Außerordentliches Kündigungsrecht der Emittentin Musterklauseln

Außerordentliches Kündigungsrecht der Emittentin. 9.1 Die Emittentin ist ab dem 31. Januar 2021 berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Schuldverschrei- bungen zu kündigen und vorzeitig zurückzuzahlen. Die Emittentin hat die vorzeitige Kündigung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen gemäß Ziff. 10 bekannt zu machen. Die Kündigung ist unwiderruflich.
Außerordentliches Kündigungsrecht der Emittentin. Die Emittentin ist ab dem 31. Januar 2021 berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Schuldverschreibungen zu kündigen und vorzeitig zurückzuzahlen. Die Emittentin hat die vorzeitige Kündigung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen gemäß Ziff. 10 bekannt zu machen. Die Kündigung ist unwiderruflich Im Falle der Kündigung der Schuldverschreibungen erfolgt die Rückzahlung der Schuldverschreibungen zum Nennbetrag zuzüglich aufgelaufener Zinsen. Die Anleihegläubiger können Änderungen der Anleihebedingungen nach den Regelungen des Schuld- verschreibungsgesetzes (SchVG) entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege der Abstim- mung ohne Versammlung beschließen. Ein ordnungsgemäß gefasster Mehrheitsbeschluss ist für alle Anleihegläubiger verbindlich. Ein Mehr- heitsbeschluss der Anleihegläubiger, der nicht gleiche Bedingungen für alle Anleihegläubiger vorsieht, ist unwirksam, es sei denn, die benachteiligten Anleihegläubiger stimmen ihrer Benachteiligung aus- drücklich zu. Eine Verpflichtung zur Leistung kann für die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss nicht begründet werden. Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss insbesondere folgenden Maßnahmen zustimmen: • der Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung oder dem Ausschluss der Zinsen; • der Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung; • der Verringerung der Hauptforderung; • dem Nachrang der Forderungen aus den Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren der Emittentin; • der Umwandlung oder dem Umtausch der Schuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile, an- dere • Wertpapiere oder andere Leistungsversprechen; • dem Austausch und der Freigabe von Sicherheiten; • der Änderung der Währung der Schuldverschreibungen; • dem Verzicht auf das Kündigungsrecht der Anleihegläubiger oder dessen Beschränkung; • der Schuldnerersetzung; • der Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen der Schuldverschreibungen. Beschlüsse der Anleihegläubiger im Rahmen einer Gläubigerversammlung werden nach den §§ 9ff. SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5% des jeweils ausste- henden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Gläubigerversammlung nach Maßgabe von § 9 SchVG verlangen. Die Einberufung der Gläubi- gerversammlung regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Einberufung der Gläubigerversammlung werden in der Tagesordnung die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung d...
Außerordentliches Kündigungsrecht der Emittentin. 13.1 Die Emittentin ist insbesondere in den folgenden Fällen berechtigt, die tokenbasierten Partizipationsrechte ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen:
Außerordentliches Kündigungsrecht der Emittentin. Bei Eintritt eines Kündigungsereignisses kann die Emittentin die Wertpapiere außerordentlich kündi- gen und zum Abrechnungsbetrag zurückzahlen. Der Abrechnungsbetrag ist der angemessene Markt- wert der Wertpapiere, der von der Berechnungsstelle nach billigem Ermessen festgestellt wird. Bei Quanto Wertpapieren mit Barausgleich und bei non-Quanto Wertpapieren ist unter einem Kündi- gungsereignis jedes Fondskündigungsereignis zu verstehen, bei Quanto Wertpapieren mit physischer Lieferung von Basiswerten ist unter einem Kündigungsereignis jedes Fondskündigungsereignis oder FX Kündigungsereignis zu verstehen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.