Common use of Stichtag für den Rechnungsabschluss und Angabe der Häufigkeit der Ausschüttung Clause in Contracts

Stichtag für den Rechnungsabschluss und Angabe der Häufigkeit der Ausschüttung. Das Rechnungsjahr des Fonds ist die Zeit von 16.04. bis zum 15.04.. Die Ausschüttung bzw. Auszahlung der KESt gemäß § 58 Abs. 2 InvFG iVm. Artikel 6 der Fondsbestimmungen erfolgt ab 15.06. des folgenden Rechnungsjahres. Bei Ausschüttungsanteilscheingattungen sind Zwischenausschüttungen möglich. Die Verwaltungsgesellschaft hat für jedes Rechnungsjahr des Fonds einen Rechenschaftsbericht, sowie für die ersten sechs Monate eines jeden Rechnungsjahres einen Halbjahresbericht zu erstellen. Nach dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes sind der Rechenschaftsbericht innerhalb von 4 Monaten und der Halbjah- resbericht innerhalb von 2 Monaten zu veröffentlichen. Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH, Wien. Nähere Angaben zu den mit der Abschlussprüfung betrauten natürlichen Personen finden Sie im jeweiligen Rechenschaftsbericht, den Sie auch über die Internetseite der Verwaltungsgesellschaft (xxx.xxxxxx.xx) ab- rufen können. ⮚ Art des Rechts (dingliches, Forderungs- oder anderes Recht), das der Anteil repräsentiert ⮚ Originalurkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragung in einem Register oder auf einem Konto ⮚ Merkmale der Anteile: Namens- oder Inhaberpapiere, gegebenenfalls Angabe der Stückelung ⮚ Beschreibung des Stimmrechts der Anteilinhaber, falls dieses besteht ▪ Jeder Erwerber eines Anteilscheines erwirbt in Höhe der darin verbrieften Miteigentumsanteile Mitei- gentum an sämtlichen Vermögenswerten des Fonds (dingliches Recht). ▪ Das Miteigentum an den zum Fonds gehörigen Vermögenswerten ist je Anteilsgattung in gleiche Mit- eigentumsanteile zerlegt. Die Anzahl der Miteigentumsanteile ist nicht begrenzt. ▪ Die Miteigentumsanteile werden durch Anteilscheine (Zertifikate) mit Wertpapiercharakter über Anteile verkörpert. ▪ Die Anteilscheine werden in Sammelurkunden (§ 24 Depotgesetz, BGBl. I Nr. 424/1969 in der jeweils geltenden Fassung) je Anteilsgattung dargestellt. ▪ Die Verwaltungsgesellschaft darf mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates die Miteigentumsanteile teilen (splitten) und zusätzlich Anteilscheine an die Anteilinhaber ausgeben oder die alten Anteilscheine in neue umtauschen, wenn sie zufolge der Höhe des errechneten Anteilswertes eine Teilung der Mitei- gentumsanteile als im Interesse der Anteilinhaber gelegen erachtet. ▪ Die Anteilscheine lauten auf Inhaber. ▪ Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden. Für die Anteile des Amundi Gold Stock wurde auf dieser Grundlage per 05.08.1999 ein Anteilssplit im Ver- hältnis 1 : 10 vorgenommen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung des Fonds in folgenden Fällen kündigen/beenden:

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Stichtag für den Rechnungsabschluss und Angabe der Häufigkeit der Ausschüttung. Das Rechnungsjahr des Fonds ist die Zeit von 16.0401.06. bis zum 15.0431.05.. Die Ausschüttung bzw. Auszahlung der KESt gemäß § 58 Abs. 2 InvFG iVm. Artikel 6 der Fondsbestimmungen erfolgt ab 15.0601.08. des folgenden Rechnungsjahres. Bei Ausschüttungsanteilscheingattungen sind Zwischenausschüttungen möglich. Die Verwaltungsgesellschaft hat für jedes Rechnungsjahr des Fonds einen Rechenschaftsbericht, sowie für die ersten sechs Monate eines jeden Rechnungsjahres einen Halbjahresbericht zu erstellen. Nach dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes sind der Rechenschaftsbericht innerhalb von 4 Monaten und der Halbjah- resbericht innerhalb von 2 Monaten zu veröffentlichen. Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH, Wien. Nähere Angaben zu den mit der Abschlussprüfung betrauten natürlichen Personen finden Sie im jeweiligen Rechenschaftsbericht, den Sie auch über die Internetseite der Verwaltungsgesellschaft (xxx.xxxxxx.xx) ab- rufen können. ⮚ Art des Rechts (dingliches, Forderungs- oder anderes Recht), das der Anteil repräsentiert ⮚ Originalurkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragung in einem Register oder auf einem Konto ⮚ Merkmale der Anteile: Namens- oder Inhaberpapiere, gegebenenfalls Angabe der Stückelung ⮚ Beschreibung des Stimmrechts der Anteilinhaber, falls dieses besteht ▪ Jeder Erwerber eines Anteilscheines erwirbt in Höhe der darin verbrieften Miteigentumsanteile Mitei- gentum an sämtlichen Vermögenswerten des Fonds (dingliches Recht). ▪ Das Miteigentum an den zum Fonds gehörigen Vermögenswerten ist je Anteilsgattung in gleiche Mit- eigentumsanteile zerlegt. Die Anzahl der Miteigentumsanteile ist nicht begrenzt. ▪ Die Miteigentumsanteile werden durch Anteilscheine (Zertifikate) mit Wertpapiercharakter über Anteile verkörpert. ▪ Die Anteilscheine werden in Sammelurkunden (§ 24 Depotgesetz, BGBl. I Nr. 424/1969 in der jeweils geltenden Fassung) je Anteilsgattung dargestellt. ▪ Die Verwaltungsgesellschaft darf mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates die Miteigentumsanteile teilen (splitten) und zusätzlich Anteilscheine an die Anteilinhaber ausgeben oder die alten Anteilscheine in neue umtauschen, wenn sie zufolge der Höhe des errechneten Anteilswertes eine Teilung der Mitei- gentumsanteile als im Interesse der Anteilinhaber gelegen erachtet. ▪ Die Anteilscheine lauten auf Inhaber. ▪ Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden. Für Recht auf Ausgabe weiterer Anteile infolge der Abspaltung am 14. Oktober 2022 (betrifft ausschließlich Anleger, die Anteile des bereits vor dem 28. Februar 2022 gehalten haben) Für jeden am Abspaltungsstichtag ausgegebenen Anteilschein für den Amundi Gold Eastern Europe Stock wurde auf dieser Grundlage per 05.08.1999 wird kostenfrei ein Anteilssplit Anteilschein derselben Anteilscheingattung am Abspaltungsvermögen (an die be- stehenden Anteilscheininhaber) ausgegeben. Dieser vermittelt anteilig und im Ver- hältnis 1 : 10 vorgenommenselben Verhältnis Mitei- gentum am Abspaltungsvermögen wie der zugrundliegende Anteilschein am Amundi Eastern Europe Stock am Abspaltungsstichtag vermittelt hat. Damit ist sichergestellt, dass Anteilinhaber zum Abspal- tungsstichtag am Amundi Eastern Europe Stock im selben Verhältnis auch am abgespaltenen Fonds beteiligt werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung des Fonds in folgenden Fällen kündigen/beenden:

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Stichtag für den Rechnungsabschluss und Angabe der Häufigkeit der Ausschüttung. Das Rechnungsjahr des Fonds ist die Zeit von 16.04. bis zum 15.04.. Die Ausschüttung bzw. Auszahlung der KESt gemäß § 58 Abs. 2 InvFG iVm. Artikel 6 der Fondsbestimmungen erfolgt ab 15.06. .. des folgenden Rechnungsjahres. Bei Ausschüttungsanteilscheingattungen sind Zwischenausschüttungen möglich. Die Verwaltungsgesellschaft hat für jedes Rechnungsjahr des Fonds einen Rechenschaftsbericht, sowie für die ersten sechs Monate eines jeden Rechnungsjahres einen Halbjahresbericht zu erstellen. Nach dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes sind der Rechenschaftsbericht innerhalb von 4 Monaten und der Halbjah- resbericht innerhalb von 2 Monaten zu veröffentlichen. Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH, Wien. Nähere Angaben zu den mit der Abschlussprüfung betrauten natürlichen Personen finden Sie im jeweiligen Rechenschaftsbericht, den Sie auch über die Internetseite der Verwaltungsgesellschaft (xxx.xxxxxx.xx) ab- rufen können. ⮚ Art des Rechts (dingliches, Forderungs- oder anderes Recht), das der Anteil repräsentiert ⮚ Originalurkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragung in einem Register oder auf einem Konto ⮚ Merkmale der Anteile: Namens- oder Inhaberpapiere, gegebenenfalls Angabe der Stückelung ⮚ Beschreibung des Stimmrechts der Anteilinhaber, falls dieses besteht ▪ Jeder Erwerber eines Anteilscheines erwirbt in Höhe der darin verbrieften Miteigentumsanteile Mitei- gentum an sämtlichen Vermögenswerten des Fonds (dingliches Recht). ▪ Das Miteigentum an den zum Fonds gehörigen Vermögenswerten ist je Anteilsgattung in gleiche Mit- eigentumsanteile zerlegt. Die Anzahl der Miteigentumsanteile ist nicht begrenzt. ▪ Die Miteigentumsanteile werden durch Anteilscheine (Zertifikate) mit Wertpapiercharakter über Anteile verkörpert. ▪ Die Anteilscheine werden in Sammelurkunden (§ 24 Depotgesetz, BGBl. I Nr. 424/1969 in der jeweils geltenden Fassung) je Anteilsgattung dargestellt. ▪ Die Verwaltungsgesellschaft darf mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates die Miteigentumsanteile teilen (splitten) und zusätzlich Anteilscheine an die Anteilinhaber ausgeben oder die alten Anteilscheine in neue umtauschen, wenn sie zufolge der Höhe des errechneten Anteilswertes eine Teilung der Mitei- gentumsanteile als im Interesse der Anteilinhaber gelegen erachtet. ▪ Die Anteilscheine lauten auf Inhaber. ▪ Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden. Für die Anteile des Amundi Gold Stock wurde auf dieser Grundlage per 05.08.1999 ein Anteilssplit im Ver- hältnis 1 : 10 vorgenommen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung des Fonds in folgenden Fällen kündigen/beenden:

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Stichtag für den Rechnungsabschluss und Angabe der Häufigkeit der Ausschüttung. Das am 16.04.2024 begonnene Rechnungsjahr des Fonds Investmentfonds endet am 31.03.2025. In der Folge ist das Rechnungsjahr des Investmentfonds die Zeit von 16.04vom 01.04. bis zum 15.04.. 31.03. des nächsten Kalender- jahres. Die Ausschüttung bzw. Auszahlung der KESt gemäß § 58 Abs. 2 InvFG iVm. Artikel 6 der Fondsbestimmungen Fonds- bestimmungen erfolgt für das am 15.04.2024 beendete Rechnungsjahr ab 15.0615.06.2024 und für nachfol- gende Rechnungsperioden ab 31.05. des folgenden Rechnungsjahres. Bei Ausschüttungsanteilscheingattungen sind Zwischenausschüttungen möglich. Die Verwaltungsgesellschaft hat für jedes Rechnungsjahr des Fonds einen Rechenschaftsbericht, sowie für die ersten sechs Monate eines jeden Rechnungsjahres einen Halbjahresbericht zu erstellen. Nach dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes sind der Rechenschaftsbericht innerhalb von 4 Monaten und der Halbjah- resbericht innerhalb von 2 Monaten zu veröffentlichen. Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH, Wien. Nähere Angaben zu den mit der Abschlussprüfung betrauten natürlichen Personen finden Sie im jeweiligen Rechenschaftsbericht, den Sie auch über die Internetseite der Verwaltungsgesellschaft (xxx.xxxxxx.xx) ab- rufen können. ⮚ Art des Rechts (dingliches, Forderungs- oder anderes Recht), das der Anteil repräsentiert ⮚ Originalurkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragung in einem Register oder auf einem Konto ⮚ Merkmale der Anteile: Namens- oder Inhaberpapiere, gegebenenfalls Angabe der Stückelung ⮚ Beschreibung des Stimmrechts der Anteilinhaber, falls dieses besteht ▪ Jeder Erwerber eines Anteilscheines erwirbt in Höhe der darin verbrieften Miteigentumsanteile Mitei- gentum an sämtlichen Vermögenswerten des Fonds (dingliches Recht). ▪ Das Miteigentum an den zum Fonds gehörigen Vermögenswerten ist je Anteilsgattung in gleiche Mit- eigentumsanteile zerlegt. Die Anzahl der Miteigentumsanteile ist nicht begrenzt. ▪ Die Miteigentumsanteile werden durch Anteilscheine (Zertifikate) mit Wertpapiercharakter über Anteile verkörpert. ▪ Die Anteilscheine werden in Sammelurkunden (§ 24 Depotgesetz, BGBl. I Nr. 424/1969 in der jeweils geltenden Fassung) je Anteilsgattung dargestellt. ▪ Die Verwaltungsgesellschaft darf mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates die Miteigentumsanteile teilen (splitten) und zusätzlich Anteilscheine an die Anteilinhaber ausgeben oder die alten Anteilscheine in neue umtauschen, wenn sie zufolge der Höhe des errechneten Anteilswertes eine Teilung der Mitei- gentumsanteile als im Interesse der Anteilinhaber gelegen erachtet. ▪ Die Anteilscheine lauten auf Inhaber. ▪ Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden. Für die Anteile des Amundi Gold Stock wurde auf dieser Grundlage per 05.08.1999 ein Anteilssplit im Ver- hältnis 1 : 10 vorgenommen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung des Fonds in folgenden Fällen kündigen/beenden:

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