Haftung der Parteien. Die Haftung der Parteien für Richtigkeit und Vollständigkeit der Geschäftsgeheimnisse ist vorbehaltlich abweichender Festlegungen in einem Vertrag ausgeschlossen; dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist einer Partei. Die Haftung der Parteien im Übrigen ergibt sich aus dem Gesetz bzw. den zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen über die Partnerschaft.
Haftung der Parteien. 5.1. Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 5.2 wird die gesetzliche Haftung von Snapview für Schadenersatz wie folgt beschränkt:
(a) Snapview haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Abschluss dieser Rahmen- vereinbarung typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis (d.h. solcher Ver- tragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Rahmen- vereinbarung überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig ver- traut, sog. „Kardinalpflichten“);
(b) Snapview haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
5.2. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen einer zwingenden ge- setzlichen Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Über- nahme einer Garantie, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder jeder Art schuldhaft ver- ursachter Körperschäden.
5.3. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Min- derung zu treffen, insbesondere hat der Kunde regelmäßige Sicherungskopien von Da- tenbeständen anzufertigen und Sicherheitsüberprüfungen vorzunehmen (insbesondere zur Abwehr von Viren, Malware oder sonstiger Schadsoftware in den IT-Systemen des Kunden) und hierfür gegebenenfalls auch bei den Teilnehmern zu sorgen. Der Kunde hat vor, bei und nach Nutzung der Software die rechtzeitige und hinreichende Siche- rung und Speicherung aller Daten selbstverantwortlich und auf eigene Kosten vorzu- nehmen und hierfür gegebenenfalls auch bei den Teilnehmern zu sorgen. Gleicherma- ßen hat er seine Daten eigenverantwortlich vor unberechtigtem Zugriff zu sichern
5.4. Unbeschadet des Rechtsgrundes der Haftung ist Snapview für keine indirekten oder Folgeschäden haftbar, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn und Zinsverluste, es sei denn, der Schaden ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Snapview zu- rückzuführen.
5.5. Ferner ist die Haftung von Snapview auf den Betrag von 50 % des gesamten Vertrags- volumens pro Vertragsjahr unabhängig von der Anzahl der schädigenden Ereignisse be- schränkt.
5.6. Soweit die Haftung von Snapview beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies in glei- xxxx Xxxxx für die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und bevollmäch- tigten Vertreter von Snapview.
Haftung der Parteien. 15 Pflichten und Haftung des Diensteanbieters
1. Der Dienstanbieter haftet nicht für die Nichtnutzung oder unsachgemäße Konfiguration des Dienstes durch den Abonnenten.
2. Der Dienstanbieter unternimmt alle Anstrengungen, um sicherzustellen, dass die Bereitstellung der Dienste korrekt, fehlerfrei und sicher erfolgt, aber der Abonnent nutzt die Dienste auf eigenes Risiko. Der Dienstanbieter stellt das System und die Dienste in dem Zustand zur Verfügung, in dem sie sich befinden. Der Dienstanbieter gibt keine ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien oder Zusicherungen hinsichtlich der Eignung der Dienste oder des Systems für einen bestimmten Zweck ab, weder ausdrücklich noch stillschweigend oder aufgrund von Gewohnheiten, Werbematerialien, den Umständen des Vertrags oder der beabsichtigten Nutzung der Dienste. Der Dienstanbieter garantiert nicht, dass die Dienste fehlerfrei sind oder ohne Unterbrechungen, Verzögerungen oder Unregelmäßigkeiten bereitgestellt werden. Insbesondere haftet der Dienstanbieter nicht für Schäden, die u.a. aus folgenden Gründen entstehen:
a. die mangelnde Fortsetzung der Bereitstellung des Dienstes, die durch eine Handlung oder Unterlassung Dritter verursacht wird,
b. Aufgehoben --
c. Aufgehoben --
d. mangelnde Fortsetzung der Bereitstellung des Dienstes aufgrund von Ausfällen der Geräte, mit denen der Dienst aktiviert wurde,
e. Aufgehoben --
f. Höhere Gewalt (ein Ereignis, das sich der Kontrolle keiner Partei entzieht, das von außen kommt und nicht vorhersehbar und vermeidbar ist, insbesondere Kriege, Naturkatastrophen, Naturereignisse),
g. falsche Nutzung des Dienstes durch den Abonnenten,
h. Nutzung der dem Abonnenten zur Verfügung gestellten Informationen, die den Zugang zum Dienst durch Dritte ermöglichen,
i. Verletzung der Bestimmungen des Reglements durch den Abonnenten,
j. Störung der für die Kommunikation verwendeten Internetverbindung,
k. Aufgehoben --
3. Der Dienstanbieter passt die Software nicht an die spezifischen Bedürfnisse des Abonnenten an, und der Prozess der Entwicklung und Aktualisierung der Software hängt von der Politik des Dienstanbieters ab, die auf der Grundlage seiner Entscheidungen laufend gestaltet wird.
