Störungen und Unterbrechungen. 15.1. Der ÜNB kann jederzeit in Energielieferungen und den Netzbetrieb eingreifen, a. sofern eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden ist, b. um störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des ÜNB oder Dritter auszuschließen oder der Gefährdung des stabilen Netzbetriebes durch unabgestimmte Inanspruchnahme des Übertragungsnetzes des ÜNB vorzubeugen, c. wenn gemäß § 13 EnWG die Sicherheit oder die Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet ist, d. wenn dies zur Behebung von Störungen, zu Instandhaltungsarbeiten oder zu sonstigen betriebsnotwendigen Zwecken unter angemessener Abwägung der Belange der NB und Netznutzer erforderlich ist. Ein Eingriff nach den vorstehenden Ziffern ohne vorherige Information des BKV und unter Einhaltung einer angemessenen Vorlauffrist kommt nur bei Gefahr im Verzug in Betracht. In diesem Fall ist der BKV im Nachgang unverzüglich in Textform zu informieren. 15.2. Soweit eine oder beide Vertragsparteien durch höhere Gewalt (etwa Naturkatastrophen, Krieg oder innere Unruhen) im Sinne eines von außen kommenden, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisenden, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignisses ganz oder teilweise daran gehindert sein sollte(n), den Verpflichtungen nach diesem Vertrag nachzukommen, ruhen diese in entsprechendem Umfang bis zur Beseitigung der störenden Ursache und ihrer Folgen. § 13 Abs. 5 EnWG bleibt unberührt. In derartigen Fällen werden sich die Vertragsparteien unverzüglich verständigen. Die Vertragsparteien werden in ihren Verantwortungsbereichen mit allen technisch und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Vertrages unverzüglich wiederhergestellt werden. Über Störungen und Einschränkungen des Netzbetriebes werden sich die Vertragsparteien unverzüglich gegenseitig informieren.
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Störungen und Unterbrechungen. 15.1. Der ÜNB kann jederzeit in Energielieferungen und den Netzbetrieb eingreifen,
a. sofern eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden ist,
b. um störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des ÜNB oder Dritter auszuschließen oder der Gefährdung des stabilen Netzbetriebes durch unabgestimmte Inanspruchnahme des Übertragungsnetzes des ÜNB vorzubeugen,
c. wenn gemäß § 13 EnWG die Sicherheit oder die Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet ist,
d. wenn dies zur Behebung von Störungen, zu Instandhaltungsarbeiten oder zu sonstigen betriebsnotwendigen be- triebsnotwendigen Zwecken unter angemessener Abwägung der Belange der NB Netzbetreiber und Netznutzer erforderlich ist. Ein Eingriff nach den vorstehenden Ziffern ohne vorherige Information des BKV in Textform und unter Einhaltung einer angemessenen Vorlauffrist kommt nur bei Gefahr im Verzug in Betracht. In diesem Fall ist der BKV im Nachgang unverzüglich in Textform zu informieren.
15.2. Soweit eine ein oder beide Vertragsparteien durch höhere Gewalt (etwa Naturkatastrophen, Krieg oder innere Unruhen) im Sinne eines von außen kommenden, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendenauf- weisenden, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignisses ganz oder teilweise daran gehindert sein sollte(n), den Verpflichtungen nach diesem Vertrag nachzukommen, ruhen diese in entsprechendem Umfang bis zur Beseitigung der störenden Ursache und ihrer Folgen. § 13 Abs. 5 4 EnWG bleibt unberührt. In derartigen Fällen werden sich die Vertragsparteien unverzüglich verständigen. Die Vertragsparteien Vertragspartei- en werden in ihren Verantwortungsbereichen mit allen technisch und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln Mit- teln dafür sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Vertrages unverzüglich wiederhergestellt wieder hergestellt werden. Über Störungen und Einschränkungen des Netzbetriebes werden sich die Vertragsparteien Ver- tragsparteien unverzüglich gegenseitig informieren.
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Störungen und Unterbrechungen. 15.1. 14.1 Der ÜNB BNB kann jederzeit in Energielieferungen und den Netzbetrieb eingreifen,
a. sofern eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden ab- zuwenden ist,
b. um störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des ÜNB BNB oder Dritter auszuschließen auszuschlie- ßen oder der Gefährdung des stabilen Netzbetriebes Netzbetriebs durch unabgestimmte Inanspruchnahme Inan- spruchnahme des Übertragungsnetzes des ÜNB Bahnstromnetzes vorzubeugen,
c. wenn gemäß § 13 EnWG die Sicherheit oder die Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems Bahnstromnetzes gefährdet ist,
d. wenn dies zur Behebung von Störungen, zu Instandhaltungsarbeiten oder zu sonstigen sons- tigen betriebsnotwendigen Zwecken unter angemessener Abwägung der Belange des BNB und der NB und Netznutzer erforderlich ist. Ein Eingriff nach den vorstehenden Ziffern Buchstaben ohne vorherige Information des BKV in Textform und unter Einhaltung einer angemessenen Vorlauffrist kommt nur bei Gefahr im Verzug in Betracht. In diesem Fall ist der BKV im Nachgang unverzüglich in Textform zu informieren.
15.2. 14.2 Soweit eine oder beide Vertragsparteien Vertragspartner durch höhere Gewalt (etwa Naturkatastrophen, Krieg oder innere Unruhen) im Sinne eines von außen kommenden, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisenden, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende erwar- tende Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignisses ganz oder teilweise daran gehindert sein sollte(n), den Verpflichtungen nach diesem Vertrag nachzukommen, ruhen diese in entsprechendem ent- sprechendem Umfang bis zur Beseitigung der störenden Ursache und ihrer Folgen. § 13 Abs. 5 EnWG bleibt unberührt. In derartigen Fällen werden sich die Vertragsparteien Vertragspartner unverzüglich verständigen. Die Vertragsparteien Ver- tragspartner werden in ihren Verantwortungsbereichen mit allen technisch und wirtschaftlich wirt- schaftlich zumutbaren Mitteln dafür sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Vertrages die- ses Vertrags unverzüglich wiederhergestellt wieder hergestellt werden. Über Störungen und Einschränkungen Einschrän- kungen des Netzbetriebes Netzbetriebs werden sich die Vertragsparteien Vertragspartner unverzüglich gegenseitig informierenin- formieren.
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