Steuerungsausschuss Musterklauseln

Steuerungsausschuss. Der Steuerungsausschuss ist das Lenkungsorgan für die KOST. Er ist direkt der Aufsichtskommission verantwortlich. Der Steuerungsausschuss setzt sich aus drei bis fünf Mitgliedern zusammen. In seiner Zusammensetzung hat der Steuerungsausschuss so weit wie möglich derjenigen der Aufsichtskommission zu entsprechen. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Auf- gaben und Kompetenzen sind im Betriebsreglement festgehalten.
Steuerungsausschuss. (1) Es wird ein Steuerungsausschuss eingerichtet, in dem die Ansprechpartner der Vertragsparteien nach Artikel 5 oder andere benannte Vertreter der Vertragsparteien, unter anderem der Direktor der DEWA, und zusätzliche Mitglieder, auf die sich die Vertragsparteien verständigen, vertreten sind. (2) Die Sitzungen des Ausschusses finden mindestens alle sechs (6) Monate oder nach Vereinbarung im Ausschuss in an- deren Zeitabständen, mindestens aber zweimal pro Kalenderjahr statt. Diese Sitzungen können virtuell abgehalten werden, zum Beispiel per Audio- oder Videokonferenz. (3) Das Mandat des Ausschusses umfasst die Diskussion, Überprüfung und Beratung in folgenden Bereichen: a) Erarbeitung und Umsetzung des Zweijahresarbeitsplans der Zusammenarbeit und damit zusammenhängende strate- gische Fragen; b) Skizzierung nachfolgender Zweijahresarbeitspläne der Zu- sammenarbeit; c) inhaltliche, wissenschaftliche und technische Aspekte der Tätigkeiten; d) Einrichtung eines wissenschaftlichen Expertengremiums zur Beratung in wissenschaftlichen und technischen Belangen der Zusammenarbeit und e) alle Angelegenheiten, die eine Beratung zwischen den Ver- tragsparteien bezüglich der harmonischen und wirksamen Durchführung der Vereinbarung erfordern, einschließlich An- gelegenheiten nach Artikel 16 Absatz 1, jedoch unbeschadet des Artikels 15. (4) Ein weiterer UNEP-Mitarbeiter und ein weiterer vom BMUB benannter Mitarbeiter können kraft Amtes an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen, um über Tätigkeiten im Zusammen- hang mit dem Zweijahresarbeitsplan der Zusammenarbeit oder andere von dieser Vereinbarung erfasste Belange zu berichten. (5) Der Ausschuss kann seinen eigenen Aufgabenbereich und eine Geschäftsordnung festlegen, die seine Arbeit nach dieser Vereinbarung im Einklang mit den für UNEP und das BMUB geltenden Vorschriften und Regeln erleichtern. Eine Entschei- dung des Ausschusses ist jedoch ohne die Zustimmung des ver- antwortlichen Direktors von UNEP oder eines anderen ordnungs- gemäß beauftragten Vertreters von UNEP und des entsprechend beauftragten Vertreters des BMUB für die Vertragsparteien nicht bindend.
Steuerungsausschuss. Der Steuerungsausschuss besteht aus je einem Mitglied aus den Vertragsgemeinden, das von den jeweiligen Gemeinderäten gewählt wird. Der Ausschuss wählt eine/n Vorsitzende/n. Protokollführung und Sekretariatsarbeiten können einer Person übertragen werden, die nicht Mitglied des Steuerungsausschusses ist. Der Steuerungsausschuss entscheidet über: a) die Definition von Leistungs- und Wirkungszielen sowie die übergeordnete Planung b) die qualitative und quantitative Evaluation der Leistungen und Wirkungen im Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln c) die Festlegung der Geschäftsbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen Krippen, Tagesfamilien und Gemeinden (Ersatz für die heutigen Leistungsvereinbarungen) d) die Vorschläge für die Anpassung der Tarifordnung (heute Elternbeitragsreglement) zuhanden der Gemeinderäte e) die Verabschiedung des Budgets, Reporting und Rechnung zuhanden der Gemeinde- räte
Steuerungsausschuss. 1 Der Steuerungsausschuss besteht aus den Gemeindepräsidentinnen oder -präsidenten sowie zwei Gemeinderätinnen oder Gemeinderäten aus Allschwil und einer Gemeinderätin oder einem Gemeinderat aus Schönenbuch. 2 Er konstituiert sich selbst. 3 Die Amtsdauer entspricht derjenigen des Gemeinderates der Leitgemeinde. 4 Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Nebenfunktionen der Gemeinde Allschwil.
Steuerungsausschuss