Qualität der Dienstleistungen Musterklauseln

Qualität der Dienstleistungen. 4.1 Alle Dienstleistungen müssen sorgfältig und gewissenhaft nach den bestmöglichen Standards erbracht werden und müssen die Anforderungen der CCEP, einschließlich aller angegebenen Spezifikationen (der CCEP oder der The Coca-Cola Company) oder Anforderungen in Bezug auf Standards, Beschreibung oder Datum und Zeitpunkt der Erbringung oder Anforderungen aller Vereinbarungen, die Sie möglicherweise mit der The Coca-Cola Company geschlossen haben und es Ihnen erlauben, die CCEP zu beliefern, uneingeschränkt erfüllen. Sie müssen die CCEP unverzüglich über alle potentiellen Gefährdungen oder Risiken unterrichten, von denen Sie Kenntnis haben oder von denen Sie glauben, dass sie im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen auftreten können. 4.2 Sie stellen sämtliche Arbeitskräfte, Werkzeuge, Ausrüstungen und Materialien zur Verfügung, die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind. Falls die Dienstleistungen am Standort der CCEP erbracht worden sind, sind Sie damit einverstanden, den Standort sauber und ordentlich nach Erbringung der Dienstleistungen zu verlassen. 4.3 Sie werden sicherstellen, dass alle Mitarbeiter, die die Dienstleistungen zu irgendeinem Zeitpunkt erbringen („Mitarbeiter“) angemessen geschult sind und über die erforderlichen Fähigkeiten, Erfahrungen und Qualifikationen verfügen, um die Dienstleistungen zu erbringen. Sie nehmen hiermit zur Kenntnis, dass die CCEP sich das Recht vorbehält, irgendwelchen Mitarbeitern den Zugang zum Firmengelände der CCEP zu verweigern oder sie dieses Geländes zu verweisen. Sie werden auf Antrag die Mitarbeiter, die Gegenstand von entsprechenden Anweisungen der CCEP sind, nicht weiter für die Erbringung der Dienstleistungen einsetzen. 4.4 Die CCEP darf sich weigern, für Leistungen zu bezahlen, die nicht den Anforderungen der CCEP entsprechen, einschließlich der angegebenen Spezifikationen oder Anforderungen in Bezug auf Standards, Beschreibungen oder Zeitpunkt und Zeit der Erbringung.
Qualität der Dienstleistungen. 3.1 Der Verkäufer garantiert, dass alle vom Verkäufer oder einem von ihm auf richtige Weise angestellten Subunternehmer erbrachten Dienstleistungen die höchsten Qualitätsnormen erfüllen werden und in allen Fällen allen im Vertrag genannten Beschreibungen und technischen Daten entsprechen und mit aller in Angemessenheit zu erwartenden Geschwindigkeit, Sorgfalt, Fertigkeit und Sorgfältigkeit ausgeführt werden. Der Verkäufer wird dafür sorgen, dass sein gesamtes Personal und alle Subunternehmer ausreichend qualifiziert sind, um die Dienstleistungen zu erbringen, und dass alle notwendigen Lizenzen, Arbeitsgenehmigungen und/oder anderen Genehmigungen erhalten wurden. 3.2 Der Verkäufer garantiert, dass alle vom Verkäufer oder von ihm auf richtige Weise eingestellten Subunternehmern erbrachten Dienstleistungen in Übereinstimmung mit dem Vertrag, mit allen anwendbaren Vorschriften und den in der Branche üblichen Verhaltenskodizes und mit der Politik, den Regeln und Verfahren von Syngenta bezüglich der ITC-Sicherung, Büros, Gesundheit und Sicherheit, über die der Verkäufer von Zeit zu Zeit informiert wird, ausgeführt werden. Syngenta wird den Verkäufer mit Kopien ihrer geltenden Politik, Regeln und Verfahren versehen, um dem Verkäufer zu ermöglichen, seine Verpflichtungen aufgrund des Vertrages zu erfüllen. 3.3 Das gesamte Personal, jegliche Geräte, Werkzeuge, Hilfsmittel, Materialien und sonstige Sachen, die zur Erbringung der Dienstleistungen notwendig sind, gehen zulasten des Verkäufers, wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde. Der Verkäufer garantiert, dass jegliches Gerät, das im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages verwendet wird, gemäß den Vorschriften des Herstellers und der nunmehr geltenden Gesetzgebung gut funktioniert. 3.4 Unbeschadet ihrer sonstigen Rechte oder Rechtsmittel hat Syngenta während der Erbringung der Dienstleistungen das Recht, ihre Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf die Dienstleistungen auszusetzen, wenn die Dienstleistungen nicht gemäß einer Bestimmung aus dem Vertrag erbracht werden. 3.5 Wenn die Dienstleistungen nicht gemäß dem Vertrag sind, hat Syngenta unvermindert ihrer übrigen Rechte das Recht die Dienstleistungen von Dritten abzunehmen, die möglichst gemäß dem Vertrag sind; die damit verbundenen Kosten gehen 3.6 Vom Verkäufer stammende Offerten, Angebote usw. sind unwiderruflich, wenn sich nicht aus der Offerte, dem Angebot usw. zweifellos ergibt, dass diese unverbindlich sind. 3.7 Ein Vertrag kommt zwischen dem...
