Öffentliche Verwaltung Musterklauseln

Öffentliche Verwaltung. Die Vertragsparteien kommen überein, aufbauend auf den bisherigen Anstrengungen durch Austausch von Erfahrungen und bewährten Methoden im Hinblick auf die Modernisierung der öffentlichen Verwaltung auf Gebieten wie den folgenden zusammenzuarbeiten: a) Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsorganisation, b) Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsstellen bei der Erbringung von Dienstleistungen, c) Sicherstellung der transparenten Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel und der Rechenschaftspflicht, d) Verbesserung des rechtlichen und institutionellen Rahmens, e) Konzipierung und Umsetzung von Politik.
Öffentliche Verwaltung. (1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich hat die Modernisierung und Dezentralisierung der öffentlichen Verwaltung zum Ziel und umfasst die Effizienz der Verwaltungsorganisation, den rechtlichen und institutionellen Rahmen sowie die Nutzbarmachung der am besten geeigneten Methoden beider Vertragsparteien. (2) Diese Zusammenarbeit kann Programme in folgenden Bereichen umfassen: a) Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung; b) Dezentralisierung und Stärkung der regionalen und örtlichen Selbstverwaltung; c) Stärkung der Bürgergesellschaft und ihrer Einbeziehung in den Prozess der Festlegung der öffentlichen Politik; d) Schaffung von Arbeitsplätzen und Einrichtung von Berufsausbildungsprogrammen; e) Management und Verwaltung von Sozialdiensten; f) Projekte in den Bereichen Entwicklung, Wohnungsbau im ländlichen Raum und Raumord- nung; g) Gesundheitserziehung und allgemeine Grundbildung; h) Unterstützung von Initiativen der Bürgergesellschaft und der Basisorganisationen; i) sonstige Programme und Projekte, die durch Schaffung von Geschäfts- und Beschäftigungs- möglichkeiten zur Bekämpfung der Armut beitragen; j) Förderung der Kultur und ihrer unterschiedlichen Ausdrucksformen und Stärkung der kulturellen Identität. (3) Die Mittel der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind Folgende: a) technische Hilfe für die für Festlegung und Umsetzung der Politik zuständigen chilenischen Stellen, unter anderem Zusammenkünfte zwischen Bediensteten der Organe der Gemeinschaft und ihren chilenischen Pendants; b) regelmäßiger Informationsaustausch in jeder geeigneten Form, unter anderem über Computernetze; bei Datenaustausch ist der Schutz personenbezogener Daten zu gewähr- leisten; c) Transfer von Know-how; d) Vorstudien und Durchführung gemeinsamer Projekte mit vergleichbarer finanzieller Beteili- gung der Vertragsparteien; e) Ausbildung und logistische Unterstützung.
Öffentliche Verwaltung. (1) Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Entwicklung einer effizienten und rechenschafts- pflichtigen öffentlichen Verwaltung in Albanien zu gewährleisten, um insbesondere die Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips, das ordnungsgemäße Funktionieren der staatlichen Einrichtungen im Interesse der albanischen Bevölkerung insgesamt und die reibungslose Entwicklung der Bezie- hungen zwischen der Europäischen Union und Albanien zu unterstützen. (2) Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet konzentriert sich vor allem auf den Verwal- tungsaufbau, einschließlich der Entwicklung und Anwendung transparenter und unparteiischer Einstellungsverfahren, der Personalverwaltung, der Laufbahnentwicklung für den öffentlichen Dienst, der beruflichen Fortbildung und der Förderung ethischen Verhaltens in der öffentlichen Verwaltung, und auf elektronische Behördendienste. Die Zusammenarbeit umfasst die zentrale und die örtliche Verwaltung.
Öffentliche Verwaltung. Es gilt wie für jedes Projekt, dass je früher das Einvernehmen mit betroffenen Behörden gesucht wird und je mehr diese in Planungen eingebunden werden, desto leichter und günstiger oft Entscheidungen und Auflagen im Rahmen von Bewilligungen ausfallen. Nicht zu vergessen ist, dass schließlich alle Behörden als potentielle Fördergeber gelten. Kontakte zu Interessensvertretungen können zu neuen Geschäftsfeldern führen, unterstützen die Außendarstellung des SÖB und sind ebenfalls potentielle Fördergeber.
Öffentliche Verwaltung. Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Entwicklung einer effizien­ ten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung in Ser­ bien zu gewährleisten, um insbesondere die Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips, das ordnungsgemäße Funktionieren der staatlichen Einrichtungen im Interesse der gesamten serbischen Bevölkerung und die reibungslose Entwicklung der Beziehungen zwischen der EU und Serbien zu unterstützen. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich vor allem auf den Verwaltungsaufbau, einschließlich der Entwick­ lung und Anwendung transparenter und unparteiischer Einstel­ lungsverfahren, der Personalverwaltung und der Laufbahnent­ wicklung im öffentlichen Dienst, der beruflichen Fortbildung und der Förderung ethischen Verhaltens in der öffentlichen Ver­ waltung. Die Zusammenarbeit umfasst alle Ebenen der öffent­ lichen Verwaltung, einschließlich der örtlichen Verwaltung.

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Geltung (1) Für den Geschäftsverkehr mit der Deutschen Bundesbank (im Folgenden Bank ge- nannt) gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für bestimmte Geschäftsarten gelten daneben besondere Bedingungen. Weitere verfahrensmäßige und technische Regelungen kann die Bank in veröffentlichten Bundesbank-Mitteilungen und sonstigen Verlautbarungen treffen. (2) Die Geschäftsbedingungen begründen keinen Anspruch auf die Vornahme bestimmter Geschäfte durch die Bank; vielmehr behält sich die Bank ausdrücklich vor, bestimmte Ge- schäfte aufgrund allgemeiner Gesichtspunkte, insbesondere von Vorgaben der Europäi- schen Zentralbank (EZB), beispielsweise geldpolitischer Art, nur in beschränktem Umfang, nur mit einem beschränkten Kreis von Geschäftspartnern oder gar nicht zu betreiben. (3) Die Geschäftsbedingungen gelten auch nach Beendigung der gesamten Geschäfts- verbindung oder bestimmter Geschäftsbeziehungen bis zu deren vollständiger Abwicklung weiter.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Wesentliche Leistungsmerkmale Die Bank richtet für den Kunden ein Verrechnungskonto in Fremdwährung in laufender Rechnung ein, schreibt eingehende Zahlungen auf dem Verrech- nungskonto gut und wickelt von ihm veranlasste Zahlungsvorgänge (z.B. Überweisung) zu Lasten dieses Verrechnungskontos ab, soweit das Verrech- nungskonto ausreichend Guthaben aufweist. Im Einzelnen sind folgende Dienstleistungen vom Vertrag umfasst • Kontoführung • Überweisungen auf das Verrechnungskonto und Drittkonten in der Währung oder auch nach Umrechnung Das Fremdwährungskonto kann für Wertpapieraufträge in gleicher Währung als Abwicklungskonto angegeben werden.

  • Veröffentlichungen Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Investmentanteile sowie etwaige Mitteilungen an die Anleger werden in der Bundesrepublik Deutschland auf xxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht.

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Teilunwirksamkeit Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Xxxxxxx soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

  • Veröffentlichung 22.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen öffentlich zu- gänglich im Kundencenter der MDCC oder unter xxx.xxxx.xx zur Einsicht zur Verfügung bzw. werden dem Kunden auf Wunsch zuge- sandt.