Haftung der Parteien. 5.1. Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 5.2 wird die gesetzliche Haftung von Snapview für Schadenersatz wie folgt beschränkt:
(a) Snapview haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Abschluss dieser Rahmen- vereinbarung typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis (d.h. solcher Ver- tragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Rahmen- vereinbarung überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig ver- traut, sog. „Kardinalpflichten“);
(b) Snapview haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
5.2. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen einer zwingenden ge- setzlichen Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Über- nahme einer Garantie, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder jeder Art schuldhaft ver- ursachter Körperschäden.
5.3. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Min- derung zu treffen, insbesondere hat der Kunde regelmäßige Sicherungskopien von Da- tenbeständen anzufertigen und Sicherheitsüberprüfungen vorzunehmen (insbesondere zur Abwehr von Viren, Malware oder sonstiger Schadsoftware in den IT-Systemen des Kunden) und hierfür gegebenenfalls auch bei den Teilnehmern zu sorgen. Der Kunde hat vor, bei und nach Nutzung der Software die rechtzeitige und hinreichende Siche- rung und Speicherung aller Daten selbstverantwortlich und auf eigene Kosten vorzu- nehmen und hierfür gegebenenfalls auch bei den Teilnehmern zu sorgen. Gleicherma- ßen hat er seine Daten eigenverantwortlich vor unberechtigtem Zugriff zu sichern
5.4. Unbeschadet des Rechtsgrundes der Haftung ist Snapview für keine indirekten oder Folgeschäden haftbar, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn und Zinsverluste, es sei denn, der Schaden ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Snapview zu- rückzuführen.
5.5. Ferner ist die Haftung von Snapview auf den Betrag von 50 % des gesamten Vertrags- volumens pro Vertragsjahr unabhängig von der Anzahl der schädigenden Ereignisse be- schränkt.
5.6. Soweit die Haftung von Snapview beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies in glei- xxxx Xxxxx für die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und bevollmäch- tigten Vertreter von Snapview.
Haftung der Parteien. Die Haftung der Parteien für Richtigkeit und Vollständigkeit der Geschäftsgeheimnisse ist vorbehaltlich abweichender Festlegungen in einem Vertrag ausgeschlossen; dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist einer Partei. Die Haftung der Parteien im Übrigen ergibt sich aus dem Gesetz bzw. den zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen über die Partnerschaft.
Haftung der Parteien. 8.1. Die Parteien haften für die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Vertrags in der durch den vorliegenden Vertrag und die geltenden Rechtsvorschriften der Republik Belarus vorgeschriebenen Weise.
8.2. Der Auftragnehmer ist in folgenden Fällen ausdrücklich oder indirekt von der Haftung für Verluste des Auftraggebers befreit:
8.2.1. wenn die Verluste aufgrund von Handlungen oder Untätigkeit Dritter oder aufgrund der Funktionsunfähigkeit von Telekommunikationskanälen, Datenübertragungsnetzen, Informationsressourcen oder -diensten sowie Störungen (Fehlfunktionen) in elektrischen Strom- oder Computernetzen, die sich außerhalb der eigenen Ressourcen des Auftragnehmers befinden, verursacht werden eigene Ressourcen oder wenn dies auf deren Funktionsweise keinen Einfluss ausüben kann;
8.2.2. wenn Verluste aufgrund von Fehlern oder böswilligen Komponenten in der Software verursacht wurden, die auf den Servern des Auftragnehmers oder anderen Servern im Internet verwendetet werden, sowie in der vom Auftraggeber verwendeten Software;
8.2.3. wenn Verluste aufgrund der Nichteinhaltung der Vertraulichkeit seiner Anmeldeinformationen oder anderer Informationen geschlossener Art durch den Auftraggeber sowie aufgrund des unbefugten Zugriffs seitens Dritter auf die Informationsressourcen des Auftraggebers verursacht wurden.
