Chancen und Risiken Musterklauseln

Chancen und Risiken. ÖFFENTLICHER MOBILITÄTSPLATTFORMEN Digitale Plattformen bieten ein ungeheures algorithmi- sches Steuerungspotenzial. Durch Erfassung, Bünde- lung und Selektion von Daten können sie das Verhal- ten ihrer Nutzer*innen beeinflussen, Arbeitsprozesse kontrollieren und ganze Absatzmärkte erschließen. Wenn öffentliche Akteure im Rahmen der digitalen Daseinsvorsorge vermehrt eigene Plattformen betrei- ben, fallen ihnen damit auch neue datenbasierte Kon- troll- und Steuerungsoptionen zu. So könnten öffent- liche Plattformen den Handlungsspielraum staatlicher und kommunaler Akteure zukünftig stark erweitern. Sie könnten selbst zu mächtigen Datenintermediären werden, die Daten auswerten, Datenflüsse regulieren und Sortieralgorithmen entwickeln und dadurch tief in die Marktprozesse eingreifen, um sie mitzugestalten. In diesem Kapitel stehen MaaS-Plattformen als Inst- rument aktiver Verkehrspolitik für die Mobilitätswende im Fokus. Im Sinne einer Technikfolgenabschätzung sollen die möglichen gesellschaftlichen Auswirkungen von öffentlichen Mobilitätsplattformen beschrieben und analysiert werden.
Chancen und Risiken. Sie haben durch die Xxxx von Index Plus und der damit erhöhten Beteiligungsquote die Chance, gesteigert an einer Wertentwicklung der zugrunde gelegten Indizes teilzunehmen. Sie tragen das Risiko, dass das Ergebnis der Indexbeteiligung geringer ist als der entnommene Betrag. Der Dif- ferenzbetrag ist in diesem Fall verloren. Für den Fall, dass die jährliche Wertentwicklung eines der Indizes ne- gativ ist, ist der für Index Plus entsprechend der Indexquote entnommene Betrag verloren.
Chancen und Risiken. Das größte Risiko stellt ein verspäteter Markteintritt dar. Dadurch steigt die Gefahr des Markteintritts neuer Wettbewerber bzw. die Erstellung neuer Produkte von bisherigen Marktteilnehmern – den Ultra- schallgeräteherstellern. Daher ist die Zeit bis zum Markteintritt möglichst zu begrenzen und es sind Markteintrittsbarrieren zu errichten. Barrieren für mögliche neue Wettbewerber ergeben sich durch die Herstellung von Geschäftsbeziehungen zu den führenden Ultraschallgeräteherstellern. Sind diese erst einmal als Kunden gewonnen bzw. werden die Hersteller von SomaView beliefert, wird es für zukünftige Wettbewerber und Nachahmer problematisch werden, sich am Markt zu behaupten. Daher sollen die Produkte schnell zur Marktreife gebracht werden, damit mit dem Vertrieb begonnen werden kann. Darüber hinaus sollen durch (aktuell) vier bis fünf geplante Patentanmeldungen der Zugang zum Markt erschwert werden. Es besteht die theoretische Möglichkeit, dass ein Ultraschallgerätehersteller kurz vor oder kurz nach dem Markteintritt der SomaView eine eigene AR-Anwendung auf den Markt bringt. Dies könnte sich jedoch positiv auf die Verkaufszahlen der SomaView auswirken. Denn wenn ein Hersteller eine innovative Anwendung auf den Markt bringt, setzt er die anderen Hersteller damit in Zugzwang. Da eine Eigen- Entwicklung durch die Hersteller jedoch zeit- und kostenintensiv wäre und Kunden zur Konkurrenz wechseln könnten, wäre der Kauf von BabyAR-Lizenzen für die anderen Hersteller eine sinnvolle Alternative. Die größte Chance stellt die Tatsache dar, dass es sich bei AR um einen Trend- und Wachstumsmarkt handelt. Die Verbreitung von AR führt allgemein zu einer höheren Akzeptanz der Technologie, was wiederum das Risiko der Nicht-Akzeptanz der geplanten Produkte verringert. Zu diesen Schlüssen kommt ebenfalls eine Studie von „Zion Market Research“. Darüber hinaus bietet BabyAR einen einzigartigen Content für Social Media, die eine immer stärkere Verbreitung finden. Eine weitere Chance besteht darin, dass die Hardwareentwicklung im Bereich AR enorm voranschreitet, was neue Anwendungsfälle und Produkte möglich machen wird. Aber auch auf existierender Hardware besteht durch die Modularität des Produkts eine Chance auf eine erfolgreiche Weiterentwicklung für andere medizinische Applikationen und Eingangsdaten (CT, MRT, …). Dies bietet zudem die Chance der Erschließung neuer Märkte z.B. der Veterinärmedizin oder der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung, wodurch die Geschäftsidee hoch...