4. Aufgehoben --
5. Der Dienstanbieter haftet nicht für verlorene Gewinne.
6. Der Dienstanbieter haftet nicht für das Versagen des Dienstes oder für Probleme oder Schwierigkeiten bei der Nutzung des Dienstes, wenn der Abonnent die in § 12 genannten technischen Mindestanforderungen nicht erfüllt.
7....
Haftung der Parteien. 18.1 Der Käufer ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Bestellung oder in der dem Verkäufer zur Verfügung gestellten Dokumentation enthaltenen Daten verantwortlich.
18.2 Der Käufer ist für die Anwendbarkeit und die Auswirkungen der Verwendung der vom Verkäufer gelieferten Waren in bestimmten Konstruktionslösungen des Käufers verantwortlich, auch wenn der Verkäufer als Berater oder Konsulent an der Vorbereitung der Konstruktion und des Endprodukts des Käufers beteiligt war.
18.3 Die Gesamthaftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für alle Schäden, Ansprüche und sonstigen Forderungen, die mit dem abgeschlossenen Vertrag zusammenhängen oder sich aus diesem ergeben (einschließlich Regressansprüche), darf den Vertragspreis nicht überschreiten. Ungeachtet des Vorstehenden umfasst die Haftung des Verkäufers keine entgangenen Gewinne oder Verluste oder Schäden jeglicher Art, die sich aus irgendwelchen Ursachen ergeben.
Haftung der Parteien. Die GGA Maur haftet ausschliesslich für nachgewiesene Schäden, die dem Kunden durch absichtliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung durch die GGA Maur ent- stehen. Jede weitere Haftung für direkte oder indirekte Schäden irgendwelcher Art ist, soweit gesetzlich möglich, ausgeschlossen. Die GGA Maur übernimmt insbesondere (beispielhafte Aufzählung der Regelung hier- vor) keine Haftung für: unsachgemässe Installation von Zugangsgeräten; für Funk- tionsstörungen oder Unterbrüche; für den Inhalt, die Richtigkeit und die Verfügbarkeit von Drittangeboten; für das Verhalten des Kunden, anderer Anbieter, deren Kunden oder anderen Internetbenutzern; Fälle höherer Gewalt, Pandemie, Naturereignissen besonderer Intensität, Unfällen, unvorhergesehenen behördlichen Auflagen, insofern dadurch die Dienstleistungen der GGA Maur beeinträchtigt wurden oder werden; Schäden infolge Benützung der Dienstleistungen oder anderer Produkte der GGA Maur. Der Kunde haftet für alle Schäden, die der GGA Maur oder Dritten durch die Beschä- digung der Zugangsgeräte oder durch illegale oder nicht vertragskonforme Nutzung der Dienstleistungen entstehen.
Haftung der Parteien. 5.1 Unbeschadet der Bestimmungen der Niederländischen Speditionsbedingungen haftet der Fiskalvertreter nicht für die Handlungen und Tätigkeiten der von ihm eingeschalteten Dritten.
5.2 Der Auftraggeber haftet dem Fiskalvertreter gegenüber für alle Schäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Sachschäden, immaterielle Schäden, Folgeschäden, Bußgelder, Zinsen sowie Strafen und Konfiskationen, darin die sich aus der versäumten oder verspäteten Vorlage von für die Zollabfertigung notwendigen Dokumenten und aus Ansprüchen auf Produkthaftung und/oder aus geistigen Eigentumsrechten ergebenden Folgen inbegriffen, die dem Fiskalvertreter direkt oder indirekt unter anderem infolge des Versäumnisses des Auftraggebers in der Erfüllung einer aufgrund des Vertrags oder anwendbarer nationaler und/oder internationaler Rechtsvorschriften, infolge eines Ereignisses, das in den Einflussbereich des Auftraggebers fällt, sowie im Allgemeinen infolge eines Verschuldens oder einer Fahrlässigkeit auf Seiten des Auftraggebers und/oder dessen Personal und/oder von für ihn tätigen oder von ihm eingeschalteten Dritten entstehen.
Haftung der Parteien. 27.1 ACS haftet gegenüber dem Kunden unbegrenzt für durch ACS, ihre Organe und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden.
27.2 Für andere als die gemäß Ziffer 27.1 dieses Kooperationsvertrags hervorgerufene Schäden haftet ACS gegenüber dem Kunden begrenzt auf den der Höhe nach bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertrags- typischen Schaden.
27.3 Ansprüche des Kunden wegen einer von ACS gegebenen Garantie, der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aufgrund sonstiger zwingender Haftungsvorschriften und für Schäden, die durch Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten durch ACS, ihre Organe und Erfüllungsgehilfen herbeigeführt werden, bleiben unberührt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, bei deren Verletzung der Vertragszweck dieses Kooperationsvertrags gefährdet wird, weil dem Kunden dadurch Rechte genommen oder solche beschränkt werden, die ihm von ACS nach dem Inhalt und Zweck dieses Kooperationsvertrags gerade zu gewähren sind.
27.4 Im Übrigen ist die Haftung von ACS gegenüber dem Kunden ausgeschlossen.
27.5 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffern 27.1 bis 27.4 gelten entsprechend auch für den Kunden, seine Organe und Erfüllungsgehilfen.
