Spielerlaubnis und Vereinswechsel Musterklauseln

Spielerlaubnis und Vereinswechsel. 13 Spielerlaubnis für Lizenzspieler in Lizenzmannschaften § 14 Spielerlaubnis für Amateure und Vertragsspieler in Lizenzmannschaften § 15 Vereinswechsel von und zu einem anderen Mitgliedsverband der FIFA V. Reamateurisierung § 16 Reamateurisierung eines Lizenzspielers oder Nicht-Amateurs, der von einem der FIFA angeschlossenen Nationalverband freigegeben wird, als Amateur § 17 Verpflichtung eines Lizenzspielers oder Nicht-Amateurs, der von einem der FIFA angeschlossenen Verband freigegeben wird, als Vertragsspieler
Spielerlaubnis und Vereinswechsel. 13 Spielerlaubnis für Lizenzspieler in Lizenzmannschaften 1. Die Erteilung der Spielerlaubnis für einen Lizenzspieler ist von dem Club, der den Spieler verpflichtet hat, beim DFL e.V. in TOR zu beantragen. 2. Dem Antrag ist unverzüglich stattzugeben, wenn a) dem DFL e.V. ein wirksamer Vertrag zwischen Club und Spieler vorliegt, b) für den gleichen Zeitraum keine anderweitigen rechtlichen Bindungen als Spieler an einen anderen Club mehr bestehen, insbesondere bei einem Wechsel des Spielers die Verträge zum Zeitpunkt der Antragstellung fristgerecht gekündigt, in beiderseitigem Einvernehmen aufgelöst oder durch Zeitablauf beendet worden sind. Liegen anderweitige rechtliche Bindungen vor, wird die Spielerlaubnis zugunsten des Clubs erteilt, der zuerst einen wirksamen schriftlichen Vertrag in TOR hochgeladen hat. c) die Sporttauglichkeit gem. § 2 Nr. 4 LOS nachgewiesen ist, d) bei Spielern, die nicht Angehörige eines EU- oder EWR-Staates sind, ein gültiger Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis) vorliegt, der zur Ausübung der Erwerbstätigkeit als Lizenzspieler berechtigt und mindestens – beim Visum nach dessen Verlängerung – bis zum Ende des jeweiligen Spieljahres gilt; [für die Spielzeit 2019/2020: § 2 Nr. 7 a.E. LOS gilt entsprechend], e) der Spieler erklärt, mit Erteilung der Spielerlaubnis die Statuten und Reglemente der FIFA und der UEFA sowie die Satzungen und Ordnungen des DFL e.V. und des DFB in ihrer jeweils geltenden Fassung einzuhalten. f) der Spieler versichert, dass er im Zeitraum vom 1.7. bis zum 30.6. des Folgejahres bisher für nicht mehr als zwei Clubs die Spielerlaubnis erhalten hat und für nicht mehr als einen Club in Pflichtspielen eingesetzt wurde. g) der Spieler versichert, dass er, weder direkt noch indirekt, über Anteile, und/oder über Optionen für Anteile an lizenzierten Kapitalgesellschaften der deutschen Lizenzligen verfügt und solche Anteile bzw. Optionen während der Dauer des Vertrages auch nicht erwerben wird. Der Erwerb von Aktien der eigenen Kapitalgesellschaft ist gestattet. Es besteht in diesem Falle Anzeigepflicht gegenüber der Kapitalgesellschaft und dem DFL e.V. bzw. der DFL GmbH. h) sämtliche vorstehend genannten Dokumente und Erklärungen .in TOR hochgeladen sind. 3. Der Spieler ist verpflichtet, sämtliche mit einem Berater und/oder Vermittler abgeschlossenen Verträge einschließlich Anlagen und Zusatzvereinbarungen unverzüglich nach deren Abschluss der DFL GmbH vorzulegen. Änderungen sind ...
Spielerlaubnis und Vereinswechsel. 13 Spielerlaubnis für Lizenzspieler in Lizenzmannschaften 1. Die Erteilung der Spielerlaubnis für einen Lizenzspieler ist von dem Club, die den Spieler verpflichtet hat, beim Ligaverband schriftlich zu beantragen. 2. Dem Antrag ist unverzüglich stattzugeben, wenn a) die Aufnahme des Spielers in die Transferliste bekannt gegeben oder der Spieler vereinseigen (§ 5 Nr. 5) ist, b) dem Ligaverband ein wirksamer Vertrag zwischen Club und Spieler vorliegt, c) für den gleichen Zeitraum keine anderweitigen rechtlichen Bindungen als Spieler an einen anderen Club mehr bestehen. Liegen anderweitige rechtliche Bindungen vor, wird die Spielerlaubnis zugunsten des Clubs erteilt, der zuerst einen wirksamen schriftlichen Vertrag beim Ligaverband vorgelegt hat. Maßgebend ist der Zugang beim Ligaverband. Nimmt ein Aufsteiger zur 2. Bundesliga einen vereinseigenen Vertragsspieler als Lizenzspieler unter Vertrag und entspricht die Vertragslaufzeit der des bisherigen Vertrages als Vertragsspieler, so ist für die Erteilung einer Spielerlaubnis gemäß Absatz 1 der Zeitpunkt der Vorlage dieses Vertrages beim DFB-Mitgliedsverband maßgebend. d) die Sporttauglichkeit gem. § 2 Nr. 4 LOS nachgewiesen ist, e) bei Spielern, die nicht Angehörige eines EU- oder EWR-Staates sind, ein gültiger Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis) vorliegt, der zur Ausübung der Erwerbstätigkeit als Lizenzspieler berechtigt und mindestens – beim Visum nach dessen Verlängerung – bis zum Ende des jeweiligen Spieljahres gilt, f) der Spieler erklärt, mit Erteilung der Spielerlaubnis die Statuten und Reglemente der FIFA und der UEFA sowie die Satzungen und Ordnungen des Ligaverbandes und des DFB in ihrer jeweils geltenden Fassung einzuhalten. g) der Spieler versichert, dass er im Zeitraum vom 1.7. bis zum 30.6. des Folgejahres bisher für nicht mehr als zwei Clubs die Spielerlaubnis erhalten hat und für nicht mehr als einen Club in Pflichtspielen eingesetzt wurde. h) der Spieler versichert, dass er, weder direkt noch indirekt, über Anteile, und/oder über Optionen für Anteile an lizenzierten Kapitalgesellschaften der deutschen Lizenzligen verfügt und solche Anteile bzw. Optionen während der Dauer des Vertrages auch nicht erwerben wird. Der Erwerb von Aktien der eigenen Kapitalgesellschaft ist gestattet. Es besteht in diesem Falle Anzeigepflicht gegenüber der Kapitalgesellschaft und dem Ligaverband bzw. der DFL. 3. Der Spieler ist verpflichtet, sämtliche mit einem Berater und/oder...

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  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Kenntnis und Verhalten a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.

  • Rücknahmeabschlag Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

  • Preise und Versandkosten Sämtliche Preise verstehen sich inklusive Umsatzsteuer. Hinzu kommen noch die jeweils gesondert ausgewiesenen Kosten für Verpackung und Versand, soweit nicht Abholung durch Sie an unserem Geschäftssitz vereinbart wird.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.