Störungen und Unterbrechungen der Netznutzung. 9.1 Soweit der Netzbetreiber durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der Abnahme der Energie des Lieferanten oder an der Abgabe der Energie an den Kunden des Lieferanten gehindert ist, ruhen die Ver- pflichtungen der Vertragspartner aus diesem Vertrag solange, bis die Hindernisse beseitigt sind. Gleiches gilt im Falle von Störungsbeseitigungen, Wartungs-, Instandhaltungs- oder sonstigen betriebsnotwendigen Arbeiten.
Appears in 2 contracts
Samples: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag
Störungen und Unterbrechungen der Netznutzung. 9.1 11.1 Soweit der Netzbetreiber durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der Abnahme der Energie des Lieferanten oder an der Abgabe der Energie an den Kunden des Lieferanten gehindert ist, ruhen die Ver- pflichtungen Verpflichtungen der Vertragspartner aus diesem Vertrag solange, bis die Hindernisse beseitigt sind. Gleiches gilt im Falle von Störungsbeseitigungen, Wartungs-, Instandhaltungs- oder sonstigen betriebsnotwendigen Arbeiten.
Appears in 1 contract
Samples: Lieferanten Rahmenvertrag
Störungen und Unterbrechungen der Netznutzung. 9.1 Soweit der Netzbetreiber durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der Abnahme der Energie des Lieferanten oder an der Abgabe der Energie an den Kunden des Lieferanten gehindert ist, ruhen die Ver- pflichtungen Verpflichtungen der Vertragspartner aus diesem Vertrag solange, bis die Hindernisse beseitigt sind. Gleiches gilt im Falle von Störungsbeseitigungen, Wartungs-, Instandhaltungs- oder sonstigen betriebsnotwendigen Arbeiten.
Appears in 1 contract