Common use of Status, Rangrücktritt und vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre Clause in Contracts

Status, Rangrücktritt und vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre. 2.1 Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, nachrangige sowie unbesicherte Verbind- lichkeiten der Emittentin, die eine vorinsolvenzrechtliche Durchsetzungssperre enthalten und un- tereinander gleichrangig sind. 2.2 Der Anleihegläubiger tritt zur Vermeidung einer Überschuldung im Sinne des § 17 InsO oder einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO oder einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 19 InsO in ihrer jeweils geltenden Fassung in einem etwaigen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin sowie im Falle der Liquidation der Emittentin hiermit gemäß §§ 19 Abs. 2 Satz 2, 39 Abs. 2 InsO mit sämtlichen Ansprüchen aus den Schuldverschreibungen, insbeson- dere mit seinen Ansprüchen auf Zahlung der Zinsen sowie auf Rückzahlung des Anleihekapitals, im Rang hinter die Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO zurück. 2.3 Der Anleihegläubiger verpflichtet sich, sämtliche Ansprüche aus den Schuldverschreibungen, ins- besondere seine Ansprüche auf Zahlung der Zinsen sowie auf Rückzahlung des Anleihekapitals, solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die teilweise oder vollständige Erfüllung dieser Ansprüche zu einer Überschuldung der Emittentin im Sinne des § 17 InsO oder einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO oder einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 19 InsO in ihrer jeweils geltenden Fassung führen würde (vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre). Die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre kann zu einer dauerhaften Nichterfüllung der Ansprü- che des Anleihegläubigers aus den Schuldverschreibungen führen. 2.4 Sofern und soweit die Geltendmachung nicht bereits nach den vorstehenden Ziff. 2.2 und 2.3 ausgeschlossen ist, kann der Anleihegläubiger seine Ansprüche aus den Schuldverschreibun- gen, insbesondere seine Ansprüche auf Zahlung der Zinsen sowie auf Rückzahlung des Anlei- hekapitals, außerhalb eines Insolvenzverfahrens der Emittentin nur aus einem etwaigen (a) künf- tigen Gewinn, (b) einem Liquidationsüberschuss oder (c) aus sonstigem freien Vermögen geltend machen. Diese Regelung kann zu einer dauerhaften Nichterfüllung der Ansprüche des Anlei- hegläubigers aus den Schuldverschreibungen führen. 2.5 Der Anleihegläubiger erklärt durch die vorstehenden Regelungen der Ziff. 2.2 bis Ziff. 2.4 keinen Verzicht auf seine Ansprüche aus den Schuldverschreibungen.

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Samples: Wertpapierprospekt, Wertpapierprospekt, Wertpapierprospekt

