Arbeitsweise. Der Fachrat tritt mindestens zweimal jährlich, in der Regel aber quartalsweise zusammen oder wenn es die Geschäfte erfordern oder wenn es von mindestens fünf Mitgliedern ver- langt wird. Die Sitzungen werden protokolliert und die Protokolle den Zusammenarbeits- gremien und Vereinbarungspartnern zugänglich gemacht. Der Fachrat bemüht sich um einvernehmliche Entscheidungsfindung. Die Mitglieder stimmen sich hierzu vor einer Beschlussfassung mit den Organisationen, die sie entsandt haben, ab. Im Falle von Abstimmungen entscheidet er mit einfachem Mehr der anwesen- den Mitglieder; jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Der Fachrat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, davon mindestens zwei von Seiten des Kantons sowie zwei von Seiten der Gemeinden anwesend sind. Eine Stellvertretung ist bei Vorliegen wichtiger Gründe und mit vorgängiger Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Steuerungsausschusses möglich.
Arbeitsweise. ENTWURF
1 Zu den gemeinsamen Sitzungen lädt die Betriebsleitung unter Vor- lage der Traktandenliste sowie der entsprechenden Unterlagen ein. Sie nimmt an den Sitzungen mit einem oder mehreren Vertretern teil und führt den Vorsitz. Wünscht die ANV eine gemeinsame Sit- zung mit der Betriebsleitung, so hat sich der Präsident der ANV mit der Betriebsleitung in Verbindung zu setzen, unter Bekanntgabe der vorgesehenen Traktanden.
2 Alle drei Monate soll eine gemeinsame Sitzung stattfinden. Für die Protokollführung sorgt die Betriebsleitung. Jedes Mitglied der ANV erhält eine Kopie des Protokolls.
3 Die ANV kann sich auch auf Einladung ihres Präsidenten oder – wenn dieser verhindert ist – des Vizepräsidenten zur Vorbereitung der ge- meinsamen Sitzung besammeln. In diesem Fall werden Beschlüsse der ANV mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ent- scheidet der Vorsitzende.
4 Durch Sitzungen verursachter Lohnausfall wird vergütet.
5 Von Fall zu Fall kann bei Bedarf dem Präsidenten der ANV mit Zu- stimmung des zuständigen Vertreters der Geschäftsleitung in ange- messenem Umfang die Erledigung dringender Aufgaben während der Geschäftszeit gestattet werden, wobei den Bedürfnissen des Be- triebes Rechnung zu tragen ist.
6 Für Kurse und Veranstaltungen, die der Schulung und Weiterbildung für die Ausübung der Tätigkeit als Mitglied der ANV dienen, haben die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der ANV in den einzelnen Firmen Anspruch auf bezahlten Urlaub gemäss Art. 11 Abs. 4 GAV.
7 Der Arbeitgeber und die ANV arbeiten nach dem Grundsatz von Xxxx und Glauben zusammen. Die ANV wird von der Arbeitgebersei- te her in ihrer Tätigkeit unterstützt. Der Arbeitgeber hat ihr im not- wendigen Umfange Räume, Hilfsmittel und administrative Dienst- leistungen zur Verfügung zu stellen.
Arbeitsweise. Die Arbeitsgemeinschaft tritt in der Regel dreimal jährlich zusammen.
Arbeitsweise. 5.1 Die Arbeitsstelle arbeitet exemplarisch in Arbeitsbereichen und Regionen.
5.2 Die Ergebnisse werden kontinuierlich dokumentiert.
5.3 Die Arbeitsstelle ist Ansprechpartner für kirchliche Mitarbeitende.
5.4 Die Arbeitsstelle unterstützt Projekte finanziell und personell. Dafür sind Kriterien zu erarbeiten. Bereits existierende Projekte und geeignete Regionen können sich über eine kircheninterne Ausschreibung bewerben. Auf der Suche nach weiteren Kontaktzonen kann die Arbeitsstelle darüber hinaus auch neue Projekte in weiteren Regionen definieren.
5.5 Projekte werden mit den jeweiligen kirchlichen Partnern, z. B. in Ortsgemeinden und Region abgestimmt. Das geschieht in Zusammenarbeit mit kommunalen Trä- gern und Interessenvertretern.
5.6 Projekte sollen evaluiert und die Ergebnisse in den kirchlichen Verantwortungsbe- reichen kommuniziert werden.
5.7 Die Arbeitsstelle sorgt für eine intensive innerkirchliche und außerkirchliche Öf- fentlichkeitsarbeit.
5.8 Sie bemüht sich um zusätzliche Mitarbeitende (z. B. Ehrenamt, Mitarbeitende durch Drittmittel).
5.9 Die Arbeitsstelle bemüht sich um die Einwerbung von Drittmitteln.
5.10 Die Arbeitsstelle arbeitet eng mit unterschiedlichen kirchlichen und außerkirchli- chen Partnern zusammen.
Arbeitsweise. 1 Die Betriebskommission konstituiert sich selbst.
