Steigende Anbieterabhängigkeit Musterklauseln

Steigende Anbieterabhängigkeit. Der Boom der sogenannten Smart City ist vor allem da- mit zu erklären, dass der städtische Raum von IT-Unter- nehmen gezielt als Geschäftsfeld entwickelt wurde. So basiert ein Großteil aller digitalen Dienstleistungen der Kommunalverwaltungen – vom Online-Self-Service- Stadtportal mit Terminausgabe fürs Bürgeramt bis hin zu spezifischen Fachanwendungen für die digitale Ge- werbeanmeldung oder Wohngeldstelle – auf der Soft- ware von Privatfirmen. Grundsätzlich birgt die hoch spezialisierte Software für die öffentliche Verwaltung immer die Gefahr des Vendor-Lock-in (dt. Anbieterabhängigkeit; Glossar), das heißt der weitreichenden Abhängigkeit von einzel- nen Softwareherstellern. Ein Vendor-Lock-in entsteht immer dann, wenn «Dienstleister mit proprietären (also nicht offenen und nicht frei verfügbaren) Schnittstellen und Datenformaten arbeiten und entsprechende ge- schlossene und aufeinander abgestimmte Lösungen als Komplettpaket verkaufen».178 Die technologische Abhängigkeit von Softwarefirmen kann auf Dauer ho- he Kosten verursachen und die Handlungsfähigkeit der Kommunen erheblich einschränken. Auch im Personennahverkehr stellen private Soft- wareunternehmen immer wichtigere Elemente der ÖPNV-Infrastruktur bereit. So wird die Datenverarbei- tung in zahlreichen kommunalen Verkehrsbetrieben in Deutschland seit den 1990er Jahren über die Software HAFAS von der heutigen Siemens-Tochter HaCon In- genieur GmbH abgewickelt. Ebenso decken Firmen wie Mentz oder Hansecom mit ihren Softwarepake- ten umfassende Leistungen ab, von der elektronischen Fahrplanauskunft über die digitale Verkehrsplanung bis hin zum E-Ticket. Diese Dominanz privater Softwareanbieter setzt sich im Mobility-as-a-Service-Bereich fort. Die Markt- analyse von MaaS-Plattformen zeigt, dass öffentliche Mobilitätsplattformen größtenteils auf White-Label- Produkten von externen Softwarezulieferern beruhen (2.2 Marktübersicht). Die erste Generation von Mobi- litätsplattformen Anfang der 2010er Jahre (etwa BVG Fahrinfo oder MVG Fahrinfo München) wurde noch von klassischen ÖPNV-Softwareherstellern wie Ha- Con entwickelt. Mit der Etablierung elaborierter öffent- licher Mobilitätsplattformen, die auf dem MaaS-Prinzip basieren, erhielt dagegen eine Reihe neuer Software- hersteller, die Software-as-a-Service-Komplettpakete anbieten, Zugang zum Markt.‌ Heute basieren 12 von 13 kommunalen MaaS- Plattformen auf Software von Technologieunterneh- men wie Trafi, TAF mobile, door2door, GeoMobile, moovel/Reach Now ...

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.