Störungen und Unterbrechungen. 5.1 Sollten die Vertragspartner durch höhere Gewalt wie Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in ihrer Macht liegt bzw. deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, gehindert sein, ihre Leistungspflichten zu erfüllen, so sind die Vertragspartner von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit, soweit und solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. In allen oben genannten Fällen der Leistungsbefreiung können die Vertragspartner keinen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, sofern kein Verschulden des Vertragspartners vorliegt, der sich auf die höhere Gewalt beruft. Bereits vor Eintritt der höheren Gewalt fällige Verpflichtungen bleiben unberührt. 5.2 Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich unverzüglich unter Darlegung der sie an der Vertragserfüllung hindernden Umstände zu benachrichtigen; sie werden das Leistungshindernis darüber hinaus so schnell wie möglich beseitigen, sofern ihnen dies mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich ist.
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Samples: Stromlieferungsvertrag, Stromlieferungsvertrag, Stromlieferungsvertrag
Störungen und Unterbrechungen. 5.1 Sollten die Vertragspartner durch höhere Gewalt wie Naturkatastrophen, Krieg, ArbeitskampfmaßnahmenArbeitskampfmaß- nahmen, hoheitliche Anordnungen oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in ihrer Macht liegt bzw. deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, gehindert sein, ihre Leistungspflichten zu erfüllen, so sind die Vertragspartner von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit, solange und soweit und solange diese Umstände Umstän- de und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. In allen oben genannten Fällen der Leistungsbefreiung Leistungs- befreiung können die Vertragspartner keinen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, sofern so- fern kein Verschulden des Vertragspartners vorliegt, der sich auf die höhere Gewalt beruft. Bereits vor Eintritt der höheren Gewalt fällige Verpflichtungen bleiben unberührt.
5.2 Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich unverzüglich unter Darlegung der sie an der Vertragserfüllung Vertragser- füllung hindernden Umstände zu benachrichtigen; sie werden das Leistungshindernis darüber hinaus hin- aus so schnell wie möglich beseitigen, sofern ihnen dies mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich ist.
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