Zusammensetzung. 1. Der Vertragsverwaltungsausschuss setzt sich zusammen aus
(a) höchstens fünf von der Kommission ernannten Personen und ihren Stellvertretern;
(b) höchstens fünf von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 vorgeschlagenen Personen und ihren Stellvertretern. Es handelt sich um andere als die von der Kommission ernannten Personen.
2. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses dürfen nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Berater hinzuziehen.
3. Bei den Ausschusssitzungen führt ein Vertreter der Kommission oder sein Stellvertreter den Vorsitz.
Zusammensetzung. Die Schlichtungsstelle setzt sich aus 4 Mitgliedern zu- sammen, die in jedem einzelnen Fall gesondert nomi- niert werden müssen: aus zwei Vertretern der Fachver- bände Gastronomie bzw Hotellerie in der Wirtschafts- xxxxxx Österreich und aus zwei Vertretern der Ge- werkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalis- mus, Papier.
Zusammensetzung. Die Vergütung setzt sich zusammen aus - der Grundvergütung, - den Zuschlägen, - den Zulagen.
Zusammensetzung. 1 Es ist eine angemessene Vertretung der verschiedenen Betriebsteile und Kategorien von Arbeitnehmenden (Männer, Frauen; gegebe- nenfalls Monats- und Stundenlöhner) zu gewährleisten, nötigenfalls durch Bildung von Wahlkreisen.
2 Grösse und Zusammensetzung der ANV werden in jedem Betrieb im Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und der gewählten ANV festgesetzt.
Zusammensetzung. Die STEUERUNGSGRUPPE BETRIEBLICHES GESUNDHEITSMANAGEMENT ist wie folgt zusammengesetzt: ⬩ zwei Mitglieder des Personalrates ⬩ VertreterIn der Dienststelle (Leitung des Personaldezernats) ⬩ SchwerbehindertenvertreterIn ⬩ Vertreterin der Gleichstellungsstelle ⬩ Betriebsärztlicher Dienst ⬩ Fachkraft für Arbeitssicherheit ⬩ VertreterIn der Zentralen Einrichtung Hochschulsport ⬩ Betriebliche Sozial- und Suchtberatung (BSSB). Bei Bedarf erfolgt eine Zuziehung weiterer Expertinnen und Experten. Die STEUERUNGSGRUPPE BETRIEBLICHES GESUNDHEITSMANAGEMENT wird durch ein Mitglied der STEUE- RUNGSGRUPPE moderiert.
Zusammensetzung. 1 Arbeitgeber- und Personalverbandsseite stellen in der Pariko je gleich viele Mitglie- der.
Zusammensetzung. Die Gesamtzahl der Arbeitnehmervertreter im DPWN Forum soll 50 Personen nicht überschreiten; die der Managementvertreter im DPWN Forum beträgt ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder. Vor Beginn jeder Wahlperiode erfolgt die Verteilung der Mandate der Arbeitnehmervertreter auf die erfassten Länder auf Grundlage eines aktuellen Verteilungsschlüssels. Der Schlüssel (Anhang 3) wird jeweils angepasst, um die Zahl von 50 Arbeitnehmervertretern zu erreichen. Alle zwei Jahre wird die Mandatszahl der erfassten Länder auf Grundlage der aktuellen Beschäftigtenzahlen überprüft und dem jeweiligen Stand angepasst. Im Fall signifikanter Änderungen der Beschäftigtenzahlen in einem Land kann die Anpassung der Mandatszahl dieses Landes auch unmittelbar erfolgen. Die Entscheidung hierüber trifft der Lenkungsausschuss. Die Berechnung der Beschäftigtenzahlen erfolgt auf Grundlage der Kopfzahl zum 30.06. des jeweiligen Jahres.
