Staatlich ausgeführte Beförderung und Beförderung von Postsendungen. 1. Dieses Übereinkommen gilt auch für die Beförderungen, die der Staat oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausführt, wenn die Voraussetzungen des Artikels 1 vorliegen. 2. Bei der Beförderung von Postsendungen haftet der Luftfrachtführer nur gegenüber der zuständigen Postverwaltung nach Maßgabe der auf die Beziehungen zwischen Luftfrachtführern und Postverwaltungen anwendbaren Vorschriften. 3. Mit Ausnahme des Absatzes 2 gilt dieses Übereinkommen nicht für die Beförderung von Postsendungen.
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Samples: Übereinkommen Zur Vereinheitlichung Bestimmter Vorschriften Über Die Beförderung Im Internationalen Luftverkehr, Montrealer Übereinkommen, Montrealer Übereinkommen
Staatlich ausgeführte Beförderung und Beförderung von Postsendungen. (1. ) Dieses Übereinkommen gilt auch für die Beförderungen, die der Staat oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausführt, wenn die Voraussetzungen des Artikels 1 vorliegen.
(2. ) Bei der Beförderung von Postsendungen haftet der Luftfrachtführer nur gegenüber der zuständigen Postverwaltung nach Maßgabe der auf die Beziehungen zwischen Luftfrachtführern und Postverwaltungen anwendbaren Vorschriften.
(3. ) Mit Ausnahme des Absatzes 2 gilt dieses Übereinkommen nicht für die Beförderung von Postsendungen.
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Staatlich ausgeführte Beförderung und Beförderung von Postsendungen. (1. ) Dieses Übereinkommen gilt auch für die Beförderungen, die der Staat oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausführt, wenn die Voraussetzungen des Artikels 1 vorliegen.
(2. ) Bei der Beförderung von Postsendungen haftet der Luftfrachtführer nur gegenüber der zuständigen Postverwaltung nach Maßgabe der auf die Beziehungen Beziehung zwischen Luftfrachtführern und Postverwaltungen anwendbaren Vorschriften.
(3. ) Mit Ausnahme des Absatzes Ansatzes 2 gilt dieses Übereinkommen nicht für die Beförderung von Postsendungen.
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Samples: Montrealer Abkommen
Staatlich ausgeführte Beförderung und Beförderung von Postsendungen. 1. Dieses Übereinkommen gilt auch für die Beförderungen, die der Staat oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausführt, wenn die Voraussetzungen des Artikels 1 vorliegen.
2. Bei der Beförderung von Postsendungen haftet der Luftfrachtführer nur gegenüber der zuständigen Postverwaltung nach Maßgabe Massgabe der auf die Beziehungen zwischen Luftfrachtführern und Postverwaltungen anwendbaren Vorschriften.
3. Mit Ausnahme des Absatzes 2 gilt dieses Übereinkommen nicht für die Beförderung von Postsendungen.
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Samples: Montrealer Übereinkommen