Status, Rangrücktritt und vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre. 2.1 6.1 Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, nachrangige sowie unbesicherte Verbind- lichkeiten Verbindlichkeiten der Emittentin, die eine vorinsolvenzrechtliche Durchsetzungssperre enthalten und un- tereinander untereinander gleichrangig sind. 2.2 6.2 Der Anleihegläubiger tritt zur Vermeidung einer Überschuldung im Sinne des § 17 InsO oder einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO oder einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 19 InsO in ihrer jeweils geltenden Fassung in einem etwaigen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin sowie im Falle der Liquidation der Emittentin hiermit gemäß §§ 19 Abs. 2 Satz 2, 39 Abs. 2 InsO mit sämtlichen Ansprüchen aus den Schuldverschreibungen, insbeson- dere mit seinen Ansprüchen auf Zahlung der Zinsen sowie auf Rückzahlung Zinsen, der Gewinnbeteiligung und des Anleihekapitals, Rückzahlungsbetrages (zusammen „Zahlungsansprüche des Anleihegläubigers“) im Rang hinter die Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO zurück. 2.3 Der Anleihegläubiger verpflichtet sich, sämtliche Ansprüche aus den Schuldverschreibungen, ins- besondere seine Ansprüche 6.3 Außerhalb eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin sowie außerhalb einer Liquidation der Emittentin sind Zahlungen auf Zahlung der Zinsen sowie auf Rückzahlung die Zahlungsansprüche des Anleihekapitals, Anleihegläubigers solange und soweit nicht geltend zu machenausgeschlossen, wie wie a. die teilweise oder vollständige Erfüllung dieser Ansprüche zu Zahlungen zu i. einer Überschuldung der Emittentin im Sinne des § 17 19 InsO oder oder ii. einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Emittentin im Sinne des § 18 17 InsO führen. b. bei der Emittentin eine Überschuldung im Sinne von § 19 InsO oder einer eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des von § 19 17 InsO in ihrer jeweils geltenden Fassung führen würde besteht (vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre). Die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre kann zu einer dauerhaften Nichterfüllung der Ansprü- che des Anleihegläubigers aus den Schuldverschreibungen führen. 2.4 Sofern und soweit die Geltendmachung nicht bereits nach den vorstehenden Ziff. 2.2 und 2.3 ausgeschlossen ist, kann der Anleihegläubiger seine Ansprüche aus den Schuldverschreibun- gen, insbesondere seine Ansprüche auf Zahlung der Zinsen sowie auf Rückzahlung des Anlei- hekapitals, außerhalb eines Insolvenzverfahrens der Emittentin nur aus einem etwaigen (a) künf- tigen Gewinn, (b) einem Liquidationsüberschuss oder (c) aus sonstigem freien Vermögen geltend machen. Diese Regelung kann zu einer dauerhaften Nichterfüllung der Ansprüche des Anlei- hegläubigers aus den Schuldverschreibungen führen. 2.5 6.4 Der Anleihegläubiger erklärt durch die vorstehenden Regelungen der Ziff. 2.2 bis Ziff. 2.4 keinen Verzicht auf seine Ansprüche aus den Schuldverschreibungen.

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Samples: Anleihebedingungen, Anleihebedingungen, Anleihebedingungen

Status, Rangrücktritt und vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre. 2.1 3.1 Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, nachrangige sowie unbesicherte Verbind- lichkeiten Verbindlichkeiten der Emittentin, die eine vorinsolvenzrechtliche Durchsetzungssperre enthalten und un- tereinander untereinander gleichrangig sind. 2.2 3.2 Der Anleihegläubiger Anleger tritt zur Vermeidung einer Überschuldung im Sinne des § 17 InsO oder einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO oder einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 19 InsO in ihrer jeweils geltenden Fassung in einem etwaigen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin sowie im Falle der Liquidation der Emittentin hiermit gemäß §§ 19 Abs. 2 Satz 2, 39 Abs. 2 InsO mit sämtlichen Ansprüchen aus den Schuldverschreibungen, insbeson- dere mit seinen Ansprüchen auf Zahlung der Zinsen sowie auf Rückzahlung und des Anleihekapitals, Rückzahlungsbetrages (zusammen „Zahlungsansprüche des Anlegers“) im Rang hinter die Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO zurück. 2.3 Der Anleihegläubiger verpflichtet sich, sämtliche Ansprüche aus den Schuldverschreibungen, ins- besondere seine Ansprüche 3.3 Außerhalb eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin sowie außerhalb einer Liquidation der Emittentin sind Zahlungen auf Zahlung der Zinsen sowie auf Rückzahlung die Zahlungsansprüche des Anleihekapitals, Anlegers solange und soweit nicht geltend zu machenausgeschlossen, wie wie a. die teilweise oder vollständige Erfüllung dieser Ansprüche zu Zahlungen zu i. einer Überschuldung der Emittentin im Sinne des § 17 19 InsO oder oder ii. einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Emittentin im Sinne des § 18 17 InsO führen. b. bei der Emittentin eine Überschuldung im Sinne von § 19 InsO oder einer eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des von § 19 17 InsO in ihrer jeweils geltenden Fassung führen würde besteht (vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre). Die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre kann zu einer dauerhaften Nichterfüllung der Ansprü- che des Anleihegläubigers aus den Schuldverschreibungen führen. 2.4 Sofern und soweit die Geltendmachung nicht bereits nach den vorstehenden Ziff. 2.2 und 2.3 ausgeschlossen ist, kann der Anleihegläubiger seine Ansprüche aus den Schuldverschreibun- gen, insbesondere seine Ansprüche auf Zahlung der Zinsen sowie auf Rückzahlung des Anlei- hekapitals, außerhalb eines Insolvenzverfahrens der Emittentin nur aus einem etwaigen (a) künf- tigen Gewinn, (b) einem Liquidationsüberschuss oder (c) aus sonstigem freien Vermögen geltend machen. Diese Regelung kann zu einer dauerhaften Nichterfüllung der Ansprüche des Anlei- hegläubigers aus den Schuldverschreibungen führen. 2.5 3.4 Der Anleihegläubiger Anleger erklärt durch die vorstehenden Regelungen der Ziff. 2.2 3.2 bis Ziff. 2.4 3.3 keinen Verzicht auf seine Ansprüche aus den Schuldverschreibungen.