8.3. Die Parteien des vorliegenden Vertrags vereinbaren vorbehaltlos, dass der Höchstbetrag der vom Auftragnehmer erstattungsfähigen Verluste auf den Betrag der letzten Zahlung des Auftraggebers für die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen begrenzt ist, deren Nichterfüllung oder unzulässige Leistung daraus resultiert bei der Zufügung von Verlusten.
8.4. Die in Abschnitt 8.3 des vorliegenden Vertrags vorgesehene Haftungsbeschränkung des Auftragnehmers kann nicht angewendet werden, wenn:
8.4.1. die Höhe der Haftung für diese Art von Verpflichtung oder für diesen Verstoß durch die Gesetzgebung der Republik Belarus bestimmt wurde.
8.4.2. die Nichterfüllung oder eine unzulässige Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag durch den Auftragnehmer eine Folge seiner unmittelbaren Absicht ist.
8.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Inhalt der vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte sowie für den Inhalt der Informationen, die auf den Informationsressourcen des Auftraggebers veröffentlicht wurden.
8.6. Der Auftragnehmer garantiert nicht die Übereinstimmung der auf den Informationsressource...
Haftung der Parteien. 5.1 Unbeschadet der Bestimmungen der Niederländischen Speditionsbedingungen haftet der Fiskalvertreter nicht für die Handlungen und Tätigkeiten der von ihm eingeschalteten Dritten.
5.2 Der Auftraggeber haftet dem Fiskalvertreter gegenüber für alle Schäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Sachschäden, immaterielle Schäden, Folgeschäden, Bußgelder, Zinsen sowie Strafen und Konfiskationen, darin die sich aus der versäumten oder verspäteten Vorlage von für die Zollabfertigung notwendigen Dokumenten und aus Ansprüchen auf Produkthaftung und/oder aus geistigen Eigentumsrechten ergebenden Folgen inbegriffen, die dem Fiskalvertreter direkt oder indirekt unter anderem infolge des Versäumnisses des Auftraggebers in der Erfüllung einer aufgrund des Vertrags oder anwendbarer nationaler und/oder internationaler Rechtsvorschriften, infolge eines Ereignisses, das in den Einflussbereich des Auftraggebers fällt, sowie im Allgemeinen infolge eines Verschuldens oder einer Fahrlässigkeit auf Seiten des Auftraggebers und/oder dessen Personal und/oder von für ihn tätigen oder von ihm eingeschalteten Dritten entstehen.
Haftung der Parteien. 11.1 Der Kunde hält IMS, dessen Mitarbeiter und Bevollmächtigte vollständig und in effektiver Weise schadlos gegenüber jeglichen Verlusten oder Schäden an Sachwerten oder Schäden an Leib und Leben von Personen, die durch Fahrlässigkeit oder Unterlassung oder einen Verstoß gegen diesen Vertrag durch den Kunden, dessen Mitarbeitern, Bevollmächtigten oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden und bezahlt an IMS sämt- liche angemessenen Kosten, Aufwendungen und Verluste, die von IMS aufgrund der Tatsache erlitten werden, dass die IMS an der Erbringung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Kunden, dessen Mitarbeitern, Bevollmächtigten oder Erfüllungsgehilfen gehindert oder dabei verzögert wird.
11.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes in diesem Vertrag vorgesehen ist, werden sämtliche Bestimmungen, Bedingungen, Zusicherungen, Verpflichtungen oder Gewährleistungen, sowohl ausdrücklich wie implizit, gesetzlich der anderweitig mit Bezug zu den Leistungen oder zu diesem Vertrag, ausgeschlossen. Ohne Einschränkung der Allgemeingültigkeit des Vorgenannten haftet IMS gegenüber dem Kunden nicht für entgangene Gewinne (tatsächliche oder erwartete), Nutzungsausfälle, Produktionsausfälle (einschl. Verlust an Kohlenwasserstoffen), Auftragsverlusten, dem Wegfall von Chancen, Umsatzrückgängen, Kapitalkosten, Ersatzaufwendungen, Verlust von Goodwill, Ansehensverlusten, Informations- oder Datenverlusten, Verlusten aufgrund Verträgen Dritter, Verlusten aufgrund einer Betriebsunterbrechung, Zinsverlusten, Machtverlusten, Kosten für zugekaufte oder Ersatzleistungen, Vertragsansprüche Dritter oder indirekte, zufällige, besondere oder Folgeverluste oder Schäden aus oder im Zusammenhang mit der Erfüllung oder der Nichterfüllung dieses Vertrages und unabhängig davon, ob diese auf dem Vertrag, dem Schadensersatzrecht oder einer anderen Rechtstheorie beruhen. Diese Ziff. 11.2 ist zugunsten der Mitarbeiter, der Verbundunternehmen und der Unterauftragnehmer von IMS anzuwenden.
