Steuerbare Sonderzahlungen Musterklauseln

Steuerbare Sonderzahlungen. TPF FPT Der Bundesfinanzhof (BFH) hat festgestellt, dass pauschale Sonderzahlungen des Arbeitge- bers an eine Pensionskasse in Form von Rentenumlagen zur Schließung von Deckungslü- cken anlässlich der Systemumstellung von der Umlagefinanzierung auf das Kapitalde- ckungsverfahren bzw. in Form von Gegenwertleistungen zum Ausgleich eines finanziellen Fehlbetrags nach Ausscheiden aus dem Zusatzversorgungssystem kein Arbeitslohn im Sin- ne des Steuerrechts sind 6 . Da die pauschalen Sonderzahlungen wie Sanierungsgelder nicht der Finanzierung von (neuen) Versorgungsanwartschaften, sondern dem Ausgleich von Fi- nanzierungslücken im Rahmen bereits bestehender Versorgungsverpflichtungen dienen, erlangen die Beschäftigten durch diese Sonderzahlungen weder einen geldwerten Vorteil, noch erhalten sie eine Gegenleistung für die geleistete Arbeit. TPF FPT Die betreffenden Rentenumlagen bzw. Gegenwertleistungen des Arbeitgebers waren nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auf Grund der BFH- Rechtsprechung als Sanierungsgelder im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 SvEV beitrags- frei 7 . Darüber hinaus sollten andere Sonderzahlungen zum Ausgleich einer Finanzierungs- xxxxx nur dann nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 SvEV dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sein, wenn und soweit ihnen nach dem Wortlaut der Satzung der Versorgungseinrichtung ausdrücklich der Charakter eines Sanierungsgeldes im Sinne der SvEV zukommt. Dem sollte nicht entgegenstehen, dass diese so genannten Sanierungsgelder zusammen mit der TP PT BR-Drs. 1019/01 S. 3 TP PT Urteile vom 14.09.2005 - VI R 32/04 - (USK 2005-26) und 15.02.2006 - VI R 92/04 - (USK 2006-5) TP PT Punkt 4 der Niederschrift über die Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 22.06.2006. TPF FPT „normalen“ Umlage für die kapitalgedeckte Versorgung erhoben werden 8 . Mit der Ergänzung des § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG um die Nummer 3 Satz 2 durch das JStG 2007 hat der Gesetzgeber nunmehr klargestellt, dass – entgegen der BFH-Rechtsprechung – die betreffenden Sonderzahlungen nicht gänzlich unbesteuert bleiben sollen. Steuerbare Sonderzahlungen sind hiernach insbesondere Zahlungen, die an die Stelle der bei regulärem Verlauf zu entrichtenden Zuwendungen treten oder neben laufenden Beiträgen oder Zuwen- dungen entrichtet werden und zur Finanzierung des umlagefinanzierten Versorgungssystems dienen. Zu den steuerbaren Sonderzahlungen gehören beispielsweise - Zahlungen nach Ausscheiden aus einem umlagefinanzier...

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