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Samples: Anleihebedingungen, Anleihebedingungen

Status, Rangrücktritt und vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre. 2.1 3.1. Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, nachrangige sowie unbesicherte Verbind- lichkeiten Verbindlichkeiten der Emittentin, die eine vorinsolvenzrechtliche Durchsetzungssperre enthalten und un- tereinander untereinander gleichrangig sind. 2.2 3.2. Der Anleihegläubiger Anleger tritt zur Vermeidung einer Überschuldung im Sinne des § 17 InsO oder einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO oder einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 19 InsO in ihrer jeweils geltenden Fassung in einem etwaigen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin sowie im Falle der Liquidation der Emittentin hiermit gemäß §§ 19 Abs. 2 Satz 2, 39 Abs. 2 InsO mit sämtlichen Ansprüchen aus den Schuldverschreibungen, insbeson- dere mit seinen Ansprüchen auf Zahlung der Zinsen sowie auf Rückzahlung und des Anleihekapitals, Rückzahlungsbetrages (zusammen „Zahlungsansprüche des Anlegers“) im Rang hinter die Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO zurück. 2.3 Der Anleihegläubiger verpflichtet sich, sämtliche Ansprüche aus den Schuldverschreibungen, ins- besondere seine Ansprüche 3.3. Außerhalb eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin sowie außerhalb einer Liquidation der Emittentin sind Zahlungen auf Zahlung der Zinsen sowie auf Rückzahlung die Zahlungsansprüche des Anleihekapitals, Anlegers solange und soweit nicht geltend zu machenausgeschlossen, wie wie a. die teilweise oder vollständige Erfüllung dieser Ansprüche zu Zahlungen zu i. einer Überschuldung der Emittentin im Sinne des § 17 19 InsO oder oder ii. einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Emittentin im Sinne des § 18 17 InsO führen. b. bei der Emittentin eine Überschuldung im Sinne von § 19 InsO oder einer eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des von § 19 17 InsO in ihrer jeweils geltenden Fassung führen würde besteht (vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre). Die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre kann zu einer dauerhaften Nichterfüllung der Ansprü- che des Anleihegläubigers aus den Schuldverschreibungen führen. 2.4 Sofern und soweit die Geltendmachung nicht bereits nach den vorstehenden Ziff3.4. 2.2 und 2.3 ausgeschlossen ist, kann der Anleihegläubiger seine Ansprüche aus den Schuldverschreibun- gen, insbesondere seine Ansprüche auf Zahlung der Zinsen sowie auf Rückzahlung des Anlei- hekapitals, außerhalb eines Insolvenzverfahrens der Emittentin nur aus einem etwaigen (a) künf- tigen Gewinn, (b) einem Liquidationsüberschuss oder (c) aus sonstigem freien Vermögen geltend machen. Diese Regelung kann zu einer dauerhaften Nichterfüllung der Ansprüche des Anlei- hegläubigers aus den Schuldverschreibungen führen. 2.5 Der Anleihegläubiger Anleger erklärt durch die vorstehenden Regelungen der Ziff. 2.2 3.2 bis Ziff. 2.4 3.3 keinen Verzicht auf seine Ansprüche aus den Schuldverschreibungen.

