Starkregenschäden Musterklauseln

Starkregenschäden. Der Versicherer leistet Entschädigung für den Schaden, der mengenmäßig an der versicherten Kulturart nachweislich aufgrund Starkregen durch Aufplatzen, Zerschlagen, Bruch, Ab- oder Einreißen entsteht. Weiterhin auch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass – Pflanzen oder Pflanzenteile infolge einer durch Starkregen ausgelösten Erosion (Abtrag des Ackerbodens) entwurzelt, weggespült, freigespült oder von Erdreich oder Geröll überlagert oder wegen Starkregen ausgelöste Verschlämmung mit Krustenbildung die Keimlinge am Durchstoßen der Bodenoberfläche gehindert worden sind (Auflaufschaden). – Pflanzen oder Pflanzenteile infolge einer durch Starkregen ausgelösten sicht- baren, länger als 5 Tage andauernden Wasseransammlung wegen Luft- abschluss geschädigt worden sind oder Keimlinge nach Abtrocknung der Wasseransammlung mit Krustenbildung am Durchstoßen der Boden- oberfläche gehindert worden sind (Auflaufschaden). Bei Teilschäden dieser Art wird nicht der mengenmäßige Ertragsverlust ent- schädigt, sondern eine pauschale Entschädigung gemäß § 23 Nr 3 d geleistet. Damit sind auch alle weiteren Ertragsverluste abgegolten. – Getreide (ohne Mais) infolge Knickung der Pflanzen an der Halmbasis als ausschließliche Folge der Gefahr Starkregen lagert. Bei diesen Schäden wird nicht der mengenmäßige Ertragsverlust entschädigt, sondern nur eine pau- schale Entschädigung gemäß § 23 Nr 3 b geleistet. Damit sind auch alle weiteren durch Lager bedingten Ertragsverluste abgegolten. Bei Schäden, die durch Überschwemmung entstehen, erfolgt keine Entschädigung. Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungs- grundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch Ausuferung von Oberflächengewässern (z. B. Flüsse und Seen).
Starkregenschäden. Der Haftungszeitraum ist, soweit nicht anders vereinbart, die Vegetationsperiode der versicherten Kulturart. Die Haftung beginnt mit der Aussaat. Die Haftung endet auf jeden Fall mit der Aberntung der Versicherungsgegenstände oder dem Umbrechen bzw. der Abräumung der Anbaufläche. Bei Getreide (ohne Mais) endet die Haftung mit Beginn der Vollreife (Makrostadium 89 nach BBCH*). Die Haftung endet auf jeden Fall spätestens am 15. November des Erntejahres.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.