Kündigungsrechte der Anleihegläubiger Musterklauseln

Kündigungsrechte der Anleihegläubiger. Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, seine Schuldverschreibungen ohne Einhaltung einer Kündigungs- frist zu kündigen und vorbehaltlich der Regelungen des Rangrücktritts und der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre deren Rückzahlung zum Nennbetrag zuzüglich etwaiger bis zum Tage der Rück- zahlung (ausschließlich) aufgelaufener Zinsen zu verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn 1. die Emittentin Kapital oder Zinsen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit zahlt; oder 2. wenn die Emittentin ihre Zahlungsunfähigkeit schriftlich allgemein bekannt gibt oder ihre Zah- lungen allgemein einstellt; oder 3. ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin eröffnet und nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung aufgehoben oder ausgesetzt wird oder durch die Emittentin bean- tragt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird; oder 4. die Emittentin eine wesentliche Verpflichtung, Bedingung oder Vereinbarung hinsichtlich der Schuldverschreibungen nicht erfüllt oder beachtet und die Nichterfüllung oder Nichtbeachtung länger als 30 Tage andauert, nachdem die Emittentin hierüber von dem Anleihegläubiger, wel- chen die Pflichtverletzung betrifft, eine Benachrichtigung erhalten hat, durch welche die Emit- tentin vom Anleihegläubiger aufgefordert wird, die Verpflichtung, Bedingung oder Vereinbarung zu erfüllen oder zu beachten; oder 5. die Emittentin in Liquidation tritt, es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit gesell- schaftsrechtlichen Maßnahmen (z. B. einer Verschmelzung oder einer anderen Form des Zu- sammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft), sofern diese andere Gesellschaft ein ver- bundenes Unternehmen der Emittentin im Sinne von § 15ff. AktG ist und alle Verpflichtungen übernimmt, die die Emittentin im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen eingegangen ist. Die Kündigung durch den Anleihegläubiger hat per eingeschriebenem Brief und in der Weise zu erfol- gen, dass der Anleihegläubiger der Emittentin einen aktuellen Eigentumsnachweis des depotführenden Instituts der Schuldverschreibungen zusammen mit der Kündigungserklärung sendet. Voraussetzung für die Auszahlung von aufgrund der Kündigung durch die Emittentin geschuldeter Beträge ist die Über- tragung der Schuldverschreibungen des Anleihegläubigers an die Emittentin. Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde.
Kündigungsrechte der Anleihegläubiger. Bei Vorliegen eines der in § 7 der unter Ziffer 10 dieses Prospekts abgedruckten Anleihebedingungen genannten Kündigungsgründe steht den Anleihegläubigern ein Recht zur Kündigung ihrer Schuldverschreibungen zu. Kündigungsgründe sind insbesondere (i) die Nichtzahlung von Kapital oder Zinsen bei Fälligkeit durch die Emittentin, (ii) die wesentliche Änderung des Unternehmensgegenstandes, (iii) die Nichterfüllung einer Verpflichtung aus den Schuldverschreibungen, (iv) die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen aus einer fälligen Finanzverbindlichkeit in Höhe von mehr als EUR 5.000.000,00 durch die Emittentin oder eine Tochtergesellschaft der Emittentin, (v) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin oder einer wesentlichen Tochtergesellschaft der Emittentin oder unter bestimmten Voraussetzungen die Liquidation der Emittentin oder einer wesentlichen Tochtergesellschaft der Emittentin; (vi) ein Kontrollwechsel. Die weiteren Einzelheiten zur außerordentlichen Kündigung der Schuldverschreibungen ergeben sich aus §§ 5 ff. der Anleihebedingungen.
Kündigungsrechte der Anleihegläubiger. Den Anleihegläubigern steht kein ordentliches Kündigungsrecht zu. Bei Vorliegen einer der in § 8 der Anleihebe- dingungen (siehe Ziffer 6) genannten wichtigen Gründe steht den Anleihegläubigern ein Recht zur Kündigung der von ihnen gehaltenen Teilschuldverschreibungen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

