Stichtage. 4.6.1 Von dem gemäß Abschnitt 4.1 oder 4.2 versicherten Anrecht kann nur zu einem der folgenden Stichtage Gebrauch gemacht werden, die je- weils ab dem für die versicherte Person geltenden Beginn des Tarifes uni-EZ gerechnet werden: - zum Monatsersten nach Ablauf von drei Jahren oder - zum Monatsersten nach Ablauf von fünf Jahren, sofern der jeweilige Stichtag vor dem 40. Geburtstag der versicherten Person liegt. Zusätzlich gilt als spätest möglicher Stichtag der Erste des Monats, der auf die Vollendung des 40. Lebensjahres der versicherten Person folgt. Der jeweilige Stichtag stellt den Beginn des Zieltarifes dar. 1. Stichtag: 01.07.2015 (nach Ablauf von drei Jahren) 2. Stichtag: 01.07.2017 (nach Ablauf von fünf Jahren) oder 3. Stichtag: 01.11.2030 (nach 40. Geburtstag) 4.6.2 Von dem gemäß Abschnitt 4.3 versicherten Anrecht kann nur innerhalb von drei Monaten nach Einführung des jeweiligen Tarifes Gebrauch ge- macht werden. Der Versicherungsnehmer muss die Nachversicherung innerhalb dieser Frist beim Versicherer in Textform beantragen. Andern- falls erlischt das versicherte Anrecht. 4.6.3 Von dem gemäß Abschnitt 4.4 versicherten Anrecht kann nur zu einem der folgenden Stichtage Gebrauch gemacht werden, wobei der jeweili- ge Stichtag auch den Versicherungsbeginn des Kindes darstellt: - zum Ersten des Monats, in dem das eigene Kind das 12. Lebensjahr vollendet, oder - zum Ersten des Monats, in dem das eigene Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Der Versicherungsnehmer muss dies bis spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Stichtag beim Versicherer in Textform beantragen. An- dernfalls erlischt das versicherte Anrecht für diesen Stichtag. a) besondere Vorsorgeuntersuchungen für Kinder Zusatzversicherung b) Ergänzung von Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krebs für in Tarifstufe uni-EZ 2 Versicherte c) besondere Vorsorgeuntersuchung während der Schwangerschaft für in Tarifstufe uni-EZ 2 Versicherte d) allgemeine Vorsorgeuntersuchungen für in Tarifstufe uni-EZ 2 Versicherte
Appears in 2 contracts
Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Kranken Und Pflegeversicherung, Versicherungsbedingungen Für Die Kranken Und Pflegeversicherung
Stichtage. 4.6.1 3.5.1 Von dem gemäß Abschnitt 4.1 oder 4.2 3.1 versicherten Anrecht kann nur zu einem der folgenden Stichtage Gebrauch gemacht werden, die je- weils jeweils ab dem für die versicherte Person geltenden Beginn des Tarifes uni-EZ gerechnet GZplus ge- rechnet werden: - zum Monatsersten nach Ablauf von drei Jahren oder Jahren, - zum Monatsersten nach Ablauf von fünf Jahren, sofern der jeweilige Stichtag vor dem der Vollendung des 40. Geburtstag Lebensjahres der versicherten Person liegt. Zusätzlich gilt als spätest möglicher Stichtag der Erste des Monats, der auf die Vollendung des 40. Lebensjahres der versicherten Person folgt. Der jeweilige Stichtag stellt den Beginn des Zieltarifes Zieltarifs dar.
1. Stichtag: 01.07.2015 01.04.2015 (nach Ablauf von drei Jahren)
2. Stichtag: 01.07.2017 01.04.2017 (nach Ablauf von fünf Jahren) oder 3. Stichtag: 01.11.2030 01.11.2031 (nach 40. Geburtstag)
4.6.2 3.5.2 Von dem gemäß Abschnitt 4.3 3.2 versicherten Anrecht kann nur innerhalb von drei Monaten nach Einführung des jeweiligen Tarifes Gebrauch ge- macht werden. Der Versicherungsnehmer muss die Nachversicherung innerhalb dieser Frist beim Versicherer in Textform beantragengeltend machen. Andern- falls Andernfalls erlischt das versicherte Anrecht.
