Arbeitsweise. ENTWURF
1 Zu den gemeinsamen Sitzungen lädt die Betriebsleitung unter Vor- lage der Traktandenliste sowie der entsprechenden Unterlagen ein. Sie nimmt an den Sitzungen mit einem oder mehreren Vertretern teil und führt den Vorsitz. Wünscht die ANV eine gemeinsame Sit- zung mit der Betriebsleitung, so hat sich der Präsident der ANV mit der Betriebsleitung in Verbindung zu setzen, unter Bekanntgabe der vorgesehenen Traktanden.
2 Alle drei Monate soll eine gemeinsame Sitzung stattfinden. Für die Protokollführung sorgt die Betriebsleitung. Jedes Mitglied der ANV erhält eine Kopie des Protokolls.
3 Die ANV kann sich auch auf Einladung ihres Präsidenten oder – wenn dieser verhindert ist – des Vizepräsidenten zur Vorbereitung der ge- meinsamen Sitzung besammeln. In diesem Fall werden Beschlüsse der ANV mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ent- scheidet der Vorsitzende.
4 Durch Sitzungen verursachter Lohnausfall wird vergütet.
5 Von Fall zu Fall kann bei Bedarf dem Präsidenten der ANV mit Zu- stimmung des zuständigen Vertreters der Geschäftsleitung in ange- messenem Umfang die Erledigung dringender Aufgaben während der Geschäftszeit gestattet werden, wobei den Bedürfnissen des Be- triebes Rechnung zu tragen ist.
6 Für Kurse und Veranstaltungen, die der Schulung und Weiterbildung für die Ausübung der Tätigkeit als Mitglied der ANV dienen, haben die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der ANV in den einzelnen Firmen Anspruch auf bezahlten Urlaub gemäss Art. 11 Abs. 4 GAV.
7 Der Arbeitgeber und die ANV arbeiten nach dem Grundsatz von Xxxx und Glauben zusammen. Die ANV wird von der Arbeitgebersei- te her in ihrer Tätigkeit unterstützt. Der Arbeitgeber hat ihr im not- wendigen Umfange Räume, Hilfsmittel und administrative Dienst- leistungen zur Verfügung zu stellen.
Arbeitsweise. Der Fachrat tritt mindestens zweimal jährlich, in der Regel aber quartalsweise zusammen oder wenn es die Geschäfte erfordern oder wenn es von mindestens fünf Mitgliedern ver- langt wird. Die Sitzungen werden protokolliert und die Protokolle den Zusammenarbeits- gremien und Vereinbarungspartnern zugänglich gemacht. Der Fachrat bemüht sich um einvernehmliche Entscheidungsfindung. Die Mitglieder stimmen sich hierzu vor einer Beschlussfassung mit den Organisationen, die sie entsandt haben, ab. Im Falle von Abstimmungen entscheidet er mit einfachem Mehr der anwesen- den Mitglieder; jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Der Fachrat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, davon mindestens zwei von Seiten des Kantons sowie zwei von Seiten der Gemeinden anwesend sind. Eine Stellvertretung ist bei Vorliegen wichtiger Gründe und mit vorgängiger Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Steuerungsausschusses möglich.
Arbeitsweise. 5.1 Das Plenum und der Ausschuss der Delegationsvorsitzenden werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen. Eine Delegation kann die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.
5.2 Die Tripartite technische Arbeitsgruppe und die Unterarbeitsgruppen werden durch ihre Vorsitzenden einberufen.
5.3 Das Plenum, der Ausschuss der Delegationsvorsitzenden sowie die Tripartite technische Arbeitsgruppe bemühen sich grundsätzlich um konsensuale Mei- nungsfindung.
5.4 Jede Delegation kann Geschäfte, die der Erreichung der in Ziffer 1 genann- ten Ziele dienen, zur Diskussion in das Plenum einbringen. Das Plenum eva- luiert den Handlungsbedarf und entscheidet über das weitere Vorgehen.
5.5 Die inhaltlichen Schwerpunkte, mit denen sich die Tripartite Konferenz be- fasst, werden jeweils in einem mehrjährigen Arbeitsprogramm definiert, das durch die Xxxxxx der Tripartiten Konferenz bewilligt wird.
5.6 Die Tripartite Konferenz vermeidet Doppelspurigkeiten zu anderen Akteu- ren, namentlich den interkantonalen Direktorenkonferenzen und den Sektio- nen des Schweizerischen Städteverbandes.
Arbeitsweise. Zur Bearbeitung der Geschäfte trifft sich die Personalkommission zu regelmässigen Sitzungen. Sie konstituiert sich selbst und wählt aus ihrer Mitte die für die Verbindung zur Geschäftsleitung verantwortlichen Mitglieder als Kontaktpersonen. Über die Beschlüsse der Personalkommission wird ein Protokoll geführt. Bei Abstimmungen zählt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder, gegebenenfalls der Stichentscheid der/des Vorsitzenden. Zur Beratung bei wichtigen Geschäften kann eine Personalverbandsvertretung zu den Personalkommissions-Sitzungen beigezogen werden.