11.3 Ungeachtet anderer Bestimmungen in diesem Vertrag beträgt die gesamte kumulative Haftung von IMS für Handlungen oder Unterlassungen, sowohl nach Vertrag wie deliktisch (einschl. Fahrlässigkeit oder verschuldensunabhängige Haftung) oder einer anderen gesetzlichen oder billigkeitsrechtlichen Theorie während der Laufzeit dieses Vertrages insgesamt nicht mehr als 10 % des aus diesem Vertrag zahlbaren Entgelts während des vorausgehenden einen (1) Jahres. Diese Zif...
Haftung der Parteien. Die GGA Maur haftet ausschliesslich für nachgewiesene Schäden, die dem Kunden durch absichtliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung durch die GGA Maur ent- stehen. Jede weitere Haftung für direkte oder indirekte Schäden irgendwelcher Art ist, soweit gesetzlich möglich, ausgeschlossen. Die GGA Maur übernimmt insbesondere (beispielhafte Aufzählung der Regelung hier- vor) keine Haftung für: unsachgemässe Installation von Zugangsgeräten; für Funk- tionsstörungen oder Unterbrüche; für den Inhalt, die Richtigkeit und die Verfügbarkeit von Drittangeboten; für das Verhalten des Kunden, anderer Anbieter, deren Kunden oder anderen Internetbenutzern; Fälle höherer Gewalt, Pandemie, Naturereignissen besonderer Intensität, Unfällen, unvorhergesehenen behördlichen Auflagen, insofern dadurch die Dienstleistungen der GGA Maur beeinträchtigt wurden oder werden; Schäden infolge Benützung der Dienstleistungen oder anderer Produkte der GGA Maur. Der Kunde haftet für alle Schäden, die der GGA Maur oder Dritten durch die Beschä- digung der Zugangsgeräte oder durch illegale oder nicht vertragskonforme Nutzung der Dienstleistungen entstehen.
Haftung der Parteien. (1) Im Falle eines verbindlichen Protokolls ergeben sich die Rechtsbehelfe für die Verletzung der Bestimmungen des Protokolls aus diejenigen Rechtsvorschriften, die
(a) im Protokoll vorgesehen sind, soweit dazu im Vorfeld Regelungen getroffen wurden.
(b) durch das nach Art. 7 Abs. 1 EuInsVO 2015/848 anwendbare nationale Recht der Partei vorgesehen sind.
(2) Für den Fall, dass das Protokoll unverbindlich ist, entstehen Sanktionen nur in den Fällen, in denen eine der in Art. 1 genannten Parteien die gesetzliche Pflicht zur Zusammenarbeit verletzt.
(3) Unabhängig davon haften die Parteien für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung eines Abweichens (Art. 4) ergeben.