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  • Kündigungsrechte Des Kunden Der Kunde kann die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Ikano Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

  • Kündigungsrechte der Bank (1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist (2) Kündigung unbefristeter Kredite (3) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (4) Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen bei Verzug (5) Kündigung eines Basiskontovertrages (6) Abwicklung nach einer Kündigung

  • Jederzeitiges Kündigungsrecht Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel den Scheckvertrag), für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

  • Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver- sicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versiche- rungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der lau- fenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versiche- rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziffern 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verlet- zung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht ver- strichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

  • Kündigungsrechte a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofor- tiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Schriftform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.

  • Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Außerordentliches Kündigungsrecht 9.1 Der Darlehensgeber kann den Darlehensvertrag nur aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen und in voller Höhe mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig stellen („außerordentliches Kündigungs- recht“). Dem Darlehensgeber ist bewusst, dass etwaige Rückzahlungs-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche, die infolge einer außerordentlichen Kündigung entstehen können, dem qualifizierten Rangrücktritt nach Ziffer 8 unterliegen und er sie daher unter den dort geregelten Bedingungen nicht geltend machen kann. 9.2 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensgeber (unabhängig vom Verhalten anderer Darlehensge- ber) zu jedem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn a. der Darlehensnehmer unzutreffende Angaben zu Umständen macht bzw. gemacht hat, die für die Eingehung und Durchführung des Vertragsverhältnisses und für seine Kapitaldienstfähigkeit wesentlich sind; b. es zu einer Verzögerung der Projektdurchführung kommt, die so gravierend ist, dass eine ren- table Realisierung des Projekts unmöglich erscheint und dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten gefährdet erscheint; c. der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag zweckwidrig verwendet oder seinen Geschäftsbe- trieb aufgibt. Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt unberührt. 9.3 Der Darlehensgeber kann im Fall einer außerordentlichen Kündigung (vorbehaltlich des Eingrei- fens der Rangrücktrittsklausel) den Schaden geltend machen, der ihm durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht, sofern diese der Darlehensnehmer zu vertreten hat.

  • Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.

  • Geistige Eigentumsrechte Unbeschadet konkreterer Bestimmungen dieser AGB, sind alle geistigen Eigentumsrechte, wie Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte und Designrechte im Zusammenhang mit dem Dienst (diese Website) ausschließliches Eigentum des Anbieters oder seiner Lizenzgeber und unterliegen dem Schutz des jeweils anwendbaren Rechts oder internationaler Verträge in Bezug auf geistiges Eigentum. Alle Marken-, Namens- oder Bildmarken – und alle anderen Marken, Handelsnamen, Dienstleistungsmarken, Wortmarken, Illustrationen, Bilder oder Logos – die im Zusammenhang mit dem Dienst (diese Website) erscheinen, sind und bleiben ausschließliches Eigentum des Anbieters oder seiner Lizenzgeber und unterliegen dem Schutz anwendbaren Rechts oder internationaler Verträge in Bezug auf geistiges Eigentum. Der Anbieter behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern oder anderweitig zu modifizieren. In diesem Fall wird der Anbieter den Nutzer angemessen über diese Änderungen informieren. Solche Änderungen gelten erst ab dem jeweils dem Nutzer mitgeteilten Zeitpunkt auf die Vertragsbeziehung aus. Wenn die überarbeiteten Bedingungen nicht akzeptiert werden, kann jede Partei den Vertrag kündigen. Für das Verhältnis vor der Annahme der Änderungen durch den Nutzer gilt die jeweils gültige Vorgängerversion der AGB. Der Nutzer kann jede frühere Version der AGB vom Anbieter erhalten. Falls gesetzlich vorgeschrieben, wird der Anbieter die Nutzer im Voraus über das Wirksamwerden der geänderten Bedingungen informieren.