Arbeitsweise. Unser Ziel ist eine kollegiale und transparente Arbeitsweise. Hierzu bilden wir einen Koalitionsausschuss, der sich aus den Spitzen der zuständigen Parteigliederungen sowie der Fraktionen zusammensetzt. Soweit beide Parteien einverstanden sind, können auch Bürgermeister und Beigeordnete zu dieser Runde eingeladen werden. Etwaige Unstimmigkeiten und Konflikte werden im Koalitionsausschuss offen ange- sprochen und gelöst.
Arbeitsweise. 5.1 Die Arbeitsstelle arbeitet exemplarisch in Arbeitsbereichen und Regionen.
5.2 Die Ergebnisse werden kontinuierlich dokumentiert.
5.3 Die Arbeitsstelle ist Ansprechpartner für kirchliche Mitarbeitende.
5.4 Die Arbeitsstelle unterstützt Projekte finanziell und personell. Dafür sind Kriterien zu erarbeiten. Bereits existierende Projekte und geeignete Regionen können sich über eine kircheninterne Ausschreibung bewerben. Auf der Suche nach weiteren Kontaktzonen kann die Arbeitsstelle darüber hinaus auch neue Projekte in weiteren Regionen definieren.
5.5 Projekte werden mit den jeweiligen kirchlichen Partnern, z. B. in Ortsgemeinden und Region abgestimmt. Das geschieht in Zusammenarbeit mit kommunalen Trä- gern und Interessenvertretern.
5.6 Projekte sollen evaluiert und die Ergebnisse in den kirchlichen Verantwortungsbe- reichen kommuniziert werden.
5.7 Die Arbeitsstelle sorgt für eine intensive innerkirchliche und außerkirchliche Öf- fentlichkeitsarbeit.
5.8 Sie bemüht sich um zusätzliche Mitarbeitende (z. B. Ehrenamt, Mitarbeitende durch Drittmittel).
5.9 Die Arbeitsstelle bemüht sich um die Einwerbung von Drittmitteln.
5.10 Die Arbeitsstelle arbeitet eng mit unterschiedlichen kirchlichen und außerkirchli- chen Partnern zusammen.
Arbeitsweise der oder die Jugendleiter/in leitet die Sitzungen des Jugendvorstandes und lädt dazu ein. Die Sitzungen finden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt ‐ bei Bedarf können zu den Sitzungen des Jugendvorstandes zur Beratung zusätzlich weitere Personen eingeladen werden. Der oder die Vereinsjugendleiter/in, Vereinsjugendsprecherin oder Vereinsjugendsprecher vertreten die Vereinsjugend mit Sitz und Stimme im Vereinsvorstand. Die Abteilungsjugenden sind durch den oder die Abteilungsjugendleiter/in, die Abteilungsjugendsprecherin und den Abteilungsjugendsprecher im Jugendausschuss mit Sitz und Stimme vertreten.
1. Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuss geführt.
2. Die Jugendkasse ist Teil des Vereinsvermögens. Sie ist zum Jahresende mit der Kasse des Gesamtvereins abzustimmen.
3. Die Vereinsjugend wirtschaftet selbstständig und eigenverantwortlich mit den ihr direkt zufließenden Jugendfördermitteln. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.
Arbeitsweise. Die Arbeitsgemeinschaft tritt in der Regel dreimal jährlich zusammen.
Arbeitsweise. 1Der gemeinsame Kinder- und Jugendausschuss tagt regelmäßig, mindestens einmal im Quartal. 2Bei dringlichen Entscheidungen kann die Vorsitzende bzw. der Vorsit- zende und ihre oder seine Stellvertreterin bzw. ihr oder sein Stellvertreter eine Ent- scheidung treffen. 3Diese ist dem gemeinsamen Kinder- und Jugendausschuss bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. 4Artikel 71 Absatz 3 der Kirchenord- nung1 gilt sinngemäß. 5Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende muss den gemeinsamen Kinder- und Jugend- ausschuss zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder es verlangen. 6Für Einladungen, Verhandlungen und Beschlussfassungen des gemeinsamen Kinder- und Jugendausschusses gelten die Bestimmungen der Kir- chenordnung bzw. der Ordnung für die Jugendarbeit im Kirchenkreis Tecklenburg sinngemäß. 7Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen. 1 Nr. 1.
Arbeitsweise. 1 Der Regierungsausschuss tritt so oft wie nötig, mindestens jedoch zwei- mal pro Jahr zusammen.
2 Jedes Mitglied des Regierungsausschusses übernimmt der Reihe nach für zwei Jahre den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz des Regie- rungsausschusses.
3 Im Übrigen organisiert sich der Regierungsausschuss selbst und erlässt Vorschriften über seine Arbeitsweise.