Chancen und Risiken. Durch die ausschließliche Tätigkeit auf dem deutschen Gesundheitsmarkt unterliegt die Gesellschaft nur bedingt kurzfristigen konjunkturellen Schwankungen. Im Gegensatz zum Vorjahr, in dem das Krankenhaus primär mit den Auswirkungen der COVID- 19Pandemie zu kämpfen hatte, kam in 2022 der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine dazu, in des- sen Folge die Inflationsrate auf 7,9% stieg. Insbesondere die Steigerung der Energiekosten können die Krankenhäuser aufgrund der geltenden Finanzierungsregelungen nicht kompensieren. Weitere Kos- tenrisiken liegen vor allem in der Tarifentwicklung des TVöD und des ärztlichen Tarifvertrages sowie bei Versicherungen und beim medizinischen Sachbedarf. Insgesamt geht die KostenErlös-Schere der- zeit immer weiter auseinander. Die die Gesundheitsbranche wesentlich beeinflussenden von gesetzgeberischen Regularien sind wei- terhin die Finanzierung und Personalstärke in der Pflege. Daneben wird durch die sich verstärkende Verschiebung von Leistungen von ehemals stationären Leistungen in den ambulanten Sektor bei nicht gleichzeitiger Vergütungsanpassung, die betriebswirtschaftliche Anspannung im Krankenhaussektor nochmals verstärken. Neben den gesetzlichen Veränderungen in Bezug auf die Krankenhausleistungen ergeben sich vor al- lem Mengen- und Preisrisiken aus der Entwicklung des landesweiten Basisfallwertes und Veränderun- gen im DRG-System. Erlösrisiken bestehen hinsichtlich von Rückforderungen durch Kürzung der abge- rechneten Entgelte für Krankenhausleistungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen. Insbesondere erfolgen Beanstandungen im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer ambulanten Be- handlung oder den Grenzverweildauern. Ein weiterhin begrenzender Faktor ist die Personaluntergrenzen-Verordnung. Wegen dem Personal- mangel im Pflegebereich gelingt aber die Einstellung von examinierten Pflegekräften, insbesondere in den spezialisierten Bereichen bzw. Funktionsbereichen nach wie vor kurzfristig nicht im erforderlichen Umfang. Hinzu kommt, dass die Krankenpflegeschule in 2022 nicht alle zur Verfügung stehenden Aus- bildungsplätze besetzen können wird. Unter anderem liegt das an den geburtenschwachen Jahrgängen. Ein weiteres branchenspezifisches Risiko stellt die Unterfinanzierung mit Fördermitteln dar, die durch die Krankenhausfinanzierungsgesetzgebung eigentlich als sogenannte duale Finanzierung gesetzlich verankert ist. Bei weiterhin hohem Investitionsbedarf in Gebäude und Technik ergibt sich immer mehr die N...
Chancen und Risiken. Ein kompetitives Marktumfeld, Expansion in internationale Märkte, sowie die Komple- xität und Dynamik unseres Geschäfts birgt naturgemäß eine Reihe von Risikofakto- ren. Unsere Erfahrungen im Online-Werbe- und Fotomarkt, einhergehend mit fundier- tem technischen Know-how und einem hohen maschinellen Automatisierungsgrad, der es uns erlaubt, in Eigenfertigung neue Produktideen innerhalb kurzer Zeit in die Tat umzusetzen, bilden jedoch eine solide Basis, Wachstumsmöglichkeiten gezielt zu nutzen sowie Risiken frühzeitig und sicher einzuschätzen. Voraussetzungen für den richtigen Umgang mit Risiken sind darüber hinaus klare Organisationsstrukturen. Ein- heitliche Richtlinien sowie ständige Markt- und Wettbewerbsbeobachtung sorgen für