Zusammensetzung. 1) Unbeschadet Art. 146 Abs. 1 Unterabs. 3 der Durchführungsbestim- mungen setzt die Kommission einen Bewertungsausschuss für die Bewer- tung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten im Sinne von Art. 98 Abs. 4 der Haushaltsordnung ein. Die Kommission kann zwei gesonderte Bewertungsausschüsse einsetzen:
a) einen Ausschuss für die Auswahl von Teilnahmeanträgen oder Ange- boten anhand der Ausschluss- und der Auswahlkriterien und
b) einen Ausschuss für die Bewertung der Angebote anhand der Zuschlags- kriterien.
2) Jeder Bewertungsausschuss setzt sich zusammen aus:
a) höchstens fünf Personen, die die Kommission gemäss Art. 146 Abs. 2 Unterabs. 1 der Durchführungsbestimmunen ernennt,
b) höchstens fünf Personen, die die Mitgliedstaaten gemäss Art. 11 Abs. 1 vorschlagen. Es handelt sich um andere als die von der Kommission ernannten Personen. Ein und dieselbe Person darf Mitglied in beiden in Abs. 1 Unterabs. 2 genannten Ausschüssen sein.
3) Den Vorsitz im jeweiligen Bewertungsausschuss führt ein(e) Bediens- tete(r) der Kommission, der/die Ausschussmitglied ist.
4) Die Vertragsparteien dürfen Sachverständige, die keine Bediensteten einer Vertragspartei sind, als Mitglieder der einzelnen Bewertungsaus- schüsse vorschlagen.
5) Die Mitglieder der einzelnen Bewertungsausschüsse nehmen an den Arbeiten des Ausschusses erst teil, nachdem sie die Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und über die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäss Art. 28 Abs. 4 gegenüber der Vertragspartei, die sie vorgeschlagen oder ernannt hat, oder gegenüber ihrem Arbeitgeber unter- zeichnet haben. Ist ein Mitglied eines Bewertungsausschusses kein Bediensteter einer Ver- tragspartei, so schliesst die Vertragspartei unbeschadet Unterabs. 3 mit dem Arbeitgeber des Mitglieds einen Vertrag, mit dem der Arbeitgeber gegen- über der Vertragspartei die volle Haftung für jeden Verstoss gegen die in Unterabs. 1 genannte Erklärung übernimmt. Jede Vertragspartei ist gegenüber den übrigen Vertragsparteien verpflichtet, die Einhaltung dieses Absatzes sicherzustellen und jeden Schaden zu ersetzen, der durch den Verstoss eines von der betreffenden Vertragspartei vorgeschlagenen oder ernannten Mitglieds eines Bewertungsausschusses gegen die in Unterabs. 1 genannte Erklärung verursacht wird.
Zusammensetzung. Nach Massgabe der Ziffer 3.7 der Statuten gelten grundsätzlich folgende Grundsätze: Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern. Eine höhere Mitgliederzahl als 5 ist nur in Ausnahmefällen oder aus wichtigen Gründen, zum Beispiel im Rahmen einer Nachfolge, vorgesehen. Der Verwaltungsrat ist so zusammengesetzt, dass er als Gremium über die folgenden Fachkompetenzen und Erfahrungen verfügt:
1. Ausgewiesenes Fachwissen aus den Bereichen Gerontologie, Geriatrie und Langzeitpflege sowie Wohnen und Hotellerie
2. Erfahrung in der Unternehmensführung
3. Know-how und Erfahrung aus den Bereichen Organisation, Personal, Finanzen, Immobilien, Recht und Kommunikation
