Strategische Ausrichtung und Ziele Musterklauseln

Strategische Ausrichtung und Ziele. Die Konzernstrategie „VNG 2030+“ gibt Leitlinien für die zukünftige Positionierung der VNG H&V und ihrer Beteiligungen. Als klimafreundliche Energieträger und flexible Komplementäre zur Stromerzeugung auf der Basis erneuerbarer Energien werden Erdgas, Biogas und weitere grüne bzw. dekarbonisierte Gase wie Wasserstoff oder grüner Ammoniak mit ihren vielfältigen Anwendungsgebieten noch auf lange Sicht eine wichtige Rolle im Energiemix spielen. Der beschlossene Ausstieg aus der kohlebasierten Energieerzeugung in Deutschland unterstreicht die Bedeutung von Gas als Partner der Erneuerbaren Energien und sichert mittel- und langfristig die Strom- und Wärmeerzeugung ab. Eine absehbar dauerhaft hohe Gasnachfrage durch den Wärmemarkt, die Stromerzeugung und den industriellen Bedarf sichert das Kerngeschäft der Gasversorgung von Großkunden ab. Für die VNG H&V wird die Nutzung von synthetischen Gasen und Biogas für das Vertriebs- und Handelsgeschäft zukünftig eine noch wichtigere Rolle spielen. Die Unterstützung der Vertriebskunden in ihren Anstrengungen zur Dekarbonisierung bildet die Grundlage für ein wachsendes Engagement der Gesellschaft in den Bereichen Wasserstoff und Biomethan. Im Rahmen der „Midstream Excellence" basieren die Handelsaktivitäten auf den drei Säulen eines direkt in die betrieblichen Abläufe integrierten Großkundenvertriebs, einer auf Assets gestützten Portfoliobewirtschaftung sowie mittel- und langfristiger Gasbezugsverträge. Zusätzlich werden auch weitere Commodities, Tradingchancen und Marktgebiete sowie innovative Dienstleistungen für Geschäftskunden forciert. Eine rege Handelstätigkeit auf dem bilateralen OTC-Markt sowie an den europäischen Energiebörsen bietet allen Marktteilnehmern eine für ein effizientes Risikomanagement notwendige Liquidität. neben der konzerninternen Steuerungsgröße vor allem das Ergebnis nach Steuern relevant; als wesentliche Bestandteile werden das Rohergebnis, das Beteiligungsergebnis sowie die übrigen saldierten Positionen innerhalb des betrieblichen Ergebnisses als sog. Nettokosten regelmäßig gemonitort und berichtet.

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  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Einleitung Und Warnhinweise Punkt Beschreibung Geforderte Angaben

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.