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Samples: Anleihebedingungen

Status, Rangrücktritt und vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre. 2.1 3.1 Die Schuldverschreibungen tokenbasierten Partizipationsrechte begründen unmittelbare, nachrangige sowie unbesicherte Verbind- lichkeiten Verbindlichkeiten der Emittentin, die eine vorinsolvenzrechtliche Durchsetzungssperre enthalten und un- tereinander untereinander gleichrangig sind. 2.2 Der Anleihegläubiger tritt zur 3.2 Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung der Emittentin im Sinne des § 17 InsO oder einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO oder einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 19 InsO in ihrer jeweils geltenden Fassung in einem etwaigen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin sowie im Falle der Liquidation der Emittentin hiermit gemäß §von § 19 Abs. 2 Satz 2, Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens wird gemäß § 39 Abs. 2 InsO mit sämtlichen Ansprüchen Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche der Anleger*innen aus den Schuldverschreibungen, insbeson- dere mit seinen Ansprüchen tokenbasierten Partizipationsrechten – einschließlich der Ansprüche auf Zahlung der Zinsen sowie auf Gewinnbeteiligung und Rückzahlung des Anleihekapitalsgezeichneten Kapitals – („Nachrangforderungen“) ein Nachrang in der Weise vereinbart, im Rang hinter dass die Forderungen im Sinne des Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen Gläubiger der Emittentin zu befriedigen sind. Damit treten die Anleger*innen auch hinter Forderungen etwaiger Gesellschafterdarlehen im Rang zurück, soweit nicht für diese ebenfalls ein qualifizierter Rangrücktritt vereinbart wurde. 2.3 Der Anleihegläubiger verpflichtet 3.3 Die Nachrangforderungen der Anleger*innen können nur aus künftigen Jahresüberschüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freiem Vermögen, das nach Befriedigung anderer Gläubiger*innen der Emittentin verbleibt, beglichen werden. 3.4 Die Anleger*innen verpflichten sich, sämtliche Ansprüche aus den Schuldverschreibungen, ins- besondere seine Ansprüche auf Zahlung der Zinsen sowie auf Rückzahlung des Anleihekapitals, ihre Nachrangforderungen solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die teilweise Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin herbeiführen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin im Sinne von § 17 Insolvenzordnung oder vollständige Erfüllung dieser Ansprüche zu einer Überschuldung der Emittentin im Sinne des von § 17 InsO oder einer drohenden Zahlungsunfähigkeit 19 Insolvenzordnung (in ihrer im Sinne des § 18 InsO oder einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 19 InsO in ihrer jeweils jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung Fassung) führen würde (vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre). Die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre kann zu einer dauerhaften Nichterfüllung sowie der Ansprü- che des Anleihegläubigers aus den Schuldverschreibungen führen. 2.4 Sofern und soweit die Geltendmachung nicht bereits nach den vorstehenden Ziff. 2.2 und 2.3 ausgeschlossen ist, kann der Anleihegläubiger seine Ansprüche aus den Schuldverschreibun- gen, insbesondere seine Ansprüche auf Zahlung der Zinsen sowie auf Rückzahlung des Anlei- hekapitals, außerhalb eines Insolvenzverfahrens der Emittentin nur aus einem etwaigen (a) künf- tigen Gewinn, (b) einem Liquidationsüberschuss oder (c) aus sonstigem freien Vermögen geltend machen. Diese Regelung vereinbarte qualifizierte Rangrücktritt kann zu einer dauerhaften Nichterfüllung der Ansprüche des Anlei- hegläubigers der Anleger*innen aus den Schuldverschreibungen tokenbasierten Partizipationsrechten führen. 2.5 Der Anleihegläubiger 3.5 Im Falle einer Zahlung der Emittentin, die gegen ein Zahlungsverbot verstößt, ist die Emittentin berechtigt, vom Zahlungsempfänger die Rückzahlung des erhaltenen Betrags zu verlangen und gerichtlich geltend zu machen. 3.6 Der*Die Anleger*in erklärt durch die vorstehenden Regelungen der Ziff. 2.2 bis Ziff. 2.4 keinen Verzicht auf seine seine*ihre Ansprüche aus den Schuldverschreibungentokenbasierten Partizipationsrechten.

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Samples: Partizipationsrechts Bedingungen