der Z 1 bis 10 vorliegen.
(2) A1 Telekom Austria wird den Teilnehmer auf Verlangen über den Grund Kosten für die Sperre informieren. Die Sperre ist ohne schuldhafte Verzögerung aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung entfallen sind und – im Fall eines entsprechenden Verlangens durch A1 Telekom Austria – der Kunde, insofern er die Sperre verschuldet hat, die Kosten der Sperre und der Wiedereinschaltung gemäß den maßgeblichen EB ersetzt hat. Eine vom Kunden verschuldete ▇▇▇▇▇▇ entbindet ihn nicht von seiner Pflicht zur Zahlung der monatlichen Entgelte. Wenn sich ein begründeter Verdacht Liste für eine Sperre als substanzlos erweist, hat der Kunde jedoch keine Kosten der Sperre bzw. der Wiedereinschaltung Sonstige Dienstleistungen zu leistenverrechnen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Cloud Und Software Solutions