methodisches Vorgehen und sind für die standardisierte Erfassung und Steuerung von Risiken unerlässlich. Durch die eindeutige Zuordnung von Aufgaben und Verantwor- tungsbereichen können Gegenmaßnahmen rechtzeitig ergriffen werden. Auf der Beschaffungsseite greifen wir auf solide, qualitätsbewusste Lieferfirmen zu- rück mit denen wir langfristige Lieferverträge anstreben. Die Gesellschaft verfügt über ein effizientes Mahnwesen; Forderungsausfälle treten in Anbetracht der Vielzahl von Geschäftstransaktionen zwar auf, werden durch konse- quentes Forderungsmanagement aber auf ein minimales Maß reduziert. Es besteht eine langfristige Zusammenarbeit mit einem namhaften Inkassobüro. Die Internet- Zahlungsabwicklung wird über mehrere namhafte Zahlungsanbieter abgewickelt. Ein Großteil der Zahlungen erfolgt gegen „Vorkasse“, was der Gesellschaft einen Liquidi- tätsvorteil verschafft. Verbindlichkeiten werden innerhalb von vereinbarten Zahlungsfristen gezahlt. Zur Absicherung gegen das Liquiditätsrisiko und zur Aufrechterhaltung der jederzeiti- gen Zahlungsfähigkeit wird ein fortlaufender Liquiditätsplan erstellt, der permanent an aktuelle Änderungen angepasst wird und als Basis für die Geldmitteldisposition dient. Das Monitoring von Chancen ist ebenso Bestandteil des unternehmensinternen Steu- erungssystems. Dazu beschäftigt sich die Gesellschaft zum einen intensiv mit Markt- szenarien und der Entwicklung des nationalen wie internationalen Wettbewerbsum- felds, zum anderen mit kritischen internen Erfolgsfaktoren wie Kostentreibern und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren.

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  • Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weite- ren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags recht- zeitig und vollständig erfolgt. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertag.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Nicht versicherte Risiken Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend aufgeführten Tätig- keiten und Leistungen: - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, - pflege; - Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service- Providing; - Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; - Betrieb von Telekommunikationsnetzen; - Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden Haftpflichtversicherung besteht.

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter) (1) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung, (2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1. (3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens, (4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen), sofern sie ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools und Teiche, (5) eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und Islands. A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu ei- ner Bausumme von 000.000 € je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. (4) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers. (5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen. (6) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; (7) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

  • Versicherte Risiken Unter Vorbehalt der im nachstehenden Artikel 7.1.5.2 vorgesehenen Ausschlüsse deckt die Gesellschaft ohne Anwendung der Selbstbeteiligung die Schäden, die direkt verursacht werden durch: ◼ Personen, die an Streiks, Aufruhren, Volksbewegungen, Aussperrungen oder Arbeitskampfmaßnahmen teilnehmen, ◼ jeden Terrorist oder jede Person, die ein politisches Ziel verfolgt.

  • Mitbringen von Speisen und Getränken Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Hotel. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.