Steuerrechtliche Folgen Musterklauseln

Steuerrechtliche Folgen. 47 Bei Verpachtung eines zuvor selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes stellt sich für den Verpächter das Problem der steuerlichen Betriebsaufgabe. Denn nach Pachtbeginn betreibt er reine Vermögensverwaltung, also eine Tätigkeit, die typischerweise im Privatvermögen erfolgt. Die Konsequenz wäre nicht nur ein Wechsel in der Einkunftsart (von LuF zu VuV), sondern – viel gravierender – die zwingende Überführung des (ehemaligen) Betriebs- in das Privatvermögen des Verpächters. Dieser hätte dann die stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern. Um diesen erheblichen Nachteil zu vermeiden, billigt die Rechtsprechung dem Verpächter ein Wahlrecht zu. Er kann zum Zeitpunkt der Verpachtung wie auch während der gesamten Vertragslaufzeit die Betriebsaufgabe erklären und hat dann die stillen Reserven gem §§ 13, 14, 15 Abs 1 S 1 Ziff 1, 16 Abs 1 Nr 1 iVm § 34 Abs 2 EStG zu versteuern. Ohne diese Erklärung bleibt der Pachtgegenstand sein Be- triebsvermögen. Dieses Wahlrecht besteht aber nur bei der Betriebspacht mit Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen, also der typischen eisernen Verpachtung (BFH XXxX 0000, 1880). Für die landwirtschaftliche Betriebspacht weicht der BFH (BStBl 1991 II 883) ausnahmsweise von diesem Prinzip ab: wird ein landwirtschaflicher Betrieb ohne Inventar verpachtet, liegt darin noch keine Betriebsaufgabe, die einer steuerlichen Fortführung entgegenstehen würde. Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb erworben und im Anschluß daran verpachtet, wird er stets dem Privatvermögen zugerechnet (BFH BStBl 1989 II 863; FR 1996, 353). Der Verpächter hat also ebensowenig ein (umgekehrtes) Wahlrecht wie er Veräuße- rungsgewinne aus einem vorhergehenden Verkauf auf einen verpachteten Betrieb nach § 6b EStG übertragen kann. Die dauerhafte Verpachtung einzelner landwirtschaftlicher Flächen führt stets zu einer steuerlichen Entnahme mit der Konsequenz der Versteuerung evtl stiller Reserven.
Steuerrechtliche Folgen. Vor dem Hintergrund, dass beide Übertragende Rechtsträger steuerrechtlich identisch sind und auch der Übernehmende Rechtsträger voraussichtlich als gemeinnützige Körperschaft anerkannt wird, wird die vorgesehene Verschmelzung für die Mitglieder der Übertragenden Rechtsträger steuerrechtlich keine Auswirkungen haben. Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung werden sämtliche Mitglieder der Über- tragenden Rechtsträger Mitglieder des Übernehmenden Rechtsträgers. Dabei erfolgt die Einordnung der Mitglieder gemäß § 4 der Satzung. Für die Mitglieder des Übernehmenden Rechtsträgers gilt sodann die diesem Ver- schmelzungsbericht in Anlage 1.2 beiliegende Beitragsordnung. Um den Mitgliedern der Übertragenden Rechtsträger die Mitgliedschaft im Überneh- menden Rechtsträger nicht „aufzuzwingen“ wird ihnen jedoch ein außerordentliches Austrittsrechts zugestanden. So können die Personen, die nicht Mitglied im Übertra- genden Rechtsträger bleiben wollen, innerhalb von 3 Monaten nach dem Wirksam- werden der Verschmelzung mit einer Frist von vier Wochen ihren Austritt aus dem Übertragenden Rechtsträger erklären.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

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