Common use of Stichtage Clause in Contracts

Stichtage. 4.6.1 Von dem gemäß Abschnitt 4.1 oder 4.2 versicherten Anrecht kann nur zu einem der folgenden Stichtage Gebrauch gemacht werden, die je- weils ab dem für die versicherte Person geltenden Beginn des Tarifes uni-EZ gerechnet werden: - zum Monatsersten nach Ablauf von drei Jahren oder - zum Monatsersten nach Ablauf von fünf Jahren, sofern der jeweilige Stichtag vor dem 40. Geburtstag der versicherten Person liegt. Zusätzlich gilt als spätest möglicher Stichtag der Erste des Monats, der auf die Vollendung des 40. Lebensjahres der versicherten Person folgt. Der jeweilige Stichtag stellt den Beginn des Zieltarifes dar. Der Versicherungsnehmer muss dies spätestens bis zu dem jeweiligen Stichtag beim Versicherer in Textform beantragen. Andernfalls erlischt das versicherte Anrecht für diesen Stichtag.

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Samples: www.xxv24.de, www.universa.de

Stichtage. 4.6.1 Von dem gemäß Abschnitt 4.1 oder 4.2 versicherten Anrecht kann nur zu einem der folgenden Stichtage Gebrauch gemacht werden, die je- weils ab dem für die versicherte Person geltenden Beginn des Tarifes uni-EZ EZ-E gerechnet werden: - zum Monatsersten nach Ablauf von drei Jahren oder - zum Monatsersten nach Ablauf von fünf JahrenJahren (bei einem nach Ab- schnitt 5.3 verlängerten Tarif), sofern der jeweilige Stichtag vor dem 40. Geburtstag der versicherten Person liegt. Zusätzlich gilt als spätest möglicher Stichtag der Erste des Monats, der auf die Vollendung des 40. Lebensjahres der versicherten Person folgt. Der jeweilige Stichtag stellt den Beginn des Zieltarifes dar. Der Versicherungsnehmer muss dies spätestens bis zu dem jeweiligen Stichtag beim Versicherer in Textform beantragen. Andernfalls erlischt das versicherte Anrecht für diesen Stichtag.

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Stichtage. 4.6.1 3.5.1 Von dem gemäß Abschnitt 4.1 oder 4.2 3.1 versicherten Anrecht kann nur zu einem der folgenden Stichtage Gebrauch gemacht werden, die je- weils jeweils ab dem für die versicherte Person geltenden Beginn des Tarifes uni-EZ gerechnet GZplus ge- rechnet werden: - zum Monatsersten nach Ablauf von drei Jahren oder Jahren, - zum Monatsersten nach Ablauf von fünf Jahren, sofern der jeweilige Stichtag vor dem der Vollendung des 40. Geburtstag Lebensjahres der versicherten Person liegt. Zusätzlich gilt als spätest möglicher Stichtag der Erste des Monats, der auf die Vollendung des 40. Lebensjahres der versicherten Person folgt. Der jeweilige Stichtag stellt den Beginn des Zieltarifes Zieltarifs dar. Der Versicherungsnehmer muss dies spätestens bis zu dem jeweiligen Stichtag beim Versicherer in Textform beantragengeltend machen. Andernfalls erlischt er- lischt das versicherte Anrecht für diesen Stichtag.

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