4. Beziehungsnetz, das für den Betrieb und die Weiterentwicklung des Unternehmens nützlich ist Von den Mitgliedern des Verwaltungsrats ist mindestens ein Verwaltungsrat amtierendes Mitglied der Exe- kutive entweder der Stadt Sempach, der Einwohnergemeinden Eich oder der Einwohnergemeinde Hildisrie- den. Ergänzend zu den statutarischen Vorgaben vereinbaren die Parteien hinsichtlich der Zusammensetzung des Verwaltungsrates was folgt: Die Parteien einigen sich einvernehmlich und unter Beachtung der vorbeschriebenen Grundsätze bei der Xxxx des Verwaltungsrates der Gesellschaft. Gleiches gilt hinsichtlich der Xxxx des Präsidenten des Ver- waltungsrates, der gemäss den Statuten ebenfalls durch die Generalversammlung zu wählen ist. Die Ver- waltungsratsmandate werden grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben. Der Verwaltungsrat soll einen örtli- chen Bezug zu den Parteien haben. Jede Partei hat das Recht einen Verwaltungsrat zu stellen, der seinen Wohnsitz auf dem jeweiligen Gemeindegebiet hat. Die Parteien können bei Wieder- und Neuwahlen Vor- schläge einbringen. Die Gemeinde- und Stadtpräsidien erarbeiten unter dem Lead des Verwaltungsrates einen Vorschlag zuhanden der Generalversammlung. Sollten sich die Parteien im Vorfeld bezüglich der Xxxx des Verwaltungsrates nicht einvernehmlich einigen können, so trifft sich die Exekutive aller Parteien (Gesamtgemeinderäte sowie Gesamtstadtrat) zu einer ge- meinsamen Sitzung, um einen gemeinsamen Vorschlag zu erarbeiten.
Zusammensetzung. Im Regelfall handelt es sich beim Bauträgervertrag um einen sogenannten „Pauschalfestpreis“, bei dem die einzelnen Gewerke nicht separat auszuweisen sind und daher auch Änderungen in der Kalkulation des Bauträgers nicht zu einer Anpassung führen können. Den Käufer treffen dann lediglich die Erwerbsnebenkosten (notarielle Beurkundung, Finanzierungskosten, Kosten der Grundbuchumschreibung sowie die Grunderwerbsteuer von 3,5 % aus dem Gesamtkaufpreis, ferner gegebenenfalls durch den Käufer beauftragte Xxxxxx). Da der Gesamtbetrag der Grunderwerbsteuer unterliegt, fällt nicht zusätzlich Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) an, es sei denn, der Verkäufer würde im Einvernehmen mit dem Käufer hierfür optieren. Dies ist allenfalls ratsam, wenn er im zu erwerbenden/zu errichtenden Objekt umsatzsteuerpflichtige Umsätze, sei es durch eigenbetriebliche Tätigkeit oder umsatzsteuerpflichtige Vermietung, in den folgenden zehn Jahren durchführen wird und daher zum Vorsteuerabzug berechtigt sein möchte. Die Option muss im notariellen Vertrag erklärt werden; der Käufer muss sodann die Umsatzsteuer (19 % des Nettobetrages) im Zeitpunkt der Abnahme an sein Finanzamt entrichten (und kann sie im gleichen Zeitpunkt mit der Vorsteuererstattung in gleicher Höhe verrechnen). Der Kaufpreisanspruch verjährt seit 1. Januar 2002 in zehn Jahren (§ 196 BGB). Eine für den Einzelfall maßgeschneiderte Lösung muss schließlich gefunden werden, wenn der Käufer die vom Bauträger zu erwerbende Wohnung nicht in Geld bezahlt, sondern quasi in Sachwerten, z. B. im Sinne eines Tausches das Grundstück, auf dem das Objekt erstehen wird, zur Verfügung stellt. Da der Bauträger am Grundstück das Eigentum erlangen muss, bevor er seinerseits Bauleistungen erbringt, kann es keine „klassischen“ Abschlagszahlungen geben, so dass im Regelfall eine Bankbürgschaft in Höhe des Grundstückswerts gegeben wird, die mit Fälligkeit des Kaufpreises und der damit wirtschaftlich stattfindenden Verrechnung ihre Erledigung findet. Bei entsprechender (allerdings komplizierter) Gestaltung lässt sich durch den „Tausch mit dem Bauträger“ sogar beiderseits Grunderwerbsteuer sparen.