4.6.3 3.5.3 Von dem gemäß Abschnitt 4.4 3.3 versicherten Anrecht kann nur zu einem der folgenden Stichtage folgen- dem Stichtag Gebrauch gemacht werden, wobei der jeweili- ge Stichtag auch den Versicherungsbeginn des Kindes darstellt: - zum Ersten des Monats, in dem das eigene Kind das 12der auf die Vollendung des 16. Lebensjahr vollendet, oder - zum Ersten Lebensjah- res des Monats, in dem das eigene Kind das 18. Lebensjahr vollendeteigenen Kindes folgt. Der Versicherungsnehmer muss dies bis spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen genannten Stichtag beim Versicherer in Textform beantragengeltend machen. An- dernfalls Andernfalls erlischt das versicherte Anrecht für diesen Stichtag.
a) besondere Vorsorgeuntersuchungen für Kinder Zusatzversicherung
b) Ergänzung von Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krebs für in Tarifstufe uni-EZ 2 Versicherte
c) besondere Vorsorgeuntersuchung während der Schwangerschaft für in Tarifstufe uni-EZ 2 Versicherte
d) allgemeine Vorsorgeuntersuchungen für in Tarifstufe uni-EZ 2 VersicherteAnrecht. KVB-068 12.12
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Kranken Und Pflegeversicherung
Stichtage. 4.6.1 3.5.1 Von dem gemäß Abschnitt 4.1 oder 4.2 3.1 versicherten Anrecht kann nur zu einem der folgenden Stichtage Gebrauch gemacht werden, die je- weils jeweils ab dem für die versicherte Person geltenden Beginn des Tarifes uni-EZ gerechnet GZ plus ge- rechnet werden: - zum Monatsersten nach Ablauf von drei Jahren oder Jahren, - zum Monatsersten nach Ablauf von fünf Jahren, sofern der jeweilige Stichtag vor dem der Vollendung des 40. Geburtstag Lebensjahres der versicherten Person liegt. Zusätzlich gilt als spätest möglicher Stichtag der Erste des Monats, der auf die Vollendung des 40. Lebensjahres der versicherten Person folgt. Der jeweilige Stichtag stellt den Beginn des Zieltarifes Zieltarifs dar.. Beginn der Versicherung nach Tarif uni-GZ plus: 01.04.2012 Geburtsdatum der versicherten Person: 14.10.1991
1. Stichtag: 01.07.2015 01.04.2015 (nach Ablauf von drei Jahren)
2. Stichtag: 01.07.2017 01.04.2017 (nach Ablauf von fünf Jahren) oder 3. Stichtag: 01.11.2030 01.11.2031 (nach 40. Geburtstag)
4.6.2 3.5.2 Von dem gemäß Abschnitt 4.3 3.2 versicherten Anrecht kann nur innerhalb von drei Monaten nach Einführung des jeweiligen Tarifes Gebrauch ge- macht werden. Der Versicherungsnehmer muss die Nachversicherung innerhalb dieser Frist beim Versicherer in Textform beantragengeltend machen. Andern- falls Andernfalls erlischt das versicherte Anrecht.
4.6.3 3.5.3 Von dem gemäß Abschnitt 4.4 3.3 versicherten Anrecht kann nur zu einem der folgenden Stichtage folgen- dem Stichtag Gebrauch gemacht werden, wobei der jeweili- ge Stichtag auch den Versicherungsbeginn des Kindes darstellt: - zum Ersten des Monats, in dem das eigene Kind das 12der auf die Vollendung des 16. Lebensjahr vollendet, oder - zum Ersten Lebensjah- res des Monats, in dem das eigene Kind das 18. Lebensjahr vollendeteigenen Kindes folgt. Der Versicherungsnehmer muss dies bis spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen genannten Stichtag beim Versicherer in Textform beantragengeltend machen. An- dernfalls Andernfalls erlischt das versicherte Anrecht für diesen Stichtag.
a) besondere Vorsorgeuntersuchungen für Kinder Zusatzversicherung
b) Ergänzung von Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krebs für in Tarifstufe uni-EZ 2 Versicherte
c) besondere Vorsorgeuntersuchung während der Schwangerschaft für in Tarifstufe uni-EZ 2 Versicherte
d) allgemeine Vorsorgeuntersuchungen für in Tarifstufe uni-EZ 2 VersicherteAnrecht. KVB-068 11.19
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Kranken Und Pflegeversicherung