2 Sie trifft sich regelmässig mit der Geschäftsleitung. Zu diesen Sitzungen können die Personalverbände beigezogen werden.
3 Die Betriebskommission kann Expertinnen und Experten bei- ziehen.
4 In Absprache mit der Geschäftsleitung kann die Betriebskom- mission Personalumfragen durchführen.
5 Die Betriebskommission hat das Recht, ihre Informationen an die Mitarbeitenden zu verbreiten.
Arbeitsweise. 1 Die Interparlamentarische Kommission wird vom Sekretariat der Interparlamentarischen Koordinationsstelle einberufen.
2 Die Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich. Ihre Mitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden.
3 An der konstituierenden Sitzung wählt die Interparlamentarische Kommission eine Präsidentin oder einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten; diese müssen aus den Vertretungen von zwei verschiedenen Kantonen stammen. Bei der Xxxx entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr und im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
4 Die Sekretariatsarbeiten der Interparlamentarischen Kommission und die Aufbewahrung der Akten werden vom Sekretariat der Interparlamentarischen Koordinationsstelle wahrgenommen.
5 Die Interparlamentarische Kommission trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der anwesenden Parlamentsmitglieder aus den betreffenden Kantonen.
6 Die Stellungnahme der Interparlamentarischen Kommission wird den Regierungen der betreffenden Kantone oder der von ihnen bezeichneten Konferenz mitgeteilt. Das Ergebnis der Abstimmung in jeder kantonalen Vertretung wird darin erwähnt.
7 Die Vertreterinnen und Vertreter der betreffenden Kantonsregierungen oder der Konferenz nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Interparlamentarischen Kommission teil. Das Sekretariat der Interparlamentarischen Koordinationsstelle informiert die Organe über die Sitzungen der Interparlamentarischen Kommission und stellt ihnen mindestens einen Monat vorher die Änderungsanträge zu.
8 Die Interparlamentarische Kommission kann ein eigenes Reglement erlassen.
Arbeitsweise. 1 Die Pariko tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden zu- sammen, sooft dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
2 Die Einladung erfolgt in der Regel 30 Tage im Voraus. Bei Dringlichkeit, insbesondere in Verfahren betreffend die Lohnver- handlungen, kann die Einladung auch mit kürzerer Frist erfolgen.
3 Zwei Mitglieder der Pariko oder eine Vertragspartei können die Einberufung der Pariko verlangen.
4 Die Pariko ist beschlussfähig, wenn mindestens je 3 Vertreter der Arbeitgeberinnen und der Personalverbände anwesend sind. Es sind immer gleich viele Vertreter der Arbeitgeberinnen und der Personalverbände stimmberechtigt. Es entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.
5 Protokolle werden den Mitgliedern, den Vertragsparteien sowie den Parteien in laufenden Verfahren innert 10 Tagen zu- gestellt.
6 Die Empfehlungen und Beschlüsse der Pariko werden der Klä- gerin, der Beklagten und allen Vertragsparteien innert 10 Tagen nach dem Entscheid der Pariko zugestellt.
7 Die Pariko kann für ihre Arbeit Fachpersonen beiziehen. Diese haben beratende Stimmen.
8 Im Übrigen organisiert sich die Pariko selbst.
Arbeitsweise. 1 Der Regierungsausschuss tritt so oft wie nötig, mindestens jedoch zwei- mal pro Jahr zusammen.
2 Jedes Mitglied des Regierungsausschusses übernimmt der Reihe nach für zwei Jahre den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz des Regie- rungsausschusses.
3 Im Übrigen organisiert sich der Regierungsausschuss selbst und erlässt Vorschriften über seine Arbeitsweise.
Arbeitsweise. 1 Der Leitungsausschuss organisiert sich selbständig. Der Vorsitz obliegt dem Rektor oder der Rektorin.
2 Der Leitungsausschuss kann Beschlüsse fassen, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
3 Das Rektorat hat eine Stimme, die vom Rektor oder der Rektorin abgege- ben wird.
Arbeitsweise. Zur Bearbeitung der Geschäfte trifft sich die Personalkommission zu regelmässigen Sitzungen. Sie konstituiert sich selbst und wählt aus ihrer Mitte die für die Verbindung zur Geschäftsleitung verantwortlichen Mitglieder als Kontaktpersonen. Über die Beschlüsse der Personalkommission wird ein Protokoll geführt. Bei Abstimmungen zählt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder, gegebenenfalls der Stichentscheid der/des Vorsitzenden. Zur Beratung bei wichtigen Geschäften kann eine Personalverbandsvertretung zu den Personalkommissions-Sitzungen beigezogen werden.