Haftung der Parteien. Dieser Artikel regelt die Folgen einer Verletzung der Protokollbestimmungen durch eine der Parteien, auf die in Art. 1 des Protokolls Bezug genommen wird. Er sieht zwei verschiedene Arten von Rechtsbehelfen vor, je nachdem, ob das Protokoll verbindlich oder unverbindlich ist. Im Falle von verbindlichen Protokollen sind die Rechtsbehelfe bei Verstößen, zusätzlich zu den im Protokoll selbst vorgesehenen, diejenigen, die im anwendbaren Recht für Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten von offiziellen Vertretern gemäß Art. 7 Abs. 1 EuInsVO 2015/848 festgelegt sind. Unverbindliche Protokolle können per Definition nicht verletzt werden. Daher würden Rechtsbehelfe für die Nichteinhaltung dieses Protokolls nicht gelten. Die Parteien sollten sich jedoch der Tatsache bewusst sein, dass sie weiterhin an die in der EuInsVO 2015/848 vorgesehene gesetzliche Pflicht zur Zusammenarbeit gebunden sind, die ggf. verletzt sein kann. Unabhängig davon haben die Parteien stets den Schaden zu ersetzen, der durch die Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung ihrer Absicht entsteht, von den Bestimmungen des Protokolls abzuweichen und der Gründe dafür mitzuteilen (Art. 4). Sollte dieses Musterprotokoll in einem grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren von Parteien verwendet werden, die nicht der EuInsVO 2015/848 unterliegen, sollte das Protokoll die anwendbaren Rechtsbehelfe vorsehen. Ungeachtet des bisher Dargelegten sind alle Rechtsbehelfe, die nach dem für die Parteien geltenden Recht vorgesehen sein könnten, grundsätzlich ebenfalls anwendbar.
Haftung der Parteien. (1) Der Unternehmer haftet für die sorgfältige Erbringung seiner vertraglichen Leistungen. Der Unternehmer haftet für Vorsatz. Für leichte und grobe Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Die vorstehenden Reglungen gelten auch zugunsten der Erfüllungshilfen des Unternehmers.
(3) Der Unternehmer garantiert, dass die von ihm selbst erstellten oder beschafften Inhalte sowie die Gestaltung und die von ihm eingebrachten Ideen zur Konzeption der Website nicht in rechtswidriger Weise in Rechte Dritter eingreifen. Er stellt den Besteller insoweit von Ansprüchen Dritter frei. Ein über die Rechnungsstellung für Fremdleistungen hinausgehender Ausweis der mit Rechten Dritter belasteter Bestandteile der Website erfolgt durch den Unternehmer nicht.
(4) Der Besteller garantiert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte, Bilder, Grafiken und Informationen nicht in rechtswidriger Weise in Rechte Dritter eingreifen. Er stellt den Unternehmer insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
Haftung der Parteien. Jede Partei erfüllt ihre Verpflichtungen aus diesen Klauseln auf eigene Kosten. Die Parteien unterrichten sich gegenseitig über die Ausübung des Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung o der Widerspruch gegen die Datenverarbeitung, benachrichtigen jeden Datenempfänger und führen die Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder den Widerspruch gegen die eigene Datenverarbeitung durch. Die Parteien verpflichten sich, auf Anfragen von betroffenen Personen und der zuständigen Datenschutzbehörde (z.B. in Frankreich "CNIL") bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Lizenznehmer zu antworten. In diesem Fall wird der Lizenzgeber auch dann im Rahmen des Möglichen und mit den verfügbaren Informationen antworten, wenn der Lizenznehmer nicht bereit oder in der Lage ist, zu antworten. Die Antworten erfolgen innerhalb einer angemessenen Frist. • Die Parteien entschädigen sich geg enseitig für alle Kosten, Gebühren, Schäden, Ausgaben oder Verluste, die sie einander aufgrund der Verletzung einer der Bestimmungen dieses Artikels zufügen und die eine Beschwerde einer betroffenen Person bei der zuständigen Datenschutzbehörde nach sich ziehen würden, und halten sich gegenseitig schadlos. Die Entschädigung nach diesem Artikel ist abhängig von: • die zu entschädigende Partei (die "entschädigte Partei") die andere Partei (die "entschädigende Partei") unverzüglich über einen Anspruch/Streitfall unterrichtet; • die entschädigende Partei hat die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und Beilegung eines solchen Anspruchs; • die entschädigte Partei, die der entschädigenden Partei eine angemessene Zusammenarbeit und Unterstützung bei der Abwehr eines solchen Anspruchs gewährt.