Standabbau Musterklauseln

Standabbau. 6.3.1 Auf die Einhaltung der Abbautermine gemäß den Be- sonderen Teilnahmebedingungen wird ausdrücklich hinge- wiesen. 5.8 gegeben sind, keinerlei Haftung übernehmen.
Standabbau. Mit dem Abbau der Stände darf erst am letzten Ausstellungstag nach Schluss der Ausstellung begonnen werden. Ausstellungsgegenstände einschließlich zurückgelassenem Standbaumaterial, Verpackungsmaterial und dergleichen, die bis zum Ende der Abbauzeit nicht entfernt sind, werden auf Kosten und Gefahr des Ausstellers abtransportiert und nach Ermessen von CPO HANSER SERVICE entweder vernichtet oder nach den Regeln des Pfandverkaufs (§§ 814 – 825 ZPO) veräußert. Ein Erlös aus der Veräußerung steht nach Abzug aller Kosten einschließlich der bei CPO HANSER SERVICE entstandenen Kosten dem Aussteller zu. Beschädigungen der Ausstellungsräume werden auf Kosten des Ausstellers nur auf Veranlassung der Vermieterin des Veranstaltungsortes durch von ihr beauftragte Firmen beseitigt.
Standabbau. 11.1 Kein Stand darf vor Beendigung der Messe ganz oder teilweise geräumt werden. Andernfalls ist eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Bruttostandmiete fällig.
Standabbau. 6.3.1 Auf die Einhaltung der Abbautermine gemäß den Besonderen Teilnahmebedingungen wird ausdrücklich hingewiesen.
Standabbau. Kein Stand darf vor Beendigung der Veranstaltung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller haben eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete zu bezahlen. Bei Überschreiten der Abbauzeit ist der Veranstalter berechtigt, die Räumung der Standaufbauten und deren Lagerung auf Kosten und Gefahr des Ausstellers durchführen zu lassen. Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Das Nageln, Bohren und Kleben auf allen Flächen ist untersagt. Bei Beschädigungen ist der Aussteller zum Ersatz des entsprechenden Neupreises verpflichtet. Höhere Standaufbauten sind nur nach Vorlage von Bauplänen und schriftlicher Zustimmung des Veranstalters zulässig. Baupläne sind bis spätestens 2 Monate vor Messebeginn beim Veranstalter einzureichen. Bei zweigeschoßiger Standbauweise wird ein Aufschlag von 50 % auf die Platzgebühr pro Quadratmeter überbauter Fläche berechnet. Vor der Errichtung mehrgeschoßiger Stände muss ferner die schriftliche Zustimmung der benachbarten Aussteller (ausgenommen Inselstände) sowie ein Gutachten eines Zivilingenieurs bezüglich des sach- und fachgerechten Aufbaus vorliegen. Glasaufbauten (ausgenommen Sicherheitsglas) dürfen aus Sicherheitsgründen nur mit einem Mindestabstand von 50 cm von der Standgrenze platziert werden.
Standabbau. Für den Abbau ist der Aussteller selbst verantwortlich. Der Beginn des Abbaus wird vom Veranstalter bekanntgegeben, darf aber in keinem Fall vor dem offiziellen Veranstaltungsende begonnen werden. Der Aussteller verpflichtet sich, die Stand- fläche so zu hinterlassen, wie er sie vorgefunden hat. Angebrachte Werbematerialien an den Wänden müssen rückstandsfrei entfernt werden. Die Verwendung von Nägeln ist untersagt. Entstandener Müll ist vom Aussteller zu entfernen. Bei Nicht- einhaltung behält sich der Veranstalter vor, etwaige entstandene Reinigungskosten dem Aussteller in voller Höhe in Rech- nung zu stellen.
Standabbau. 10.1. Der Beginn des allgemeinen Abbaus wird rechtzeitig vom Veranstalter bekannt gegeben. Kein Stand darf vor Beendigung der Messe (18.00 Uhr) ganz oder teilweise ge- räumt werden. Die Standfläche ist im ursprünglichen Zu- stand zurückzugeben.