Spezifikation Musterklauseln

Spezifikation. Leistung Übertragungsgeschwin- digkeit Anschalteein- richtung Kunden- Schnittstelle
Spezifikation. Die Feinspezifikation des Vertragsgegenstandes werden die Parteien für den jeweils nächsten Sprint gemeinsam erstellen und dabei die von Scrum vorgesehenen Methoden („Meetings“) und Protokolle („Backlogs“) verwenden, mit denen die Anforderungen an den Vertragsgegenstand und der Projektverlauf gesteuert und festgehalten werden.
Spezifikation. Übertragungs- protokolle Signalisierungsprotokoll Bandbreite je Sprachkanal Unterstütze Codecs
Spezifikation. Die Produkte müssen der vereinbarten Beschreibung (z.B. Bestelltexte, Spezifikationen, Datenblätter, Zeichnungen, Pflichtenhefte) und/oder den vereinbarten Mustern entsprechen. MONTRATEC wird unverzüglich prüfen, ob eine von MONTRATEC vorgelegte Beschreibung fehlerhaft, unklar, unvollständig oder abweichend vom Muster ist.
Spezifikation. 3.1. Es obliegt dem Vertragspartner, sich über die Eignung Dienstleistung für die von ihm vorgesehene Verwendung zu vergewissern. Der Verein ist an Erklärungen über Umfang und Inhalt der Dienstleistung nur gebunden, wenn diese ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen worden sind, wobei allerdings keine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen als Versuch ausgelegt werden darf, die Haftung der Parteien wegen Betrugs oder betrügerischer Falscherklärung zu beschränken. 3.2. Die in den Katalogen, Preislisten und sonstigen Werbematerialien des Vereins enthaltenen Beschreibungen und Illustrationen sind lediglich als allgemeine Beschreibung der darin bezeichneten Dienstleistungen gedacht und werden nicht Bestandteil des Vertrags. 3.3. Der Verein behält sich vor, an den Inhalten der Dienstleistungen Änderungen vorzunehmen, soweit dies zur Einhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften erforderlich und zumutbar ist, insbesondere dadurch die Qualität der Dienstleistungen nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Spezifikation. Die für das gegenständliche Rechtsgeschäft notwendige Spezifikation ist ein wesentlicher Ver- tragsbestandteil und vereinbaren die Vertragsteile, dass die jeweilige Spezifikation einen integrie- renden Bestandteil dieses Vertrages bildet. Mangelhafte und ungenügende Spezifikationen gehen zu Lasten des Käufers und kann er daraus keinerlei Ansprüche, welcher Art auch immer, ableiten.
Spezifikation. Die Eigenschaften der zu liefernden Waren oder Dienstleistun- gen werden von der BayernFM bestimmt und sind dem AN bekannt. Eine davon abweichende Spezifikation durch den AN ist für die BayernFM nicht verbindlich.
Spezifikation. Die Eigenschaften der zu liefernden Waren oder Dienstleistungen werden von der BayernFM bestimmt und sind dem AN bekannt. Eine davon abweichende Spezifikation durch den AN ist für die BayernFM nicht verbindlich.
Spezifikation. 2.1. Alle vom Verkäufer gelieferten Waren müssen den Spezifikationen oder Beschreibungen (falls vorhanden) entsprechen, die ausdrücklich im Vertrag aufgeführt oder festgelegt sind. Keine andere Spezifikation, beschreibendes Material, schriftliche oder mündliche Darstellung, Korrespondenz oder Erklärung, Werbe- oder Verkaufsliteratur ist Teil des Vertrags oder wird durch Bezugnahme in den Vertrag aufgenommen. 2.2. Es liegt in der Verantwortung des Käufers, vor der Annahme und Verwendung sicherzustellen, dass die beabsichtigte Anwendung geeignet und angemessen ist. Dies gilt auch für die Auswahl geeigneter Materialien. Der Käufer muss sicherstellen, dass die Verwendung des Produkts angemessen ist.
Spezifikation. 3.1 LIEFERANT verpflichtet sich, im Falle einer Erstbeauftragung durch KONVEKTA und/oder im Falle technischer Änderungen, jeweils vorab eine aktuelle vollständige Spe- zifikation des beauftragten Produktes, z.B. als gültiges Datenblatt (Deutsch/Englisch), zur Verfügung zu stellen. 3.2 Voraussetzung der Freigabe für jede Serienfertigung, die nach Zeichnung und Spezifika- tion zwischen KONVEKTA und LIEFERANT zu vereinbaren ist, ist eine Erstmusterprü- fung. Erstmuster sind die Produkte, die bereits vollständig mit serienmäßigen Betriebsmit- teln, unter serienmäßigen Bedingungen hergestellt werden. Für jedes neue oder geänderte Produkt hat demgemäß eine Erstmusterprüfung (analog VDA Band 2) zu erfolgen, soweit KONVEKTA hierauf nicht schriftlich verzichtet. Die Lie- ferung neuer oder geänderter Produkte ist erst ab Freigabe durch KONVEKTA zulässig. Bis dahin hat die Belieferung nach bisheriger Spezifikation zu erfolgen. 3.3 Insbesondere in folgenden Fällen muss die Veränderung durch LIEFERANT angezeigt und eine Erstbemusterung bei KONVEKTA angefragt werden: ⮚ Neues Produkt ⮚ Änderungen am Produktdesign ⮚ Änderungen am/an den Material/Inhaltsstoffen (u.a. REACH-Verordnung)‌ ⮚ Änderungen am Produktherstellungsprozess ⮚ Einsatz von neuen Werkzeugen ⮚ Einsatz von neuen Unterlieferanten ⮚ Verlagerung der Produktionsstandorte ⮚ Produktionsunterbrechung von länger als einem Jahr ⮚ Änderung / Aktualisierung von Daten im IMDS-Portal 3.4 Im Rahmen der Erstbemusterung von Neuteilen und bei Änderungsbemusterungen ist der LIEFERANT zur Einstellung von Materialdatenblättern in IMDS verpflichtet. Die ID-Nr. für den IMDS Datensatz ist im Erstmusterdeckblatt anzugeben.