Haftung der Parteien. (1) Der Unternehmer haftet für die sorgfältige Erbringung seiner vertraglichen Leistungen. Der Unternehmer haftet für Vorsatz. Für leichte und grobe Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Die vorstehenden Reglungen gelten auch zugunsten der Erfüllungshilfen des Unternehmers.
(3) Der Unternehmer garantiert, dass die von ihm selbst erstellten oder beschafften Inhalte sowie die Gestaltung und die von ihm eingebrachten Ideen zur Konzeption der Website nicht in rechtswidriger Weise in Rechte Dritter eingreifen. Er stellt den Besteller insoweit von Ansprüchen Dritter frei. Ein über die Rechnungsstellung für Fremdleistungen hinausgehender Ausweis der mit Rechten Dritter belasteter Bestandteile der Website erfolgt durch den Unternehmer nicht.
(4) Der Besteller garantiert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte, Bilder, Grafiken und Informationen nicht in rechtswidriger Weise in Rechte Dritter eingreifen. Er stellt den Unternehmer insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
Haftung der Parteien. 1. Die Parteien haften vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach den gesetzlichen Regeln. Dies gilt auch für deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsge- hilfen.
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Infotech nur für Schäden aus der Verletzung einer „wesentlichen Ver- tragspflicht“, also einer Pflicht, deren Erfüllung die Nutzung der Cloud-Services überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei re- gelmäßig vertraut oder vertrauen darf. Bei der Verlet- zung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise ein- tretenden Schadens begrenzt und die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Ge- winn, ausgeschlossen. Die Parteien gehen überein- stimmend davon aus, dass die zweifache jährliche Ver- gütung des Kunden, mindestens 25.000,- EUR im Ka- lenderjahr, dem vorhersehbaren, typischerweise ein- tretenden Schaden entsprechen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen greifen nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn Infotech einen Mangel arglistig ver- schwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie über- nommen hat, sowie bei Ansprüchen nach dem Pro- dukthaftungsgesetz.
3. Ansprüche der Parteien aus dem Vertrag über die Nut- zung von Cloud-Services verjähren in zwölf Monaten, beginnend ab dem Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Haftung der Parteien. 15.1. Jede Partei haftet für alle Geldstrafen, Vertragsstrafen, Verluste, die der anderen Partei aufgrund der Vertragsverletzung der schuldigen Partei entstehen. Die schuldige Partei verpflichtet sich, die geschädigte Partei für direkte Verluste, die sich aus dieser Haftung ergeben, zu entschädigen. Die Haftung von Paysera im Rahmen des Vertrags ist in allen Fällen durch folgende Bestimmungen begrenzt:
15.1.1. Paysera haftet nur für direkte Verluste, die durch direkte und wesentliche Vertragsverletzung durch Paysera entstehen, und nur für solche Verluste, welche Paysera bei Vertragsverletzung vernünftigerweise vorhersehen konnte;
15.1.2. die Entschädigung für von Paysera verursachten Schaden bei Verstoß gegen diesen Vertrag darf den Durchschnitt der Kommissionsgebühren von letzten 3 (drei) Monaten, die der Kunde an Paysera für erbrachte Dienstleistungen gezahlt hat, nicht übersteigen. Diese Beschränkung gilt für alle Verstöße dieses Monats. Wenn der Durchschnitt von 3 (drei) Monaten nicht berechnet werden kann, darf die Entschädigung 2 000 EUR (zweitausend Euro)(ein diesem Betrag entsprechender Betrag in anderen Währungen, wenn die Dienstleistungen in einer anderen Währung erbracht werden) nicht übersteigen;
15.1.3. Paysera haftet in allen Fällen nicht für nicht erhaltene Gewinne und Einkünfte des Kunden, Reputationsverlust, Verlust oder Zusammenbruch des Geschäfts, indirekte Verluste;
15.1.4. die Haftungsbeschränkungen von Paysera gelten nicht, wenn solche Beschränkungen durch geltendes Recht verboten sind.
15.2. Paysera gewährleistet keinen unterbrechungsfreien Betrieb des Systems, da der Betrieb des Systems durch viele Faktoren, die nicht von Paysera kontrolliert werden, beeinflusst (behindert) werden kann. Paysera wird sich bemühen, den reibungslosen Betrieb des Systems sicherzustellen, aber Paysera haftet nicht für Folgen, die sich aus Systemstörungen ergeben, wenn diese Störung nicht durch das Verschulden von Paysera verursacht wird.
15.3. Aus Gründen, die von Paysera kontrolliert werden, kann das System nicht funktionieren und Paysera wird dafür nicht entschädigen, wenn das System mehr als 99 % (neunundneunzig Prozent) der Gesamtzeit, bei Berechnung eines Durchschnitts von mindestens 3 (drei) Monaten, zugänglich war.
15.4. Systemstörungen sind nicht Fälle, wenn Paysera vorübergehend, jedoch nicht länger als 24 (vierundzwanzig) Stunden, die Anmeldung beim System aufgrund von Systemreparatur, Verbesserungsarbeiten und anderen ähnlichen Fällen beschrän...