Qualität der Dienstleistungen. Dienstleistungen einschließlich Serviceleistungen (siehe Angebot, Ziffer 1.1.2, Ziffer 1.2) umfassen nur die Pflicht zur Erbringung einer fachgerechten und dem Stand der Technik entsprechenden Leistung, nicht jedoch die Haftung für einen Erfolg oder ein Ergebnis. Im Fall nicht vertragsgemäßer Dienstleistungen haftet EAT in folgendem Rahmen: a) Erbringt EAT Dienstleistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht entsprechend diesem Qualitätsstandard, wird der Kunde EAT die Möglichkeit einräumen, Nacherfüllung dieser Leistung innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen, es sei denn, die Nacherfüllung ist unmöglich oder wird von EAT verweigert . EAT steht eine zweimalige Nacherfüllungsmöglichkeit zu. Schlägt die Nacherfüllung aus von EAT zu vertretenden Gründen fehl, mindert sich die Vergütungspflicht im Umfang der nicht vertragsgemäßen Nebenleistung. b) Verzögert EAT eine fällige Dienstleistung, kann der Kunde EAT eine Nachfrist zur Erbringung der Dienstleistung setzen. Nach ergebnislosem Ablauf der Nachfrist steht dem Kunden das Recht auf Kündigung des Servicevertrags aus wichtigem Grund unter den gesetzlich genannten Voraussetzungen zu. Der Anspruch auf Schadensersatz unter den in Ziffer IV 8.2. genannten Bedingungen und die Haftung von EAT für Sach- und Rechtsmängel (Ziffern II, 4.und IV 6.) bleiben hiervon unberührt.

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  • Dienstleistungen 3.11 Es kann sein, dass der Kunde von AVANTEC Dienstleistungen wünscht, die nicht den Wartungs- und Supportleis- tungen entsprechen, z.B. Implementierungs- oder Beratungsleistungen (die «Dienstleistungen»). Solche Dienst- leistungen werden immer in einem Einzelvertrag vereinbart. 3.12 AVANTEC informiert den Kunden auf dessen Verlangen über den Stand der Erbringung der Dienstleistungen. 3.13 Ist kein Festpreis oder ein fester Zeitaufwand vereinbart, dokumentiert AVANTEC den Zeitaufwand und das ver- wendete Material im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen ordnungsgemäss in einem Tätig- keitsbericht, der dem Kunden zusammen mit der Rechnung für die Dienstleistungen offen gelegt wird. 3.14 Der Kunde hat AVANTEC allfällige Mängel so bald als möglich mitteilen, bei versteckten Mängeln spätestens drei Arbeitstage nach Feststellung derselben. Dies gilt nicht nur im Rahmen einer allfälligen Abnahmeprüfung, son- dern generell bei jedem Mangel einer Software, die Gegenstand eines Vertrags zwischen den Parteien ist. 3.15 Die vom Kunden festgestellten relevanten Mängel muss AVANTEC innert einer von den Parteien festzulegenden, angemessenen Frist beheben. Relevante Mängel im Sinne dieser AGB sind Mängel, welche die Funktionsfähig- keit der Arbeitsresultate beeinträchtigen. Ob für die Behebung der relevanten Mängel eine Entschädigung ge- schuldet ist, hängt von der entsprechenden Vereinbarung der Parteien ab. Nicht relevante Mängel müssen von AVANTEC nicht behoben werden. 3.16 Gelingt es AVANTEC nicht, die relevanten Mängel fristgerecht zu beheben, so kommen die vorstehenden Best- immungen sinngemäss zur Anwendung. 3.17 Bestehen nach den Behebungsarbeiten von AVANTEC gemäss Ziff. 3.16 vorstehend noch immer relevante Män- gel, so kann der Kunde innert 30 Kalendertagen ab Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch AVANTEC xxxx- weise (i) AVANTEC erneut die Möglichkeit geben, die Mängel zu verbessern oder (ii) den entsprechenden Einzel- vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere auch Schadenersatzan- sprüche, sind ausgeschlossen. 3.18 Der Zeitpunkt einer allfälligen Inbetriebnahme wird von beiden Parteien vereinbart.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung Die SCHUFA verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die Verarbeitung erfolgt auf Basis von Einwilligungen sowie auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DS-GVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten